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Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe

Ein Plädoyer für mehr Flexibilität. Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe. Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006. Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen

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Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe

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Presentation Transcript


  1. Ein Plädoyer für mehr Flexibilität Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006 IXnnn mm/jj

  2. Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten) Bestehende Weiterbildungsregelungen: IXnnn mm/jj

  3. Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz, wenn an den Abschluss einer Weiterbildung die „Erlaubnis“ für bestimmte Tätigkeiten geknüpft ist Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang des AFöG Bestehende Weiterbildungsregelungen IXnnn mm/jj

  4. Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne von Aufstiegsmöglichkeiten sollen die Attraktivität der Pflegeberufe steigern Spezielle Weiterbildungen befähigen zur professionellen Pflege in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt, auf die die Erstausbildung in drei Jahren nicht ausreichend vorbereiten kann Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes IXnnn mm/jj

  5. Im Sinne des Patientenschutzes behält sich der Staat das Recht vor, die Erlaubnis zum Führen einer zusätzlichen Weiterbildungsbezeichnung nur nach Abschluss einer normierten Weiterbildung und Bestehen der entsprechenden Prüfung zu erteilen. Im Zeitalter der Entbürokratisierung ist allerdings die Frage zu stellen, ob es zum wirksamen Patientenschutz einer staatlichen Erlaubnis bedarf. Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen IXnnn mm/jj

  6. Normiert werden: Anforderungen an Weiterbildungsstätten in sachlicher, baulicher und personeller Hinsicht Inhalte, Umfang und Dauer des Lehrgangs Zugangsvoraussetzungen Prüfungsmodalitäten Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren Sind das valide Qualitätsindikatoren? IXnnn mm/jj

  7. Da staatliche Weiterbildungsregelungen nur für die staatlich geregelten Weiterbildungen gelten, können fragwürdige Bildungsangebote ohne staatliche Anerkennung nicht verboten werden. Der Informationsgrad über Weiterbildung, Fortbildung, staatliche Regelungen ist z.T. sogar bei Pflegedienst- und Heimleitern so gering, dass MitarbeiterInnen auch für fragwürdige, nicht anerkannte Bildungsangebote freigestellt werden. Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten) IXnnn mm/jj

  8. Der Trend in Tarifverträgen geht weg von quantitativen (Beschäftigungszeit) und formalen (Weiterbildung, Zahl der Unterstellten) in Richtung auf qualitative Eingruppierungsmerkmale (Leistungsbezug, soft-skills, Bewährung im engeren Sinne). Immer weniger Einrichtungen sind tarifgebunden. Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist IXnnn mm/jj

  9. Die Delegation ärztlich-vorbehaltener Tätigkeiten kann so wie so nur nach individueller Prüfung der Fähigkeit einer Pflegekraft durch den delegierenden Arzt erfolgen. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungs-bezeichnung ist keine Garantie für das Vorhanden-sein von Fähigkeiten. Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz. IXnnn mm/jj

  10. Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFöG) sog. „Meister-BAFöG“ werden sehr selten in Anspruch genommen. Weiterbildungsmaßnahmen für Gesundheits-fachberufe sind nur noch selten als Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anerkannt Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen IXnnn mm/jj

  11. stellen Arbeitgeber immer seltener für die Teilnahme an langdauernden Weiterbildungs-maßnahmen frei schreitet die Spezialisierung so schnell und intensiv voran, dass staatlich geregelte, langdauernde Weiterbildungen zu unspezifisch sind werden kurzfristige, wechselnde Beschäfti-gungsverhältnisse auch in den Gesundheits-fachberufen häufiger und erfordern passge-naue, kurze, intensive Anpassungsfortbildun-gen, wenn möglich im jeweiligen Betrieb Und zusätzlich: IXnnn mm/jj

  12. alte Weiterbildungsverordnungen behindern neue Lernformen viele Weiterbildungsinstitute lassen sich zur eigenen Qualitätssicherung und für die Außendarstellung freiwillig von privaten Agenturen zertifizieren Nachfrage nach staatlicher Anerkennung sinkt sowohl bei Institutionen wie auch bei Einzelpersonen Weiterbildungsgesetz und –verordnungen müssen so wie so grundlegend überarbeitet werden Und auch noch: IXnnn mm/jj

  13. Wattlernt uns datt ? IXnnn mm/jj

  14. Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen zur Selbstverwaltungsaufgabe machen Fort- und Weiterbildungspflicht in Berufsord-nungen normieren und dadurch die Eigen-verantwortung der Berufsangehörigen stärken Zertifizierung und Qualitätssicherung zur Pflicht von Bildungsanbietern machen . . . . . . . ? Mögliche Konsequenzen und Alternativen IXnnn mm/jj

  15. Ich möchte mit meinen heutigen Ausführungen die Diskussion um die Zukunft der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein eröffnen undfreue mich auf Ihre Meinungunddanke für Ihre Aufmerksamkeit !! IXnnn mm/jj

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