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Steuerabzug bei Bauleistungen

Steuerabzug bei Bauleistungen. Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe. vom 30. August 2001 Einführung eines Steuerabzugs von 15% zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen gilt ab 1. Januar 2002 verankert in §§ 48 bis 48d EStG.

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Steuerabzug bei Bauleistungen

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Presentation Transcript


  1. Steuerabzug bei Bauleistungen Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe

  2. vom 30. August 2001 Einführung eines Steuerabzugs von 15% zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen gilt ab 1. Januar 2002 verankert in §§ 48 bis 48d EStG

  3. Inhalt der NeuregelungenAblauf der Abzugsbesteuerung

  4. Neuregelungen im Einzelnen IWer ist zum Steuerabzug verpflichtet ? • Leistungsempfänger / Auftraggeber • Juristische Person des öffentlichen Rechts • Unternehmer im Sinne des UStG • Gewerbetreibende • Freiberufler • Personen mit Einkünften aus Vermietungund Verpachtung

  5. Neuregelungen im Einzelnen IVerpflichtung zum Steuerabzug • Juristische Personen des öffentlichen Rechts = alle öffentlichen Auftraggeber • Unternehmer im Sinne des UstG • auch Kleinunternehmer (Umsätze pro Jahr < 16.620 EUR) • auch Unternehmer ohne steuerpflichtige Umsätze (z.B. Ärzte, Zahnärzte etc.) • auch Vermieter, die nur steuerfrei vermieten (z.B. Vermietung von Wohnungen)

  6. Neuregelungen im Einzelnen IVerpflichtung zum Steuerabzug • Abzugsverpflichtung nur, wenn Bauleistung für den unter-nehmerischen Bereich des Auftraggebers erbracht wird[ betrifft also nicht die eigengenutzte Wohnung • Bauleistung an einem Gebäude, dass nur teilweise unternehmerisch genutzt wird[ Aufteilung entsprechend den genutzten Flächen • eindeutige Zuordnung der Bauleistung nicht möglich[ Zuordnung nach überwiegender Nutzung

  7. Neuregelungen im Einzelnen IVerpflichtung zum Steuerabzug Auftraggeber / Bauherr Steuerabzug 15% Generalunternehmer Steuerabzug 15% Subunternehmer Subunternehmer

  8. Neuregelungen im Einzelnen II Was gilt als „Bauleistung" ? Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. • Leistung muss an einem Bauwerk erbracht werden. • auch Rohrleitungssysteme, Kanalsysteme, andere mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen • auch Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen • auch Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen, wenn mit dem Gebäude fest verbunden • nicht aber Arbeiten an Park- und Grünanlagen sowie unbebauten Grundstücken

  9. Neuregelungen im Einzelnen II Welche Leistenden sind betroffen ? Baubetriebe, Handwerksbetriebe und alle anderen, die Bauleistungen erbringen • z.B. auch Hausmeisterservice, der eine Bauleistung erbringt • auch einmalige Leistungen • es wird auf die Bauleistung, nicht auf den Baubetrieb abgestellt • Bauleistung muss aber die Substanz des Bauwerkes betreffen

  10. Neuregelungen im Einzelnen II Was ist keine Bauleistung ? Alle Leistungen, die nicht die Bauwerkssubstanz verändern • ausschließlich planerische Leistungen - z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren • Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn Entleiher sie für Bauleistungen einsetzt • bloße Reinigung von Räumen oder Flächen (z.B. Fenster) - aber Fassadenreinigung ist eine Bauleistung, da Oberfläche abgestrahlt oder abgeschliffen wird -> Gebäudesubstanz wird bearbeitet • reine Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden • Materiallieferungen (Baustoffhändler, Baumärkte)

  11. Neuregelungen im Einzelnen II Geteilte Leistungen [ Enthält verschiedene Leistungen Einheitlicher Vertrag 30% Planung 70% Planung [ Bauleistung ist Hauptleistung Steht im Vordergrund Gesamter Vertrag gilt als Bauleistung [ Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung

  12. Neuregelungen im Einzelnen III • Wovon ist der Steuerabzug vorzunehmen ? • 15% vom Bruttorechnungsbetrag - Also inkl. Umsatzsteuer • auch Abschlagszahlungen unterliegen dem Steuerabzug • Steuerabzug immer im Zeitpunkt der Zahlung • gilt für alle Zahlungen, die ab dem 1. Januar 2002 geleistet werden - unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt und wann die Leistung erbracht worden ist • gilt also auch für Aufträge aus dem Jahr 2001, wenn Bezahlung erst im Jahr 2002 • zur Vermeidung möglichst Zahlungen noch im Jahr 2001 abwickeln

  13. Beispiel 1 Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung

  14. Beispiel 2 Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung bei Zahlung 3% Skonto

  15. Neuregelungen im Einzelnen III Minderungen oder Erhöhungen des Rechnungsbetrages nachträgliche Erhöhung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen vorher nicht vereinbarter zusätzlicher Leistungen [ vom Differenzbetrag ist ebenfalls der Steuerabzug vorzunehmen nachträgliche Minderung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen nachgewiesener Mängel [ ursprünglicher Steuerabzug kann nicht korrigiert werden

  16. Beispiel 3 3.000 € 480 € 3.480 € Preiserhöhung + USt 16% Gesamtbetrag 3.480 € 522 € 2.958 €

  17. Neuregelungen im Einzelnen IV 1. Freistellungsbescheinigung • kein Steuerabzug, wenn der Leistende (Auftragnehmer) eine Freistellungsbescheinigung vorlegt • Freistellungsbescheinigung ist beim zuständigen Finanzamtzu beantragen • Antrag kann formlos erfolgen oder auf Fragebogen des Finanzamtes • Freistellungsbescheinigung kann auf eine bestimmte Zeit, längstens für 3 Jahre erteilt werden • Freistellungsbescheinigung kann auch für einen bestimmten Auftrag erteilt werden

  18. Neuregelungen im Einzelnen IV 2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung • keine nachhaltigen Steuerrückstände • keine unzutreffenden Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen • keine wiederholte verspätete oder Nichtabgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen • Ermessensspielraum für das Finanzamt - kann bei Nichtvorliegender Voraussetzungen Freistellungsbescheinigung versagen odermit kurzer Geltungsdauer ausstellen • Abgabe der Steuererklärungen und Steuerzahlungen sollendamit gesichert werden

  19. Neuregelungen im Einzelnen IV 2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung • Erfüllung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüberdem Finanzamt (z.B. Anmeldung zur steuerlichen Erfassungdes Betriebes) • ausländische Firmen haben einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch zuständige ausländische Steuerbehördezu erbringen

  20. Neuregelungen im Einzelnen IV

  21. Neuregelungen im Einzelnen IV 4. Prüfung der Freistellungsbescheinigung • Auftraggeber haftet für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug, wenn die Freistellungsbescheinigung gefälscht war und er dies hätte erkennen müssen • Möglichkeit der Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt • Möglichkeit der elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen unterwww.bff-online.de

  22. Neuregelungen im Einzelnen IV 5. Bagatellgrenzen • Der Auftraggeber kann auch ohne Freistellungsbescheinigung auf den Steuerabzug verzichten, wenn die Zahlungen an einen Auftragnehmer pro Jahr folgende Freigrenzen nicht überschreiten: • 15.000 € für Auftraggeber, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen (Vermietung von Wohnungen) • 5.000 € für alle anderen Auftraggeber

  23. Neuregelungen im Einzelnen IV 5. Bagatellgrenzen Kommt es im Nachhinein zu einer Überschreitung, muss der unterlassene Steuerabzug nachgeholt werden. Beispiel: Ein Hausbesitzer hat im Mai für eine Treppenhaussanierung11.600 € gezahlt. Im November lässt er vom gleichen MalerGrafity an der Fassade beseitigen und zahlt dafür 4.640 €.Es liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, im Mai ist kein Steuerabzug vorgenommen worden.Der Steuerabzug ist im November auf den Gesamtbetrag nachzuholen.

  24. Neuregelungen im Einzelnen IV Wenn aber der Rechnungsbetrag im November für den Steuerabzugnicht ausreicht, entfällt die Abzugsverpflichtung, soweit sie den Rechnungsbetrag übersteigt. Der gesamte Rechnungsbetrag mussaber einbehalten werden.

  25. Neuregelungen im Einzelnen IV • haftet, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat • haftet, wenn er den Steuerabzug zwar vorgenommen, aber nichtan das Finanzamt abgeführt hat • daher Prüfung der Echtheit der Freistellungsbescheinigung und Aufbewahrung äußerst wichtig • Finanzamt hält sich in jedem Fall an den Auftraggeber, auch wenndiesen kein Verschulden trifft • bei Pflichtverletzung Bußgeld bis 25.000 € möglich Der Auftraggeber haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge.

  26. Neuregelungen im Einzelnen V • Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt der Zahlung vorzunehmen. • Alle innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Abzugsbeträge sind bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt zu melden und zu überweisen. • Dem Leistenden ist ein Abrechnungsbeleg auszustellen.

  27. Neuregelungen im Einzelnen V • bis zum 10. des Folgemonats - es gibt keine Dauerfristverlängerungwie bei der Umsatzsteuer • Die Meldung muss an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt erfolgen. Für jeden Auftragnehmer ist eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Auftragnehmer bei einem Finanzamt geführt werden. • Kontonummern für Überweisung unterwww.finanzamt.de • verspätete Abgabe der Anmeldung: Verspätungszuschlag bis 10%des Abzugsbetrages • verspätete Zahlung: Säumniszuschläge

  28. Neuregelungen im Einzelnen VI • Der Abrechnungsbeleg des Auftraggebers an den Auftragnehmermuss folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des Auftragnehmers • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag • Höhe des Steuerabzugs • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist • Durchschlag der Steueranmeldung genügt

  29. Neuregelungen im Einzelnen VI Das Finanzamt rechnet die Abzugsbeträge auf dievom Auftragnehmer zu zahlenden Steuern an. Voraussetzungen für die Anrechnung: • Einbehalt und Anmeldung der Abzugsbeträge - weist der Auftragnehmer durch die Abrechnungsbelege nach • Nicht Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Beträge abgeführt hat - Schutz des Auftragnehmers, Haftung des Auftraggebers

  30. Neuregelungen im Einzelnen VI Abzugsbeträge sind nur auf Lohnsteuern, Einkommen- oder Körper-schaftsteuern und eigene Abzugsbeträge für Bauleistungen anrechenbar. Keine Anrechnung auf die Umsatzsteuer ! Reihenfolge der Anrechnung: • Lohnsteuer für Arbeitnehmer des Leistenden • Vorauszahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer • Nachzahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuer • eigene Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen

  31. Neuregelungen im Einzelnen VI Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten, werden dem Leistenden auf Antrag erstattet. Voraussetzungen für Erstattung: • der Leistende hat keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben (keine Arbeitnehmer) • der Leistende wird entweder nicht zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt oder es entsteht kein Steueranspruch (z.B. bei Verlustverrechnung) Antrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden und ist bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen.

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