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Schulung Abwasser 2011 Weimar. Rechtliche Konsequenzen für die Wasserbehörden – Erläuterung der rechtlichen Grundlagen Vorgehen anhand von Beispielen. Umsetzung ABK. Inhalt des Vortrags rechtliche Grundlagen für die Umsetzung der ABK durch die Wasserbehörden
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Schulung Abwasser 2011 Weimar Rechtliche Konsequenzen für die Wasserbehörden – Erläuterung der rechtlichen Grundlagen Vorgehen anhand von Beispielen TLVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Inhalt des Vortrags • rechtliche Grundlagen für die Umsetzung der ABK durch die Wasserbehörden • Vorgehen bei „Handlungszwang“ (Anschlussmöglichkeit innerhalb der nächsten 15 a, danach oder nie) • Vorgehen in Gebieten, die innerhalb von 15 a nach Aufstellung der ABK (bis Ende 2024) an eine zentrale ABA angeschlossen werden • Vorgehen in Gebieten, die nicht innerhalb von 15 a nach Aufstellung der ABK (erst nach 2024 oder nie) an eine zentrale ABA angeschlossen werden TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
15 Jahre Bestandsschutz für sanierte KKA in „befreiten“ Gebieten Anschlussnie befristete dauerhafte Befreiung Umsetzung ABK ZusammenhangABK und KKA(regional) Anschlussin 15 Jahren Ist-Ausbau Anschlussspäter Sanierung TOK Sanierung KKA TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • rechtliche Grundlagen • Im Wesentlichen • § 54 WHG - Abwasser, Abwasserbeseitigung • § 55 WHG - Grundsätze der Abwasserbeseitigung • § 56 WHG - Pflicht zur Abwasserbeseitigung • § 57 WHG - Einleiten von Abwasser in Gewässer • § 60 WHG - Abwasseranlagen • § 100 WHG - Aufgaben der Gewässeraufsicht • § 58 ThürWG - Abwasserbeseitigungspflicht • § 58a ThürWG - Abwasserbeseitigungskonzept • Thüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch rechtliche Grundlagen • § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung • Abs. 1 definiert den Begriff Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) • Abs. 2 zeigt auf, welche „Tätigkeiten“ die Abwasserbeseitigung umfasst TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch rechtliche Grundlagen • § 55 WHG - Grundsätze der Abwasserbeseitigung • Abs. 1 • Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. • Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. • • Vorrang der öffentlichen Abwasserbeseitigung TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • rechtliche Grundlagen • § 56 WHG - Pflicht zur Abwasserbeseitigung • regelt, dass • Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige) - in Thüringen z.B. Gemeinden - • die Länder bestimmen können, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt (§ 58 Abs. 3 ThürWG - Private) • die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen können TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch rechtliche Grundlagen • § 58 ThürWG - Abwasserbeseitigungspflicht • Abs. 1, 2 und 4 regelt Grundsätze • Abs. 3 Satz 1 regelt Voraussetzungen für die Befreiung des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde, Verband) von der Beseitigungspflicht und für die „Übertragung“ an Private TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • § 57 WHG • Abs. 1 regelt, wann eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden darf (Stand der Technik) • Abs. 2 gibt vor, was „Stand der Technik“ ist • (3) Entsprechen vorhandeneAbwassereinleitungennicht den Anforderungen nach Absatz 2 oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. • • Abs. 3 - gesetzliche Verpflichtung für Einleiter TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • § 60 Abs. 1 und 2 WHG • (1)Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. • (2) Entsprechen vorhandeneAbwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalbangemessener Fristen durchzuführen. • • gesetzliche Verpflichtung für Anlagenbetreiber/-besitzer TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • § 100 WHG Abs. 1 Aufgaben der Gewässeraufsicht • Abs. 1 Satz 1 regelt die Aufgaben der Gewässeraufsicht • Satz 2 enthält Anordnungsbefugnis • „ Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.“ TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • Thüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • Ziffer 2 Regelungen zu Übergangslösungen • Ziffer 3 Regelungen zu Dauerlösungen • Ziffer 2.2 bzw. 3.2 und 3.3 - (zusätzliche) Anordnungsbefugnis, wenn bei direkten Einleitungen in Gewässer die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG nicht eingehalten sind „Lenkung“ des Ermessens der Wasserbehörden nach§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG • - Vorgabe einer max. Frist (5 a) TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • nochThüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • wesentliche Unterschiede: • 2.2 („private + öffentliche Einleitungen“) • … kann im Einzelfall Anordnungen … • 3.2 („private Einleitungen“) - > 15 a Frist für Anschluss an ABA + unbefristete Befreiung • … hat Anordnungen … • 3.3 (öffentliche Einleitungen“) – „echte Dauerlösung • … hat Anordnungen … • Ziffer 3.4 – Möglichkeit kürzere Anpassungsfristen festzulegen (in Abhängigkeit vom Gewässerzustand) TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • nochThüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • Anwendung (gilt nur, wenn kein Handlungszwang) • Übergangslösungen (Ermessen!!) • 15-Jahresfrist • - im KKA-Erlass nicht weiter untersetzt, wann Frist zu laufen beginnt bzw. endet • - grundsätzlich 2 Varianten • Infobrief Abwasser 5/2009 vom 24.04.2009 (Grundsätze zur Aufstellung von Abwasserbeseiti- gungskonzepten (ABK) im Freistaat Thüringen) • Ziffer 2.2.1 d) Mittelfristige Entwicklung in den nächsten 15 Jahren (bis 2024) …“ TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • nochThüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • noch Anwendung (gilt nur, wenn kein Handlungszwang)noch Übergangslösungen - 15-Jahresfrist • Thüringer Wassergesetz • berechnen ab Bekanntmachungsdatum ABK, Bezugnahme auf Regelungen ThürWG - 58 a Abs. 4, Ziffer 2, 1. Halbsatz (15 a Bestandsschutz) • - Anwendung • Berechnung unter Anwendung ThürWG TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • nochThüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • noch Anwendung (gilt nur, wenn kein Handlungszwang) • noch Übergangslösungen • Abwassereinleitungen innerhalb 15-Jahreszeitraum dulden (siehe KKA-Erlass, Ziffer 2) • AO nur für Abwassereinleitungen, die erst nach der 15-Jahreszeitraum eingestellt werden sollen • - überwiegend endet „Maßnahmekorridor“ 2024 , auch 15-Jahreszeitraum bzw. Anfang 2025 • - wenn in den ABK konkrete Zeitvorgabe enthalten, die zeitnah nach 2024 liegt und/oder Bürger will freiwillig nachrüsten, kann ggf. auf AO verzichtet werden • - wenn nicht (z.B. Angabe „nach 2024“ oder „Entscheidung ob Anschluss, wird erst nach 2024 getroffen“) AO TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • nochrechtliche Grundlagen • nochThüringer Kleinkläranlagenerlass (2010) • noch Anwendung (gilt nur, wenn kein Handlungszwang) • Dauerlösungen Reduzierung des Ermessens auf 0 (hat) • AO muss erlassen werden TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Vorgehen bei „Handlungszwang“(Anschlussmöglichkeit innerhalb der nächsten 15 a, danach oder nie) • „Handlungszwang“ ??? • defekte / desolate KKA, zu kleine KKA, keine KKA- Mindestgröße KKA Mehrkammerabsetzgrube analog TGL 7762 (3 m³ Nutzvolumen) • Gewässerzustand, „besondere Situation“ z.B. WSG • Baumaßnahmen (im Rahmen Baugenehmigungsverfahren)mit Erhöhung Abwasseranfall (mögliche Erhöhung reicht) z.B. Erhöhung sanitäre Ausstattung (statt 1 - 2 Bäder/WC, …) abh. von KKA + Anschlusszeitpunkt, Direkt/Indirekteinleiter • zusätzliche Schaffung von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen oder Wohnraum allgemein (für Kinder, Enkel, …) abh. von KKA + Auslastung TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Vorgehen bei „Handlungszwang“ • defekte / desolate KKA, zu kleine, keine KKA und • Gewässerzustand, „besondere Situation“ z.B. WSG • unverzügliches Handeln erforderlich • • 2 Varianten einer AO • 1. Untersagung vorhandener, nicht dem St.d.T. entsprechender Abwassereinleitung • Option MKA (Duldung längstens bis 12/2024) oder Vollbiologie / Abwassersammelgrube • Abwassersammelgruben insbesondere bei kurzen Zeiträumen und/oder geringem Abwasseranfall echte Alternative zu KKA • (Voraussetzung: noch keine Befreiung erfolgt oder nicht mehr gültig oder wird widerrufen) TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Vorgehen bei „Handlungszwang“ • noch defekte / desolate KKA, zu kleine KKA, keine KKA • 2. AO Sanierung/ Errichtung KKA dort, wo eindeutig klar ist, dass KKA kostengünstigere Variante (längere Zeiträume zu überbrücken und/oder hoher Abwasseranfall) • 1.+2. Fristen so, dass technisch machbar, keine längeren Fristen • Baumaßnahmen mit potentieller/echter Erhöhung Abwasseranfall • - Handeln abhängig vom Zeitpunkt des Anschlusses und der vorhandenen Abwasseranlage • - im Rahmen Baugenehmigungsverfahren keine gesonderte AO erforderlich - Auflage Baugenehmigung TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Beispiele „Handlungszwang“ • Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Anbaus an ein Einfamilienhaus • Baumaßnahmen • Erdgeschoss: Erweiterung Küche, Waschküche Neuer Abstellraum, 2. Bad (WC+Dusche) • OG: Kinderzimmer (2.), Gästezimmer • Vorhandene abwassertechnische Erschließung • KKA - alte DDR-KKA ca. 2,5 m³ Nutzinhalt • Einleitung in TOK (Anschluss an ABA erst nach 2024) • keine sonstigen Prioritäten (WSG, Gewässerzustand, …) TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Beispiele „Handlungszwang“ • noch Baugenehmigungsverfahren Anbau • Mögliches Vorgehen (aus Sicht der OWB) • Baugenehmigungsverfahren (Prüfung, ob Handlungszwang) • - alte KKA zu klein [ Größe entspricht nicht einmal den Mindestanforderungen der TGL 7762 (3 m³) ] • - Erhöhung der sanitären Ausstattung + Gästezimmer • potentiell höherer Abwasseranfall • Forderung neue, vollbiologische KKA • §100 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 60 Abs. 2 WHG • (nicht § 57 Abs. 2 WHG und/oder KKA-Erlass) • weiteres Vorgehen - SAO TOK - zeitnahe Bearbeitung - Fristen abhängig von der örtlichen Situation TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Vorgehen in Gebieten, die innerhalb von 15 a nach Aufstellung der ABK an eine zentrale ABA angeschlossen werden sollen • AO grundsätzlich nur bei Handlungszwang • Erlass einer SAO als Ausnahme, wenn Umsetzung der Maßnahmen gefährdet • Bei vorhandener wasserrechtlicher Erlaubnis - ware E - (MKA nach DIN 4261 – mind. 6 m³), die ausläuft, keine SAO, sondern Duldung der vorhandenen Abwassereinleitung bzw. SAO mit Frist (Anschluss ZV, St.d.T. spätestens ab 01.01.2025) • Duldung längstens bis 12/2024 TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Beispiele Anschlusszeitraum innerhalb von 15 a • KKA DIN 4261 Teil 1 (Mehrkammerausfaulgrube) 2007 (altes ABK beinhaltete Anschluss 2010) • befristete wasserrechtliche Erlaubnis bis 12/2010 • ABK 2010 - Anschluss 2016-2024 (als Maßnahme konkret ausgewiesen) • Schreiben AZV - Vorbereitung Erschließungsarbeiten ab 2014 Verlängerung ware E um 5 a möglich • • SAO Nachrüstung auf St.d.T. - Einhaltung St.d.T ab 01.01.13 TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK noch Beispiele Anschlusszeitraum innerhalb von 15 a Wohn- haus TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK noch Beispiele Anschlusszeitraum innerhalb von 15 a TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Beispiele Anschlusszeitraum innerhalb von 15 a • Mögliches Vorgehen(aus Sicht der OWB) • Duldung der vorhandenen Abwassereinleitung bis längstens 12/2024 (Gesamtmaßnahme sollte dann abgeschlossen sein) • „nichts tun“, aber Entwicklung ABK und Baugeschehen beobachten,wenn absehbar ist, dass Maßnahme sich so verzögert, dass voraussichtlich selbst 2024 nicht – AO mit Frist 01.01.2025 • SAO mit Duldung der vorhandenen Abwassereinleitung bis zu einem realistischen Anschlusszeitpunkt (z.B. 2016-2018) • wünscht Bürger unbedingt wasserrechtliche Erlaubnis –Info-Schreiben, dass nur möglich, wenn Nachrüstung erfolgt TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Vorgehen in Gebieten, die nicht innerhalb von 15 a nach Aufstellung der ABK (erst danach oder nie) an eine zentrale ABA angeschlossen werden • Erlass einer AO - siehe Kleinkläranlagenerlass (2010) - „irgendwann“ - Ermessen ausüben (kann) - „nie“ – Ermessensreduzierung auf 0 (hat) • Grundsätzlich 5 Jahre Frist (max.), aber geringere Frist möglich (siehe Handlungszwang, Gewässerzustand) • generell mind. biologische KKA (DIBt-Zulassung) – bei Beibehaltung der Abwassereinleitung • Ausnahme: geringer Abwasseranfall – ggf. Abwassersammelgrube wirtschaftlicher (z.B. Ein-Personenhaushalt) Voraussetzung: Befreiung (noch) nicht erteilt/ungültig/widerr. TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Beispiele Anschlusszeitraum > 15 a (danach) oder nie • KKA DIN 4261 Teil 1(Mehrkammerausfaulgrube) 2007 (altes ABK beinhaltete Anschluss 2010) • befristete wasserrechtliche Erlaubnis bis 12/2010 • ABK 2010 – betreffendes Gebiet: Anschluss nach 2024 • • ????? TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Beispiele Anschlusszeitraum > 15 a (danach) oder nie • Mögliches Vorgehen(aus Sicht der OWB) • Prüfung, ob Abwasserbeseitigung sinnvoller über ASG • Standardfall - Nachrüstung angezeigt • gesetzliche Verpflichtung, bei Abwassereinleitungen St.d.T. einzuhalten bzw. herzustellen • - wenn Bürger freiwillig kein Handlungsbedarf • - wenn absehbar, dass Bürger nicht freiwillig AO Nachrüstung auf St.d.T. TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Beispiele Anschlusszeitraum > 15 a (danach) oder nie • noch mögliches Vorgehen (aus Sicht der OWB) • Ausnahme - Nachrüstung KKA nicht angezeigt (ASG) • gesetzliche Verpflichtung, bei Abwassereinleitungen St.d.T. einzuhalten bzw. herzustellen • - wenn Bürger freiwillig kein Handlungsbedarf • - wenn absehbar, dass Bürger nicht freiwillig AO - Untersagung Einleitung • ggf. Befreiung widerrufen TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • noch Beispiele Anschlusszeitraum > 15 a(danach) oder nie • noch mögliches Vorgehen (aus Sicht der OWB) • Einhaltung St.d.T oder ASGab ????? • - keine kürzere Frist als 5 a (zu setzende Frist abhängig von der jeweiligen Situation – hier KKA 4261, Teil 1) • Rest der Siedlung auch AO - wenn Größe/Zustand der KKA es erfordert, auch kürzere Fristen TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn
Umsetzung ABK • Vielen Dank • für Ihre Aufmerksamkeit TVwA Weimar, Abteilung IV, Referat 450 Abwasser Dipl.-Ing. (FH) Ilona Blühdorn