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Förderung der Forstwirtschaft

Förderung der Forstwirtschaft. ELER-VO (ab 2007). Rechtsgrundlagen:. 120.000 ha. Ländliche Entwicklung 2007 - 2013. „Leader –Achsen“. Achse 1 Wettbewerbs- fähigkeit. Achse 2 Umweltschutz + Land- management. Achse 3 Lebensqualität + Diversifizierung.

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Förderung der Forstwirtschaft

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Presentation Transcript


  1. Förderung der Forstwirtschaft ELER-VO (ab 2007) Rechtsgrundlagen: 120.000 ha Ländliche Entwicklung 2007 - 2013 „Leader –Achsen“ Achse 1 Wettbewerbs- fähigkeit Achse 2 Umweltschutz + Land- management Achse 3 Lebensqualität + Diversifizierung Einheitliches Finanzierungssystem Fonds für den ländlichen Raum (ELER)

  2. § 41 BWaldG Förderung • (1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden. • (2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten. • (5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktuir und des Küstenschutz“) können erhalten: • 1.forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen; • 2.Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden. Förderung der Forstwirtschaft/2 § 15 BWaldG Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind: • anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften • Forstbetriebsverbände • anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen.

  3. Förderung der Forstwirtschaft/3 • § 16 BWaldG • Forstbetriebsgemeinschaften • Forstbetriebsgremeinschaften sind • privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, • die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile • geringer Flächengröße, • ungünstiger Flächengestalt, • der Besitzzersplitterung, • der Gemengelage, • des unzureichenden Waldaufschlusses • oder anderer Strukturmängel zu überwinden. • § 17 • Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft • Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: • 1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; • 2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte • 3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes; • 4. Bau und Unterhaltung von Wegen; • 5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und derHolzbringung: • 6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

  4. Förderung der Forstwirtschaft/4 Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2003 1.723 Forstbetriebsgemeinschaften mit insgesamt 311.348 Mitgliedern und 3.149.709 ha Mitgliedsfläche (AGDW, 2004). Die Größe der Forstbetriebsgemeinschaften in Deutschland variiert von wenigen 100 bis über 50.000 Hektar. Die durchschnittliche Größe der Mitgliedsbetriebe schwankt zwischen 5,2 ha in Thüringen und 17,2 ha in Baden-Württemberg. Tabelle 1 zeigt die zahlenmäßige Entwicklung der FBGen von 1995 bis 2003. • Formen: • Reine Privatwaldzusammenschlüsse • Zusammenschlüsse mit privaten und kommunalen Mitgliedern • Zusammenschlüsse mit Mitgliedern aller drei Waldbesitzarten • Reine Kommunalwald- bzw. Kommunalwald-Zusammenschlüsse mit staatlicher Flächenbeteiligung

  5. Förderung der Forstwirtschaft/5

  6. Förderung der Forstwirtschaft/6 Anerkennung als FBG                                    Waldeigentümer als Mitglieder der FBG • § 18 BWaldG Anerkennung (1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein; • 2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen • 3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über • a) die Aufgabe; • b) die Finanzierung der Aufgabe • c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen • d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten • e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf, anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat. • 4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder desrechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen: • a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß; • b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung.Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie Über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen; • 5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen; • 6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen; • 7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. § 19 - Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden.

  7. Forstwirtschaftliche Vereinigung • Bei der Forstwirtschaftlichen Vereinigung handelt es sich um privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften bzw. Forstbetriebsverbänden, aber auch kommunale Betriebe sowie größere Privatbetriebe können einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung beitreten. Sie sind nur in Form eines Dienstleistungszusammenschlusses denkbar, d. h. der Waldbesitzer wirtschaftet in eigenem Namen auf eigene Rechnung und nimmt von der Vereinigung nur bestimmte Dienstleistungen an. • Demnach handelt es sich bei der Forstwirtschaftlichen Vereinigung nicht um einen Forstbetrieb, sondern grundsätzlich um einen gewerblichen Betrieb. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein. Hinsichtlich ihrer Rechtsform stehen dieselben Möglichkeiten wie bei der Forstbetriebsgemeinschaft zur Verfügung. • Laut Bundeswaldgesetz darf ausschließlicher Zweck einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Markterfordernisse sein. • Dieses kann durch folgende Tätigkeiten geschehen: • Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung, • Koordinierung des Absatzes, • Marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse, • Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten. • Im Gegensatz zu einer FBG ist das mögliche Aufgabenspektrum einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung bisher deutlich begrenzt, um einer möglichen Einschränkung des Wettbewerbes vorzubeugen • Durch die Novellierung des BWaldG sollen die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen zukünftig den Forstbetriebsgemeinschaften in allen Punkten gleichgestellt werden. Das hieße, auch die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen dürften – über die Koordination des Holzabsatzes hinaus – das Holz der Mitglieder aktiv vermarkten. • Forstbetriebsverbände • sind von Amts wegen als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildete Zusammenschlüsse von Einzelbetrieben. In der Praxis hat diese Zusammenschlussform nur eine unwesentliche Bedeutung.

  8. Förderung der Forstwirtschaft/8 A. Förderung der Erstaufforstung B. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung C. Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse D. Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

  9. Förderung der Forstwirtschaft/9 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz: 2007: 615 Millionen Euro Bundesmittel Gemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt sich daraus 2007 ein Fördervolumen von ca. 1,1 Milliarden Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu 40 (Küstenschutz 70 zu 30). Innerhalb der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders hohen Stellenwert.

  10. Länderschlüssel für die Verteilung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Baden-Württemberg 9,786 Bayern 18,403 Berlin 0,090 Brandenburg 8,461 Bremen 0,305 Hamburg 1,063 Hessen 4,514 Mecklenburg-Vorpommern 7,746 Niedersachsen 14,420 Nordrhein-Westfalen 6,572 Rheinland-Pfalz 5,258 Saarland 0,664 Sachsen 5,604 Sachsen-Anhalt 5,795 Schleswig-Holstein 6,015 Thüringen 5,304

  11. Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz • des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen • für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Forst-RL) • Vom 15. Januar 2008 I Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft II Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse III Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung IV Waldbrandvorbeugung

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