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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

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    1. 1 Grundzge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - I

    2. 2 Inhalte - bersicht Weiterfhrende Literatur (Auswahl) Exkurs: Rechtsinformation Verfassungsrecht Verfassung als Staatsgrundlage Strukturprinzipien der sterreichischen Bundesverfassung und Kontrolleinrichtungen Grundrechte Allgemeines Verwaltungsrecht Grundbegriffe Verwaltungsorganisation Aufbau der Verwaltung, Instanzenzge Verwaltungshandeln (VO, Bescheid, Erlass, Verfgung)

    3. 3 Empfohlene Literatur (kleine Auswahl) HLINGER, Verfassungsrecht, WUV, Wien 2003 WALTER/MAYER/KUCSKO-STADELMAYER, Grundriss des sterreichischen Bundesverfassungsrechts, Manz Wien 2006 HOLOUBEK (Hg), Verfassungsrecht, Verlag sterreich, Wien (TEXT) WALZEL v. WIESENTREU, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens, NWV,Wien-Graz 2005 LANNER/WIEDERIN, Gesetzbuch Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag sterreich Wien 2006 HENGSTSCHLGER, Verwaltungsverfahrensrecht, WUV, Wien 2002 (TEXT) MARHOLD/FRIEDRICH, sterreichisches Arbeitsrecht, Springer Wien-New York 2006 SCHRANK/MAZAL, Arbeitsrecht, WUV Wien 2006 MARKL/PITTL, Einfhrung in das Privat- und Wirtschaftsrecht, NWV, Wien-Graz 2006 GEIST/LINDNER, Unternehmensgesetzbuch, NWV, Wien-Graz 2005 KNEIHS, Verfassungs- und Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, Facultas, Wien 2005

    4. 4 Exkurs Rechtsinformation / 1 Wie finde ich Rechtsvorschriften? Kundmachung von allgemein geltenden Rechtsnormen zwingend erforderlich (G, VO, StV, Kdm) Bundesgesetzblatt (3 Teile; authentische Kundmachung elektronisch im RIS ab 1.1.2004) Landesgesetzbltter (im Druckformat; fr N Loseblattausgabe) CELEX; Amtsblatt der EU Verordnungsbltter von Verwaltungsbehrden (Amtsblatt) z.B. Mitteilungsblatt der Universitt fr Bodenkultur Wien Anschlag an Amtstafel (Gemeinde, BvB, Verwaltungsbehrden) Kundmachung ber Rundfunk, Gemeindetrommler

    5. 5 Exkurs Rechtsinformation / 2 Auffinden von Normen: Bundesgesetzblatt im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes); dieses enthlt darber hinaus: Bundesrecht und Landesrecht in geltender Fassung, Landesgesetzbltter, Begutachtungsentwrfe und Regierungsvorlagen, EU-Recht (CELEX), Judikatur von Gerichten, Tribunalen und Kommissionen (Unabhngige Senate, Datenschutzkommission, PVAK, ...), Gemeinderecht, Erlsse von Bundesministerien www.ris.bka.gv.at/ Informationen zum Landesrecht auch ber Homepages der Landesregierungen bzw. Landtage Verstndigung (e-mail) ber Neuerscheinungen in BGBl und LGBl sowie Begutachtungsentwrfe kann kostenfrei abonniert werden

    6. 6 Exkurs Rechtsinformation / 2 Information ber Justizgesetzsammlung (ab 1780), Reichs-, Staats-, und Bundesgesetzbltter (ab 1849) sowie Landesgesetzbltter (ab 1849, noch nicht vollstndig erfasst) ber RIS oder ALEX: http://alex.onb.ac.at Regierungsvorlagen, Ausschussberichte, sten. Protokolle des NR und BR, etc ber Homepage des Parlaments; www.parlament.gv.at Rechtsinformation weiters zugnglich ber: Gemeinden (BGBL, LGBl des jeweiligen Bundeslandes) BvB, Gerichte (Amtstag) Interessensvertretungen (H, GB), Berufskrperschaften (Kammern) erste kostenlose anwaltliche Auskunft bei Rechtsanwaltskammer Bibliotheken (UB, FB SOWIRE, NB, Parlamentsbibliothek, Administrative Bibliothek des BKA, .)

    7. 7 Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates / 1 Verfassung im materiellen Sinn: Festlegung der Staatsform Grundzge der Verteilung der Staatsfunktionen zwischen Organen, im Bundsstaat auch zwischen Gesamt- und Gliedstaaten Grundrechte Staatszielbestimmungen Verfassung im formellen Sinn: erschwerte Abnderbarkeit besonderes Gesetzgebungsverfahren

    8. 8 Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates / 2 Verfassungsrecht enthalten in: Bundes-Verfassungsgesetz v. 1.10.1920 in der Fassung 1929 (B-VG, Verfassungsurkunde) Andere Bundesverfassungsgesetze (BVG, z.B. BVG ber den Schutz der persnlichen Freiheit) Landesverfassungsgesetze (L-VG, LVG) Aus Monarchie bergeleitete Normen (z.B. StGG 1867 - Grundrechte) Staatsvertrge in Verfassungsrang (z.B. EMRK) Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen (z.B. 16 Abs 5 ForstG, 7 Abs 1 UOG 1993)

    9. 9 Stufenbau der Rechtsordnung

    10. 10 Strukturprinzipien der Verfassung, Baugesetze Den Strukturprinzipien wird zumindest von der Lehre hherer Bestandeswert zugebilligt (VerfGH-Judikatur nicht einheitlich); vgl. auch Staatszielbestimmungen Republikanisches Prinzip Demokratisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip Prinzip der Europischen Integration Prinzip der Gewaltenteilung Liberales Prinzip (Neutralitt, Sozialstaatsprinzip)

    11. 11 Republikanisches Prinzip / 1 Art 1 B-VG: sterreich ist eine demokratische Republik. ... Republik ist wertfreie Aussage ber Staatsform Gegensatz zur Monarchie Staatsspitze (in : Bundesprsident) wird auf befristete Funktionsperiode(n) gewhlt Volkswahl in (Volksabstimmung); Angelobung durch Bundesversammlung Amtsverlust durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Volksabstimmung, Entscheidung des VerfGH, Rcktritt Voraussetzungen fr Wahl: lter als 35 Jahre, Wahlrecht zum Nationalrat, nicht Angehrige regierender Huser oder Familien, die ehemals regiert haben Darf neben Amt keinen Beruf ausben und keinem allgemeinen Vertretungskrper angehren

    12. 12 Republikanisches Prinzip / 2 Zustndigkeiten des Bundesprsidenten (beispielsweise) Vertretung der Republik nach auen (Staatsvertrge) Ernennung des Bundeskanzlers (Regierungsbildungsauftrag) Bestellung der brigen Mitglieder der Bundesregierung Amtsenthebung der Mitglieder der Bundesregierung bei Misstrauensvotum, Entlassung der BReg Angelobung der Bundesregierung und der Landeshauptleute Bestellung von Vertretern der Mitglieder der Bundesregierung Notverordnungsrecht Einberufung des Nationalrates Auflsung des NR und von Landtagen Einberufung der Bundesversammlung Beurkundung der Bundesgesetze

    13. 13 Republikanisches Prinzip / 3 Oberbefehlshaber des Bundesheeres Verlegung des Sitzes oberster Bundesbehrden Schaffung und Verleihung von Berufstiteln Begnadigungen, Milderung von Strafen, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgungen, Niederschlagung von Verfahren Legitimation unehelicher Kinder Ernennung von Beamten; Mitgliedern des VerfGH, VerwGH Gewhrung von Ehrenrechten (Orden, Promotion sub auspiciis,...) und Zuwendungen; Befugnisse in Personalangelegenheiten (z.B. Urlaub f. Prsidenten des VerfGH, VerwGH) .....

    14. 14 Republikanisches Prinzip / 4 Mit Ausnahme der Ernennung des Bundeskanzlers, der Entlassung des BK und der BReg, der Bestellung der einstweiligen BReg und der Angelobungen der BReg und LH, kann der BP seine Funktionen nur aufgrund eines Vorschlags ausben Verordnungen des BP werden als Entschlieung bezeichnet (z.B. E. ber Zuerkennung von Berufstiteln etc.) Vertretung des BP durch Bundeskanzler (bis 20 Tage), oder Kollegium der 3 NR-Prsidenten, ab 21. Tag, bei dauernder Erledigung des Amtes oder bei NR-Beschluss ber Einleitung einer Volksabstimmung zur Absetzung

    15. 15 Demokratisches Prinzip / 1 Art 1 B-VG: sterreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Demokratie bedeutet letztlich Mitwirkung des Volkes an der Staatswillensbildung; dies erfolgt z.B. durch Wahlen, Volksabstimmung, -begehren, -befragung, Mitwirkung an Verfahren, ...; Ausbung demokratischer Grundrechte, z.B. Vereinsfreiheit . ist als reprsentative oder parlamentarische Demokratie anzusehen (Elemente der direkten Demokratie sehr beschrnkt, zentrales Element der demokratischen Konzeption der Bundesverfassung sind die gewhlten Vertretungskrper) Abhngigkeit der staatlichen Organe von den Parlamenten (ausg. BP) Parlamentarische Verantwortlichkeit der obersten Organe

    16. 16 Demokratisches Prinzip / 2 Wahlen zu Allgemeinen Vertretungskrpern (NR, LT, GR) Listenwahlrecht Direktwahl: Bundesprsident, teilw. Brgermeister Organe der gesetzlichen beruflichen und Interessensvertretungen Volksabstimmung (VerfG, Gesetz, Wahl oder Absetzung des BP) Volksbegehren als Gesetzesinitiative Volksbefragung zu Angelegenheiten von grundstzlicher und gesamtsterreichischer Bedeutung Mittelbare Mitwirkung: Bestellung der Bundesregierung, Richter an VerfGH, VerwGH Entsendung der Mitglieder des Bundesrates durch LT ..

    17. 17 Demokratisches Prinzip / 3 NATIONALRAT bt als 1. Kammer gemeinsam mit Bundesrat die Bundesgesetzgebung aus Mitglieder (183) werden aufgrund des Verhltniswahlrechts auf 4 Jahre gewhlt; 3 Ermittlungsverfahren Regional-, Landeswahlkreis, bundesweiter Proportionalausgleich Immunitt der Abgeordneten, Freies Mandat; Inkompatible (ffentliche) Funktionen, Unvereinbarkeit mit bestimmten privatwirtschaftlichen Ttigkeiten Wichtigste Aufgaben des NR: Gesetzgebungsfunktion Kontrolle der Verwaltung (s. Kontrolleinrichtungen Mitwirkung an Vollziehung des Bundes Mitwirkung an Europischer Integration (s. Prinzip Integration)

    18. 18 Demokratisches Prinzip / 4 Weg der Bundesgesetzgebung Gesetzesinitiative: Volksbegehren, Regierungsvorlage, Initiativantrag (5 Abgeordnete), Antrag eines Ausschusses, Antrag des Bundesrats oder 1/3 des BR Begutachtungsverfahren bei RV im Vorfeld; Notifikation EU bei technischen Vorschriften 1 Lesung: Debatte ber allg. Grundstze (selten) Zuweisung zu Ausschuss, Ausschussberatung 2. Lesung: General- und Spezialdebatte (meist unter einem) 3. Lesung: Abstimmung Teilweise Volksabstimmung erforderlich (nach Befassung des BR)

    19. 19 Demokratisches Prinzip / 5 Beschlusserfordernisse im NR Anwesenheitsquorum: 33 % bei einfachen Gesetzen (61) 50 % bei Verfassungsgesetzen und Beharrungsbeschlssen Abstimmungsquorum: Einfache Mehrheit bei einfachen Gesetzen (mind 31) Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsgesetzen, -bestimmungen (hier auch ausdrckliche Bezeichnung als solche), verfassungsndernden StV, BG ber Geschftsordnung NR, Bestimmungen ber Stimmabgabe im Ausland, div. Schulbestimmungen

    20. 20 Demokratisches Prinzip / 6 Mitwirkung des Bundesrats als 2. Kammer in der Bundesgesetzgebung, Vertretung der Interessen der Bundeslnder BR hat aufschiebendes (suspensives) Vetorecht: Einspruch innerhalb 8 Wochen, sonst Zustimmung angenommen Gegen Einspruch ist Beharrungsbeschluss zulssig Keine Mitwirkung bei Bundesfinanzgesetz, Geschftsordnung NR, Verfgung ber Bundesvermgen, Haftungen oder Finanzschuld des Bundes, Bundesrechnungsabschluss Zustimmungsrecht bei nderungen der Stellung des Bundesrates, Verfassungsgesetze oder bestimmungen, die die Zustndigkeit der Lnder beschrnken, StV, die Angelegenheiten des selbstndigen Wirkungsbereichs der Lnder regeln, Fristen zur Erlassung von Ausfhrungsgesetzen (Art 12 B-VB; < 6 Monate, > 1 Jahr)

    21. 21 Demokratisches Prinzip / 7 Beurkundung durch Bundesprsident (beurkundet verfassungsmiges Zustandekommen; materielles Prfungsrecht strittig) Gegenzeichnung durch Bundeskanzler Kundmachung im BGBl Vorgang bei Landesgesetzgebung vergleichbar, jedoch: Nur 1 Kammer (Landtag) Mitwirkung der BReg (vergleichbar BR), Einspruch jedoch nur bei Verletzung von Bundesinteressen Verlautbarung in LGBl

    22. 22 Demokratisches Prinzip / 8 Bundesversammlung Besteht aus NR und BR, Vorsitz abwechselnd Zustndig fr: Kriegserklrung Angelobung des BP Anberaumung einer Volksabstimmung zur Absetzung des BP Anklage des BP bei VerfGH (nur wegen Verletzung der Bundesverfassung) Zustimmung zur behrdlichen Verfolgung des BP

    23. 23 Demokratisches Prinzip / 9 Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung Genehmigung des Abschlusses von Staatsvertrgen Bundesfinanzgesetz Mitwirkung an Haushaltsfhrung Einvernehmen bzw. Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Akten der BReg (Bestimmung durch Gesetz, bzw. Verordnung zur Sicherung der Produktion oder Versorgung der Bevlkerung mit Bedarfsgtern)

    24. 24 Bundesstaatliches Prinzip / 1 Art 2 B-VG: (1) sterreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundes-staat besteht aus den selbstndigen Lndern B, K, N, .. W.

    25. 25 Bundesstaatliches Prinzip / 2 Weitere Merkmale eines Bundesstaates am Beispiel sterreich Aufteilung der Zustndigkeiten zu Gesetzgebung und/oder Vollziehung auf Bund und Lnder Beteiligung der Lnder an Bundesgesetzgebung (Bundesrat) Beteiligung des Bundes an der Landesgesetzgebung (BReg) Mittelbare Bundesverwaltung (Mittelbare Landesverwaltung) Klrung von Kompetenzkonflikten durch gemeinsames Organ (VerfGH) Mglichkeit der wechselweisen Anfechtung von BG, LG und VO (aber auch durch andere Organe) Binnenstaatsvertrge zwischen Bund & Lndern und Lndern untereinander ..

    26. 26 Bundesstaatliches Prinzip / 3 Kompetenzverteilung (Art 10 15a B-VG) Kompetenzverteilung gilt gem. Art 17 nur fr den hoheitlichen Bereich, nicht fr Privatwirtschaftsverwaltung ( Stellung als Trger von Privatrechten wird nicht berhrt) Generell Generalklausel fr Gesetzgebung und Vollziehung der Lnder (... verbleibt sie im selbstndigen Wirkungsbereich der Lnder.) in Art 10 14a jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Generalklausel zugunsten des Bundes Im Folgenden werden wichtige Kompetenztatbestnde auszugsweise angefhrt (vollstndige Liste kann im RIS oder sonstigen Gesetzesausgaben eingesehen werden)

    27. 27 Bundesstaatliches Prinzip / 4 Art 10 (1): Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache Z. 1.Bundesverfassung, Wahlen zum NR, Volksabstimmungen aufgrund der BV, Verfassungsgerichtsbarkeit; 2. uere Angelegenheiten, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen 3. Ein- und Auswanderungswesen, Passwesen 4. Bundesfinanzen 6. Zivilrechtswesen, ausgenommen Grundverkehr, Strafrechtswesen, Justizpflege, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Urheberrecht, Pressewesen 7. Vereins- und Versammlungsrecht, Waffen-, Munitions-, Schiewesen 8. Gewerbe und Industrie, UWG, Patent-, Muster-, Markenschutz,

    28. 28 Bundesstaatliches Prinzip / 4a 8?. Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, soweit sie sich auf das Bundesgebiet erstrecken, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Bereich 9. Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrts-verkehrswesen, Kraftfahrwesen, Bundesstraen, Post- und Fernmeldewesen, UVP fr diese Bereiche 10. Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht, Wildbach- und Lawinenverbauung, Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, Vermessungswesen 11. Arbeitsrecht, soweit nicht unter Art 12 fallend, Sozial- und Vertragsversicherungswesen, Arbeiterkammern, ausgen. lfw. 12. Gesundheitswesen (zahlreiche Ausnahmen), Umweltschutz (Ausnahmen), Veterinrwesen, Abfallwirtschaft, Ernhrungswesen einschl. Nahrungsmittelkontrolle, Saat- und Pflanzgut, Futtermittel- und

    29. 29 Bundesstaatliches Prinzip / 4b 12?. Pflanzenschutzrecht, Pflanzenschutzgerte 13. wissenschaftl. Archiv- und Bibliotheksdienst, Bundestheater, Denkmalschutz, Statistik, Stiftungswesen 14. Bundespolizei, sonstige Wachkrper, ausgen. Gemeindewk 15. militrische Angelegenheiten 16. Einrichtung von Bundesbehrden und Bundesmtern 18. Wahlen zum Europischen Parlament In Gesetzen nach Z. 10 kann die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Ausfhrungsgesetzen ermchtigt werden

    30. 30 Bundesstaatliches Prinzip / 5 Art 11: Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache 1. Staatsbrgerschaftsangelegenheiten 4. Straenpolizei 5. Assanierung 6. Binnenschifffahrt 7. UVP; unabhngiger Umweltsenat Soweit Bedrfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht, Regelung des Verwaltungsverfahrens (AVG, VStG, VVG) auch in Angelegenheiten, in denen Gesetzgebung den Lndern zusteht Soweit ..., Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte Soweit ..., Regelung von Brgerbeteiligungsverfahren

    31. 31 Bundesstaatliches Prinzip / 6 Art 12: Gesetzgebung ber die Grundstze Bundessache, Ausfhrungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache 1. Heil- und Pflegeanstalten, Kurorte, natrl. Heilvorkommen 3. Bodenreform, insbes. agrarische Operationen und Wiederbesiedlung 4. Pflanzenschutz 6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit lfw. Einrichtung der Agrarsenate (LAS; OAS bei BMLFUW)

    32. 32 Bundesstaatliches Prinzip / 7 Art 13: Finanzverfassung Lediglich Verweis darauf, dass die Zustndigkeiten durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz (Finanz-Verfassungsgesetz) geregelt werden Bund, Lnder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsfhrung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben (Abs. 2)

    33. 33 Bundesstaatliches Prinzip / 8 Art 14, 14a: Schulkompetenzen Aufteilung der Zustndigkeiten zu Gesetzgebung und/oder Vollziehung betreffend Schulwesen, Schlerheime, Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Schulbehrden (in hochkomplizierter Weise) Art 14a betrifft im wesentlichen das lfw Schulwesen

    34. 34 Bundesstaatliches Prinzip / 9 Art 15: Gesetzgebung und Vollziehung Landessache Trotz Generalklausel verbleiben aufgrund der vorhergehenden Ausnahmen den Lndern nur einige Restkompetenzen, wie z.B.: Raumplanung, Bauwesen, Gemeinderecht, teilw. Umweltschutz, Naturschutz, Naturdenkmler, Naturhhlen, Landwirtschaft, Feldschutz, Tierzucht, Grundverkehr, Jagd, Fischerei, Frsorgewesen, Jugendschutz, Sport, Berg- und Schifhrerwesen, Veranstaltungs- und Kinowesen, Tanzschulen, Brauchtumswesen Die Lnder drfen in diesen Angelegenheiten auch die erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts treffen (z.B. Regelung des Ersatzes von Jagd- und Wildschden)

    35. 35 Bundesstaatliches Prinzip / 10 Art 15a: Binnenstaatsvertrge Bund und Lnder knnen untereinander Vereinbarungen ber Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches treffen (z.B. Nationalparkvereinbarungen) Lnder knnen untereinander Vereinbarungen ber Angelegenheiten des selbstndigen Wirkungsbereiches treffen (z.B. Vereinbarung ber Anerkennung der Jagdprfung) Art 16: Lnder knnen in Angelegenheiten ihres selbstndigen WB Vereinbarungen mit angrenzenden (Teil)Staaten schlieen Art 17: Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung Zustndigkeitsverteilung gilt nur fr hoheitlichen Bereich: Bund kann in Landesangelegenheiten z.B. Frderungen vergeben und umgekehrt

    36. 36 Bundesstaatliches Prinzip / 11 Strukturmerkmale und Auslegung der Kompetenzartikel Kompetenztrennung Ausschluss konkurrierender Kompetenzen Vollstndigkeit der Kompetenzordnung Versteinerungstheorie (systematische Fortentwicklung mglich) Wesenstheorie Gesichtspunktetheorie und Bercksichtigungsgebot Adhsionsprinzip

    37. 37 Rechtsstaatliches Prinzip / 1 Art 18: (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgebt werden. (2) Jede Verwaltungsbehrde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Art 18 Abs 3-5 regeln die Notverordnungen des Bundesprsidenten: bei auergewhnlichen Verhltnissen, zur Verhinderung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens kann der BP auf Vorschlag der BReg im Einvernehmen mit dem stndigen Unterausschuss des Hauptausschusses des NR knnen gesetzesndernde VO erlassen werden; nicht zulssig sind nderungen der Bundesverfassung, finanzielle Belastungen der Lnder und Gemeinden oder dauernde finanzielle Belastung des Bundes, finanzielle Verpflichtungen der Bundesbrger, Veruerung von Staatsgut, Manahmen auf dem gebiet des Arbeitsrechtes, des Koalitionsschutzes oder des Mieterschutzes

    38. 38 Rechtsstaatliches Prinzip / 2 Das rechtsstaatliche Prinzip mit der strengen Gesetzesbindung sichert die Gesetzmigkeit der Verwaltung; sie macht das Verwaltungshandeln berechenbar (d.h. erflle ich die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, kann die Entscheidung der Behrde vorausgesehen werden) Gesetze mssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein Verbot der formalgesetzlichen Delegation Dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen nicht Ermessenbestimmungen (kann) oder unbestimmte Rechtsbegriffe (ffentliches Interesse, Stand der Technik) Untrennbar verbunden mit dem rechtsstaatlichen Prinzip sind Einrichtungen der Kontrolle des staatlichen Handelns

    39. 39 Rechtsstaatliches Prinzip / 3 -Kontrolle Intraorgankontrolle bedeutet, dass Kontrolle innerhalb desselben Staatsorgans ausgebt wird (Instanzenzug der Verwaltung) Interorgankontrolle bedeutet, dass ein Organ ein anderes kontrolliert (z.B. Rechnungshof kontrolliert Verwaltung) Wesentlich sind Politische Kontrolle Finanzielle Kontrolle Rechtliche Kontrolle Missstandskontrolle

    40. 40 Rechtsstaatliches Prinzip / 3a -Kontrolle Politische Kontrolle wird wesentlich durch den NR (auch BR) gegenber der Bundesverwaltung (BReg) bzw. Landtag gegenber der Landesverwaltung (LReg) ausgebt Kontrollmittel sind: Inquisitionsrecht: mndliche, schriftliche, dringliche Anfragen Resolutionsrecht: NR gibt seinen Wnschen nach Durchfhrung der Vollziehung durch Entschlieung (Aufforderung) Ausdruck Enqueterecht: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (UA geht nach Vorschriften der StPO vor; zu unterscheiden von Parlamentarischer Enquete Beratung des NR durch Experten zu einem bestimmten Thema) Misstrauensvotum Ministeranklage (bei VerfGH)

    41. 41 Rechtsstaatliches Prinzip / 3b -Kontrolle Finanzielle Kontrolle wird durch Rechnungshof (Landeskontrollmter) ausgebt RH ist Organ des NR; Prsident von NR auf 12 Jahre gewhlt, Wiederwahl nicht zulssig berprfung der Gebarung des Bundes, der Lnder, Gemeindeverbnde, Gemeinden (> 20.000 Einwohner) und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtstrger (Stiftungen, Anstalten, Fonds, die von Organen des Bundes oder Personen verwaltet werden, die von Organen des Bundes bestellt werden; Unternehmen mit (50%) Bundesbeteiligung (letzte 2 auch fr Land und Gemeinde); ffentlich-rechtliche Krperschaften, Sozialversicherungstrger, Prfungsmastbe sind ziffernmige Richtigkeit, Gesetzmigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmigkeit

    42. 42 Rechtsstaatliches Prinzip / 3c -Kontrolle Auf Beschluss NR oder LT auch besondere Gebarungsprfungen Bericht des RH ergeht an NR bzw. LT Kompetenzstreitigkeiten werden durch VerfGH entschieden; Exekution durch ordentliche Gerichte RH verfasst Bundesrechnungsabschluss RH fhrt Staatsschuldenbuch (Gegenzeichnung von Urkunden ber Finanzschulden des Bundes) Bei Unternehmungen und Einrichtungen die der Kontrolle des RH unterliegen, Bericht jedes 2 Jahr an NR ber durchschnittliche Einkommen und Pensionsleistungen von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Beschftigten

    43. 43 Rechtsstaatliches Prinzip / 3d -Kontrolle Rechtliche Kontrolle wird durch den Instanzenzug der Verwaltung als Intraorgankontrolle sowie durch UVS, VerwGH und VerfGH (Interorgankontrolle) ausgebt. Unabhngige Verwaltungssenate entscheiden 1. Verfahren wegen Verwaltungsbertretungen, ausgen. Finanzstrafsachen des Bundes 2. Beschwerden wegen behaupteter Rechtsverletzung durch Ausbung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt 3. Sonstige zugewiesene Angelegenheiten 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (nach Z 1 bei Privatanklage, landesgesetzliches Abgabenstrafrecht) oder nach Z 3 UVS sind Gerichte nach Art 6 EMRK

    44. 44 Rechtsstaatliches Prinzip / 3e -Kontrolle Verwaltungsgerichtshof entscheidet ber Beschwerden womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehrden einschlielich UVS oder Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wird Ausgeschlossen von der Zustndigkeit sind Angelegenheiten, die in Zustndigkeit des VerfGH fallen, des Patentwesens, sowie Angelegenheiten ber die Kollegialbehrde nach Art 133 Z 4 B-VG entschieden hat Beschwerden nur zulssig nach Erschpfung des Instanzenzuges Mitglieder werden von BP auf Vorschlag der BReg ernannt (fr Mitglieder Vorschlag aufgrund 3-Vorschlag der Vollversammlung); Berufsrichter; Inkompatibilitten VerwGH entscheidet in Senaten

    45. 45 Rechtsstaatliches Prinzip / 3f -Kontrolle VerfGH ist als Staatsgerichtshof anzusehen; er hat eine Reihe von Zustndigkeiten, die unmittelbar die Staatsorgane berhren Er besteht aus Prsident, Vizeprsident, 12 weiteren und 6 Ersatzmitgliedern differenzierte Vorschlagsrechte, Ernennung durch BP; Nebenberufsrichter; Inkompatibilitten VerfGH entscheidet im Plenum; ausgen. Kleiner Senat Zustndigkeiten des VerfGH Vermgensrechtliche Ansprche an Gebietskrperschaften, die nicht durch Urteil oder Bescheid zu erledigen sind Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehrden, VerwGH und allen anderen Gerichten (auch VerfGH), ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten, bei Fragen der Zustndigkeit des Rechnungshofes

    46. 46 Rechtsstaatliches Prinzip / 3g -Kontrolle Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in Zustndigkeit des Bundes oder der Lnder fllt (Antrag BReg oder LReg); Feststellung ob Vereinbarung nach Art 15a vorliegt Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (von amts wegen; Antrag Gericht, UVS, BReg, LReg, Gemeinde oder betroffene Person <Individualbeschwerde, eingeschrnkt>) Feststellung der Rechtmigkeit einer Wiederverlautbarung Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (von amts wegen; Antrag VerwGH, OGH, Gericht 2. Instanz, UVS, BReg, LReg, 1/3 NR oder BR, (1/3 LT nur bei Regelung durch LVG), Individualbeschwerde) Bei Ausbung dieser Normenkontrolle idR. nur Aufhebung des entsprechenden Teiles; Bestimmung einer Frist fr Auerkrafttreten; Ergreiferprmie; Aufhebung der gesamten Norm bei Verletzung der Kompetenzbestimmungen der Verfassung Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsvertrgen (Verbot der Anwendung)

    47. 47 Rechtsstaatliches Prinzip / 3h -Kontrolle Funktion als Wahlgerichtshof: Entscheidung ber Anfechtung von Wahlen des BP, allgemeinen Vertretungskrpern, Europ. Parlament, satzungsgebende Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Wahlen in die LReg und Gemeinderat (Gemeindevorstand), Entscheidung ber Mandatsverlust Funktion als Staatsgerichtshof: Entscheidung ber Anklagen gegen BP wegen Verletzung der Verfassung, Mitglieder BReg, Vertreter im Rat, Mitglieder LReg wegen Gesetzesverletzung; LH (Vertreter), Organe von Wien wegen Nichtbefolgung einer Weisung in unmittelbarer Bundesverwaltung, . Entscheidung ber Beschwerden gegen Bescheide wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewhrleisteter Rechte (Grundrechte), Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen VO oder eines verfassungswidrigen Gesetzes; Ablehnung der Beschwerde mglich, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Klrung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist; Abtretung an VerwGH mglich (Art 144 B-VG); Beschwerden nach Art 144 erst mglich nach Erschpfung des Instanzenzuges (VerfGH als Sonder-VerwGH)

    48. 48 Rechtsstaatliches Prinzip / 3i -Kontrolle Entscheidungen ber Verletzungen des Vlkerrrechts, ber Anfechtungen von Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen aufgrund von Regelungen besonderer Bundesgesetze Exekution der Erkenntnisse betreffend vermgensrechtliche Ansprche durch ordentliche Gerichte, ansonsten durch BP. Dieser hat diesbezglich Weisungsrechte gegenber Organen des Bundes und der Lnder einschlielich des Bundesheeres. Unabhngiger Bundesasylsenat Unabhngiger Finanzsenat Unabhngiger Umweltsenat Ebenso obliegt den Gerichten die Rechtskontrolle

    49. 49 Rechtsstaatliches Prinzip / 3j -Kontrolle Missstandskontrolle ausgebt durch Volksanwaltschaft VA ist Organ des NR, besteht aus 3 vom NR gewhlten Mitgliedern (6 Jahre); in ihre Zustndigkeit fllt auch Landesverwaltung, ausgenommen T und V Kollegialorgan; jedoch Geschftsverteilung f. monokrat.System Zustndig fr Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung Wird von amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde ttig Beschwerde zulssig, wenn von Missstnden betroffen und ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfgung steht VA erstattet Empfehlung; bei Nichtentsprechen Begrndung ntig Befugnis zur Anfechtung von VO Bericht an NR (LT)

    50. 50 Prinzip der Europischen Integration / 1 Europische Union: Rahmen dreier unterschiedlicher Organisationen (3 Sulen): 1. Europische Gemeinschaften (EG und EAG) 2. Gemeinsame Auen- und Sicherheitspolitik (GASP) 3. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) Primres Gemeinschaftsrecht: Grndungsvertrge und deren nderungen und Ergnzungen (insbes. Rom, Maastricht, Amsterdam, Nizza), Beitrittsvertrge Sekundres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, vlkerrechtliche Vertrge

    51. 51 Prinzip der Europischen Integration / 2 Organe der EU Europischer Rat (Staats- und Regierungschefs und Prsident der Kommission) Rat der EU (EU-Ministerrat - Auen- bzw. Fachminister) Europische Kommission (Mitgliedsstaaten vertreten Initiativmonopol - Motor der Gemeinschaft und Hterin der Vertrge) Europisches Parlament (in Nationalstaaten direkt gewhlte Vertreter Anhrung, Mitentscheidung, Zusammenarbeit; Zustimmung) Europischer Gerichtshof (Wahrung des Gemeinschaftsrechts) Europischer Rechnungshof EZB, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, ...

    52. 52 Prinzip der Europischen Integration / 3 Art 23a 23f B-VG (Europische Integration) regeln die (intensive) Beteiligung des NR und BR an Vorhaben im Rahmen der EU (inkl. GASP und PJZS) Die zustndigen Mitglieder der BReg hab NR und BR ber Vorhaben zu informieren Bei RL und VO (Bundesrecht betreffend) ist eine Stellungnahme des NR bindend; es darf davon nur aus zwingenden auen- und integrationspolitischen Grnden abgewichen werden Hauptausschuss NR ist zu befassen (Widerspruch NR mglich) Wenn Vorhaben durch VerfG umzusetzen ist kann auch BR bindende Stellungnahme abgeben

    53. 53 Prinzip der Europischen Integration / 4 Bei Vorhaben, die Landesrecht betreffen, hnliche Vorgangsweise: Information der Lnder, Stdte- und Gemeindebund Einheitliche Stellungnahme der Lnder (durch Integrationskonferenz LH + LTPrs) bindend fr Bundesorgan Bei Sumigkeit eines Landes bei Umsetzung des EU-Rechts geht im Falle einer Verurteilung in Vertragsverletzungsverfahren Zustndigkeit auf Bund ber

    54. 54 Prinzip der Gewaltenteilung, liberales Prinzip Aufteilung der klassischen Staatsfunktionen Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit (Vollziehung) Bundesverfassung sieht Zusammenwirken und wechselseitige Abhngigkeit und Kontrolle (checks and balances) vor Das liberale Prinzip im Sinne einer Selbstbeschrnkung des Staates, bzw. Trennung von Staat und Gesellschaft ist wesentlicher Inhalt einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die Grenzen werden durch die (liberalen) Grundrechte normiert

    55. 55 Staatszielbestimmungen / 1 Neben den Art 1 und 2 B-VG fanden Staatszielbestimmungen erst spter Eingang in die Verfassung (prov. Charakter der BV). Sie sind Verfassungsauftrge ohne idR. subjektive Rechte zu gewhrleisten. Verbot nazistischer Ttigkeit (StV Wien 1955) Neutralitt (BVG 1955) Rundfunk als ffentliche Aufgabe (BVG 1974) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG; 1975) Umfassender Umweltschutz (BVG 1984) Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 B-VG; 1986) Gleichbehandlung von behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 B-VG; 1997) Schutz der Volksgruppen (Art 8 B-VG; 2000)

    56. 56 Weitere Allgemeine Bestimmungen der BV / 1 sterreich als einheitliches Whrungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet (Art 4 B-VG) Bundeshauptstadt und Sitz der Obersten Organe ist Wien (Art 5 B-VG) Einheitliche Staatsbrgerschaft (Art 6 B-VG) Amtssprache Deutsch; Bekenntnis zur gewachsenen kulturellen sprachlichen Vielfalt der autochthonen Volksgruppen (Art 8 B-VG) Staatsflagge und wappen (Art 8a B-VG; Regelung durch BG) Allgemein anerkannte Regeln des Vlkerrrechts gelten als Bestandteil des Bundesrechts (Art 9 B-VG) Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane; Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht (Art 20 B-VG) Amtshilfe (Art 22 B-VG) Amtshaftung (Art 23 B-VG)

    57. 57 Grundrechte / 1 Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewhrleistete Rechte, d.h. subjektive Rechte, die ihre Grundlage im Verfassungsrecht haben Wichtigste Rechtsquellen StGG 1867 B-VG (z.B. Art 7, 83) Europische Menschenrechtskonvention Staatvertrge von St. Germain, von Wien (Minderheitenschutzbestimmungen) BVG zum Schutz der persnlichen Freiheit G zum Schutz des Hausrechts Minderheitenschulgesetze, DatenschutzG, ZivildienstG Div. Abkommen gegen Diskriminierungen Ohne Verfassungsrang: Europ. Sozialcharta, Menschenrechtspakte der UNO, bereinkommen gegen Folter EU-Grundrechtscharta noch nicht rechtsverbindlich (aber EUGH!!)

    58. 58 Grundrechte / 2 Grundrechtstrger sind (physische und juristische) Personen Ursprnglich gegen Verwaltung gerichtet, aber auch Gerichte daran gebunden; Grundrechtsschutz durch VerfGH und OGH (Grundrechtsbeschwerde), EGMR Drittwirkung (Grundrechtswirkung im privaten Rechtsverkehr) Unmittelbare DW wird verneint Mittelbare DW bedeutet Schutzpflicht des Gesetzgebers (Meinungsfreiheit Privatsphre) Gesetzesvorbehalt: ermchtigt Gesetzgeber zur Ausgestaltung (z.B. Vereins-, Versammlungsfreiheit, Erwerbsbettigungsfreiheit) oder Beschrnkung (z.B. Eigentum) Wesensgehaltssperre Beschrnkungen drfen den Wesensgehalt des Grundrechts nicht zunichte machen Verhltnismigkeitsgrundsatz (ffentliches Interesse; Eignung und Erforderlichkeit der Regelung) Staatsbrgerrechte Menschenrechte (Jedermannrechte); Diskriminierungsverbot nach EU-Recht

    59. 59 Grundrechte / 3 Wichtige Grundrechte GR Person: Recht auf Leben, Verbot von Folter und Sklaverei, Gleichheit vor dem Gesetz, Freizgigkeit, Achtung des Privat- und Familienlebens, Recht auf Datenschutz, Persnliche Freiheit, Schutz des Hausrechts, Schutz des Eigentums, . Politische GR: Wahlrecht, Petitionsrecht, Zugnglichkeit ffentlicher mter, GR des Wirtschaftslebens: Liegenschaftsverkehrsfreiheit, Berufsausbildungs- und wahlfreiheit, Erwerbsbettigungsfreiheit GR des Gesellschaftslebens: Vereins- und Versammlungsfreiheit, Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Kommunikations- und Meinungsuerungsfreiheit, Minderheitenschutz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Verfahrens-GR: gesetzlicher Richter, pers. Freiheit, Hausrecht,

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