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Arbeitsrecht II Sommersemester 2010. Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Honorarprofessor (MLU). Gesamtüberblick. Grundzüge zu „Lohn auch ohne Arbeit“ Kurzarbeit im Arbeits- und Sozialrecht Arbeitskampfrisikolehre Arbeitnehmerüberlassung, -entsendung, Mindestlohn
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Arbeitsrecht IISommersemester 2010 Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Honorarprofessor (MLU)
Gesamtüberblick • Grundzüge zu „Lohn auch ohne Arbeit“ • Kurzarbeit im Arbeits- und Sozialrecht • Arbeitskampfrisikolehre • Arbeitnehmerüberlassung, -entsendung, Mindestlohn • Betriebsinhaberwechsel I (Tatbestand und Rechtsfolgen) • Betriebsinhaberwechsel II (Sonderprobleme)
2. Kurzarbeit imArbeits- und Sozialrecht 2.1 Rechtlicher Zusammenhang 2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht 2.2.2 Kollektivarbeitsrecht 2.2.3 Rechtsfolgen im Arbeitsver- hältnis 2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Bewilligungsvoraussetzungen 2.3.2 Höhe des Kurzarbeitergeldes 2.3.3 Transferkurzarbeitgeld
2. Kurzarbeit imArbeits- und Sozialrecht 2.1 Rechtlicher Zusammenhang Kurzarbeit soll insbesondere helfen, Zeiten un-zureichender Auftragslage (> Wirtschaftsrisiko) durch Senkung der Personalkosten zu überbrüc-ken. Sie kann so eine Alternative zu betriebs-bedingten Kündigungen sein. Dies hängt aller-dings von der unternehmerischen Entscheidung und Einschätzung ab, ob eine bloße Überbrüc-kung oder eine Umstrukturierung notwendig ist.
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht I Arbeitgeber schuldet an sich aus Arbeits-vertrag Beschäftigung in der vereinbarten Arbeitszeit oder zumindest Entgeltzahlung aus Annahmeverzug. Die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit (> „Kurzarbeit 0“) bedarf einer die Arbeitsvertragslage überwindenden Rechtsgrundlage.
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht II In Betracht kommen an sich vorrangig • arbeitsvertragliche Vorab-Ermächtigungen an den Arbeitgeber (§ 307 Abs. 1 BGB! Bedingungen müssen genannt und Umfang bestimmt werden) • und ad-hoc-Vereinbarungen aus Anlass der Einfüh-rung der Kurzarbeit. Solche Vereinbarungen müssten gfls. durch Änderungskündigungen erzwungen wer-den (Kündigungsfristen? Sonderkündigungsschutz??).
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht Einzelvertragliche Grundlagen sind nicht zweckentspre-chend handhabbar. Die Einführung der Kurzarbeit ist ein kollektives Phänomen (>Mitbestimmung des Betriebs-rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Für die Einführ-barkeit von Kurzarbeit deshalb wichtiger: 2.2.2 Kollektives Arbeitsrecht I Einführung durch Arbeitgeber möglich aufgrund • Tarifvertrags (bestimmte Ermächtigung erforderlich <> KSchG; Betriebsnorm oder Inhaltsnorm?? > arbeitsvertragliche Bezug-nahme); • Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 BetrVG; Bestimmtheit [keine Blankoermächtigung]; Einhaltung tariflicher Ankündigungs-fristen)
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.2 Kollektives Arbeitsrecht II Wieso beherrschen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag gfls. den Arbeitsvertrag und die dort festgelegte Beschäftigungs-pflicht? • Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) ?? • BAG, 4. März 1986 – 1 ABR 15/84 – NZA 1986, 224, 432
2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.3 Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis Bei unwirksamer Einführung von Kurzarbeit: 100%-Beschäftigungsanspruch; zumindest volle Entgeltzahlung; teilweise aus § 615 Satz 3 BGB (>Betriebsrisiko). Bei wirksamer Einführung: Entsprechende Herabsetzung des Beschäftigungsanspruchs; parallele Absenkung des Arbeitsentgeltanspruchs (+ Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die BA; zahlt die BA nicht, schuldet der Arbeitgeber ergänzende Zahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes BAG, 11. Juli 1990, NZA 1991, 67; 22. April 2009 – 5 AZR 310/08); Zur Entgeltfortzahlung • an Feiertagen: § 2 Abs. 2 EFZG • bei Krankheit: § 4 Abs. 1 EFZG, Lohnausfallprinzip
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt • wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis; • vorübergehender Arbeitsausfall; • nicht vermeidbar (§ 170 Abs. 4 SGB III); • im Kalendermonat mindestens ein Drittel von in Be-trieb oder Betriebsabteilung (§ 171 Satz 2 SGB III) Beschäftigten mit mindestens 10% betrifft.
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohner-satzleistung, wenn … 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 171 SGB III) • Es genügt ein Ein-Mann-Betrieb oder eine von erheblichem Arbeitsausfall betroffene Ein-Mann-Abteilung.
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn … 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 172 SGB III) • Der kurz arbeitende Arbeitnehmer muss bei Beginn der Kurzarbeit bereits versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Ausn.: Abs. Abs. 1 Nr. 1 b und c). • Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder einvernehmlich beendet sein (>Überbrückung??). • Arbeitnehmer darf nicht von Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein (Abs. 2 und 3).
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn … 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit in der gebotenen Form angezeigt ist (§ 173 SGB III) • Durch Arbeitgeber oder Betriebsvertretung; in jedem Falle mit Stellungnahme der Betriebsvertretung • Glaubhaftmachung von erheblichem Arbeitsausfall und betrieblichen Voraussetzungen des Kurzarbeiter-geldbezugs
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.2 Aufgrund Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer nach §§ 177 ff. SGB III beginnend frühestens mit dem Monat der Anzeige bei der Agentur für höchstens sechs Monate wegen des Arbeitsausfalls 60% oder – wenn in der Familie ein unterhaltsberechtigtes Kind lebt – 67% der Nettoentgeltdifferenz zwischen ver-traglichem Soll- und Ist-Entgelt.
2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.3 Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen – zur Überleitung von von Kündigung bedrohten Arbeitnehmern in ein neues Arbeitsverhältnis – ist das Transferkurzarbeiter-geld eingeführt worden. Bei einem aufgrund einer Be-triebsänderung (§ 111 BetrVG) voraussichtlich dauer-haft eintretenden Arbeitsausfall wird für bis 12 Monate Kurzarbeitergeld nach den allgemeinen Regeln gezahlt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsor-ganisatorisch eigenständigen Einheit zur Verbesserung der Vermittlungschancen zusammengefasst werden.