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Arbeitsrechtliche Kommission (AK)

Arbeitsrechtliche Kommission (AK). Neue Ordnung ab 01.01.2008 Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 20. März 2007. Neue AK Ordnung. Struktur der Kommission wird verändert Es wird auf der Bundesebene eine Verhandlungs - und eine Beschlusskommission gebildet

kendis
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Arbeitsrechtliche Kommission (AK)

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Presentation Transcript


  1. Arbeitsrechtliche Kommission (AK) Neue Ordnung ab 01.01.2008 Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 20. März 2007

  2. Neue AK Ordnung • Struktur der Kommission wird verändert • Es wird auf der Bundesebene eine Verhandlungs- und eine Beschlusskommission gebildet • Beschlüsse werden künftig auf der Bundes- und der Regionalebene gefasst

  3. Neue AK Ordnung Verhandlungskommission • besteht aus 6 DN und 6 DG Vertretern • Sie erstellt Beschlussvorlagen für die Beschlusskommission mit ¾ Mehrheit

  4. Neue AK-Ordnung Beschlusskommission • besteht aus 28 DN und 28 DG VertreternSie tagen in der Regel getrennt • Ein Beschluss kommt zustande,wenn diese Gruppen dem Ergebnisder Verhandlungskommission jeweils mit ¾ Mehrheit zustimmen

  5. Bundesebenebeschließt die Grundstruktur der AVRMantel, Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, ...sowie Vorgaben für Bandbreiten, innerhalb derer die Regionalkommissionen Abweichungen beschließen können

  6. Regionalebenebeschließt die Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit, Urlaub innerhalb der durch die Bundeskommission vorgegebenen Bandbreitenund Abweichungen zur Beschäftigungssicherung

  7. 6 Regionalkommissionen • RK Nord (je 6 Mitglieder)Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialat Oldenburg • RK Ost (je 12 Mitglieder)(Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg. • RK NRW (je 10 Mitglieder)(Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (ohne Offizialat Oldenburg) und Paderborn

  8. 6 Regionalkommissionen • RK Mitte (je 10 Mitglieder)Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier. • RK Baden-Württemberg (je 6 Mitglieder)Erzbistum Freiburg und Rottenburg-Stuttgart • RK Bayern (je 14 Mitglieder)(Erz-) Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regenburg und Würzburg.

  9. Betriebsebene • Nur die Mitglieder der Regionalkommission können begründete Anträge für einrichtungs-spezifische Regelung einbringen. • Inhalte sind Regelungen, die in den Kompetenzbereich der Regionalkommission fallen • Über den Antrag muss innerhalb von drei Monaten mit ¾ Mehrheit entschieden werden.

  10. Betriebsebene • Wird der Antrag durch gemeinsame Aufforderung von Dienstgeber und (G)MAV eingebracht, so entscheidet die Kommission mit der absoluten Mehrheit (50%+1) • Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden. • Für die Beratung und Beschlussfassung können Gebühren erhoben werden

  11. Ältestenrat • Erreicht ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder, aber stimmen 50 % der Mitglieder zu, kann die Hälfte der Mitglieder den Ältestenrat anrufen. • Zusammensetzung: stimmberechtigter Vorsitzender der BK, jeweils 2 Mitglieder der MA- und DG-Seite

  12. Vermittlungsverfahren 1. Stufe • Kommt durch den Ältestenrat kein Beschluss zustande, kann die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission den Vermittlungs-ausschuss anrufen • Scheitert das Vermittlungsverfahren, kann die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskom-mission mit der Begründung eines unab-weisbaren Regelungsbedürfnisses erneut den Vermittlungsausschuss anrufen.

  13. Unabweisbares Regelungsbedürfnis • wenn eine Regelung erforderlich ist, um den Sendungsauftrag der Kirche oder den unmittelbaren Erhalt sowie die Funktions-fähigkeit der Einrichtung sicherzustellen oder um eine gravierende, dauerhafte Abweichung zur Rechts- und Tarifentwicklung zu verhindern • Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis liegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.

  14. Wahlordnung akmas • In der Erzdiözese Freiburg benennt die MAV des DiCV bzw. die DiAG den Wahlvorstand • Der Wahlvorstand erstellt das Wählerverzeichnis • Wahlberechtigt sind alle MAV‘en, die auf dem Gebiet der Diözese liegen und AVR anwenden

  15. Wahlordnung akmas • Der Wahlvorstand versendet Wahlbenachrichtigungen an alle MAV‘en • MAV‘en haben die Möglichkeit, gegen Eintragung bzw. Nichteintragung Einspruch einlegen • Anschließend können Kandidaten benannt werden.

  16. Wahlordnung akmas • Im Oktober beruft der Wahlvorstand eine Wahlversammlung ein • Die Kandidaten können sich auf der Versammlung vorstellen • Im ersten Wahlgang wird das Mitglied für die Bundesebene gewählt • Im zweiten Wahlgang wird das Mitglied/die Mitglieder für die Regionalebene gewählt

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