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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG)

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG). Daniela Blank (B.A.) Prof. Dr. K.-H. Horst. Agenda I. Vorwort Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll Gründung Grundsatz Musterprotokoll Satzungsänderung

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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG)

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  1. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG) Daniela Blank (B.A.) Prof. Dr. K.-H. Horst

  2. Agenda I • Vorwort • Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll • Gründung • Grundsatz • Musterprotokoll • Satzungsänderung • Kosten der vereinfachten Gründung und Satzungsänderung • Bewertung • Stammkapital und Unternehmergesellschaft • Das Mindeststammkapital • Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschriften und Gesellschafterliste • Kapitalherabsetzung des Stammkapitals • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

  3. Agenda II • Neuerung des Kapitalaufbringung • Verdeckte Sacheinlage • Fälle des Hin- und Herzahlens • Übergangsregelung • Aufrechnung • Genehmigtes Kapital • Neuerung im Insolvenzrecht • Einführung • Neuerung bei Insolvenzantragspflichten • Der Erhalt des Rangrücktritts • Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

  4. Agenda III • Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer • Grundsatz • Gesellschafterhaftung für die Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer • Belehrung und Versicherung zur Inhabilität • Übersicht über weitere Ausgewählte Änderungen durch das MoMIG

  5. I. Vorwort • 01.11.2008 in Kraft getreten – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt • Gesetz zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung • GmbH-Reform = Flexibilisierung und Liberalisierung des GmbH-Rechts • Ziel: Attraktivität der GmbH steigern + Limited zurückdrängen

  6. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründunga) Grundsatz • Gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG n.F. kann eine GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie: • höchstens 3 Gesellschafter und • nur einen Geschäftsführer hat • Zulässig: unverzüglich nach Eintragung der GmbH - Bestellung weiterer Geschäftsführer und Anmeldung zum HR oder Geschäftsanteilsabtretung an weitere Gesellschafter

  7. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründunga) Grundsatz • GF ist automatisch von § 181 BGB befreit • GF ist bei Bestellung weiterer Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG • Erteilung einer Einzelvertretungsberechtigung ist GF bei Verwendung des Musterprotokolls nicht möglich – da hierfür erst Satzung geändert werden müsste • Ausweichgestaltung: Bestellung GF welche sich gegenseitig eine Ermächtigung zum Handeln erteilen (Beachte: Erteilung nur für einzelne Geschäfte oder bestimmte Art von Geschäften § 78 Abs. 4 S. 1 AktG)

  8. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründungb) Musterprotokoll • Gründung im vereinfachten Verfahren  Verwendung eines Musterprotokolls (Anlage zum MoMIG) § 2 Abs. 1 a S. 1 GmbHG n.F. • festgelegt werden müssen: die Firma, der Sitz, das Stammkapital und – bei Gründung durch mehrere – die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der Unternehmensgegenstand • Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste • bedarf jedoch der notariellen Beurkundung

  9. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründungb) Musterprotokoll • Abweichungen vom Musterprotokoll nur zulässig, soweit dies im Musterprotokoll ausdrücklich vorgesehen ist • Konkretisierungsanforderungen an Unternehmensgegenstand bleiben unverändert • Unterscheidung in : • Musterprotokoll für Einpersonengesellschaft • Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaft

  10. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründungb) Musterprotokoll • von GmbH zu tragenden Gründungskosten auf 300 € limitiert – maximal jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals • Musterprotokoll vereint in knapper Weise drei Dokumente in einem: • den Gesellschaftsvertrag • die Geschäftsführerbestellung • die Gesellschafterliste

  11. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll1. Gründungb) Musterprotokoll • Gründungen mit Musterprotokoll sehen keine Sacheinlagen vor • Im Hinblick auf die Entschärfung der Folgen einer verdeckten Sacheinlage ist dies wohl für die Praxis bedeutungslos (str.) • § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. zur verdeckten Sacheinlage und Hin- und Herzahlen werden wahrscheinlich trotz Verbots der Sacheinlage auch bei vereinfachtem Gründungsprotokoll Anwendung finden (str.)

  12. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll2. Satzungsänderung • Satzungsänderungen auf der Grundlage des Musterprotokolls i.S.d. § 2 Abs. 1 a GmbHG n.F. • es bleibt bei den bisherigen allgemeinen Bestimmungen der notariellen Beurkundung

  13. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll3. Kosten der vereinfachten Gründung und Satzungsänderung • bei einem Stammkapital von unter 25.000 € tritt für das Gründungsprotokoll und dazugehörige HR Anmeldung eine Kostenersparnis bei Gründung ein • ab einem Stammkapital von 25.000 € nur noch geringfügige Kostenersparnis • Begründung: Wert der Beurkundung und HR Anmeldung richtet sich nach dem nominalen Stammkapital

  14. II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll4. Bewertung • Verwendung des Musterprotokolls für Mehrpersonen-GmbH unattraktiv • Begründung: • Vererblichkeit und Veräußerlichkeit nicht beschränkt • Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters nicht gestattet • als Abfindung der volle Wert geschuldet wäre

  15. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft1. Mindeststammkapital der GmbH • Mindeststammkapital der GmbH unverändert 25.000 €

  16. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft2. Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschrift und Gesellschafterliste • jeder Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile gleichzeitig übernehmen • Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss nur noch auf volle Euro lauten (keine Teilbarkeit mehr durch 50 € vorgeschrieben, keine Mindesthöhe von 100 €) • die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 III 2 GmbHG)

  17. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft2. Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschrift und Gesellschafterliste • nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbH n.F. ist als Folge dieser Liberalisierung auch die Stückelung der Geschäftsanteile in der Satzung als Mindestinhalt anzugeben • Teilung von Geschäftsanteilen bedarf nicht mehr der Zustimmung der Gesellschaft (§ 17 GmbHG a.F.) -> Vorschrift ersatzlos aufgehoben • die Gesellschafterversammlung ist sowohl für Teilung als auch für Zusammenlegung zuständig -> es bedarf für eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen keiner Satzungsänderung • künftig sind Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste durchgehend zu nummerieren § 8 Abs. 1 GmbHG n.F.

  18. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft3. Kapitalherabsetzung • Kapitalherabsetzung des Stammkapitals von Altgesellschaften auf unter 25.000 € ist unzulässig

  19. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) • UG (haftungsbeschränkt) nach § 5 a GmbHG n.F. • stellt Alternative für GmbH-Gründer mit kleinerem Geldbeutel dar = „GmbH-light“ • Ziel: eine der Limited stark angenäherten Rechtsform zu ermöglichen • Gesellschaft unterliegt grds. allen Bestimmungen des GmbHG • Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ nicht „GmbH“xxx

  20. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) • kein Mindeststammkapital • jeder Gründungsgesellschafter muss mindestens eine Stammeinlage von 1 € übernehmen • vor Anmeldung zum HR muss Stammkapital in voller Höhe eingezahlt sein (§ 5 a Abs. 2 GmbH n.F.) • Sacheinlagen dürfen bei UG nicht stattfinden (§ 5 a Abs. 2 S. 2 GmbH n.F.)

  21. III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) • nach § 5 a Abs. 3 GmbHG n.F. ist in der Handelsbilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden • einzustellen ist ein Viertel, des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses • strittig ist, ob die Rücklage auch noch gebildet werden muss, wenn die Summe aus Stammkapital und Rücklage 25.000 € erreicht haben oder ob die Pflicht zur Rücklagenbildung endet, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf den allgemeinen Mindestbetrag des § 5 I GmbHG erhöht

  22. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung1. Verdeckte Sacheinlage Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung (§19 Abs. 4 S. 1 GmbHG n. F.). • die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung sind jedoch nicht unwirksam (§ 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG n.F.) • der Wert des Vermögensgegenstandes wird auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet

  23. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung1. Verdeckte Sacheinlage Mit der Anordnung der Wirksamkeit der Verträge der verdeckten Sacheinlage wird die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung des BGH korrigiert. Maßgeblich für eventuelle Haftung der Gründungsgesellschafter ist: • ob der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das HR • bzw. im späteren Zeitpunkt der Überlassung des Wirtschaftsgutes den Betrag der übernommenen Stammeinlage erreicht

  24. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung1. Verdeckte Sacheinlage • die Anrechnung erfolgt ausdrücklich nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das HR • es bedarf keiner besonderen Willenserklärung für die Anrechnung • die Beweislast für die Werthaltigkeit der verdeckten Sacheinlage trägt der Gesellschafter; daher sollte jedem Mandanten bei verdeckter Sacheinlage zur Beweissicherung geraten werden

  25. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung2. Fälle des Hin- und Herzahlens Beispiel: G gründet eine GmbH und gewährt sich oder einer ihm nahestehenden Person alsbald nach der Eintragung das Stammkapital als Darlehen zurück. • Nach § 19 Abs. 5 GmbH n.F. steht die vorstehende Gestaltung einer wirksamen Kapitalaufbringung nicht entgegen, wenn der Rückzahlungsanspruch bei bilanzieller Betrachtungsweise voll werthaltig ist und die folgenden Anforderungen erfüllt: • Rückgewährungsanspruch muss jederzeit fällig sein oder • durch fristlose Kündigung seitens der Gesellschaft jederzeit fällig werden können

  26. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung2. Fälle des Hin- und Herzahlens • Neu ist: die Gestaltung des Hin- und Herzahlens bzw. die Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 GmbHG n.F. anzugeben (§ 19 Abs. 5 a.E. GmbG n.F.)

  27. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung3. Übergangsregelung • wegen. der Übergangsregelung in § 4 EGGmbHG n.F. gelten die Neuregelungen der § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. auch für Altfälle • Heilungen von Altfällen werden jedoch regelmäßig daran scheitern, dass die Rückforderungsansprüche nicht die vorgeschriebenen Fälligkeitsanforderungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllen

  28. IV. Neuerung der Kapitalaufbringung4. Aufrechnung • Aufrechnung des Stammeinlageanspruchs der Gesellschaft mit einem Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, nur in Fällen der offen bei der Gründung ausgewiesenen Sachübernahme möglich • (Neufassung des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG)

  29. V. Genehmigtes Kapital • die Einführung eines genehmigten Kapitals gehört in den Bereich der Kapitalaufbringung • § 55 a GmbHG n.F. sieht ein genehmigtes Kapital ähnlich der AG (§ 202 AktG) nun auch für die GmbH vor  soll Möglichkeit der Kapitalaufnahme in der GmbH flexibilisieren • genehmigtes Kapital kann bei Gründung oder bei einer späteren Satzungsänderung geschaffen werden • begrenzt auf eine Dauer von 5 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das HR • im Gesellschaftsvertrag muss ein bestimmter Nennbetrag für das genehmigte Kapital vorgesehen werden

  30. VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG1. Einführung Auf die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts, die Neuregelungen der Kapitalerhaltung und des Cash-Pooling, der Insolvenzantragspflichten in der InsO und der Neuerungen des Insolvenzanfechtungsrechts einschließlich der verschärften Insolvenzursachenhaftung des GF nach § 64 S. 3 GmbHG n.F. wird an dieser Stelle nur hingewiesen.

  31. VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG2. Neuerungen bei den Insolvenzantragspflichten • In § 15 a Abs. 3 InsO n.F. wird die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder für den Fall der Führungslosigkeit vorgesehen

  32. VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG3. Der Erhalt des Rangrücktritts Betrifft: Überschuldungsstatus „ Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschaftsdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gem. § 39 Abs. 2 InsO zw. Gläubigern und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Absatz 1 zu berücksichtigen.“

  33. VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG3. Der Erhalt des Rangrücktritts • Bundestag hält an einer Rangrücktrittsvereinbarung als Voraussetzung für die Befreiung von der Passivierungspflicht fest  Begründung: Warnfunktion • Ranrücktrittserklärung kann als Erklärung formuliert werden, • „dass der Gesellschafter gem. § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die übrigen Gesellschafterkredite, die keine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben und daher nach § 39 Abs. 1 InsO befriedigt werden, tritt.“

  34. VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG4. Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung • Ergänzung der Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO n.F. • „Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist.“ • Insolvenzverwalter kann somit die Fortführung und Weiternutzung des der Gesellschaft überlassenen Gegenstands sicherstellen

  35. VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer1. Grundsatz • Bestimmung, wer GF einer GmbH sein kann, in § 6 Abs. 2 GmbH geregelt • Erweiterung der Geschäftsführer-Bestellungshindernisse: • Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) • nach den §§ 283 – 283 d des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten) • falsche Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des AktG

  36. VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer1. Grundsatz • unrichtige Darstellung nach § 400 des AktG. § 331 des HGB, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes • nach den §§ 263 – 264 a und §§ 265 – 266 a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist • schädlich sind nach GmbH-Reform lediglich Strafverurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten (auch vergleichbare Verurteilungen im Ausland)

  37. VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer2. Gesellschafterhaftung für die Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer • Haftung der Gesellschafter nach § 6 Abs. 5 GmbHG n.F., wenn sie: • vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht GF sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen • sie haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt • diese Regelung erfasst nicht nur formell bestellte GF, sondern auch und gerade faktische GF

  38. VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer3. Belehrung und Versicherung zur Inhabilität • im Rahmen der HR-Anmeldung ist eine Versicherung abzugeben, dass die Bestellungshindernisse i.S.d. § 6 GmbHG nicht mehr vorliegen

  39. VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG • Reform des § 4 a GmbHG n.F. zum Satzungs- und Verwaltungssitz der GmbH; der Export der deutschen Rechtsform GmbH soll ermöglicht und gefördert werden. • Beschleunigung des Eintragungsverfahrens: § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F. wird ersatzlos gestrichen, so dass staatliche Genehmigungen gesellschaftsrechtlich bedeutungslos werden. • Das Erfordernis der vollständigen Aufbringung des Stammkapitals vor Anmeldung zum HR für Einpersonen-Gründungen entfällt.

  40. VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG • Passive Vertretung bei führungsloser GmbH: In § 35 Abs. 1 GmbHG n.F. wird am Ende eine passive Vertretungsbefugnis der Gesellschafter für den Fall der Führungslosigkeit vorgesehen. • Änderungen der HR-Anmeldung: inländische Geschäftsanschrift ist zwingend anzugeben (§ 8 Abs. 4 GmbHG n.F.). In Zukunft besteht Option einer weitere, sonstige Person, die für die Zustellung an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das HR anzumelden.

  41. VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG • Das Befugnis zur Ablehnung der Eintragung der GmbH nach § 9 c GmbHG n.F. wegen Überbewertung einer Sacheinlage gilt in Zukunft nur noch, wenn die Überbewertung nicht unwesentlich ist. • Die geplanten Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen sind beschlossen worden.

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