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Aktionärsrechte-Richtlinie Was kommt auf uns zu?

Aktionärsrechte-Richtlinie Was kommt auf uns zu?. CIRA-Praxisdialog: Die Hauptversammlung, 04.12.2007 Mag. Valentin Kassin, Mag. Ursula Svoboda. Agenda. Eckpunkte, wichtigste Neuerungen Voraussetzungen für HV-Teilnahme Über Stimmrechtsvertretung vertretene Aktionäre

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Aktionärsrechte-Richtlinie Was kommt auf uns zu?

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Presentation Transcript


  1. Aktionärsrechte-RichtlinieWas kommt auf uns zu? CIRA-Praxisdialog: Die Hauptversammlung, 04.12.2007 Mag. Valentin Kassin, Mag. Ursula Svoboda

  2. Agenda • Eckpunkte, wichtigste Neuerungen • Voraussetzungen für HV-Teilnahme • Über Stimmrechtsvertretung vertretene Aktionäre • Zeitliche Vorgaben der ARRL • IT-Unterstütztes HV Management • Entkoppelung „Anmeldung/Registrierung von Nachweis Aktionärseigenschaft“

  3. Eckpunkte der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARRL) • Korrekte Bezeichnung: • RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären börsennotierter Gesellschaften • Ziele: • Stärkung der Rechte der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften • Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Ausland • Umsetzungsfrist: • Durch Mitgliedstaaten umzusetzen bis spätestens 3. August 2009 • Umsetzung in Österreich: • Geplant in Form eines Aktienrechts-Änderungsgesetztes 2008

  4. Überblick zu wichtigsten Neuerungen aus österreichischer Sicht • Innehabung der Position am Nachweisstichtag ist • zwingend erforderliche und • einzig zulässige • Voraussetzung für HV-Teilnahme Aktiensperre/Hinterlegung unzulässig! • Die Identität auch der nur über Stimmrechtsvertretung vertretenen Aktionäre ist der Gesellschaft bekannt • Verbot rechtlicher Hindernisse für Gesellschaften, ihren Aktionären • die HV-Teilnahme auf elektronischem Weg und • die Ausübung des Stimmrechtes ohne persönliche Anwesenheit auf der HV • zu ermöglichen.

  5. Voraussetzungen für HV-Teilnahmead „Nachweisstichtag“ • Bei Inhaberaktien bestimmen sich die Rechte auf HV-Teilnahme aus der Aktienanzahl, die der Aktionär zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der HV (Nachweisstichtag) hält. • Jeder Mitgliedstaat muss eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung (Definition Zeitraum zwischen Nachweisstichtag und HV) treffen, wobei der Nachweisstichtag • höchstens 30 Tage vor HV liegen darf und • mindestens 8 Tage nach dem letzen zulässigen HV-Einberufungstag (ist vom Mitgliedstaat festzulegen, mindestens 21 Tage vor HV) liegen muss. • Keine europaweite Harmonisierung, da der Nachweistichtag pro Mitgliedstaat • hinsichtlich Zeitpunkt unterschiedlich festgelegt werden kann und • hinsichtlich Ausgestaltung als „startofday“ oder „end ofday“-Stichtag unterschiedlich interpretiert werden kann.

  6. Voraussetzungen für HV-Teilnahme ad Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung

  7. Über Stimmrechtsvertretung vertretene Aktionäre • Aktionäre benachrichtigen die Gesellschaft • über die Bestellung/Widerruf der Bestellung eines Vertreters • auf Wunsch über eine elektronische Schnittstelle, welche die Gesellschaft den Aktionären dafür zur Verfügung stellen muss • Identität der über Stimmrechtsvertretung vertretenen Aktionäre ist der Gesellschaft bekannt! • Auskunft „Fremdbesitz“ gegenüber Gesellschaft nicht mehr ausreichend! • Ad Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter • Medium: Muss auch auf elektronischem Wege zulässig sein • Offene/verdeckte Vertretung: Aktionär sollte zwingend explizit festlegen müssen, ob er eine offene oder verdeckte Vertretung (Identität des Aktionärs ist diesfalls zwar der Gesellschaft bekannt, wird im Teilnehmerverzeichnis jedoch nicht angeführt) beauftragt • Konkrete Weisungen zu Abstimmverhalten pro TP-Pkt.: Zwingend anzuführen?

  8. Zeitliche Vorgaben der ARRL für gesetzlich festzulegende Fristen/Stichtage

  9. Aktuell diskutierte Fristen/Stichtagein Österreich

  10. Zwingend vorgeschriebene IT-Unterstützung

  11. Mögliche/sinnvolle zusätzliche IT-Unterstützung

  12. Überblick „HV-Typen“  Umfang IT-Unterstützung

  13. Zentraler Ausgangspunkt für IT-Unterstützung elektronische „Anmeldung/Registrierung“ des Aktionärs • Emittent • lässt für den HV-Termin eine eigene Webseite anlegen und • veröffentlicht Webadresse im Rahmen der HV-Einberufung • Aktionär (Kundenbetreuer im Auftrag Aktionär) • erfasst (schon vor Nachweisstichtag!) in der WebApplikation • seine Identität (Namen, Geb. Datum, Adresse, E-Mailadresse) • Angaben zu seinem Depot (Depotführer [BIC], Depotnummer, IBAN, …) • (zunächst behauptete) Aktienanzahl • wird über die Daten seines persönlichen useraccounts (einschließlich Berechtigungscode) elektronisch informiert, • ist ab diesem Zeitpunkt (schon vor Nachweisstichtag) unter Verwendung seiner useraccount Daten berechtigt, jede auf der Webseite unterstützte Handlung vornehmen, z.B. • Benachrichtigung des Emittenten über Bestellung von Stimmrechtsvertretung • Abstimmung vor der HV • elektronische Teilnahme an der HV • ….

  14. Zentraler Ausgangspunkt für IT-Unterstützung  Übermittlung der Depotbestätigung • Übermittlung der Depotbestätigung an die von der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse durch Aktionär selbst (per Post) • Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft durch depotführend Bank im Auftrag des Aktionärs • über Einschaltung der Verwahrkette (keine zwingende Veranlassung) oder • direkt an die von der Gesellschaft bekanntgegebenen Schnittstelle (SWIFT BIC) in elektronische lesbarem Format (SWIFT) • bei noch nicht vorab durch den Aktionär selbst vorgenommener Anmeldung/Registrierung als gleichzeitige implizite Anmeldung/Registrierung • bei bereits vorab durch den Aktionär selbst vorgenommener Anmeldung/Registrierung • als Confirmation auf eine schon erhaltene SWIFT-Anfrage der Webapplikation der Gesellschaft • oder unter Angabe des für diesen Aktionär bereits vergebenen Berechtigungscodes Optimale Konstellation

  15. Vorteile der Entkoppelung „Anmeldung/Registrierung“ von „Nachweis Aktionärseigenschaft“ • Ermöglichung der Anmeldung und Weisungserteilung ab Einberufung HV, z.B.: • Anmeldung/Registrierung auf der HV-Webseite • Benachrichtigung des Emittenten über Bestellung der Stimmrechtsvertretung • Erteilung von Abstimmungsanweisungen an Stimmrechtsvertreter • Abstimmung vor HV • Validierung der zunächst „vorläufigen“ Aktivitäten der „noch nicht bestätigten“ Aktionäre nach Erhalt der Depotbestätigung in der Webapplikation der Gesellschaft

  16. HauptversammlungszeitleisteProzessablauf

  17. Kontakt Mag. Ursula Svoboda/Mag. Valentin Kassin Emittenten Services Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft Strauchgasse 1-3 1010 Wien +43/1/531 27 -2408 bzw. -2379 Emittentenservice@oekb.at

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