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Kapitalgesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht. 26. November 2009 Dr. Marco Staake. Finanzverfassung der GmbH „Eigenkapitalersatz“. Problem: Darlehen der Gter statt Eigenkapital Darlehensfinanzierung durch Gter erlaubt Betrieb mit minimalem Haftkapital

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  1. Kapitalgesellschaftsrecht 26. November 2009 Dr. Marco Staake

  2. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Problem: Darlehen der Gter statt Eigenkapital • Darlehensfinanzierung durch Gter erlaubt Betrieb mit minimalem Haftkapital • Fremdkapital unterliegt nicht den strengen Regeln der Kapitalaufbringung und Erhaltung • kann im Insolvenzfall zur Tabelle angemeldet werden oder • bei drohender Insolvenz noch an den Gter zurückgezahlt werden

  3. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Gefahren • Gter treten in Verteilungskonkurrenz zu den gewöhnlichen Gläubigern • Gter wissen als Insider am besten, wann Rückzahlung geboten • Leerlaufen der Kapitalvorschriften durch Darlehensfinanzierung

  4. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Rechtslage bis zum MoMiG: • zunächst Gleichstellung von Darlehen und Haftkapital durch die Rspr. (seit BGHZ 31, 258 –Lufttaxi) • 1980: gesetzliche Regelung in §§ 32 a/b GmbHG, die aber zum Teil hinter der Rspr. zurückblieb • daher durch BGHZ 90, 370: Annahme paralleler Geltung der Rechtsprechungsregeln neben dem Gesetz • Aufstand der Makulatur gegen den Gesetzgeber

  5. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Rechtslage bis zum MoMiG: • zunächst Gleichstellung von Darlehen und Haftkapital durch die Rspr. (seit BGHZ 31, 258 –Lufttaxi) • 1980: gesetzliche Regelung in §§ 32 a/b GmbHG, die aber zum Teil hinter der Rspr. zurückblieb • daher durch BGHZ 90, 370: Annahme paralleler Geltung der Rechtsprechungsregeln neben dem Gesetz • Aufstand der Makulatur gegen den Gesetzgeber

  6. Finanzverfassung der GmbH§ 32a GmbHG a.F. (1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. (2) Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder hat er sich dafür verbürgt, so kann der Dritte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist. (3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Rechtshandlungen eines Gesellschafters oder eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen. Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit zehn vom Hundert oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz.

  7. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Rechtslage bis zum MoMiG: • zunächst Gleichstellung von Darlehen und Haftkapital durch die Rspr. (seit BGHZ 31, 258 –Lufttaxi) • 1980: gesetzliche Regelung in §§ 32 a/b GmbHG, die aber zum Teil hinter der Rspr. zurückblieb • daher durch BGHZ 90, 370: Annahme paralleler Geltung der Rechtsprechungsregeln neben dem Gesetz • Aufstand der Makulatur gegen den Gesetzgeber

  8. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Rechtslage bis zum MoMiG: • drei Hauptkriterien: • Krise der Gesellschaft • Gesellschafterstellung • Gewährung eines Darlehens • alle drei Kriterien waren problematisch, weil interpretations- und erweiterungsbedürftig

  9. Finanzverfassung der GmbH„Eigenkapitalersatz“ • Rechtslage bis zum MoMiG: • Regelung wurde als kompliziert empfunden • Nebeneinander von Rechtsprechungs- und Novellenregeln • Problem der Rechtsfolge: §§ 30, 31 GmbHG einerseits, 32a/b GmbHG (Insolvenzanfechtung) andererseits • Stehenlassen von Darlehen, Nutzungsüberlassung? • Begriff der Krise wenig griffig • zudem Problem mit der Auslandsgesellschaft: Gesellschafts- oder Insolvenzrecht?

  10. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • radikaler Neuentwurf durch das MoMiG: • Aufhebung der §§ 32a/b GmbHG • Anwendung von § 30 GmbHG auf Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechende Handlungen wird ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Abs. 1 Satz 3) • Verlagerung der Materie in das Insolvenzrecht • Ziel: Anwendbarkeit auf die Ltd. und andere Auslandsgesellschaften

  11. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • § 39 I Nr. 5 InsO • Gesellschafterdarlehen oder Forderung aus entsprechender Rechtshandlung ist in der Insolvenz immer nachrangig, d.h. darf erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden • Aufgabe des Merkmals der „Krise“ • jedes Gesellschafterdarlehen ist betroffen • auf Kreditwürdigkeit und Stehenlassen kommt es nicht mehr an. • es geht um Darlehen (und wirt. vergleichbare Leistungen), nicht um Eigenkapitalersatz

  12. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • § 39 I Nr. 5 InsO • persönlicher Anwendungsbereich • Gesellschafter • Ausdehnung auf nahe Angehörige, verbundene Unternehmen, zukünftige und ehemalige Gter • sachlicher Anwendungsbereich: • Darlehen • wirtschaftlich vergleichbare Leistungen (z.B. Stundung) • Sanierungs- und Kleinbeteiligungsprivileg bleiben erhalten (vgl. § 39 Abs. 4 und 5 InsO)

  13. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • Berücksichtigung der Gter-Darlehen im Überschuldungsstatus? • nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO: grds. (+) • Ausnahme: qualifizierter Rangrücktritt vereinbart • für Gter-Sicherheiten gilt nunmehr§ 44a InsO

  14. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • Zahlungsverbot aus § 30 GmbHG entfällt • vgl. Abs. 1 Satz 3 • „Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.“ • d.h. GF kann und muss dem Zahlungsverlagen des Gters grds. nachkommen • entsprechend auch keine Haftung des GF und der Mitgesellschafter

  15. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO • „Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.“ • Rechtsfolgen: § 143 InsO

  16. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • bei Gter-Sicherheiten: • Anfechtung gemäß §§ 135 Abs. 2 i.V.m. 143 Abs. 3 InsO • außerhalb des des Insolvenzverfahrens: • Anfechtung nach § 6 AnfG durch jeden Gläubiger

  17. Finanzverfassung der GmbHGesellschafterdarlehen nach MoMiG • Nutzungsüberlassung in § 135 Abs. 3 InsO besonders geregelt • Aussonderungsrecht des Gters (vgl. § 47 InsO) • aber Geltendmachung bis zu ein Jahr lang verwehrt, wenn Gegenstand für Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist • Nutzungsentgelt (Masseverbindlichkeit) • Bewertung der Neuerungen?

  18. Auflösung und Liquidation • Auflösung der Ges. gemäß § 60 GmbHG, insbes. • durch Beschluss (I Nr. 2) • durch Insolvenzverfahren (I Nr. 4) • bei freiwilliger Liquidation • Eintragung der Auflösung und der Liquidatoren (i.d.R die GF) in des HReg (§§ 65 I 1, 67 I GmbHG) • Gläubigeraufruf (§ 65 II GmbHG) • Abwicklung der laufenden Geschäfte (§ 70 I GmbHG) • Verteilung des Restvermögens nach Ablauf eines Sperrjahres (§§ 72 I, 73 I GmbHG) • Schluss der Liquidation: Löschung (§ 74 GmbHG)

  19. Auflösung und Liquidation • nur (materielle) Vollbeendigung und (formelle) Löschung bewirken Verlust der Rechtsfähigkeit • zweiaktiger Tatbestand: weder Löschung noch Vollbeendigung allein genügen • Löschung während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist unzulässig und unbeachtlich: • Liquidation ist materiell nicht beendet, solange GmbH noch Rechtsstreit führt • Liquidatoren sind weiter im Amt

  20. Auflösung und Liquidation • neue Klage gegen gelöschte GmbH? • hier ist Nachtragsliquidation erforderlich: • setzt Glaubhaftmachung von Restvermögen der GmbH voraus • Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger • Registergericht bestellt ggf. neue Liquidatoren und trägt GmbH wieder ein.

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