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Lärm und Raumordnung Impulsvortrag

Lärm und Raumordnung Impulsvortrag. Dipl.-HTL-Ing. Christoph Lechner 2013-10-15. Inhalt. Bedeutung der Flächenwidmung in der Schalltechnik und im Lärmrecht Der Spagat zwischen Emission und Immission Das Tool der strategischen Lärmkarten Ziele und Visionen Diskussion.

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Lärm und Raumordnung Impulsvortrag

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Presentation Transcript


  1. Lärm und Raumordnung Impulsvortrag Dipl.-HTL-Ing. Christoph Lechner 2013-10-15

  2. Inhalt • Bedeutung der Flächenwidmung in der Schalltechnikund im Lärmrecht • Der Spagat zwischen Emission und Immission • Das Tool der strategischen Lärmkarten • Ziele und Visionen • Diskussion

  3. Wenn eine Flächenwidmung auf einem Grundstück ausgewiesen ist, bedeutet dies • Grundanforderung an die Dimensionierung der Außenbauteile von Bauwerken • Festlegung für die schalltechnische Dimensionierung von haustechnischen Anlagen • Merkmal für zulässige Baulärmimmissionen • Basis für zulässige Anlagengeräusche aus der Umgebung • Festlegung von zulässigen Erschütterungseinwirkungen • Abwehranspruch für untypische Lärmeinwirkungen • Anwendungsfall für Aktionsplanung nach Umgebungslärm RL • usw.

  4. Bsp. : Dimensionierung baulicher Schallschutz; maßgeblicher Außenlärmpegel durch Zuordnung zu einerBaulandkategorie Tabelle 1 nach ÖNORM B 8115-2

  5. Der Spagat zwischen Emission und Immission Die Standplatz- bzw. Flächenwidmung aufgrund der örtlichen und überörtlichen Raumplanung muss grundsätzlich so erfolgen, dass Störungen durch Schallimmissionen (Einwirkungen des von einem oder mehreren Emittenten verursachten Schalls auf ein Gebiet und/oder auf einen Standplatz) vermieden werden. Jedem Standplatz kann einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet werden, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch (d. h. eine gewisse Immissionsgrenze).

  6. Der Spagat zwischen Emission und Immission Da verschiedene Einrichtungen sowohl unterschiedliche Schallemissionen als auch unterschiedliche Ruheansprüche haben, ist es zweckmäßig, Einrichtungen gleicher Schallemission bzw. gleichen Ruheanspruches auf entsprechenden Flächen zu vereinen, sodass zB Wohngebiete oder Industriegebiete entstehen. Ist die einheitliche Widmung größerer zusammenhängender Flächen nicht möglich, dann ist die Schallemission bzw. der Ruheanspruch der einzelnen Standplätze zu berücksichtigen. „Gemischte Gebiete“ bergen erfahrungsgemäß die Gefahr gegenseitiger Störung.

  7. Der Spagat zwischen Emission und Immission

  8. Der Spagat zwischen Emission und Immission

  9. Umgebungslärmrichtlinie

  10. Ziele • Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus • Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm; strategische Lärmkarten • Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit • Erstellung von Aktionsplänen • Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung

  11. Kompetenzverteilung • Bund • Straßen A und S (A12, A13, S16) • Bahnlinien (Inntal, Wipptal, Wörgl – Saalfelden) • Flughäfen (Innsbruck) • IPPC Anlagen in Ballungsräumen (Deponie Ahrental) • Land • Landesstraßen (500 km!) • Ballungsräume (ausgenommen Bundeskompetenzen) • IPPC Anlagen in Ballungsräumen in Landeskompetenz • (Delegierungsmöglichkeit auch von • Bundes IPPC Anlagen)

  12. Beispiel http://tiris.tirol.gv.at

  13. Beispiel http://tiris.tirol.gv.at

  14. Beispiel http://www.laerminfo.at

  15. Beispiel http://www.laerminfo.at

  16. Ziele und Visionen • gegenseitige Störung vermeidenist nur einThema! • widmungsgerechte Nutzungfür alle Grundstücke im Planungsraum • keine Lärmstörungsfälle planenkeine Aktionsplanung auf neuen Flächen! • => potenzielle Konflikte vermeiden

  17. potenzielle Konfliktfälleliegen jedenfalls dann vor, wenn a) aneinandergrenzende Widmungen Kategorien aufweisen, welche sich um mehr als eine Kategorie unterscheiden; b) zwischen schallemittierenden und schützenswerten Widmungen, die sich um mehr als eine Kategorie unterscheiden, kein ausreichender Abstand gewahrt ist; c) durch die Nutzung einer Kategorie induzierte Verkehr auf öffentlichen Straßen um mehr als 30% steigt, dies getrennt betrachtet für PKW und LKW; d) die vorhandene Schallimmission aus Hauptverkehrsträgern im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie den Planungswert für die beabsichtigte schützenswerte Widmung übersteigt (hier gilt der Lden für den Planungswert am Tag und der Lnight für den Planungswert in der Nacht) und e) eine Mischgebietswidmung erfolgen soll.

  18. Fragen – Anregungen - Kontakt gerne an Dipl.-HTL-Ing. Christoph Lechner Amt der Tiroler Landesregierung Abt. Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen Herrengasse 1-3 6020 Innsbruck Tel. 0512 508 4162 christoph.lechner@tirol.gv.at Danke für die Aufmerksamkeit!

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