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STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter )

STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ). FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN.

ludwig
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STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter )

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Presentation Transcript


  1. STRAFRECHT BTGERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – ALLGEMEIN • Art.172ter ist eine privilegierende Norm, die bei „Bagatelldelikten“ Anwendung findet und als Rechtsfolge nur Bussen vorsieht •  Delikte sind also Übertretungen • Versuch und Gehilfenschaft sind bei Übertretungen nicht strafbar (Art.105 Abs.2)! • Abs. 2: Ausschluss bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung Geringfügige Vermögensdelikte

  3. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – ALLGEMEIN • Ausschluss der Anwendung von Art.172ter durch Auslegung: — bei gewerbsmässiger Tatbegehung (str.), Qualifikation durch grossen Schaden oder Erheblichkeit (Art.141, 152, 157 Ziff.1, 161, 161bis) — Tatbestand setzt weder Vermögensvorteil noch Schaden voraus (Art. 152, 153, 162) — nach wohl h. L. bei Vermögensgefährdungsdelikten (probl., argumentum a fortiori spricht dagegen; vgl. i. Ü. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4) — rein faktisch i.d.R. bei Konkurs- und Betreibungsdelikten, da Konkurseröffnung od. Verlustschein vorausgesetzt Geringfügige Vermögensdelikte

  4. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – TATBESTAND • Geringfügigkeit • Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein  der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF • Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend • Beute und Schaden sind zu addieren Geringfügige Vermögensdelikte

  5. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – TATBESTAND • Geringfügigkeit — Achtung: bei wiederholter Begehung geringfügiger De- likte wird der Wert der Einzelobjekte nicht zusammenge- zählt, sondern jedes Delikt gem. Art.172ter behandelt — Ausnahme, wenn sich die verschiedenen Einzelakte als andauerndes pflichtwidriges Verhalten darstellen und von einem Gesamtvorsatz erfasst sind Geringfügige Vermögensdelikte

  6. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – SUBJ. TB • Der Vorsatz (bzw. dolus eventualis) des Täters muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen • bei Taschendiebstahl nach bger Praxis Vorsatz bzgl. Art. 139, da i.d.R. möglichst hohe Beute beabsichtigt bzw. in Kauf genommen (kriminalpolit. Zielsetzung) Geringfügige Vermögensdelikte

  7. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – SUBJ. TB • Irrtumsfälle • Will der Täter eine Sache von geringfügigem Wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber in Wahrheit einen höheren Wert  es gilt Art.172ter • Will der Täter eine Sache von erheblichem Vermögens-wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber nur geringfügigen Wert  Art.172ter greift nicht, wohl aber Art.139 usw. Geringfügige Vermögensdelikte

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