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Scheckverkehr

Scheckverkehr. Georg Boll (OSR). Aktive und passive Scheckfähigkeit. Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen. Aktiv scheckfähig ist, wer rechts- und geschäftsfähig ist.

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Scheckverkehr

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Presentation Transcript


  1. Scheckverkehr Georg Boll (OSR)

  2. Aktive und passive Scheckfähigkeit Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen. Aktiv scheckfähig ist, wer rechts- und geschäftsfähig ist. Alle voll geschäftsfähigen natürlichen und alle juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften besitzen die aktive Scheckfähigkeit Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen. Nach dem deutschen Scheckrecht sind Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank passiv scheckfähig

  3. Der Scheckvertrag Der Scheckvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem bezogenen Institut und dem Scheckaussteller. Es ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag Kreditinstitute schließen grundsätzlich nur mit solchen Kunden einen Scheckvertrag, deren Kontoführung einwandfrei ist. Der Kontoinhaber muss die Bedingungen für den Scheckverkehr anerkennen. Sie sind Bestandteil des Scheckvertrags

  4. Der Scheckvertrag Pflichten des Kontoinhabers: Pflichten des Kreditinstituts: Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Kontodeckung Benutzung der Vordrucke des Kreditinstituts Scheckausstellung nur bei vorhandener Kontodeckung

  5. Grill,H. et al.:Wirtschaftslehre des Kreditwesens, Troisdorf 2008, S.115

  6. Das Wesen des Schecks aus rechtlicher Sicht bei Sicht fällige Zahlungsanweisung an ein Kreditinstitut streng förmliches Geldwertpapier (ohne laufende Erträge) geborenes Orderpapier Abbuchungsauftrag zu Lasten des Kontos des Ausstellers Nur der Besitzer eines Schecks, der den Form-vorschriften des Scheckgesetzes entspricht, kann die Rechte geltend machen In Deutschland werden Schecks durch den Zusatz "oder Überbringer“ zu Inhaberpapieren umgestaltet.

  7. Das Wesen des Schecks aus wirtschaftlicher Sicht Zahlungsmittel erfüllungshalber Geldersatzmittel (Geldsurrogat) Verfügungsmittel über Buchgeld Die ursprüngliche Schuld wird erst durch die Einlösung der bezogenen Bank gelöscht.

  8. § 14 BBankG Notenausgabe (1) ... Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel… § 362 BGB Erlöschen durch Leistung (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird… § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt… § 364 BGB(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit1), so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.(also = erfüllungshalber). 1) z.B.: Verbindlichkeiten durch Ausstellung eines Schecks

  9. Die Schuldentilgung : Die Schuldentilgung bei „ zahlungshalber „ angenommenen Wertobjekten ( z.B. Scheck) Übertragung von Wertobjekten „zahlungshalber“ Weitergabe der Wertobjekte zur Einlösung Schuldner Gläubiger einlösende Stelle z.B. Bank Zahlungsversuch, noch keine ZahlungGutschrift E.V. Einlösung führt zur Schuldentilgung z.B. Gutschrift des Scheckgegenwertes

  10. Die Schuldentilgung : Die Schuldentilgung bei angenommenen „an Zahlungs statt „ Wertobjekten ( z.B. Scheck) Übertragung von Wertobjekten „an Zahlungs Statt“ Weitergabe der Wertobjekte zur Einlösung Gläubiger Schuldner einlösende Stelle z.B. Bank Die Annahme führt zur Schuldentilgung Gutschrift des Scheckgegenwertes

  11. Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Barscheck Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (bezogenesKreditinstitut) 2. Vorlage der Schecks 4. Belastung 3. Zahlung Zahlungspflichtiger (Aussteller) Zahlungsempfänger 1. Ausstellung und Übergabe des Schecks

  12. Die Rechtsnatur des Schecks Der Scheck ist eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung. Er ermächtigt : das angewiesene Institut, für Rechnung des Ausstellers zu zahlen, den Scheckempfänger, die Zahlung von dem angewiesenen Institut in Empfang zu nehmen Der Scheck ist ein Wertpapier. Die Rechte aus dem Scheck kann nur derjenige geltend machen, der im Besitz der Urkunde ist Der Scheck ist ein streng förmliches Wertpapier. Nur solche Zahlungsanweisungen sind Schecks, die bestimmte im Scheckgesetz vorgeschriebene Bestandteile enthalten

  13. Inhalt der Scheckurkunde Eine Scheckurkunde muss bestimmte, im Scheckgesetz vorgeschriebene Angaben enthalten (gesetzliche Bestandteile) Kreditinstitute erkennen aus Sicherheitsgründen nur Scheckziehungen auf den von ihnen ausgegebenen Vordrucken an. Die nach den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke genormten Schecks ermöglichen die maschinelle Bearbeitung und den Einzug der Scheckbeträge auf elektronischem Wege Die von allen Kreditinstituten ausgegebenen einheitlichen Scheckformulare enthalten neben den gesetzlichen Bestandteilen noch weitere Angaben ( kaufmännische Bestandteile)

  14. Inhalt der Scheckurkunde Gesetzliche Bestandteile: 1. Die Bezeichnung als „Scheck“ im Text der Urkunde 2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen 3. Das bezogene Kreditinstitut 4. Den Zahlungsort 6. Die Unterschrift des Ausstellers 5. Den Ort und Tag der Ausstellung

  15. Inhalt der Scheckurkunde Kaufmännische Bestandteile: 1. Die Schecksumme wird in Ziffern wiederholt, um um den Kreditinstituten eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen 2. Als Zahlungsempfänger kann der Aussteller selbst oder eine dritte Person namentlich angegeben sein 3. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck zum Inhaberpapier und kann formlos weitergegeben werden 4. In der Spalte Verwendungszweck können Mitteilungen an den Zahlungsempfänger eingetragen werden 5. Die Schecknummer ermöglicht die Beachtung eines Widerrufs (Schecksperre) 6. Die Kontonummer des Ausstellers ist für die Belastungsbuchung erforderlich 7. Die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts ermöglicht den Scheckeinzug

  16. Scheckeinlösung bei nicht widerrufenen Schecks bei widerrufenen Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist außerhalb der Vorlegungsfrist innerhalb der Vorlegungsfrist außerhalb der Vorlegungsfrist das Kreditinstitut muss einlösen das Kreditinstitut darf einlösen das Kreditinstitut darf nicht einlösen das Kreditinstitut darf nicht einlösen der Widerruf muss beachtet werden, wenn es der Bank technisch möglich ist

  17. Vorlegungsfristen für Schecks Definition: Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Er soll für den Aussteller kein Kreditmittel sein. Schecks sollen daher den bezogenen Kreditinstituten so schnell wie möglich zur Einlösung vorgelegt werden.

  18. Vorlegungsfristen für Schecks Das Scheckgesetz begrenzt die Umlaufzeit von Schecks durch Vorlegungsfristen bestimmt, dass auch vordatierte Schecks bei Vorlage (bei Sicht) zahlbar sind

  19. Vorlegungsfristen für Schecks Es gilt eine gesetzliche Vorlegefrist von : 8 Tagen: für im Inland ausgestellte Schecks 20 Tagen: für im europäischen Ausland oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellte Schecks 70 Tagen: für in überseeischen Ländern ausgestellte Schecks

  20. Bedeutung der Vorlegungsfristen für Schecks Rechtslage bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist Rechtslage nach Ablauf der Vorlegungsfrist Scheckinhaber sichert sich scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und Aussteller Scheckinhaber verliert scheckrechtliche Rückgriffsansprüche.Er kann nur noch bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung berechtigt aber nicht verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist.Praxis: Grundsätzliche Einlösung verspätet vorgelegter Schecks

  21. Fristen im Scheckgesetz Art. 28 ScheckG : „...bei Sicht zahlbar..“ - - Gegenteiliges gilt als nicht geschrieben = bereits am Tag der Ausstellung ≠ Datum der Ausstellung ( z.B.: vordatierter Scheck) Rückdatierung möglich = Verkürzung der Frist (Art 29) Art. 29 ScheckG : - Vorlegung zur Einlösung binnen acht Tagen - Vorlegungsfrist beginnt ab dem im Scheck angegebenen Tag = Ausstellungstag § 187 I BGB : Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt !Art 79 WG :Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch SonnabendArt 55 II ScheckG : letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag = Verlängerung bis nächsten WerktagArt 55 II ScheckG : Feiertage innerhalb der (Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet

  22. Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis (§ 187 I BGB ) Art 79 WG = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt ! Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch SonnabendArt 55 II 1ScheckG : letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag = Verlängerung bis nächsten WerktagArt 55 II 2 ScheckG : Feiertage innerhalb der Vorlegungsfrist werden mitgerechnet, Feiertage innerhalb der ( Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet Tag der Aus-stellung Feiertag Werktag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. Art. 28 ...bei Sicht zahlbar.. Art. 29 ...gesetzliche Vorlegungsfrist..

  23. Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis (§ 187 I BGB ) Art 79 WG = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt ! Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch SonnabendArt 55 II 1ScheckG : letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag = Verlängerung bis nächsten WerktagArt 55 II 2 ScheckG : Feiertage innerhalb der Vorlegungsfrist werden mitgerechnet, Feiertage innerhalb der ( Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet Ostern Tag der Aus-stellung 1 2 3 4 5 6 7 0 0 0 0 8 So. Mo. Di. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. Art. 28 ...bei Sicht zahlbar.. Art. 29 ...gesetzliche Vorlegungsfrist..

  24. Scheckwiderruf Der Aussteller kann von dem bezogenen Kreditinstitut einen Scheck (rechtzeitig) sperren lassen Rechtzeitig bedeutet, dass der Widerruf im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs berücksichtigt werden kann. Bei Sparkassen muss sich der Kontoinhaber selbst so lange um die Sperre des Schecks bemühen, wie die Gefahr des Missbrauchs besteht, sofern die Sparkasse den Kunden schriftlich auf die Folgen einer unterlassenen Verlängerung einer Schecksperre hingewiesen hat. Diese ist grundsätzliche nur sechs Monate gültig (Urteil des OLG Nürnberg vom 10.02.1993 – 4 U d3515/92). Bei privaten Banken und Kreditgenossenschaften gilt die Schecksperre unbegrenzt.

  25. Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO) Zweck: schnellere Erlangung eines vollstreckbaren Titels durch Beschränkung der zur Verfügung stehenden Beweismittel und durch den Ausschluss der Widerklage (§ 595 Abs. 1 ZPO) Voraussetzungen: Geltendmachung eines Anspruches auf entweder: – Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder – Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer anderer Sachen oder Wertpapiere nicht statthaft bei Ansprüchen auf Herausgabe bestimmter Sachen!

  26. Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO) Beweisbarkeit sämtlicher den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden In der Klageschrift muss erklärt werden, dass im Urkundenprozess geklagt wird. Urkunden sind die allein zulässigen Beweismittel. Ausnahme: § 595 Abs. 2 ZPO: hinsichtlich anderer Tatsachen als derer, die zum Anspruch führen, ist neben der Urkunde auch ein Antrag auf Parteivernehmung zulässig (z.B. bezüglich der Echtheit einer Urkunde)

  27. Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO) Definition Urkunde: Schriftstücke aller Art, d.h. es spielt keine Rolle ob das Schriftstück original, kopiert, ausgedruckt, unterschrieben oder nicht unterschrieben ist. Aber: Der Beweiswert unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

  28. Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO) Vorteile für den Kläger: Es kann eine einzige Urkunde genügen, um den Anspruch zu begründen (z.B. Mietvertrag plus Vorbringen in der Klageschrift, dass Miete aussteht). Beklagter kann Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch nur durch Urkunden, § 598 ZPO vorbringen. Minderung des Insolvenzrisikos des Beklagten wegen schnellerer Vollstreckbarkeit

  29. Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO) Risiken / Nachteile für den Kläger: Möglicherweise nicht endgültiges Ergebnis, da das Urteil im Urkundenprozess durch ein Nachverfahren im ordentlichen Prozess umgestoßen werden kann Schadenersatzrisiko bei schneller Vollstreckung und nachträglicher Klageabweisung im ordentlichen Prozess

  30. Scheckarten nach Art der Einlösung nach Art der Übertragung der Scheckrechte nach der Einlösungsgarantie  Barscheck Verrechnungs- scheck  gekreuzter Auslandsscheck  Orderscheck  Inhaberscheck  Rektascheck  nicht garantierte Schecks  garantierte Schecks  bestätigte Bundesbank - Schecks

  31. Scheckarten nach der (sachenrechtlichen) Übertragung nach der Einlösung  Barscheck Verrechnungs- scheck  gekreuzter Auslandsscheck  Orderscheck  Inhaberscheck  Rektascheck

  32. nach der (sachenrechtlichen) Übertragung Inhaberscheck Orderscheck Rektascheck Schecks ohne Angabe eines Begünstigten oder mit dem Zusatz „oder Überbringer“ Schecks, die an eine bestimmte Person mit oder ohne den Vermerk „an Order“ ausgestellt sind Schecks, die an eine bestimmte Person mit dem Vermerk „nicht an Order“ ausgestellt sind Übertragung durch Einigung und Übergabe Übertragung durch Einigung und Übergabe des indossierten Papiers Übertragung durch Einigung und Übergabe und Zession

  33. nach der Einlösung Barscheck Verrechnungs-scheck Gekreuzter Auslands-scheck Schecks ohne besondere Angabe, da Zahlung grds. in Bargeld zu leisten ist Im Inland wie ein Verrechungsscheck zu behandeln„Crossing“ (Art.37/38 ScheckG) Schecks mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung“ an die bezogene Bank

  34. Verrechnungsschecks: Verrechnungsschecks tragen den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ Sie dürfen vom bezogenen Kreditinstitut nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden. Die Gutschrift gilt als Zahlung. Eine Streichung des Verrechnungsvermerks gilt als nicht erfolgt Der Verrechnungsvermerk kann vom Aussteller und von jedem Inhaber angebracht werden. Kreditinstitute geben auch Vordrucke aus, auf denen der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ bereits eingedruckt ist

  35. Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Barscheck Bezogenes Kreditinstitut 3. Belastung 2. Vorlage und Barauszahlung Aussteller Zahlungsempfänger 1. Übergabe des Schecks

  36. Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Verrechnungsscheck 4. Vorlage des Datensatzes BezogenesKreditinstitut ersteInkassostelle und Verrechnung 5. Einlösung und Belastung 2. Einreichung zum Inkasso 3. Gutschrift E. v. Aussteller Zahlungsempfänger 1. Übergabe des Schecks

  37. Vergleich von Barscheck und Verrechnungsscheck Barscheck Verrechnungsscheck Verwendung Barauszahlung an den Kontoinhaber oder an einen Dritten Gutschrift auf dem Kontoeines Dritten Vorteil Zahlung auch an Nichtkontoinhaber Sicherheit: keine Barauszahlung;Einzugsweg lässt sich zurückverfolgen Nachteil Gefahr der Abhebung durch Unberechtigte bei Diebstahl oder Verlust Keine Zahlung an Nichtkontoinhaber

  38. Arten der Schecks Orderschecks: Orderschecks sind an den legitimierten Vorleger zahlbar. Sie tragen in der Praxis die Klausel „oder Order“, die aber rechtlich entbehrlich ist. Orderscheckvordrucke sind am rechten Rand mit einem roten Streifen versehen, der das Wort „Orderscheck“ im Negativdruck trägt

  39. Weg eines Orderschecks Scheck-aussteller Scheck Empfänger= Remittent= Indossant Indossatar Scheck+Indossament Scheck zur Vorlage Bezogener= Bank des Ausstellers Zahlungsmittel

  40. Arten der Schecks : Orderschecks Indossament: Orderschecks müssen vor Weitergabe indossiert werden. Mit dem Indossament (Vermerk auf der Rückseite des Schecks) überträgt der Scheckberechtigte als Indossant die Rechte aus dem Scheck auf einen anderen z.B. auf sein Kreditinstitut. Der Indossant übernimmt gesamtschuldnerisch die scheckrechtliche Haftung. Er kann bei Nichteinlösung im Wege des Rückgriffs zur Zahlung gezwungen werden Kreditinstitute versehen Orderschecks nach dem Scheckabkommen nur mit einem Stempelaufdruck, der das Indossament ersetzt Das bezogene Kreditinstitut ist vor Einlösung eines Orderschecks verpflichtet, die Indossamente und die Legitimation des Vorlegers zu prüfen

  41. Rechtswirkungen des Indossaments Transportfunktion Garantiefunktion Legitimationsfunktion Übergang sämtlicher Rechte vom Indossanten auf den Indossatar Rechtmäßiger Inhaber des Schecks ist derjenige, der sich durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimieren kann Indossant übernimmt Haftung für die Zahlung des Schecks

  42. Arten der Schecks : Inhaberschecks Inhaberschecks sind an den Vorleger zahlbar. Durch den Eindruck der Überbringerklausel wird aus dem geborenen Orderpapier ein Inhaberpapier. Inhaberschecks werden durch formlose Übereignung des Papiers übertragen. Sie können zusätzlich ein Indossament erhalten, werden dadurch aber nicht zu Orderpapieren. In der Praxis werden Inhaberschecks aber selten indossiert

  43. Arten der Schecks : Rektaschecks Rektaschecks sind an den namentlich genannten Empfänger zahlbar. Sie tragen die Klausel „nicht an Order“ (negative Orderklausel) Der auf dem Scheck genannte Empfänger kann seine Rechte nur durch Abtretung (Zession) übertragen

  44. bankübliche Scheckbestätigung Rechtsfolgen : „Der Scheck geht in Ordnung unter dem banküblichen Vorbehalt.“ Für das Kreditinstitut besteht keine Einlösungsverpflichtung. Die Bestätigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Anfrage. ( Der Aussteller könnte den Scheck später widerrufen, oder die Kontodeckung zum Zeitpunkt der Scheckvorlage kann entfallen sein. „Wir bestätigen, dass der Scheck bei uns eingelöst wird.“ Einlösungsverpflichtung für das Kreditinstitut. Sie wird nur in Ausnahmefällen gegeben und setzt voraus, dass der Scheckaussteller über eine einwandfreie Bonität und entsprechende Kontodeckung verfügt. Eine uneingeschränkte Scheckbestätigung darf nur von der Deutschen Bundesbank erteilt werden (bestätigter LZB-Scheck); der Kunde erhält in diesem Fall einen Scheck mit dem Vermerk der Einlösungsgarantie.

  45. Zahlungsmöglichkeiten / Ausland Die Banken haben verschiedene Möglichkeiten, Zahlungen ins Ausland auszuführen und aus dem Ausland zu erhalten Scheck Überweisung Brieflich Fernschriftlich Telegrafisch Telefonisch SWIFT Banken – Orderscheck Kundenscheck

  46. Kontovertrag +Scheckvertrag Banken - Orderscheck Zahlungs-pflichtiger (Auftraggeber) Begünstigter (Schecknehmer) Auftragserteilung Einreichung zur Einlösung Scheckausstellung + Scheckversendung Bank des Auftraggebers (Aussteller) Bezogene Bank

  47. Auslandsscheck / Kundenscheck Zahlungs- Pflichtiger (Auftraggeber) Begünstigter (Schecknehmer) Scheckversendung Einreichung zur Gutschrift Belastung Bezogene Bank Bank des Schecknehmers Inkasso

  48. Belegloser / beleggebundener Scheckeinzug im BSE-Verfahren im ISE-Verfahren BSE : Belegloser Scheckeinzug, Schecks bis unter 6.000 EUR Überleitung durch Kreditinstitute ( erste Inkassostellen ) Verwahrung der Originalschecks bzw. Mikrokopien bei der sog. Schecklagerstelle Keine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Institutskeine scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche ISE: Imagegestützter -Scheckeinzug Schecks ab 6.000 EUR Übermittlung eines „Image“ die Deutsche Bundesbank durch 1. InkassostelleKeine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Institutscheckrechtliche Rückgriffsansprüche

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