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UMWELTRECHT

Prof. Dr. Eike Albrecht BTU Cottbus Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht. UMWELTRECHT. Prof. Dr. Eike Albrecht Brandenburgische Technische Universität Cottbus Fakultät für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik

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UMWELTRECHT

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Presentation Transcript


  1. Prof. Dr. Eike Albrecht BTU Cottbus Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht UMWELTRECHT

  2. Prof. Dr. Eike Albrecht Brandenburgische Technische Universität Cottbus Fakultät für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht Erich-Weinert-Str. 1 Lehrgebäude 10, 335 03046 Cottbus Telefon: 0355 – 69 2749 E-Mail: albrecht@tu-cottbus.de www.tu-cottbus.de/recht

  3. Umgang mit dem Gesetz, Zitierweise • Umgang mit dem Gesetz • Gesetzessammlung enthält verschiedene umweltrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen • Abkürzung des Gesetzes/ der RVO oben rechts, z.B. WHG = Wasserhaushaltsgesetz • jedem Gesetz/ jeder RVO ist eine Nummer zugewiesen • zu Beginn: Schnellregister und Inhaltsverzeichnis • am Ende: Sachverzeichnis, Stichworte werden den Gesetzen/RVO zugeordnet (erste Ziffer fett formatiert) und dann dem/den jeweiligen Paragrafen (nachfolgende Ziffer(n)) • Zitierweise • Immer so genau wie möglich zitieren! • Artikel bzw. Paragraf = Art. bzw. § • Absatz: gekennzeichnet durch arabische Ziffern in runden Klammern (1) – Darstellung: Abs. 1 oder I • Satz: gekennzeichnet durch hochgestellte arabische Ziffern, Darstellung: S. 1 oder 1 • Aufzählung: fortlaufende Nummerierung durch arabische Ziffern, Darstellung: Nr. 1 • Am Ende immer die Abkürzung des Gesetzes bzw. der RVO • Bsp.: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 WHG oder § 6 I 1 Nr. 7 WHG – nicht vermischen! Prof. Dr. Eike Albrecht,

  4. Literatur Michael Kloepfer, Umweltrecht,  3. Aufl. 2004,1964 S., 128,00 €, ISBN 978-3-406-52044-0  Umweltrecht (UmwR) – beck-Texte im dtv, Umweltgesetze, 24. Aufl. 2013 Michael Kotulla, Umweltrecht,  5. Aufl. 2010, 256 S., 26,50 €, ISBN 9783415045668 Prof. Dr. Eike Albrecht,

  5. A. Struktur und Aufbau des Umweltrechts • I. Begriff „Umwelt“ • weites und enges Begriffsverständnis je nach umweltrechtlicher Norm • Weiter Umweltbegriff: Umwelt ist der gesamte Lebensraum des Menschen einschließlich der Mitmenschen und allen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen; z.B. § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG • Enger Umweltbegriff: Umwelt sind die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Dazu gehören die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Klima, Natur- und Landschaft mit ihren Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und sonstige Organismen; z.B. § 6 BNatSchG • II. Begriff „Umweltrecht“ • Zum Umweltrecht gehören alle staatlichen Normen, die dem Schutz der Umwelt dienen. • Umweltrecht ist ein Querschnittsrecht, d.h. umweltrechtliche Normen finden sich in allen Rechtsgebieten und auf allen Stufen der Normenhierarchie. • Im Fokus der Vorlesung steht das Öffentliche Umweltrecht und dort insbes. das Umweltverwaltungsrecht, welches die Beziehungen zwischen dem Staat/Behörden und Privaten (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) regelt. • Normen finden sich insbes. in formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen u. Satzungen.. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  6. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht

  7. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht • III. Weitere Systematisierungsansätze • Nach Regelungsbereich: • Umweltrecht im engeren Sinne: Normen sind primär auf den Umweltschutz ausgerichtet, stellen das Hauptziel der Norm/des Gesetzes dar • Umweltrecht im weiteren Sinne: Vorschrift ist für den Umweltschutz relevant, ist aber nicht primäres Ziel der Regelung; z.B. § 1 Abs. 5 BauGB •  Vielzahl von Vorschriften mit zum Teil sich überdeckenden, z.T. sich widersprechenden Regelungen; immer noch kein Umweltgesetzbuch • Nach Schutzgütern: • Medialer Umweltschutz: Regelwerke dienen dem Schutz eines bestimmten Umweltmediums; z.B. Schutz des Bodens durch das BBodSchG • Kausaler Umweltschutz: Vorschriften reglementieren den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen, um Umweltgefährdungen durch Emissionen dieser Stoffe zu vermeiden; z.B. Düngemittelgesetz • Vitaler Umweltschutz: Regelwerke dienen dem unmittelbaren Schutz von Tieren und Pflanzen; z.B. BNatSchG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  8. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht • III. Weitere Systematisierungsansätze (Forts.) • Nach Rechtsgebiet: • Umweltverwaltungsrecht: Öffentliches Umweltrecht; Schutz der Umweltgüter durch den Staat; Amtsermittlungsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes • Umweltprivatrecht: Rechtsverhältnisse zwischen Privaten, z.B. Nachbar und Anlagenbetreiber oder zwischen verschiedenen Sanierungsverantwortlichen nach BBodSchG; Privatautonomie und Beibringungsgrundsatz; zivilrechtliche Beweisregeln • Umweltstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: zur Abwehr besonders sozialwidriger oder –schädlicher Verhaltensweisen zum Schutz von Umweltgütern; Strafrechtsprinzipien und Beweisregeln; Schuldprinzip • Umweltverfahrensrecht/Rechtsschutz: Ausnahmen zum Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes; altruistische Verbandsklage; umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung Prof. Dr. Eike Albrecht,

  9. Struktur und Aufbau des Umweltrechts – Übersicht

  10. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht • IV. Umweltrecht als Technikrecht • Umweltrecht enthält verschiedene Technikstandards, die das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Maß an Vorsorge wiederspiegeln • ausgestaltet als unbestimmte Rechtsbegriffe, die weitere Konkretisierung bedürfen • 1. „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ • schwächste Stufe • Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben, wobei neuere oder aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Technik keine oder erst später Berücksichtigung finden • dient der Verwirklichung des Vorsorgeprinzips; z.B. § 62 Abs. 2 WHG • 2. „Stand der Technik“ • stärkere Ausprägung • Legaldefinition z. B. in § 3 VI S.1 BImSchG und § 3 Nr. 11 WHG • Hierbei werden technische Fortentwicklungen früher berücksichtigt, weil sie sich nicht bereits allgemein durchgesetzt haben, sondern nur in ihrer praktischen Eignung gesichert erscheinen müssen Prof. Dr. Eike Albrecht,

  11. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht • 3. „Stand von Wissenschaft und Technik“ • höchstes technisches Anforderungsniveau • Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung (der jeweils h.M.) zum Schutz von Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt und den Menschen erforderlich sind. Bsp.: § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG • Konkretisiert werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch zahlreiche Umweltstandards in privaten Regelwerken, wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Regeln. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  12. Struktur und Aufbau des Rechts - Übersicht • IV. Umweltrecht als „Querschnittsrecht“ • Umweltrecht ist zum größten Teil öffentliches Recht, aber Fallgestaltungen mit Bezügen zu allen Rechtsgebieten möglich • Privatrecht: Ansprüche aus Mietvertrag (Schadensersatz wegen Verunreinigung des Grundstücks nach §§ 535 ff, 280; beachte aber: §§ 538 (vertragsgemäßer Gebrauch) und § 548 (kurze Verjährung) sowie aus § 24 Abs. 2 BBodSchG • Öffentliches Recht: Untersuchungs- und Sanierungsanordnung nach § 17 BImSchG oder §§ 9, 10 i.V.m. § 4 BBodSchG bzw. Wasserrecht • Strafrecht: § 324a StGB bzw. § 324 StGB bei Gewässerverunreinigung

  13. B. Rechtsquellen im Umweltrecht • I. Völkerrecht • regelt die Beziehungen zwischen Staaten bzw. zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder internationalen Organisationen untereinander • Einzelpersonen werden grds. weder verpflichtet noch berechtigt • 1. Völkervertragsrecht • werden zw. mind. zwei Staaten abgeschlossen, binden nur die beteiligten Staaten • z.B. Klimarahmenkonvention v. 09.05.1992 mit Zusatzprotokoll (Kyoto-Protokoll) v. 11.12.1997 • Kritik: selten ausr. konkret, Geltungsbereich beschränkt, zwangsweise Durchsetzung möglich, aber praktisch nicht relevant (außer Verletzung von Atomabkommen) • 2. Völkergewohnheitsrecht • entsteht durch langjährige allgemeine Übung (gefestigte Staatenpraxis – „consuetudo“) und die Überzeugung der beteiligten Kreise, dass eine Pflicht zur Beachtung der dieser Übung zugrunde liegenden Verfahrensregel besteht („opiniojuris“) • z.B. Gebot der fairen und natürlichen Aufteilung natürlicher Ressourcen • Kritik: nicht bei schnell lösungsbedürftigen Problemen • 3. „soft law“ • Entschließungen, Deklarationen, Empfehlungen, Beschlüsse der internat. Organisationen • nicht rechtsverbindlich, Vorbereitungs- und Appellfunktion Prof. Dr. Eike Albrecht,

  14. B. Rechtsquellen im Umweltrecht • II. Europäisches Umweltrecht (Recht der Europäischen Union) • 1. Primäres Unionsrecht • Vorschriften in den Gründungsverträgen der EU und den Änderungsverträgen • Vertrag über die Europäische Union (EUV): Art. 6 EUV i.V.m. Art. 37 GR-Charta: hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität als Bestandteil der Unionspolitik • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Art. 191 ff. AEUV enthalten umweltpolitische Ziele und Grundprinzipien ähnlich dem deutschen Recht • 2. Sekundäres Unionsrecht • von Organen der EU erlassene Rechtsakte, Art. 288 AEUV • Verordnungen: verbindlich für jeden Mitgliedstaat (MS) und jeden Unionsbürger; z.B. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen • Richtlinien: verbindlich für MS und Unionsbürger erst nach Umsetzung ins nationale Recht, verbindlich sind nur die vorgegebenen Ziele, über Form und Mittel zu deren Erreichung entscheidet jeder MS selbst; z.B. Umwelthaftungsrechtlinie v. 21.04.2004 • Beschlüsse: auf den Einzelfall bezogen, verbindlich für MS und Unionsbürger • Empfehlungen und Stellungnahmen: unverbindlich Prof. Dr. Eike Albrecht,

  15. B. Rechtsquellen im Umweltrecht • III. Deutsches Verfassungsrecht • 1. Art. 20a GG • „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere […].“ • Staatszielbestimmung, d.h. die Staatsgewalten sind verpflichtet ihr Handeln an den Zielvorgaben auszurichten, aber ohne Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen • 2. Gesetzgebungskompetenzen im Umweltrecht • grds. sind die Länder gesetzgebungsbefugt, es sei denn das GG verleiht dem Bund die Kompetenz, Art. 70 Abs. 1 GG • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71 GG: grds. ist allein der Bund befugt, Gesetze zu erlassen, Katalog des Art. 73 GG, z.B. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG Atomrecht • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72 GG: Der Bund kann für die in Art. 74 GG genannten Materien Gesetze erlassen; bleibt der Bund untätig, können die Länder eigene Regelungen schaffen, z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Nr. 29 Naturschutz- und Landschaftspflege, Nr. 32 Wasserhaushalt • Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG als Ausnahme zur konk. Kompetenz. Bund und Länder können Regelungen erlassen, es gilt das zeitlich jüngere Gesetz Prof. Dr. Eike Albrecht,

  16. C. Steuerung umweltrelevanten Verhaltens • I. Grundprinzipien im Umweltrecht • prägen das gesamte Umweltrecht • Rechtsverbindlichkeit erst nach einfachgesetzlicher Fixierung • 1. Vorsorgeprinzip • bereits das Entstehen von Umweltgefahren und Umweltschäden soll soweit wie möglich vermieden werden, z.B. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG • Primäres Ziel: Emissionsvermeidung • 2. Verursacherprinzip • Derjenige, dem eine Umweltbeeinträchtigung/ -gefahr zuzurechnen ist/wäre, soll für deren Beseitigung, Verminderung, Ausgleich, Verhinderung herangezogen werden, z.B. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG • Gegenstück: Gemeinlastprinzip (Allgemeinheit trägt die Kosten für die Vermeidung von Umweltgefahren bzw. Beseitigung von Umweltschäden) • 3. Kooperationsprinzip • Umweltschutz ist nicht nur Aufgabe des Staates, sondern soll durch ein Zusammenwirken aller gesellschaftlicher Kräfte realisiert werden • z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  17. C. Steuerung umweltrelevanten Verhaltens • II. Umweltpolitische Instrumente • 1. Planungen • Vorbeugendes/vorsorgendes Instrument, unmittelbar Ausdruck des Vorsorgeprinzips • Umweltprogramme: Allgemeinste Form der Planung, künftige Umweltpolitik der jeweiligen Bundesregierung wird dargestellt • Gesamtplanungen: auf best. räumliches Gebiet bezogen, Umweltschutz nicht primäres Ziel findet aber Berücksichtigung, z.B. Raumordnungsplan, Bebauungsplan • Umweltspezifische Fachplanungen: Umweltschutz ist vorrangiges Planungsziel, z.B. Abfallwirtschaftsplanung, Landschaftsplanung nach BNatSchG • Schutzgebiets- und Schutzobjektsausweisungen: Planung im weiteren Sinne, zusätzliche Verhaltensanforderungen für bes. schutzwürdige/schutzbedürftige Bereiche • 2. Instrumente direkter Verhaltenssteuerung • Rechtsnorm oder behördliche Maßnahmen verlangen zwingend Tun, Dulden oder Unterlassen • Gesetzliche Gebote und Verbote, z.B. § 23 Abs. 2 BNatSchG • Anzeige- und Anmeldepflichten, z.B. § 15 Abs.1 S. 1 BImSchG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  18. C. Steuerung umweltrelevanten Verhaltens • Auskunftspflichten, z.B. § 27 BImSchG • Erlaubnisvorbehalte • Pflichten zur Pflege, Erhaltung, Bewirtschaftung result. aus Eigentum oder Besitz, z.B. § 6 WHG • Naturalleistungspflichten oder Geldleistungspflichten für die Verursacher von Beeinträchtigungen, z.B. § 15 Abs. 2 BNatSchG • Behördliche Anordnungen, z.B. § 17 BImSchG • 3. Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung • Lassen dem Beteiligten die Wahl, versuchen aber diese zugunsten der umweltschonenderen Maßnahme zu beeinflussen • Informationen, Warnungen, Appelle, Empfehlungen von Behörden • Subventionen • Umweltabgaben • Umweltzertifikate • Umweltabsprachen • Haftungsregelungen (z.B. § 1 i.V.m § 6 UmweltHG) • 4. Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung Prof. Dr. Eike Albrecht,

  19. D. Allgemeines Umweltrecht • I. Umweltinformationsrecht • 1. Internationales Recht • Aarhus Konvention • 2. EU-Recht • Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, Abl. EG L 158, S. 56, abgelöst durch • Richtlinie 2003/4/EG (ABl. L Nr. 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) zur Umsetzung der Aarhus Konvention • 3. Bundesrecht • UIG vom 8. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1490) mit folgendem Geltungsbereich: Auskunftsanspruch gegenüber Behörden des Bundes als auch der Länder • In Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG wurde das neue UIG erlassen (Inkrafttreten: 14. Februar 2005) mit folgendem Geltungsbereich: Auskunftsanspruch gegenüber informationspflichtigen Stellen des Bundes und bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts • Ansprüche gegen Länderbehörden durch Landesrecht, oder, wo nicht existierend, durch Direktanwendung der o.g. Richtlinie. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  20. D. Allgemeines Umweltrecht • 4. Landesrecht • Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl. I/07, S. 74; geänd. durch G vom 19. Dezember 2008, GVBl. I/08, S. 369) • 5. Bedeutung, Inhalt und Zweck • Traditionell im deutschen Recht Grundsatz der Beteiligung der Verfahrensbeteiligten ( akzessorischen Charakter); ansonsten Arkankultur • UIG-Informationsanspruch ist ein echter materieller Anspruch, der unabhängig von einem Verwaltungsverfahrens • Zentrale Vorschrift ist § 3 Abs. 1 UIG: • Anspruch von jedermann • Ohne besonderes rechtliches Interesse • selbstständig einklagbar • Anspruchsgegner: informationspflichtigen Stellen, • Behörden (und zwar alle Behörden, § 2 UIG, und nicht nur spezifisch umweltorientierte Behörden Prof. Dr. Eike Albrecht,

  21. D. Allgemeines Umweltrecht • 5. Bedeutung, Inhalt und Zweck (Forts.) • für die Bundesbehörden gilt das UIG des Bundes, für die Landesbehörden das jeweilige Landes-UIG. • Anspruch auf umweltrelevante Information, nicht alle Informationen. • Übermittlung in verschiedener Form möglich • Angemessene, aber den Anspruch nicht vereitelnde Gebühren sind möglich • Kein Anspruch in bestimmten Fällen: • Rechtsmissbräuchliches Informationsverlangen (z.B. schikanöse Anfragen, § 8 Abs. 2 UIG) • Auskünfte aus einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren (§ 8 Abs. 1 UIG) • Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Patentinformationen oder Personendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 9 UIG) Prof. Dr. Eike Albrecht,

  22. D. Allgemeines Umweltrecht • II. Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung • 1. Internationales Recht • Grundsatz 17 der Rio Deklaration vom 14.06.1992 und Art. 14 Abs. 1 Biodiversitätskonvention vom 05.06.1992 • Espoo Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.02.1991 • 2. EU-Recht • UVP: Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; aktueller Stand durch Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 • SUP: EG-Richtlinie (2001/42/EG) vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme • 3. Bundesrecht • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist – Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) • Strategische Umweltprüfung für B-Pläne eingeführt ins Baugesetzbuch (BauGB) durch das EAG-Bau • 4. Landesrecht • Zum Teil Regelungen zu weiteren, der UVP unterfallenden, Anlagen und Vorhaben Prof. Dr. Eike Albrecht,

  23. D. Allgemeines Umweltrecht • 5. Bedeutung, Inhalt und Zweck • Die UVP • ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren, • Zur Feststellung, Beschreibung und Bewertung unmittelbarer und mittelbarer Auswirkungen auf die Umwelt • von Vorhaben ab einer bestimmten Größenordnung oder Bedeutung • im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens als unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren • Die SUP • auch „Plan-Umweltprüfung“ • systematische Prüfung von (gesetzlich vorgeschriebenen) Plänen und Programmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen (positiv, wie negativ) auf die Umwelt bei Verwirklichung der Planungen • Hintergrund: bestimmte planerische Vorfestlegungen können bei projektbezogener UVP nicht mehr geprüft werden; auch Alternativenprüfung meist nicht mehr möglich in der Projektphase • Anwendungsfälle sind Regionalentwicklungspläne, Bauleitpläne, Lärmminderungspläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschaftspläne, etc. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  24. D. Allg. Umweltrecht • III. Umweltrechtsbehelfe • 1. Internationales Recht • AarhusConventionon Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters vom 25.06.1998 • 2. EU-Recht • Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten • 3. Bundesrecht • Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753 Prof. Dr. Eike Albrecht,

  25. D. Allgemeines Umweltrecht • 4. Bedeutung, Inhalt und Zweck • erstmalig Einführung der Verbandsklage in größerem Rahmen in das deutsche Verwaltungsprozessrecht • Ausnahme zum Grundsatz des Individualrechtsschutzes • Gilt für bestimmt umweltrechtliche Entscheidungen und Genehmigungen • Klagerecht für anerkannte Verbände • Inhaltlich: Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides rügen, insbesondere, dass Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre • EuGH-Entscheidung vom 12.05.2011 (sog. „Trianel-Entscheidung“), dass der frühere § 2 UmwRG gegen EU-Recht verstieß Prof. Dr. Eike Albrecht,

  26. D. Allgemeines Umweltrecht • IV. Umweltschadensrecht • 1. Internationales Recht • Weltraumhaftungsübereinkommens vom 29. März 1972 • 2. EU-Recht • Richtlinie 2004/35/EG vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden • 3. Bundesrecht • Umweltschadensgesetz vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist • 4. Bedeutung, Inhalt und Zweck • einheitliche Anforderungen für die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden, • neuartiges öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an Biodiversität, Gewässern und Boden • Auch Ersatz von sog. Ökoschäden • Schwierigkeiten bei der Bemessung der Schadenhöhe Prof. Dr. Eike Albrecht,

  27. E. Gewässerschutzrecht • I. Rechtsgrundlagen • 1. Internationales Recht • zahlreiche völkerrechtliche Verträge und Abkommen seit 1982 • z.B. Schutz der Meere erstmals kodifiziert im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 • z.B. Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Flüsse, z.B. Übereinkommen über die internationale Kommission zum Schutz der Elbe vom 08.10.1990 • 2. EU-Recht • zahlreiche Richtlinien, die entweder Qualitätsanforderungen an das Wasser für bestimmte Nutzungsarten festlegen (z.B. die sog. Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG vom 03.11.1998, sog. Badegewässerrichtlinie 76/160/EWG vom 15.02.2006) oder den Schutz von Gewässern vor Ableitungen gefährlicher Stoffe bezwecken (z.B. Grundwasserschutzrichtlinie 80/68/EWG vom 17.12.1979, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000) Prof. Dr. Eike Albrecht,

  28. E. Gewässerschutzrecht • 3. Bundesrecht • Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vom 31.07.2009 (WHG) • daneben bestehen Spezialgesetze z.B. Grundwasserverordnung, Abwasserverordnung, Abwasserabgabengesetz, Wasch- und Reinigungsmittelgesetz • 4. Landesrecht • Wasserhaushalt unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 32 GG, von der der Bund durch Erlass des WHG Gebrauch gemacht hat • Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG (außer bei stoff- und anlagenbezogenen Regelungen), Landeswassergesetze sind daher ebenfalls zu berücksichtigen • wasserrechtliche Gebiete, die nicht zum Wasserhaushalt gehören, fallen gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, z.B. wasserrechtliches Nachbarrecht, verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen für Gewässer (ausgenommen Bundeswasserstraßen) Prof. Dr. Eike Albrecht,

  29. E. Gewässerschutzrecht • II. Geltungsbereich und Zielsetzung • Das WHG gilt für folgende Gewässer und Teile dieser Gewässer: oberirdische Gewässer (stehend und fließend), Küstengewässer, Grundwasser (Legaldefinitionen in § 3 WHG) • Ziel des WHG ist es, Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als nutzbares Gut zu schützen, § 1 WHG • Mittel zur Zweckerreichung: Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung • III. Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung • 1. Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung in § 6 WHG • Beispielhafte Aufzählung zur Konkretisierung der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG, z.B. Nutzungsmöglichkeiten insbes. für die öffentliche Wasserversorgung erhalten und schaffen (Nr. 4), Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nur im Einklang mit diesem auch den Interessen Einzelner (Nr. 3), vermeidbare Beeinträchtigungen haben zu unterbleiben (Nr. 1) • Adressat der Grundsätze (GS) ist der Staat/Verwaltung: • daraus ergibt sich ein staatlicher Bewirtschaftungsauftrag • GS sind Leitlinien für die Auslegung und Anwendung aller Regelungen des WHG • GS lenken das Bewirtschaftungsermessen im Planungs- und Genehmigungsverfahren Prof. Dr. Eike Albrecht,

  30. E. Gewässerschutzrecht • 2. Allgemeine Sorgfaltspflichten aus § 5 WHG • richten sich an jedermann • vor allem im Bereich der genehmigungsfreien Benutzungen relevant • 3. Grundsatz der öffentlichen Wasserversorgung aus § 50 WHG • Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist die wichtigste Nutzung der Gewässer und Aufgabe der Daseinsvorsorge • Wasserbedarf der Bevölkerung ist grds. aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken (anders bei nicht ausreichender Menge/Güte oder unverhältnismäßigem Aufwand der Gewinnung), § 50 Abs. 2 WHG • Gebot des sorgsamen Umgangs mit Wasser, um Wasserverschwendung zu vermeiden, § 50 Abs. 3 WHG • 4. Gewässereigentum und öffentlich rechtliche Benutzungsordnung gemäß § 4 WHG • Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist der Bund gemäß § 4 Abs. 1 WHG • abgesehen von Bundeswasserstraßen ist das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig, § 4 Abs. 2 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  31. E. Gewässerschutzrecht • Für die übrigen Gewässer regeln die Landesgesetze die Eigentumsverhältnisse • Ausübung des privaten Gewässereigentums stark eingeschränkt, weil die Gewässernutzung einer öffentlich rechtlichen Benutzungsordnung unterworfen ist: • Gewässereigentum berechtigt nicht zu einer zulassungspflichtigen Gewässerbenutzung oder zum Gewässerausbau, § 4 Abs. 3 WHG • Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Gewässers haben die Nutzung durch einen Dritten zu dulden, wenn diese zulassungsfrei ist oder der Nutzer eine Erlaubnis/Bewilligung vorweisen kann, § 4 Abs. 4 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  32. E. Gewässer-schutzrecht Flussgebietseinheiten in Deutschland 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Kartenquelle: wikipedia.de und mygeo.info

  33. E. Gewässerschutzrecht • IV. Wasserrechtliche Instrumentarien • 1. Wasserwirtschaftliche Planung • a) Maßnahmenprogramm § 82 WHG • Darstellung der Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 WHG für oberirdische Gewässer, § 44 WHG für Küstengewässer und § 47 Abs. 1 WHG für Grundwasser • gesondert für jede Flussgebietseinheit zu erstellen (§ 7 WHG und Karte in Anlage 2 zum WHG) • Ermessensleitende Funktion im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens • b) Bewirtschaftungsplan § 83 WHG • gesondert für jede Flussgebietseinheit • Alle Daten, die die Gewässer beschreiben werden aufgeführt, z.B. Merkmale der Gewässer, Analyse des derzeitigen Wassergebrauchs, Schutzgebiete im Einzugsgebiet, Bewirtschaftungsziele und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms -> Informationsgrundlage der Bewirtschaftung • c) Risikomanagementplan § 75 WHG • spezielles Planungsinstrument für den Hochwasserschutz • Festlegung von Risikogebieten zur Vorbeugung gegen negative Folgen durch Binnen- und Küstenhochwasser Prof. Dr. Eike Albrecht,

  34. E. Gewässerschutzrecht • 2. Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß §§ 8 ff. WHG • Bewirtschaftung und Benutzung der Gewässer im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Benutzungsordnung • Eröffnungskontrolle, d.h. grds. werden Gewässerbenutzungen als potenziell umweltgefährdend eingestuft und daher mit einem Verbot belegt, von dem im Ausnahmefall eine Befreiung in Form einer behördlichen Genehmigung erteilt werden kann • a) Feststellen der Genehmigungsbedürftigkeit • § 8 Abs. 1 WHG: jede Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung, es sei denn WHG oder eine aufgrund des WHG erlassene Vorschrift bestimmt etwas anderes • Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit: • Gewässer i.S.d. WHG: §§ 2, 3 WHG • Benutzung i.S.d. WHG: § 9 WHG • kein Ausschluss der Genehmigungsbedürftigkeit: § 8 Abs. 2, 3, §§ 20, 25, 26, 43, 46 WHG • Ergebnis der Prüfung: Vorhaben bedarf der Erlaubnis/ Bewilligung oder ist genehmigungsfrei Prof. Dr. Eike Albrecht,

  35. E. Gewässerschutzrecht • aa) Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 WHG • sog. echte Benutzungen aufgelistet in § 9 Abs. 1 WHG • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. • sog. unechte Benutzungen aufgelistet in § 9 Abs. 2 WHG • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  36. E. Gewässerschutzrecht • bb) Kein Ausschluss der Genehmigungsbedürftigkeit • § 8 Abs. 2 WHG: Benutzung dient der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und der drohende Schaden wiegt schwerer als zu erwartende negative Gewässerveränderungen • § 8 Abs. 3 WHG: dort genannte Benutzungen im Rahmen von Übungen und Erprobungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zum Zwecke der Verteidigung • § 20 WHG: Fortgeltungvon Genehmigungen/Befugnissen, die nach älteren Fassungen des WHG ergangen sind • § 25 WHG Gemeingebrauch: betrifft nur oberirdische Gewässer, Landesgesetze bestimmen traditionell minder bedeutsame Arten der Nutzung, die genehmigungsfrei sein sollen, z.B. Baden, Tauchen mit Atemgerät, Viehtränken, Einbringen von Stoffen zur Fischerei • § 26 WHG Eigentümer- und Anliegergebrauch: unter den engen Vor. des § 26 WHG genehmigungsfreie Nutzung durch den Eigentümer oder Anlieger für den eigenen Bedarf • § 43 WHG Erlaubnisfreie Benutzung von Küstengewässern • § 46 WHG Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers Prof. Dr. Eike Albrecht,

  37. E. Gewässerschutzrecht • Beispielfall • Unternehmer A betreibt eine Fabrik und hat auf seinem Betriebsgelände einen Tiefbrunnen zur Grundwasserförderung. Dafür hatte er seinerzeit eine wasserrechtliche Genehmigung erhalten. Nun plant A eine Betriebserweiterung, wofür die Leistungsfähigkeit des Brunnens nicht mehr ausreichend ist. Deshalb möchte A den Brunnen vertiefen, um so die doppelte Menge an Grundwasser fördern zu können. • Muss A für die Erweiterung eine wasserrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen? • Kurzlösung • I. Rechtsgrundlage für die Genehmigungsbedürftigkeit ist § 8 Abs. 1 WHG • II. Tatbestandsvoraussetzungen • 1. Gewässer: gemäß § 2 Abs. 1 WHG, hier Grundwasser § 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG, Gewässer (+) • 2. Benutzung gemäß § 9 WHG: Entnehmen von Grundwasser § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, Benutzung (+) Prof. Dr. Eike Albrecht,

  38. E. Gewässerschutzrecht • 3. Kein Ausschluss der Genehmigungsbedürftigkeit • für § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 WHG gibt es keine Anhaltspunkte • § 20 WHG gilt lediglich für den vorhandenen Brunnen, nicht für die Erweiterung • §§ 25, 26 WHG scheiden aus, weil sie sich ausschließlich auf oberirdische Gewässer beziehen • § 43 WHG scheidet ebenfalls aus, weil er sich ausschließlich auf Küstengewässer bezieht • § 46 WHG: Entnehmen von Grundwasser (+) Für den Haushalt (-) Für den Hofbetrieb (-) Vieh tränken außerhalb des Hofbetriebes (-) = § 46 WHG ist nicht einschlägig • Kein Ausschlusstatbestand einschlägig III. Ergebnis Die Betriebserweiterung ist eine wasserrechtlich genehmigungsbedürftige Benutzung. A muss vor der Vertiefung des Brunnens und der Verdopplung der Grundwasserförderung eine wasserrechtliche Genehmigung einholen. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  39. E. Gewässerschutzrecht • Lösung • Fraglich ist, ob A vor der geplanten Betriebserweiterung eine wasserrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen muss. Rechtsgrundlage für die Genehmigungsbedürftigkeit ist § 8 Abs. 1 WHG. Danach ist eine Genehmigung einzuholen, wenn die Benutzung eines Gewässers vorliegt und die Genehmigungsbedürftigkeit nicht durch das WHG oder eine Vorschrift, die aufgrund des WHG erlassen wurde, ausgeschlossen ist. Ob es sich um ein Gewässer im Sinne des WHG handelt, bestimmt sich nach § 2 WHG. In diesem Fall soll Grundwasser gefördert werden und das Grundwasser ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG ein vom WHG erfasstes Gewässer. Weiterhin muss es sich um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG handeln. A möchte mit dem Tiefbrunnen Grundwasser fördern. Dabei handelt es sich um eine echte Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, weil Grundwasser entnommen wird. Zu prüfen ist außerdem, ob die Genehmigungsbedürftigkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wurde. A plant die Betriebserweiterung nicht, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, so dass § 8 Abs. 2 WHG nicht einschlägig ist. Auch handelt es sich nicht um eine Benutzung im Rahmen einer Übung oder Erprobung für Zwecke der Verteidigung oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, so dass auch § 8 Abs. 3 WHG nicht in Betracht kommt. A hat zwar eine wasserrechtliche Genehmigung für die bisherige Nutzung des Brunnens, da er aber eine Erweiterung beabsichtigt und die Menge des geförderten Grundwassers verdoppeln möchte, kann § 20 WHG nicht zur Anwendung kommen. Die Ausschlussgründe der §§ 25, 26 WHG sind Prof. Dr. Eike Albrecht,

  40. E. Gewässerschutzrecht • ebenfalls nicht einschlägig, weil sie nur für oberirdische Gewässer gelten und vorliegend das Grundwasser betroffen ist. Gleiches gilt für § 43 WHG, der ausschließlich für Küstengewässer gilt. Zum Tragen kommen könnte daher nur § 46 WHG, der speziell auf das Grundwasser zugeschnitten ist. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes erfüllt sind. Das Entnehmen von Grundwasser ist als Handlungsform von § 46 Abs. 1 S. 1 WHG erfasst. Genehmigungsfrei wäre die Benutzung aber nur dann, wenn sie zu einem Zweck erfolgt, der in § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 WHG genannt ist. Die Benutzung erfolgt für gewerbliche Zwecke, also nicht für den Haushalt und nicht für das Tränken von Vieh. Auch handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass A die Fördermenge nur vorübergehend verdoppeln möchte. Es handelt sich außerdem nicht um eine gewöhnliche Bodenentwässerung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG. Die Voraussetzungen des § 46 WHG sind daher nicht gegeben, so dass eine Genehmigungsbefreiung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Da auch kein anderer Ausschlussgrund einschlägig ist, muss A vor der geplanten Betriebserweiterung eine wasserrechtliche Genehmigung einholen. Prof. Dr. Eike Albrecht,

  41. E. Gewässerschutzrecht • b) Wasserrechtliche Genehmigungsarten Prof. Dr. Eike Albrecht,

  42. E. Gewässerschutzrecht • Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG • oft kann eine Erlaubnis/Bewilligung nur mit Inhalts- oder Nebenbestimmungen erteilt werden • präzisieren die Genehmigung • kann auch nachträglich angeordnet werden • beispielhafte Aufzählung der möglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen in § 13 Abs. 2 WHG • grds. nicht separat angreifbar • wer entgegen der Inhalts- und Nebenbestimmung handelt, wird gestellt, als ob er ohne Genehmigung handelt • Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG • rechtlich zwischen Erlaubnis und Bewilligung einzuordnen • stärkere Absicherung gegen Abwehransprüche Dritter als bei der Erlaubnis, weil diese ihre Einwendungen bereits im Erteilungsverfahren vorbringen können, § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 3-5, § 16 Abs. 1 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  43. E. Gewässerschutzrecht • c) Materielle Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung • richtet sich nach §§ 12, 14 WHG • 2-stufige Prüfung: Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge • aa) Im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, ob zwingende Versagungsgrün-de des § 12 Abs. 1 WHG vorliegen. • Sobald mindestens ein Versagungsgrund gegeben ist, kann die Genehmigung nicht erteilt werden. • § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Benutzung schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder ausgeglichen werden können. • schädliche Gewässerveränderungen: Definition in § 3 Nr. 10 WHG • Veränderungen der Gewässereigenschaften, § 3 Nr. 7 WHG • dadurch Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit insbes. der öffentlichen Wasserversorgung ODER Unvereinbarkeit mit den Anforderungen wasserrechtlicher Vorschriften • zu erwarten • nicht durch Nebenbestimmungen (§ 13 WHG) zu verhindern oder auszugleichen Prof. Dr. Eike Albrecht,

  44. E. Gewässerschutzrecht • § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. • Behörde überprüft nicht nur die Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Vorschriften, sondern z.B. auch mit immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, solchen des Naturschutzrechts, des Bodenschutzrechts, des Abfallrechts, des Bauplanungsrechts etc. • bb) Anforderungen des § 14 WHG • Anforderungen gelten nur für die Bewilligung (und über § 15 Abs. 2 WHG für die gehobene Erlaubnis), nicht für die Erlaubnis • Prüfung im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen • Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG: • Gewässerbenutzung ist dem Benutzer nicht ohne eine gesicherte Rechtsstellung zuzumuten und • dient einem bestimmten Zweck, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird und • keine Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 WHG • macht ein Dritter die Beeinträchtigung eines Rechts durch die Benutzung geltend, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung dr. NB vermieden/ausgeglichen werden kann, § 14 Abs. 3 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  45. E. Gewässerschutzrecht • macht ein Dritter eine Beeinträchtigung gemäß § 14 Abs. 4 WHG geltend, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sie durch NB verhindert/ausgeglichen wird • cc) Bewirtschaftungsermessen • § 12 Abs. 2 WHG: „Im übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.“ • Entscheidungsspielraum der Behörde – Zweckmäßigkeitserwägungen • kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis/Bewilligung, sondern Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung • Bewirtschaftungsermessen wird durch die Allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§§ 1, 6 WHG), die Bewirtschaftungsziele (§§ 27, 44, 47 WHG) und die Vorgaben in den Maßnahmenprogrammen geleitet Prof. Dr. Eike Albrecht,

  46. E. Gewässerschutzrecht • Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis/Bewilligung • I. Anspruchsgrundlage § 12 WHG • II. Formelle Rechtmäßigkeit • 1. Zuständigkeit der Behörde • 2. Verfahren • 3. Form • III. Materielle Rechtmäßigkeit • 1. Tatbestandsvoraussetzungen • a) Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 1 WHG (siehe Folien 20-22) • b) Keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 WHG (siehe Folien 29-30) • c) zusätzliche Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 14 WHG (siehe Folien 30-31) • 2. Rechtsfolge • § 12 Abs. 2 WHG Ermessensfehlerfreie Ausübung des Bewirtschaftungsermessens Prof. Dr. Eike Albrecht,

  47. E. Gewässerschutzrecht • 3. Die Gewässeraufsicht gemäß §§ 100 ff. WHG • Aufgabe der Gewässeraufsicht ist die Überwachung der Gewässer und der Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften (Bundes- und Landesrecht), § 100 Abs. 1 S. 1 WHG • dazu u.a. Überprüfung von wasserrechtlichen Zulassungen in regelmäßigen Abständen und aus besonderem Anlass und ggf. Anpassung, § 100 Abs. 2 WHG • zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall über Maßnahmen die erforderlich sind, um die o.g. Aufgaben zu erfüllen oder um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu verhindern bzw. zu beseitigen, § 100 Abs. 1 S. 2 WHG – Ermessensentscheidung • § 101 Abs. 1 S. 1 WHG benennt die Befugnisse der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht • der Gewässeraufsicht unterworfen sind auch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, § 101 Abs. 2 WHG • Ergänzende Vorschriften finden sich in den Landeswassergesetzen • Neben der behördlicher Gewässeraufsicht gibt es die betriebliche Eigenüberwachung z.B. durch die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten (§§ 64-66 WHG). Prof. Dr. Eike Albrecht,

  48. E. Gewässerschutzrecht • 4. Andere wasserrechtliche Instrumente (Auswahl) • a) Anlagenzulassung • aa) Anlagen an, in, über, unter oberirdischen Gewässern • § 36 WHG legt fest, dass bauliche Anlagen, Leitungsanlagen und Fähren so zu errichten und zu betreiben sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. • Genehmigungspflicht nicht bundeseinheitlich, aber in den Landeswassergesetzen • bb) Rohrleitungen zum Befördern von Flüssigkeiten und Gasen • allgemeine Sorgfaltsanforderungen gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 2, 45 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 2 S. 2 WHG • Transport darf nicht zu nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit führen • cc) Abwasseranlagen • Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§§ 54 ff. WHG) • Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen in § 60 Abs. 3 WHG, sofern UVP-pflichtig • dd) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG • Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist • Eignungsfeststellung durch die Behörde für sog. LAU-Anlagen, § 63 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  49. E. Gewässerschutzrecht • b) Schutzgebietsausweisungen • Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß §§ 51 ff. WHG dient dazu, besonders schutzbedürftige Gebiete (Trinkwasser) strengeren Gewässerschutzanforderungen zu unterstellen – Präventivkontrolle. • Ausweisung durch Rechtsverordnung des Landes z.B. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow vom 02.12.2008 • Voraussetzung für die Ausweisung: Erforderlichkeit für das Allgemeinwohl (Abwägung, Schutzwürdigkeit – Schutzbedürftigkeit – Schutzfähigkeit) und Verfolgung eines der in § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 WHG genannten Ziele • Schutzgebietsausweisung ist räumlich begrenzt und i.d.R. Unterteilung in Zonen, für die unterschiedliche Schutzanordnungen gelten • mögliche Schutzanordnungen genannt in § 52 Abs. 1 WHG Prof. Dr. Eike Albrecht,

  50. E. Gewässerschutzrecht • c) Abgabenrechtliche Regelungen • aa) Abwasserabgabenrecht • Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1-3 WHG wird eine Abwasserabgabe erhoben, § 1 S. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG). • Instrument der indirekten Verhaltenssteuerung – Abwassereinleiter sollen durch die finanzielle Belastung dazu gebracht werden, über Alternativen zur Abwassereinleitung nachzudenken, z.B. die Entwicklung abwasserarmer Produktionsverfahren • Definitionen der Begriffe Abwasser und Einleiten in § 2 Abs. 1, 2 AbwAG • abgabenpflichtig sind nur Direkteinleiter, z.B. Kommunen, Wasserverbände, industrielle Großeinleiter, nicht hingegen Indirekteinleiter, die an die Kanalisation angeschlossen sind, z.B. private Haushalte • Abgabenhöhe bemisst sich nach der Schädlichkeit des Abwassers (Menge und Schadstoffgehalt), § 3 Abs. 1 S. 1 AbwAG • bb) Grund- und Oberflächenwasserentnahmeentgelte • In den meisten Ländern bestehen Gesetze, die Entgelte für die Grund- und Oberflächenwasser-entnahme festlegen, z. B. § 40 ff. BbgWG. Prof. Dr. Eike Albrecht,

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