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Ausbildung Atemschutz. ASGW OBM Hellfried Engel. Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen. FwDV 7 / FwDV 2. UVV Feuerwehren. Untersuchung nach G 26 / 3. DIN - Normen. Geräteprüfordnung. Herstellerhinweise. Einsatzlehre. vfdb Richtlinie (08/04). 1. 2. Anforderungen.
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Ausbildung Atemschutz ASGW OBM Hellfried Engel
Rechtsgrundlagen FwDV 7 / FwDV 2 UVV Feuerwehren Untersuchung nach G 26 / 3 DIN - Normen Geräteprüfordnung Herstellerhinweise Einsatzlehre vfdb Richtlinie (08/04) 1 2
Atemschutzgeräte zu tragen bedeutet, schweren, körperlichen Anforderungen gewachsen zu sein. Um Unfällen vorzubeugen, sind folgende Anforderungen festgelegt worden:
UVV-Feuerwehren FwDV 7 EU - Richtlinien G 26 / III Anforderungen an den AGT Mindestalter 18 Jahre Nach Möglichkeit nicht über 50 Jahre Tauglichkeit nach G 26 / III; Wiederholung alle 3 Jahre, bzw. jährlich Ausbildung zum AGT, Feuerwehr- Grundausbildung, Sprechfunker Wiederholungsübungen / Weiterbildung Teilnahme an mindestens einer Belastungsübung sowie einer einsatztaktischen Übung pro Jahr Körperliche Leistungsfähigkeit (> 80 kj) Kein Bart oder Koteletten im Bereich des Dichtrahmens der Maske Disziplin, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit Kein Einsatz bei Krankheit, Alkohol- bzw. Medikamenteneinfluß oder sonstige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
Anforderungen an den AGT • Teilnahme an mindestens einer Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage, • sowie einer einsatztaktischen Übung pro Jahr. Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.
Einsatzfähigkeit Wann ist ein Atemschutzgeräteträger nicht einsatzfähig? Keine gültige Untersuchung nach G 26.3 Bei aktueller Erkältung/Erkrankung oder bei Unwohlsein Unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss Nach schwerer Krankheit Wenn erforderliche Sehhilfe nicht vorhanden Bart/Haare im Dichtbereich der Maske Der Atemschutzgeräteträger muss selbst mitteilen, dass er nicht einsatzfähig ist!!!
Aufgaben Aufgaben
Verantwortlichkeit Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer nach GUV 20.14 für die Sicherheit bei der Verwendung von Atemschutzgeräten verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Atemschutzes, der Aus- und Fortbildung einschließlich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen wird der Unternehmer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt. ( Wehrleiter) Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten an andere Personen übertragen
Aufgabe und Verantwortung des AGT Einsatz von Atemschutzgeräten nur nach Auftrag Gerätekontrolle vor dem Einsatz Einsatzgrundsätze beachten Atemschutzgeräte wieder einsatzbereit machen Kurzprüfung Mängel melden
Aufgaben der verantwortlichen Führungskraft im Einsatz Sicherstellen der Einhaltung der Einsatzgrundsätze im Atemschutz. Sicherstellen der Atemschutzüberwachung. . Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich!
Vielen Dank ! Dies und noch mehr unter: www.arthurswelt.de