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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe. am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr. Tagesordnung. Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung Berichte aus den einzelnen Kliniken Neues aus dem Arbeitsrecht
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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
Tagesordnung • Begrüßung / Einleitung • Terminfestlegung • Berichte aus den einzelnen Kliniken • Neues aus dem Arbeitsrecht • Serviceassistentin/Serviceassistent im Krankenhaus • Änderung der Arbeitszeit – hier: reguläre Arbeitszeit an Samstagen im OP MAV-Treffen am 10. März 2009
Tagesordnung • Krankenhausfinanzierungsreformgesetz • Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG • Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) • Verschiedenes MAV-Treffen am 10. März 2009
Berichte aus den einzelnen Kliniken • Allgemein • IT-Organisation innerhalb der MAV • Bericht über die Fusion zweier Kliniken • Bericht über den Zusammen-schluss zweier diakonischer Unternehmen • Bericht über die Veranstaltung am 12. Februar 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009
Neues aus dem Arbeitsrecht MAV-Treffen am 10. März 2009
Tarifabschluss vom 1. März 2009TV-L • Erhöhung der Tabellenentgelte a) ab 1. März 2009: 40 € + 3,0 v. H., b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H. • Auszubildende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten a) ab 1. März 2009: 60 €, b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H • Anpassung der Entgelte im Osten an das Westniveau zum 1. Januar 2010 MAV-Treffen am 10. März 2009
Tarifabschluss vom 1. März 2009TV-L • Einmalzahlung im Februar 2009: 40 € • § 18 TV-L (Leistungsentgelt) wird mit Wirkung 1. Januar 2009 gestrichen. • Aufnahme von Verhandlungen zur Entgeltordnung nach den Sommer-ferien • Beschäftigungssicherung für Auszu-bildende MAV-Treffen am 10. März 2009
TVöD – Entgeltordnungsver-handlungen (Bund + VKA) • 19. Februar 2009 in Berlin • 30. März 2009 > Sozial- und Er-ziehungsdienst in Frankfurt • 20. April 2009 in Berlin MAV-Treffen am 10. März 2009
Stufenaufstieg – Zivil- bzw. Wehrdienst • TVöD > keine explizite Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit • § 6 Abs. 1 ArbPlSchG > keine berufliche und betriebliche Nachteile • Der KAV-Baden-Württemberg hat keine Bedenken, den während eines Beschäfti-gungsverhältnisses abgeleisteten Wehr- und Zivildienst generell auf die Stufenlauf-zeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD anzurechnen. MAV-Treffen am 10. März 2009
Sana – Konzerntarifvertrag vom 30. Januar 2009 • Bonus für ver-di-Mitglieder: 3 zusätzliche Tage Arbeitsbefreiung MAV-Treffen am 10. März 2009
Entscheidung des EuGH • Monopol der ge-setzlichen Unfall-versicherung ist mit dem Europarecht vereinbar (C-350/07) MAV-Treffen am 10. März 2009
Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz • Antrag des LAG-Düsseldorf auf Aus-legung der in der Gemeinschaftsricht-linie über die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub • EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 • Urteil des LAG-Düsseldorf vom 2. Fe-bruar 2009 – Revision ist zugelassen MAV-Treffen am 10. März 2009
Pendlerpauschale • 1. Lesung des Gesetzent-wurfes im Bundestag am 05.03.2009 • Inkraftreten: 01.01.2007 MAV-Treffen am 10. März 2009
Pendlerpauschale • Abzugsmöglichkeit von 0,30 € ab dem ersten Kilometer • Aufwendungen für die Benutzung öffent-licher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten • Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, können wieder als außerge-wöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. MAV-Treffen am 10. März 2009
Beschluss des BAG vom 28. Ja-nuar 2009 • Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsar-beiten in einem Pflegeheim ausführt, ver-richtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der EG 1 des TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhalts-reinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu be-achten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. MAV-Treffen am 10. März 2009
Einfachste Tätigkeiten • Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung. • Sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung. • Es besteht keine Aufgabenzuweisung. • Es handelt sich um im wesendlichen gleich-förmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringste Überlegungen bedürfen. • Die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verant-wortungsbereich verbunden. MAV-Treffen am 10. März 2009
Einfachste Tätigkeiten • Im Einzelfall könne auch von Be-deutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf. MAV-Treffen am 10. März 2009
Urteil des BAG vom 5. Februar 2009 „… Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Ruf-bereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertage zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden um-fassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD zu zahlen. …..“ MAV-Treffen am 10. März 2009
Entscheidungen des Bundes-sozialgerichtes • Az.: B 2 U 15/07R • Az.: B 2 U 17/07R Umwege und Zwischenstopps sind auf dem Weg zur Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt • § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Der Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstores oder der Außentür eines Bürogebäudes, da-nach beginnen die versicherten Dienstwege. MAV-Treffen am 10. März 2009
KGH.EKD - Beschluss I-0124/P16-08 vom 08.12.2008 • Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD. • Für die Frage, ob Arbeit während der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen anfällt, kommt es darauf an, an wie vielen Tagen, nicht aber mit welcher Dauer Arbeit zu leisten ist. MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung • Unfallversicherungsmodernisierungs-gesetz – UVMG > Inkrafttreten: 5. November 2008 • Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll von 23 auf 9 bis Ende 2009 sinken, die Zahl der Unfall- kassen auf 17. MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung • Der bisherige Lastenausgleich der BG wird durch ein neues System, die sog. Überaltlastverteilung, ersetzt. Der Übergang auf das neue System erfolgt stufenweise ab 2009 und soll nach 6 Jahren abgeschlossen sein. • Die Entgeltprüfung geht auf die Renten-versicherung über. MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung • Das Insolvenzgeld wird zukünftig von der Krankenkasse eingezogen. Der Bei-trag wird ab 2009 auf das rentenver-sicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist von den Unternehmen in mo-natlichen Beiträgen an die Einzugs-stellen der Krankenkassen zu über-weisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. MAV-Treffen am 10. März 2009
Arbeitnehmer-Datenschutz • Beschluss des Bundeskabinetts: Einführung eines allgemeinen Passus in das Datenschutzgesetz, dass des-sen Vorschriften auch für abhängig Beschäftigte gelten soll. • In der nächsten Wahlperiode: Schaffung eines eigenständigen Ar-beitnehmerdatenschutzgesetzes MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetzentwurf für OTA-Aus-bildung • Bundesratsinitiative der Länder Nordrhein-Westfahlen und Saarland • Der Gesetzentwurf regelt • die Ausbildung zum OTA und den Schutz der Berufsbezeichnung, • die Finanzierung der OTA-Ausbildung nach § 2 Nr. 1a KHG. MAV-Treffen am 10. März 2009
Landesreisekostengesetz • Erhöhung der Wegstreckenentschädi-gung bei der Benutzung eines PKW von 0,30 € auf 0,35 €/Kilometer • Öffentliche Kassen > steuerfreie Ausbe-zahlung • Sonstige Träger > Prüfung, ob der Dif-ferenzbetrag zwischen neuer und alter Wegstreckenentschädigung zu ver-steuern ist. MAV-Treffen am 10. März 2009
Pflegezeitgesetz • Zuständige Stelle bei Kündigung und Gebührenrahmen • Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.12.2008 > Kommunalverband für Jugend und So-ziales (KVJS) > zuständige Stelle • Der KVJS kann für die Erklärung der Zu-lässigkeit einer Kündigung eine Ver-waltungsgebühr zwischen 200 und 1.000 € festlegen. MAV-Treffen am 10. März 2009
Neuordnung des Pflegesystems • Berichts des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsberichts • Die Pflegebedürftigkeit soll künftig nicht mehr nach der erforderlichen Pflegezeit beurteilt werden. Stattdessen soll der „Grad der Selbstständigkeit“ der Pflege-bedürftigen im Mittelpunkt stehen. • Statt Pflegestufe I bis III sollen künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden. MAV-Treffen am 10. März 2009
Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus • Kein staatlich anerkannter Aus-bildungsberuf • Fort- und Weiterbildungsinstitute bieten entsprechende Kurse an, ggf. Förderung durch die Agentur für Arbeit • Voraussetzung • Aufgabenschwerpunkte • Entgelt MAV-Treffen am 10. März 2009
Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus • Mitbestimmung • § 42 Buchstabe a) MVG > Einstellung • § 42 Buchstabe c) MVG > Eingruppierung • Mitberatung • § 46 Buchstabe f) MVG > Stellen- plan- entwurf MAV-Treffen am 10. März 2009
Änderung der Arbeitszeit – hier: regu-läre Arbeitszeit an Samstagen im OP MAV-Treffen am 10. März 2009
Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG) • Es wird ein Förderprogramm zur Verbesserung der Situa-tion des Pflegepersonals in Krankenhäusern eingeführt, wodurch in drei Jahren bis zu 17.000 neue Stellen im Pflegedienst zu 90 Prozent durch die Krankenkassen zusätzlich finanziert werden. MAV-Treffen am 10. März 2009
Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG) • Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundestag am 18. Dezember 2008 • Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundesrat am 13. Februar 2009 • Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? • Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt voraussichtlich nicht vor Mitte März 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) • Neuer Abschnitt 4: • § 10 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Alten- pflege und häusliche Krankenpflege; Krankenhäuser sind ausgenommen) • § 11 Rechtsver- ordnung • § 12 Kommission MAV-Treffen am 10. März 2009
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) • Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009 • Zustimmung des Bundesrates am 13. Februar 2009 • Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? • Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt am ? MAV-Treffen am 10. März 2009
Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanage-ment (BEM) § 84 (2) SGB IX Prävention (ab 01.05.2004) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenver-tretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-schen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst über-wunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeits-platz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungs-management).“ MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Vorstellung und Information des BEM im Vorstand und MAV zur Genehmi-gung: - Gesetzliche Grundlagen, - Ziele des BEM, - Vorschlag für Prozessablauf MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Festlegung von Kompetenzen und Ver-antwortlichkeiten: - Wer ist für was verantwortlich? - Wie ist die Zusammenarbeit geregelt? - Wer trifft Entscheidungen? MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Festlegung der Aufgaben und der Teilnehmer des BEM-Teams: - Teilnehmer: eine von der MAV beauftragte Person, Betriebsarzt, eine vom Arbeitgeber beauftragte Person mit Entschei- dungsbefugnis, ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Festlegung der Auf-gaben und der Teil-nehmer des BEM-Teams: - Aufgaben: Steuerung des BEM- Prozesses und Über- prüfung der Prozess- qualität durch regel- mäßige Treffen MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Genehmigung des Gesamtkonzeptes BEM durch den Vorstand • Erstellung der Dienstvereinbarung • Zustimmung zur Dienstvereinbarung durch Vorstand und MAV MAV-Treffen am 10. März 2009
Konzept zur Einführung des BEM • Informationsveranstaltungen für die Mitarbeitenden zu BEM/Dienstverein-barung mit externen Referenten z. B. Integrationsamt und Veröffentlichung z. B. mit Gehaltsabrechnung und/oder Mitarbeiterzeitung, im Intranet und am Mitarbeitertag MAV-Treffen am 10. März 2009
BEM-Prozessablauf • Personalabteilung identifiziert monatlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fehl-zeiten über 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten (zusammen-hängend oder verteilt) MAV-Treffen am 10. März 2009
BEM-Prozessablauf • Information des BEM-Teams über die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter • Schriftlicher Erstkontakt mit den be-troffenen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter durch die Personalabteilung (Musterschreiben); Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss innerhalb von 4 Wochen Rückmeldung geben MAV-Treffen am 10. März 2009
BEM-Prozessablauf • Erstgespräch (ver-traulich) mit Mitar-beiterin bzw. Mitar-beiter durch ein Mit-glied des BEM-Teams > Entscheidung durch Betroffenen: BEM ja oder nein (Gesprächs-leitfaden) MAV-Treffen am 10. März 2009
BEM-Prozessablauf • Gespräch mit Beauftragten des BEM-Teams und Mitarbeiterin bzw. Mitar-beiter, ggf. externen oder internen An-sprechpartnern (z. B. direkter Vorge-setzter), Einladung durch Ansprech-partner des Erstgespräches: - Falldarstellung mit Analyse der Fehl- zeiten - Festlegung von Maßnahmen zum BEM MAV-Treffen am 10. März 2009
BEM-Prozessablauf • Begleitung und Durchführung von BEM-Maßnahmen • Dokumentation: - Was? - Wo? – Wie lange? • Überprüfung ggf. Anpassung MAV-Treffen am 10. März 2009
Notwendige Dokumente • Ablaufschema = Flussdiagramm • Anschreiben der Personalabteilung an Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter für Lang-zeiterkrankung bzw. Mehrerkrankung • Antwortschreiben Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter an die Personalabteilung • Gesprächsleitfaden für Erst-/ Folgege- spräch MAV-Treffen am 10. März 2009
Notwendige Dokumente • Vereinbarung über den Schutz per-sönlicher Daten im Rahmen von Maß-nahmen des BEM – zu unterschreiben von Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter • Schweigepflichtentbindung für Mitar-beiterin bzw. Mitarbeiter • Dienstvereinbarung MAV-Treffen am 10. März 2009
Notwendige Dokumente • Dokumentationsblatt zum Ablauf des BEM-Prozesses mit Maßnahmenkatalog und Prozessergebnis/Abschluss • Einfaches Dokument für die Personal-akte: BEM ist erfolgt / wurde abgelehnt am • Infoblatt BEM für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter MAV-Treffen am 10. März 2009