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Bankentgelte in der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtssprechung

Bankentgelte in der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtssprechung. Dr. h. c. Gerd Nobbe. Effekten- und Depotgeschäft – unzulässige Klauseln. „Agenda“. Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln in AGB - Preishaupt- und Preisnebenabreden

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Bankentgelte in der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtssprechung

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  1. Bankentgelte in der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtssprechung Dr. h. c. Gerd Nobbe Effekten- und Depotgeschäft – unzulässige Klauseln

  2. „Agenda“ • Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln in AGB - Preishaupt- und Preisnebenabreden - relevante Rechtsvorschriften für die Inhaltskontrolle • Inhaltskontrolle, insbesondere nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH dazu • Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einzelner Entgeltklauseln • Rechtsfolgen unzulässiger Entgeltklauseln

  3. Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln Entgeltklauseln in Preisverzeichnissen oder Formularverträgen sind grundsätzlich AGB, da sie von der Bank vorgegeben werden - Darlegungslast für AGB trifft zwar den Kunden (BGHZ 118, 229 = WM 92, 1989; BGHZ 153, 148 = WM 03, 445) - AGB-Verwender muss bei der Benutzung von (ausfüllungsbedürftigen) Formularen aber das Aushandeln beweisen; wurde von AG Marienburg WM 13, 1357 sowie AG München WM 13, 1946 und 1947 verkannt Nur von Rechtsvorschriften abweichende Klauseln unterliegen der materiellen Inhaltskontrolle

  4. Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln Notwendigkeit der Unterscheidung von Preishaupt- und Preisnebenabreden - die Unterscheidung ist danach vorzunehmen, ob ein Entgelt für eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Leistung vorliegt Preishauptabreden regeln Art und Umfang der Haupt- oder Sonderleistung und den Preis, d.h. die in Geld ausgedrückte Gegenleistung dafür - sie unterliegen nicht der materiellen Inhaltskontrolle (sondern nur §§ 134 u. 138 BGB), auch nicht, was die Struktur der Entgeltregelung angeht, sondern nur dem (formellen) Transparenzgebot (BGHZ 180, 257 = WM 09, 1077; BGHZ 190, 66 = WM 11, 1329) Das Transparenzgebot spielt in der Rechtsprechung des BGH zu Bankentgelten keine nennenswerte Rolle, da es nur an formale Kriterien anknüpft, über die man oftmals streiten kann, und sein Gerechtigkeitsgehalt gering ist

  5. Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln Der Begriff der Haupt- oder Sonderleistung und damit die Einordnung einer Klausel als Preishaupt- oder als Preisnebenabrede steht nicht zur Disposition des AGB-Verwenders, sondern ist durch Auslegung zu klären (BGHZ 141, 380 = WM 99, 1271) Preis ist die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine vertragliche Haupt- oder Sonderleistung (BGHZ 180, 257 = WM 09, 1077) Es gibt keinen Grundsatz einer verursachungsgerechten Bepreisung; ein solcher ist einer Marktwirtschaft fremd Das Verursachungsprinzip spielt bei der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. keine Rolle (BGHZ 141, 380 = WM 99, 1271; BGHZ 161, 189 = WM 05, 272; a.A. Bitter, Steuer, Merkel, Wand)

  6. Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln Preisnebenabreden sind Entgeltregelungen für Tätigkeiten, die der AGB-Verwender im eigenen Interesse vornimmt oder zu denen er als Rechtsunterworfener aufgrund unselbständiger vertraglicher Pflichten oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Preisnebenabreden unterliegen der materiellen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und anhand des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Die Einordnung einer Entgeltklausel als Preisnebenabrede führt in der Praxis in aller Regel zur Unwirksamkeit der Klausel, da für die genannten Tätigkeiten grds. keine Vergütung verlangt werden kann (BGHZ 193, 238 = WM 12, 1383; OLG Frankfurt ZIP 13, 452) Von diesem Grundsatz gibt es in der Rechtsprechung des BGH bisher nur folgende Ausnahmen: - Überziehungszinsenurteil (BGHZ 118, 126 = WM 92, 940) (falsch begründet) - Zeichnungsgebührenurteil (BGHZ 153, 344 = WM 03, 673) - Bausparvertragsabschlussgebührenurteil (BGHZ 187, 360 = WM 11, 263)

  7. Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen (z.B.: BGHZ 137, 43 = WM 97, 2298; BGHZ 141, 380 = WM 99, 1271; BGHZ 162, 294 = WM 05, 874; BGH WM 12, 2381) 2. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen zur Erfüllung eigener unselbständiger vertraglicher (Neben)Pflichten (z.B.: BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237; BGHZ 133, 10 = WM 96, 1080; BGH WM 12, 1383) 3. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten (BGHZ 136, 261 = WM 97, 1663; BGH WM 97, 1665) 4. Unzulässigkeit von Preisklauseln, die dem Kunden eine Haftung ohne Verschulden auferlegen (BGHZ 114, 238 = WM 91, 1110; BGH 135, 116 = WM 97, 910; BGHZ 150, 269 = WM 02, 1006)

  8. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Bearbeitungsentgelt (1) Ältere BGH-Entscheidungen halten ein laufzeitunabhängiges Entgelt für zulässig (BGH WM 89, 1011 u. WM 00, 1580) Eine neuere BGH-Entscheidung steht aus, Anhängigkeit einer vom LG Bonn (8 S 293/12) am 16.4.2013 zugelassenen Revision unter Az. XI ZR 170/13 sowie einer NZB unter Az. XI ZR 405/12 OLG Bamberg WM 10, 2072; OLG Zweibrücken MDR 11, 1125; OLG Düsseldorf, juris, OLG Hamm juris; OLG Karlsruhe WM 11, 1366; OLG Frankfurt, juris, OLG Dresden WM 11, 2320; OLG Celle WM 11, 2323 und zahlreiche Land- und Amtsgerichte halten das Entgelt für unzulässig (ebenso aus dem Schrifttum: Fuchs, Pal/Grüneberg, Nobbe WM 08, 185, 193, Baumann, Strube, Schnauder, Tiffe, Schmieder WM 12, 2358 ff.) Anderer Ansicht (Entgelt nicht kontrollfähig) sind: LG Berlin WM 10, 709, LG Düsseldorf ZIP 11, 564, mehrere Amtsgerichte und Peterek, Krüger/Bütter, Godefroid, Placzek, Berger/Rübsamen, Piekenbrock/Ludwig WM 12, 2349 ff., Cahn WuB IV C. § 307 BGB 1.12, Kropf/Habl, Hertel, Billing WM 13, 1777 ff. u. 1829 ff.

  9. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Bearbeitungsentgelt (2) Für die Unzulässigkeit sprechen folgende Argumente: Ein laufzeitunabhängiges einmaliges Bearbeitungsentgelt stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, nicht ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitliche Gewährung der Kapitalnutzung; ein (Teil)Entgelt für die durch ein Darlehen gewährte Kapitalnutzungsmöglichkeit ist notwendigerweise laufzeitabhängig und muss bei vorzeitiger Darlehenstilgung grds. zeitanteilig zurückgezahlt werden durch das Bearbeitungsentgelt wird keine (Sonder-)Dienstleistung der Bank für den Kreditnehmer vergütet vergütet werden vielmehr die Bonitätsprüfung, die Prüfung von Sicherheiten, die Vertragsver-handlungen, die Kreditentscheidung, die Fertigung des Vertrages und evtl. die Verwaltung des Darlehens durch die Bank, die sämtlich nur im Interesse der Bank erfolgen die notwendige Beschaffung von Fremdkapital (Refinanzierung) durch die Bank stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern erfolgt im eigenen Interesse der Bank

  10. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Bearbeitungsentgelt (3) Für die Zulässigkeit sprechen nicht: Das Bearbeitungsentgelt vergütet keine Sonderdienstleistung für den Kunden; Auswirkungen des Ergebnisses der Prüfung auf die Zinskonditionen sind ein reflexartiger Nebeneffekt Die Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts ist nicht etwa aufgrund der Privatautonomie oder der Berufsausübungsfreiheit garantiert; § 307 BGB bildet eine Schranke für die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG Auch europarechtlich spricht nichts für die Zulässigkeit von formularmäßig erhobenen Bearbeitungsentgelten; die Verbraucherkreditrichtlinie 20008/48/EG enthält keine Vorgaben für einzelne Entgelte (EuGH WM 12, 2049 – Romania), sondern überlässt die Regelung ausweislich der Erwägungsgründe 22 und 30 dem nationalen Recht; die europarechtliche Dienstleistungs-freiheit und die Rechtslage in anderen EU-Staaten sind danach rechtlich ohne Bedeutung Auch den Materialien zum Verbraucherkreditgesetz kann die Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts nicht entnommen werden

  11. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Bearbeitungsentgelt (4) Für die Zulässigkeit sprechen nicht: Die Erwähnung eines Bearbeitungsentgelts in der Preisangabenverordnung ist irrelevant, denn diese regelt nur formelles Preisrecht, nicht aber die AGB-rechtliche Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts (BGHZ 187, 360 = WM 11, 263; BGHZ 190, 68 = WM 11, 1329) Dass der BGH Bearbeitungsentgelte in älteren Entscheidungen nicht beanstandet hat, ist angesichts der Fortentwicklung der AGB-Rechtsprechung insbesondere auch im letzten Jahrzehnt erst recht kein beachtliches Argument Zulässig ist ein Bearbeitungsentgelt allerdings wohl bei subventionierten durchgereichten Förderdarlehen, bei denen die Bank als Hausbank erhebliche Kommunikations- und Beratungsleistungen, also besondere Dienstleistungen für den Darlehenskunden erbringt (BGH WM 92, 1059 für Disagio)

  12. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Überziehungsbearbeitungsentgelt, da die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nur im Interesse der Bank erfolgt (OLG Hamm, Urt. v. 21.9.2009 – 31 U 55/09, juris); gleiches gilt für ein sog. Verfügungsentgelt bei einer Überziehung der Kreditlinie (OLG Frankfurt, Urt. v. 4.8.2010 – 23 U 157/09, juris) Entgelt für den Abschluss eines Kreditvertrages, da der Abschluss als solcher keine Dienstleistung für den Darlehensnehmer ist (OLG Bamberg WM 10, 2072)

  13. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Wertermittlungsgebühr bei Kreditsicherheiten Zulässigkeit ist streitig: dagegen: OLG Düsseldorf WM 10, 215; OLG Karlsruhe WM 11, 1370; LG Stuttgart WM 07, 1930; LG Düsseldorf EWiR 09, 133; Krüger/Bütter, Nobbe dafür: OLG München WM 00, 130; OLG Naumburg WM 04, 782; Bruchner/Krepold, Freckmann, Merkel BGH wird die Zulässigkeit verneinen müssen, da die Prüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten nach seiner ständ. Rspr. ausschließlich im Interesse der Bank und der Sicherheit des Bankensystems erfolgt (BGHZ 168, 1 = WM 06, 1194; BGH WM 08, 1260 und 1394) Banken können die Gewährung eines Kredits aber von einem vom Kreditnehmer vorzulegenden Wertgutachten abhängig machen

  14. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Kontoführungsentgelt BGHZ 190, 66 = WM 11, 1329 hat das Entgelt zu Recht als kontrollfähig angesehen und die Zulässigkeit unter Aufgabe von BGH WM 89, 1011 verneint (ebenso OLG Karlsruhe ZIP 11, 460; a.A. OLG Brandenburg, juris; Stuttgart ZIP 11, 462) Das Entgelt dient nicht der Abgeltung einer Dienstleistung für den Kreditnehmer, der anders als die Bank kein besonderes Kreditkonto braucht, und ist kein Teilentgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta Die Führung eines Kreditkontos durch die Bank dient Buchhaltungs-, Überwachungs- und Abrechnungszwecken der Bank Das Entgelt ist kein Entgelt für die Saldenmitteilung zum Jahresende Die Zulässigkeit des Entgelts ergibt sich nicht aus der Preisangabenverordnung, die formelles Preisrecht enthält

  15. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Kreditauszahlungsgebühr, da die Bank damit nur ihre Pflicht zur Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt; gilt auch bei vom Kreditnehmer gewünschten Teilauszahlungen (LG Düsseldorf EWiR 09, 133), nicht aber, wenn die Bank im Interesse des Darlehensnehmers die Voraussetzungen für die Auszahlung an einen Dritten prüfen muss, da dann eine Dienstleistung für den Darlehensnehmer vorliegt Gebühr für die Änderung einer Darlehensrate, - unzulässig bei Anpassung aufgrund einer Zinsanpassungsklausel, - zulässig bei Änderung auf Wunsch des Darlehensnehmers Pauschale Gebühr für die Berechnung einer Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung, da Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB, ggf. § 308 Nr. 7 b BGB sowie bei Verbraucher- darlehensverträgen gegen die Deckelung in § 502 BGB (OLG Frankfurt WM 13, 1351)

  16. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Auslagenerstattungsklausel in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken a.F. und Nr. 18 AGB-Sparkassen a.F. („Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut“) Teil 1 der Klausel ist unzulässig, weil danach anders als nach § 670 BGB auch Auslagen zu erstatten sind, die die Bank nicht für erforderlich halten durfte (BGH WM 12, 1189 und 1344) Teil 2 der Klausel ist unzulässig, weil sie einen Auslagenerstattungsanspruch auch im Falle eigennütziger Tätigkeit der Bank gewährt (BGH WM 12, 1189 und 1344) Die Neufassungen von Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken und Nr. 18 AGB-Sparkassen tragen den vorgenannten BGH-Urteilen bereits Rechnung

  17. Kreditverträge – unzulässige Entgeltklauseln Gebühr bei der Freigabe und Übertragung von Sicherheiten Löschungsbewilligung und löschungsfähige Quittung dürfen nicht bepreist werden, da die Bank zur Erteilung verpflichtet ist (BGHZ 114, 330 = WM 91, 113; OLG Brandenburg ZIP 07, 860) Abtretung von Grundschulden bei externer Umschuldung darf aus gleichem Grund nicht bepreist werden Bank kann lediglich Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) verlangen, z.B. Ersatz der Notargebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift

  18. Kreditverträge – zulässige Entgeltklauseln Kreditberatungsentgelt für eine Beratung des Kunden außerhalb von Vertragsverhandlungen aufgrund eines gesonderten Beratungsvertrages, da nicht kontrollfähig; in der Praxis erfolgen Kreditberatungen allerdings idR in der Aquisitionsphase und dürfen nicht besonders bepreist werden (vgl. OLG Zweibrücken MDR 11, 1125; OLG Karlsruhe WM 11, 1366) Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist kontrollfähig, aber zulässig (BGHZ 187, 360 = WM 11, 263) Gebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Bausparkasse, sondern deckt Vertriebskosten Umlegung der Vertriebskosten ist zulässig, da Anwerbung neuer Bausparer allen Bausparern in Form früherer Zuteilung zugute kommt Gebühr ist quasi ein Entgelt für die Aufnahme in die Bausparerzweckgemeinschaft, die es bei anderen Darlehensverträgen nicht gibt

  19. Kreditverträge – zulässige Entgeltklauseln Agio (Darlehensgebühr) bei Bauspardarlehen nicht kontrollfähig, da abgespaltener Teil der Preisabrede für das Darlehen (OLG Hamm WM 10, 702; LG Hamburg WM 09, 1315) anteilige Zurückzahlung des Agios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages Disagio nicht kontrollfähig, da bei Auszahlung des Darlehens fällige laufzeitabhängige Vorauszahlung von Darlehenszinsen (BGHZ 111, 287; OLG Düsseldorf ZIP 07, 1748; OLG Bamberg WM 10, 2272; OLG Celle WM 11, 2323) anteilige Zurückzahlung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages (BGHZ 111, 287; BGH WM 10, 1399; BGH ZIP 11, 1046); anders ggfls. bei öffentlich geförderten Krediten (BGH WM 92, 1058; OLG Düsseldorf ZIP 07, 1748)

  20. Kreditverträge – zulässige Entgeltklauseln Erhöhter Zinssatz bei Überziehungen einer Kreditlinie nach Ansicht des BGH nach § 307 BGB kontrollfähig, aber zulässig, da Überziehungskredite für die Bank mit höherem Arbeitsaufwand und mit höheren Risiken verbunden sind (BGHZ 118, 126 = WM 92, 940) richtiger Ansicht nach unterliegt eine solche Zinsklausel nicht der materiellen Inhaltskontrolle, sondern nur der Kontrolle anhand des § 138 BGB, da eine echte Zusatzleistung der Bank vorliegt Bereitstellungszinsen, da Provision für eine Zusatzleistung der Bank, nämlich das Zurverfügunghalten der Darlehensvaluta; deshalb unterliegen sie nicht der Inhaltskontrolle, sondern nur der Kontrolle anhand des § 138 BGB (BGH WM 86, 577; OLG Naumburg WM 04, 782)

  21. Kreditverträge – zulässige Entgeltklauseln Treuhandabwicklungsentgelt, da als Gebühr für eine Sonderdienstleistung der Bank nicht kontrollfähig (OLG Köln BKR 11, 244; Nobbe WM 08, 185, 194), bei Abschluss des Treuhandvertrages zwischen den beteiligten Banken auf Veranlassung des Kreditkunden als Aufwendungsersatz zulässig Entgelt für Darlehenskontoauszug am Jahresende, etwa für steuerliche Zwecke nach OLG Karlsruhe WM 13, 224 ist die Gebühr auch dann nicht kontrollfähig, wenn eine gebührenpflichtige jährliche Saldostandsmitteilung im Darlehensvertrag ohne Anforderung des Kreditkunden vorgesehen ist nach LG Frankfurt ZIP 13, 1463 sowie Meder/Flick EWiR 13, 669 soll sie ebenso wie eine Kontoführungsgebühr unzulässig sein Zumindest wenn die Saldostandsmitteilung nur auf Anforderung des Darlehensnehmers erfolgt, stellt sie eine bepreisbare Zusatzleistung dar

  22. Kreditverträge – zulässige Entgeltklauseln Gebühr für Austausch von Kreditsicherheiten wenn der Kreditkunde den Austausch nicht verlangen kann, findet eine Kontrolle nur anhand des § 138 BGB statt wenn der Kunde den Austausch verlangen kann, hat die Bank Anspruch auf Ersatz aller entstehenden Bearbeitungskosten (BGHZ 158, 11 = WM 04, 780) auch eine vom Kunden gewünschte Rangrücktrittserklärung ist bepreisbar (OLG Frankfurt WM 90, 2036) Gebühr für die Umstellung eines variabel verzinslichen Darlehens auf einen festverzinslichen Kredit und umgekehrt nicht kontrollfähig und zulässig (LG Düsseldorf EWiR 09, 133)

  23. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Höhere Kontoführungsgebühr bei P-Konten (BGHZ 195, 298 = WM 12, 2381), da das P-Konto keine besondere Kontoart ist, sondern ein normales Girokonto mit gesetzlichem Basispfändungsschutz die höhere Kontoführungsgebühr deshalb ein Entgelt für eine Nebenleistung ist, die die Bank gemäß § 850k ZPO zu erbringen hat die höhere Kontoführungsgebühr ist nicht nur bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto, sondern auch bei der Neueinrichtung eines P-Kontos unzulässig unzulässig sind auch Klauseln, dass mit der Umwandlung in ein P-Konto alle Zusatzleistungen der Bank (Kreditlinie, ec-Karte, Kreditkarte etc.) automatisch entfallen (OLG Frankfurt WM 12, 1911; OLG Schleswig WM 12, 1914); Kündigung der Zusatzleistungen ist zulässig

  24. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Entgelt für erstmalige Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse (OLG Frankfurt ZIP 13, 452), da die Bank zur Rechnungslegung gesetzlich verpflichtet ist (§ 666 BGB, Art. 248 §§ 7, 8 EGBGB) die Bank kommt der Pflicht grds. durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Kontoauszugsdruckern nach (Knops ZBB 10, 479) auch kein Entgelt für die Übersendung von Kontoauszügen, weil der Kunde sie monatelang nicht gezogen hat (LG Frankfurt WM 11, 1846) wohl auch kein Anspruch auf Erstattung des Portos für die Übersendung von Kontoauszügen nach § 670 BGB (a.A. wohl LG Frankfurt WM 11, 1846) Zulässigkeit eines Entgelts aber unter den besonderen Voraussetzungen des § 675d Abs. 3 BGB bei Sonderwünschen des Kunden

  25. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Entgelt für die Eintragung einer Kontovollmacht, da das Festhalten einer Kontovollmacht keine Leistung für den Kunden ist (Steppeler) Entgelt bei Buchungsreklamationen und Nachfragen, da die Bank die ordnungsgemäße Kontoführung zu beweisen hat (§ 666 BGB; OLG Frankfurt WM 13, 1351) Entgelt für die Bearbeitung ungedeckter Aufträge und Schecks, da keine Dienstleistung für den Kunden, Deckungsprüfung erfolgt nur im Interesse der Bank (BGHZ 137, 43 = WM 97, 2244; OLG Celle WM 08, 1213) auch kein Entgelt, wenn die Bank die Kontoüberziehung hinnimmt, da Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nur im Interesse der Bank erfolgt (OLG Hamm, Urt. v. 21.9.2009 - 31 U 55/09, juris; LG Frankfurt ZIP 09, 1993; a.A. Cahn WM 10, 1197) in Betracht zu ziehen ist allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Bank aus einer positiven Verletzung des Girovertrages (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn der Kunde mit der Ausführung seines Auftrags unmöglich rechnen konnte; aber Beachtung des § 309 Nr. 5 b BGB notwendig

  26. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Rücklastschriftentgelt, da die Nichteinlösung einer Lastschrift keine Dienstleistung für den Kunden ist (BGHZ 137, 43 = WM 97, 2298; BGHZ 162, 294 = WM 05, 874; OLG Celle WM 08, 1213) das neue Zahlungsdiensterecht hat daran nichts geändert in Betracht zu ziehen ist allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Bank aus einer positiven Verletzung des Girovertrages (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn der Kunde mit der Einlösung einer Abbuchungsauftrags- oder einer SEPA-Lastschrift unmöglich rechnen konnte; aber Beachtung des § 309 Nr. 5 b BGB notwendig; bei einer herkömmlichen Einzugsermächtigungslastschrift kommt auch dann ein Rücklastschriftentgelt nicht in Betracht, weil Kunden im Verhältnis zur Zahlstelle keine Deckung vorhalten müssen (Genehmigungstheorie; BGHZ 137, 43 = WM 97, 2298; BGHZ 162, 294, WM 05, 874; OLG Celle WM 08, 1213) Entgelt für die Benachrichtigung über eine Kontopfändung, da die Bank lediglich eine eigene Pflicht aus § 666 BGB erfüllt (OLG Brandenburg VuR 07, 195)

  27. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Entgelt für die Bearbeitung von Kontopfändungen, da keine Dienstleistung für den Kunden, sondern Leistung im eigenen Interesse der Bank sowie gesetzlich geschuldete Leistung für den Gläubiger (§ 840 Abs. 1 ZPO; BGHZ 141, 380 = WM 99, 1271; BGH WM 99, 2545), deshalb auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 23.4.2009 hat daran nicht geändert Entgelt für die Bearbeitung einer Verpfändungsanzeige des Gläubigers, da keine Dienstleitung für den Kontoinhaber (vgl. OLG Nürnberg WM 96, 1627) Entgelt für die Aussetzung oder Ruhendstellung einer Pfändung, da keine Dienstleistung für den Kontoinhaber, sondern Maßnahme im Rahmen der Bearbeitung der Pfändung aufgrund einer Erklärung des Pfändungsgläubigers (LG Leipzig BKR 10, 261)

  28. Zahlungsverkehr – unzulässige Entgeltklauseln Entgelt für die Sperrung eine ec- oder Kreditkarte, da sie im Interesse der Bank erfolgt, da sie die Nutzung der Karte nach § 675m Abs. 1 Nr. 4 BGB verhindern muss, sobald eine Anzeige des Kunden § 675l Satz 2 BGB vorliegt (OLG Düsseldorf ZIP 12, 1748) Überwälzung des Fälschungs- und Missbrauchsrisikos bei Schecks, ec- und Kreditkarten auf den Kunden ohne Rücksicht auf dessen Verschulden (BGHZ 114, 238 = 91, 111; BGHZ 135, 116 = WM 97, 910, da ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden Verschulden voraussetzt; Ablehnung der Sphärentheorie

  29. Zahlungsverkehr – zulässige Entgeltklauseln Pauschale Kontoführungsgebühr, auch in Kombination mit Buchungspostengebühr und weiteren Gebühren für einzelne Dienstleistungen, da echte bepreisbare Dienstleistung für den Kontoinhaber vorliegt Buchungspostengebühren, da anhand der §§ 307 ff. BGB nicht kontrollfähiges Entgelt entsprechend der Intensität der Kontonutzung (OLG Bamberg WM 13, 1705 n.rk.) Entgelt für Baraus- und Bareinzahlungen am Schalter, da es sich nach § 675f Abs. 1 u. 2 BGB, § 1 Abs. 2 ZAG um einen Zahlungsdienst für den Kunden handelt (LG Bamberg WM 12, 2285; OLG Bamberg WM 13, 1705 n.rk.; Fornasier WM 13, 205); anders nach altem Recht (BGHZ 124, 254 = 93, 2237; BGH WM 133, 10 = WM 96, 1080) Entgelt für die Benutzung von Geldausgabeautomaten, da echte Zusatzleistung der Bank (BGHZ 133, 10; OLG Naumburg WM 95, 1578)

  30. Zahlungsverkehr – zulässige Entgeltklauseln Entgelt für die Ausführung von Überweisungsaufträgen (BGHZ 161, 189 = WM 05, 272) sowie die Bearbeitung eines Widerrufs, d.h. einer Gegenweisung, da echte Dienstleistung für den Kunden; Entgelt auch für smsTan beim Online-Banking zulässig (LG Frankfurt WM 13, 225) Entgelt für die Einziehung eines Schecks oder einer Lastschrift, da echte Dienstleistung für den Kunden, auch wenn Einziehung mangels Deckung misslingt (a.A. (unhaltbar) LG Frankfurt WM 00, 1894); neben einem Entgelt kann die Inkassobank auch noch die Erstattung ihrer Aufwendungen etwa in Form einer von ihr gezahlten Rückscheckgebühr verlangen (BGHZ 150, 269 = WM 02, 1006) Entgelt für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichtausführung eines Überweisungsauftrags sowie der Nichteinlösung einer Lastschrift oder eines Schecks, da §§ 675f Abs. 4 S. 2, 675o Abs. 1 S.4 BGB ein solches Entgelt im Gegensatz zum alten Recht zulassen, wenn es sich nicht um eine herkömmliche Einzugsermächtigungslastschrift handelt (BGHZ 193, 238 = WM 12, 1383; OLG Bamberg WM 11, 2318); Entgelt muss aber angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein, d.h. Kosten für Papier und Porto; 5,55 € sind zu hoch (OLG Bamberg aaO)

  31. Zahlungsverkehr – zulässige Entgeltklauseln Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen auf Verlangen des Kunden, da Sonderdienstleistung für den Kunden, die nach § 675d Abs. 3 BGB bepreist werden darf; Entgelt muss sich aber an den tatsächlichen Kosten der Bank ausrichten; 15 € pro Kontoauszug sind übersetzt (OLG Frankfurt ZIP 13, 452, Revision ist beim BGH anhängig unter Az. XI ZR 66/13; s. auch LG Dortmund - Urt. v. 17.2.2012 – 25 O 454/11) Entgelt für Auskunftserteilung für und an Dritte, da Sonderdienstleistung für den Kunden (LG Nürnberg-Fürth WM 96, 1624; OLG Nürnberg WM 96, 1627) bzw. für einen Händler im POZ-Verfahren Entgelt für Nachforschungen über den Verbleib von Geld bei Überweisungsaufträgen, Lastschriften und Schecks, es sei denn, die Nachforschung ist wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Bank erforderlich (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 01, 1270), da Sonderdienstleistung für den Kunden (OLG Brandenburg ZIP 07, 860)

  32. Zahlungsverkehr – zulässige Entgeltklauseln Entgelt für Scheckformulare, da Dienstleistung ausschließlich im Interesse des Kunden (Steppeler) Entgelt für die Ausstellung einer ec- oder Kreditkarte, da Dienstleistung für den Kunden; Entgelt ist allerdings unzulässig, wenn es sich um die Ausstellung einer Ersatzkarte handelt und der Verlust oder das Unbrauchbarwerden der alten Karte von der Bank zu vertreten ist (OLG Celle WM 00, 2237; OLG Brandenburg ZIP 07,860) Zusatzgebühr für den Einsatz einer Kreditkarte im Ausland außerhalb der EU, da von Bank zulässig als Sonderdienstleistung deklariert; für Kreditkarten gibt es keine gesetzlich definierten Leistungsstandards (BGHZ 137, 27 = WM 97, 2244; a.A. OLG Hamburg WM 96, 1173)

  33. Einlagengeschäft – unzulässige Klauseln Entgelt für die Bearbeitung oder Änderung von Freistellungsaufträgen nach dem Zinsabschlagsgesetz, da der Gesetzgeber die Kreditinstitute zur Berechnung und Abführung der Kapitalertragssteuer gesetzlich verpflichtet hat (BGHZ 136, 261 = WM 97, 1663; BGH WM 97, 1665; BVerfG WM 00, 2040 hat die Urteile bestätigt) Entgelt für Kontokündigung oder Kontoauflösung, da keine Dienstleistung für den Kunden vorliegt (Schimansky WM 95, 461; s. auch BGH NJW 02, 2386 für Deaktivierungsgebühr bei Telekommunikationsdienstleistungen)

  34. Effekten- und Depotgeschäft – unzulässige Klauseln Entgelt für jede Art der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot im Rahmen oder am Ende einer Depotgeschäftsbeziehung (BGHZ 161, 189 = WM 05, 272; OLG Köln ZIP 04, 1703), da die Bank mit der Übertragung nur ihre gesetzliche Herausgabepflicht aus § 695 Satz 1 BGB erfüllt und die Klausel nicht lediglich die vom Kunden zu tragenden Kosten für die Versendung von Wertpapieren umfasst.

  35. Effekten- und Depotgeschäft – zulässige Klauseln Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen trotz fehlender Zuteilung (BGHZ 153, 343 = WM 2003, 673) Die Zeichnungsgebühr ist eine kontrollfähige, von § 396 Abs. 1 HGB abweichende Preisnebenabrede im Rahmen eines Kommissionsvertrages, die für die Bank nicht lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen begründet. Diese Preisnebenabrede stellte in der Ausnahmesituation der vielfachen Überzeichnung von Aktien des Neuen Marktes aber ausnahmsweise keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Regelung dar, da der Personal- und Materialaufwand der Kreditinstitute zur Bewältigung dieser Massenerscheinung mit den Provisionen aus den tatsächlich erfolgten Zulassungen nicht gedeckt werden konnten.

  36. Rechtsfolgen unzulässiger Entgeltklauseln Unwirksamkeit der unzulässigen Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB), nicht des gesamten Vertrages . Schließung der Vertragslücke durch - dispositives Recht - bzw., wenn es dispositives Recht nicht gibt oder dieses keine angemessene Lösung bietet, ergänzende Vertragsauslegung, z.B. bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln (BGHZ 185, 166 = WM 10, 933; BGH WM 2011, 306) Anspruch des Kunden auf Auskunftserteilung, Neuabrechnung des Vertrages (BGH WM 93, 2001) und Erstattung überzahlter Entgelte sowie darauf berechneter Zinsen Erhebliche Probleme der Bank im Zusammenhang mit der Fälligstellung von Teilzahlungsdarlehen, den rückständigen Betrag (§ 498 Satz 1 Nr. 2 BGB) korrekt anzugeben, wenn dieser unzulässige Bankentgelte enthält

  37. Rechtsfolgen unzulässiger Entgeltklauseln Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Kunden nach §§ 195, 199 BGB. - Verjährungsbeginn grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; Kunde hat die erforderliche Kenntnis grundsätzlich bereits dann, wenn er die Leistung des Entgelts kennt (BGHZ 175, 161 = WM 08, 729; BGH WM 08, 2156) - Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum gehen zu Lasten des Kunden (BGHZ 175, 161 = WM 08, 729; BGHZ 179, 260 = WM 09, 506; BGH WM 10, 1399) - Ausnahme: Rechtslage ist so unsicher und zweifelhaft, dass dem Kunden eine Klage nicht zuzumuten ist (BGHZ 150, 172 = WM 02, 137; BGH WM 08, 2155; BGH WM 10, 1399; - das nehmen AG Stuttgart VuR 13, 385 u. AG Bonn BKR 13, 423 für Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen bis zur Veröffentlichung von OLG Celle WM 11, 2323 an; ähnlich Arne Maier VuR 13, 397; a.A. LG Bonn WM 13, 1942, AG Düsseldorf, AG Mannheim)

  38. Ende Noch Fragen ? Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

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