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15.- 16. FALL. Dr. Marie-Therese Richter, BA. Dienstleistungsfreiheit. Art 56 ff AEUV
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15.- 16. FALL Dr. Marie-Therese Richter, BA
Dienstleistungsfreiheit • Art 56 ff AEUV • „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der MS, die in einem anderen MS als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“ • Unmittelbar anwendbar • Spezielles Diskriminierungsverbot
Dienstleistung • Art 57 AEUV: • „Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“ • Verhältnis zu • Warenverkehrsfreiheit: körperliche Sache • Arbeitnehmerfreizügigkeit: unselbständige Erbringung einer Leistung • Niederlassungsfreiheit: nicht nur vorüberübergehende Tätigkeit
Grenzüberschreitender Charakter • positive Dienstleistungserbringung: Leistungserbringer begibt sich zum Leistungsempfänger in dessen MS • negative Dienstleistungserbringung: Leistungsempfänger begibt sich zum Leistungserbringer in dessen MS, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen • Korrespondenzdienstleistung: Leistungserbringer und Leistungsempfänger bleiben in ihrem jeweiligen MS, nur Dienstleitung überschreitet Grenzen • Leitungserbringer und Leistungsempfänger in selbem MS ansässig, aber Leistung wird in anderem MS erbracht
Verletzung der Dienstleistungsfreiheit • Offene Diskriminierung • Versteckte Diskriminierung • Unterschiedslos geltende Maßnahmen, die geeignet sind, die Tätigkeit eines Dienstleistenden, der in einem anderen MS ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern
Zulässig • Art 62 iVm 51 AEUV: wenn Tätigkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist • Rechtfertigung: aus Gründen der öff Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ODER • Zwingenden Gründen des Allgemeininteresses • + VHM
15. Fall • EuGH 17. 11. 2009, C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri/Regione Sardegna, noch nicht in amtl Slg. • Erstes Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte costituzionale • Verletzung der Dienstleistungfreiheit durch Einführung einer Steuer durch die Region Sardinien auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen verwendeten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien erhoben wird
Frage: Dienstleistung • Entgelt??? • 2. Frage: diskriminierend??? • Unterschiedslos anwendbar weil auch nicht-sardische, italienische Betreiber steuerpflichtig sind • 3. Frage: Rechtfertigung durch Umweltschutz??? • Nicht kohärent weil alle Betreiber gleiche Umweltprobleme verursachen und generelle Steuern nicht vergleichbar sind
Niederlassungfreiheit • Art 49 ff AEUV • Freiheit der Selbstständigen, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen • Spezifisches Diskriminierungsverbot • Unmittelbar anwendbar
Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit • Wirtschaftlich dauerhaft in MS etablieren, nicht nur vorübergehend • Grad der Etablierung • Dauer der Tätigkeit • Schwerpunkt der Tätigkeit • > nicht nur Dauer sondern auch Absicht
Begünstigte • natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines MS besitzen, müssen nicht in MS ansässig sein • juristische Personen (Art 54 AEUV), wenn sie • Nach Rechtsvorschriften eines MS gegründet wurden UND • Eine örtliche Verbindung mit einem MS besteht, zb wenn satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in MS
Verletzung der Niederlassungsfreiheit • Offene Diskriminierung • Versteckte Diskriminierung • Unterschiedslos geltende Maßnahmen, die Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen könnten
Zulässig • Art 51 AEUV: wenn Tätigkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist • Rechtfertigung: aus Gründen der öff Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ODER • Zwingenden Gründen des Allgemeininteresses • + VHM
16. Fall • EuGH 10. 3. 2009, C-169/07, Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung, noch nicht in amtl Slg. • Ob Bewilligungspflicht von Zahnambulatorien mit Bedarfsprüfung gegen Niederlassungsfreiheit verstößt • -> ungerechtfertigte Beschränkung weil Ziel des Gesundheitsschutzes nicht in kohärenter Weise verfolgt (für Gruppenpraxen keine Bedarfsprüfung)