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§ 10 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis

§ 10 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis. Vorspann. -Systematik der Vorschrift im Überblick: Drei Ebenen: § 346 Abs. 1: Pflicht zur Herausgabe in Natur § 346 Abs. 2: Wertersatzpflicht unter bestimmten Voraussetzungen § 346 Abs. 3: Ausnahmen von der Wertersatzpflicht.

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§ 10 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis

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Presentation Transcript


  1. § 10 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis

  2. Vorspann -Systematik der Vorschrift im Überblick: • Drei Ebenen: • § 346 Abs. 1: Pflicht zur Herausgabe in Natur • § 346 Abs. 2: Wertersatzpflicht unter bestimmten Voraussetzungen • § 346 Abs. 3: Ausnahmen von der Wertersatzpflicht

  3. § 346 Abs. 1 BGB • I. Der Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB • 1. Voraussetzungen • Wirksamer Vertrag • Rücktrittserklärung • Rücktrittsrecht; insbesondere §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB • Empfangene Leistung/gezogene Nutzungen • Hauptfall der empfangenen Leistung: Übereignete Kaufsache. • Im Falle des gezahlten Geldes ist Geldwert zurückzuerstatten, unabhängig von der Art der Zahlung. • Hauptbeispiele für gezogenen Nutzungen: • Gebrauchsvorteile des Käufers durch Gebrauch der Sache • Zinsen, die der Verkäufer aus dem gezahlten Kaufpreis erwirtschaftet hat.

  4. § 346 Abs. 1 BGB • 2. Hindernisse • Rückgewährschuldner wird von der Verpflichtung zur Rückgabe in Natur befreit, soweit § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB „statt der Rückgewähr“ auf die Verpflichtung zum Wertersatz verweist. • Gebrauchsvorteile können selten in Natur herausgeben werden, so dass hinsichtlich der Nutzungen in der Regel eine Herausgabe des Werts und nicht der Nutzungen als solcher in Betracht kommt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

  5. § 346 Abs. 1 BGB • 3. Durchsetzbarkeit • Einrede aus §§ 348 Satz 2 i.V.m. 320 BGB • Einrede der Verjährung • Besonderheit im Kaufrecht: Rückgewähransprüche aus dem durch die Rücktrittserklärung entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährung aus §§ 195, 199 BGB (BGH NJW 2007, 674). • Die kurze Verjährungsfrist aus § 438 BGB betrifft nur die Rücktrittserklärung (i.V.m. § 218 BGB).

  6. § 346 Abs. 2 BGB • II. Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB • 1. Voraussetzungen • Allgemeine Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs • Ausschluss des Anspruchs auf Rückgewähr in Natur gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB • Nr. 1: Nach der „Natur des Erlangten ausgeschlossen“ • Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung, Verschlechterung und Untergang der Sache. • Schwieriges Problem: Ist Unmöglichkeit der Rückgewähr ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Abs. 2 (BGH NJW 2009, 63)? Dazu Medicus/Lorenz, SR I Rn. 565. • Wichtige Ausnahme zu Nr. 3 Satz 1 (Verschlechterung, Untergang): Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eintretende Verschlechterung bzw. die dadurch eintretende Werteinbuße bleiben außer Betracht.

  7. § 346 Abs. 2 BGB • II. Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB • Grundsätzliche Belastung des Rückgewährschuldners mit der Wertersatz führt dazu, dass der Rückgewährschuldner grundsätzlich die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Sache auferlegt wird. • Wichtige Ausnahmen folgen aber aus § 346 Abs. 3 Satz 1 BGB (dazu nachfolgend).

  8. § 346 Abs. 2 BGB • 2. Umfang des Wertersatzanspruchs • Wertersatz statt Rückgewähr des Erlangten; beachte: § 346 Abs. 2 Satz 2 1. HS BGB: Orientierung an der vereinbarten Gegenleistung, z.B. Kaufpreis. • Rückgewährschuldner behält z.B. den Gewinn aus dem Verkauf einer Sache, die er wegen der Weiterveräußerung nicht zurückgeben kann. • Ausnahme bei Rücktritt wegen eines Sachmangels, Anwendung von § 441 Abs. 3 BGB analog. • Wertersatz bei Rückgabe des Erlangten in verschlechtertem Zustand (beachte: oftmals Fall der Ausnahme aus Abs. 3). • Wertersatz für gezogene Nutzungen; Methode der linearen Teilwertabschreibung. • Verwendungsersatzanspruch des Rückgewährschuldners aus § 347 Abs. 2 BGB.

  9. § 346 Abs. 3 BGB • 3. Hindernisse des Anspruchs auf Wertersatz nach § 346 Abs. 3 BGB Privilegierung des Rückgewährschuldners • § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (Verarbeitung/Umbildung) • Entscheidend ist, dass sich der Mangel nicht vor der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat. Der Schuldner darf nicht vor Beginn der Verarbeitung Kenntnis erlangt haben. • § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (Verantwortlichkeit des Gläubigers und fehlende Kausalität) • Hauptfall: Mangel löst Verschlechterung aus (Verantwortlichkeit = Sphäre des Gläubigers, nicht §§ 276, 278 BGB). • Fehlende Kausalität zwischen Übertragung der Sache auf den Schuldner und Verschlechterung (Bsp. Immobilie).

  10. § 346 Abs. 3 BGB • § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB (Besondere Privilegierung beim gesetzlichen Rücktritt) • Sehr wichtige und insbesondere rechtspolitisch umstrittene Vorschrift • Haftungsprivilegierung für den Rücktrittsberechtigten beim gesetzlichen Rücktrittsrecht: Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt. • Folge: Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, trägt das Risiko des zufälligen Untergangs, der nicht auf den Mangel, sondern auf Zufall oder sogar die individuelle Nachlässigkeit des Käufers im Umgang mit der Sache zurückgeht („Zurückspringen der Gefahr“).

  11. § 346 Abs. 3 BGB • Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB • Gesetzliches Rücktrittsrecht • Verschlechterung oder Untergang; umstritten ist die analoge Anwendung auf den Fall des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Umgestaltung). • Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt. • Wiederum umstritten, ob Unkenntnis des Rücktrittsberechtigten vom Rücktrittsgrund die Privilegierung bedingt (u.U. teleologische Reduktion).

  12. § 346 Abs. 3 BGB • Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB Problem auf der Zeitschiene • Unstr.: Anwendung der Privilegierung vor Kenntnis/Kennenmüssen der Rücktrittsvoraussetzungen. • Str.: Eingreifen der Privilegierung im Zeitraum zwischen Kenntnis/Kennenmüssen und Ausübung des Rücktrittsrechts. • Unstr.: Keine Privilegierung nach Ausübung des Rücktrittsrechts, d.h. nach Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses. Hier haftet Rückgewährschuldner nach § 280 BGB (§ 283 BGB) für jede Fahrlässigkeit. Gefahr des zufälligen Untergangs verbleibt aber beim Rückgewährgläubiger (§ 346 Abs. 4 BGB).

  13. § 357 BGB • III. Besonderheiten beim verbraucherprivatrechtlichen Widerrufsrecht; § 357 BGB • Grundsätzlich: Anwendung von § 346 BGB. • Schlechterstellung des Verbrauchers an zwei Stellen: • Wertersatzpflicht auch bei Verschlechterung, die auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzuführen ist, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist entsprechende Belehrung. • Keine Anwendung des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder er auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. • Keine pauschale Belastung des widerrufenden Verbrauchers mit Pflicht zum Nutzungsersatz (EuGH NJW 2009, 3015); Änderung des § 357 BGB steht demnächst an.

  14. Gesetzentwurf • 2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt: • „§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen • (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, • 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und • 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechts- folge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht be- lehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. • § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

  15. § 474 BGB • IV. Sonderregelung beim Verbrauchsgüterkauf (später ausführlich) • § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

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