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1 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

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1 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

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    1. 1 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

    2. 2 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 bersicht Meilensteine des Denkmalschutzes Denkmalschutz in der Planung Lnderkompetenz, Aufgaben Verwaltungszustndigkeiten Aufgabenumfang Denkmalschutz und Eigentum Kulturlandschaftsschutz Zuordnungsfrage Umgebungsschutz fr Denkmler

    3. 3 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz-Meilensteine 1522 Martin Luther fhrt bei Bibelbersetzung den Begriff Denckmal ein. 1800 Landesverschnerungsbewegung und Dt. Romantik, Verschnerungsvereine 1803 Reichsdeputationshauptschluss: Klster, Schlsser werden zu Steinbrchen 1815 Karl Friedrich Schinkels Memorandum zur staatlichen Denkmalpflege 1817 Schinkel entdeckt Klosteranlage Chorin: bau- und kunsthistorisch wertvolles Denkmal 1817 Nationalbewegung (Wartburgfest 1817, Hambacher Fest 1832) 1900 Heimatschutzbewegung, Wandervogel; Jugendbewegung 1904 Bund Heimatschutz (Ernst Rudorff), ab 1998 Bund Heimat und Umweltschutz (Denkmalschutzpreise) 1954 Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1960 Unesco-Aufruf zum Schutz der bedrohten Denkmale in Nubien durch Assuan-Staudamm 1963 1. Stadterneuerungsprogramm Berlin Kahlschlagsanierung (Licht, Luft, Sonne und Grn Sulenheiligen) Vershnungsprivatstrae 1964 Charta "ber die Konservierung und Restaurierung von Denkmalen und Ensembles" (Tagung in Venedig) 1961/63 Jane Jacobs (Journalistin): Tod und Leben amerikanischer Stdte (Mannigfaltigkeit: Mischung, kurze Baublocks, EW-Dichte, alte Gebude) 1964 Wolf Jobst Siedler u. Elisabeth Niggemeyers: "Die gemordete Stadt" 1965 Alexander Mitscherlich "Die Unwirtlichkeit unserer Stdte - eine Anstiftung zum Unfrieden" Mit dem Begriff Denkmal bezeichnet man Bau- und Kunstwerke aller Art, Inschriften, besonders aus dem Altertum und dem Mittelalter, Urkunden, Mnzen und Medaillen, Siegel, Wappen, Waffen 1 Diese Aufzhlung von Erich Bayer und Frank Wende in ihrem Wrterbuch zur Geschichte zeigt die Flle dessen, was ein Denkmal alles sein kann, verlangt aber ebenso nach einer klaren Definition. Zum ersten Mal tritt das Wort 1523 in Erscheinung, als der Reformator Martin Luther (1438- 1546) bei seiner deutschen Bibelbersetzung das griechische Wort mnemsynon (lat. monumentum) mit Denckmal bersetzt und durch Lehnbertragung in den deutschen Sprachgebrauch einfhrt. Luther benutzt das Wort im Sinne von Erinnerungszeichen, Gedchtnishilfe- und sttze. Heutzutage bezeichnet man mit Denkmal ein Monument oder Gedenkstein Jan-Bernd Stahmann, Der Traum vom Reich Das Denkmal als Kristallisationspunkt der Politik, Hochschule Vechta, Institut fr Geschichte und Historische Landesforschung (IGL) Seminar: Felder der Geschichtskultur. Vermittlung von Geschichte in Museen, Ausstellungen und bei Denkmlern, SS 2005; 5. Semester 1800: Landesverschnerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Frst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808: "Fingerzeig ber die Verschnerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Drfer und die Teile des platten Landes zu verschnern, dann muss die Reihe an die Stdte und zuletzt an die Residenzen der Groen kommen." - Gemeinntzigkeit Merkmal der Landesverschnerung, Gegensatz zu Landschaftsgrtnerei der Frsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wrlitzer Park) Lenn fr Preuen oder Pckler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache fr Bewegung: - Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklrter Beamten/ Schriftsteller - ca. 1/3 der Nutzflche in Nordwestdeutschland - Problem des ffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern Lsung im Rahmen der Flurbereinigungsbewegung: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung ؠ 1807 Aufhebung der Erbuntertnigkeit ؠ 1811 Regelungen zur Entschdigung fr die Aufhebung der Erbuntertnigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gtern ؠ 1821 Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstcke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Htungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstcke als abgeschlossen betrachtet werden. Gustav von Vorherr (* 19. Oktober 1778 in Freudenbach / Creglingen; 1. Oktober 1847 in Mnchen; vollstndiger Name: Johann Michael Christian Gustav von Vorherr) war ein deutscher Architekt und Baubeamter im bayerischen Staatsdienst. Er amtierte u.a. als Vorstand der Kniglichen Baugewerksschule Mnchen, setzte sich bereits in den 1820er Jahren fr den Schutz von Alterthmern ein und war somit Wegbereiter des Denkmalschutzes in Bayern. Vorherr erhielt zahlreiche Auszeichnungen, er war Ritter des griechischen Erlserordens, trug den Ehrentitel Kniglich Bayerischer Baurat, war Ehrenmitglied der Kniglichen Akademie der Bildenden Knste Mnchen, des landwirtschaftlichen und polytechnischen Vereins und Vorstand des bayerischen Landesverschnerungsvereins. Seine Idee der Landesverschnerung wurde insbesondere von Peter Joseph Lenn in Preuen weitergefhrt (Verschnerungsplan von Potsdam, 1833) ; der Wettbewerb Unser Dorf soll schner werden geht auf ihn zurck. Schinkel-Memorandum: Da es sich leider zu hufig fand, dass in dieser Behrde keine Stimme war, die durch das Gefhl fr das Ehrwrdige dieser Gegenstnde geleitet wurde und sich hinreichend ausgerstet fhlte, die Verteidigung derselben gegen die Strmenden zu bernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten, so geschah es, dass unserer Vaterland von seinem schnsten Schmuck so unendlich viel verlor. Schinkel fordert ein Ministerium als Entscheidungsinstanz, Deputationen als gutachterliche Fachbehrden, hauptamtliche Konservatoren und eine Inventarisation. Er stuft Kunstdenkmler als ffentliches Gut ein, deren Erhaltung im ffentlichen Interesse liege. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck, S. 63f. Schinkel ist der erste Kronzeuge, der benannt hat, worauf eine solche Entwicklung hinausluft. Mit dem Blick auf die Zustnde im damaligen Preuen warnte der 33-jhrige 1815 seinen Landesherrn eindringlich: "Wenn jetzt nicht ganz allgemeine und durchgreifende Maregeln angewandet werden , diesen Gang der Dinge zu hemmen, so werden wir in kurzer Zeit unheimlich, nackt und kahl, wie eine neue Colonie in einem frher nicht bewohnten Lande dastehen". Die Schuld gab er Umstnden, die sich auf frappante Weise heute wiederholen - nmlich "dass in den Behrden keine Stimme war, die durch das Gefhl fr das Ehrwrdige dieser Gegenstnde geleitet wurde und sich hinreichend ausgerstet fhlte, die Verteidigung derselben gegen die Strmenden zu bernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten". http://www.welt.de/print-welt/article293087/Retter_gesucht.html http://www.grin.com/de/preview/50496.html Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement fr den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Brger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Landesverbnde angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort. http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf 1880 Ernst Rudorff prgt Begriff Naturschutz (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage ber den Eisenbahnbau und den Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie lngst hinweggeruchert haben 1. Die Entstehung des modernen historischen Bewutseins "Agrarromantik und Grostadtfeindschaft" kaum prgnanter als mit dem Titel von Klaus Bergmanns "Studien zur Grostadtfeindschaft und Landflucht-Bekmpfung in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts" (Meisenheim 1970) lt sich die konservative Reaktion des gebildeten brgerlichen Mittelstandes auf die Folgen der fortschreitenden Industrialisierung jener Zeit charakterisieren. Der massive Einbruch der Technik mitsamt seinen sozialen Folgen bedeutete eine grundlegende Umwlzung der Lebensverhltnisse. Die konkrete Lrm- und Schmutzbelstigung durch die Dampfmaschine machte die Zerstrung der Natur auch in den Stdten sprbar. Hinzu kamen soziale Vernderungen durch die Landflucht der Bauern und der damit einhergehenden Entstehung der Arbeiterklasse. Das wilhelminische Brgertum sah sich in seiner kulturellen Identitt bedroht. Aus dem "antiindustriellen Affekt der politischen Romantik" (SIEFERLE 1984, S. 61) heraus kam es zu einer generell hheren Bewertung des "Organischen" gegenber dem "Mechanischen". In kulturpessimistischer Deutung wurde die massenhafte Produktion der neuen Arbeitsmaschinen zum Zerstrer einer menschlichen Lebensweise, deren "Natrlichkeit" und "Ursprnglichkeit" sich noch vereinzelt auf dem Land erhalten zu haben schien. Historische Bauten wurden als Zeugnisse einer vermeintlich besseren Vergangenheit entdeckt, aber auch auergewhnliche Naturerscheinungen vor allem alte Bume wurden zu "Naturdenkmlern" erklrt. Sie galten als "Metaphern fr eine organische und tradierte Gesellschaftsordnung" (ebd. S. 60). In Wilhelm Heinrich Riehls "Naturgeschichte des deutschen Volkes" (4 Bde., Stuttgart/Tbingen 1851-1869) fand dieser romantische Konservatismus eine seiner ersten programmatischen Stimmen. Um die Jahrhundertwende bildete sich eine fast unberschaubare Vielzahl an Reform- und Aufbruchs-, Rettungs- und Neuerungs-, Flucht- und Schutzbewegungen, deren Ideen oft bis heute nachwirken. Exemplarisch sollen im folgenden nun die Entstehungsgeschichte und Ziele der deutschen Heimatschutzbewegung als eine der einflureichsten Gruppen skizziert werden. 1.1. Ernst Rudorff und die deutsche Heimatschutzbewegung Die Begrifflichkeit und inhaltliche Ausformulierung der Idee des "Heimatschutzes" gehen auf den Pianisten und Komponisten Ernst Rudorff zurck (1840-1916). Rudorffs Leben und Werk sind geprgt von der Romantik, deren literarische und philosophische Hauptvertreter er teilweise in seiner Jugend noch persnlich kennengelernt hatte. Rudorff schrieb rund sechzig Kompositionen, darunter auch eine Vertonung von Gedichten Eichendorffs. Das "persnliche Naturerlebnis, die einsame, individuelle, stille Versenkung in Landschaft und Wald" bildeten, so der Historiker Andreas Knaut, stets "das persnliche Rckzugsrefugium des Komponisten" (KNAUT 1991, S. 23). Bereits in seiner Kindheit verbrachte Rudorff einige Monate im Jahr auf dem Landsitz der Familie im niederschsischen Lauenstein, wohin er sich 1910 beinahe ganz zurckzog. Rudorffs Erleben der Landschaftsvernderung wird im folgenden Auszug aus seinem 1878 in der Berliner "Post" und 1880 in den "Preuischen Jahrbchern" verffentlichten Aufsatz "ber das Verhltnis des modernen Lebens zur Natur" sehr deutlich: "Im Plauschen Grund bei Dresden, dessen Lieblichkeit einst Wilhelm Mller zu seinen reizenden Frhlingsgedichten begeisterte, ist im Lauf der Jahre ein Wald von Fabrikschornsteinen aus dem Boden emporgewachsen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie lngst weggeruchert haben, deren garstige, himmelhoch hinausgestreckte Geradlinigkeit allem Malerischen Hohn spricht. Durch jedes noch so schne, stille Gebirgsthal lt man die Lokomotive sausen und pfeifen, um eine mglichst abgekrzte Route zwischen zwei entfernten Punkten zu haben; oder man legt den Schienenstrang so, da er, wie an der Loreley, die herrlichsten Felsenprofile durchbricht. [...] Das Malerische und Poetische einer Landschaft entsteht, wo ihre Elemente zu zwangloser Mischung verbunden sind, wie die Natur und das langsame Walten der Geschichte sie hat werden lassen. Je pltzlicher und gewaltsamer eine abstracte Theorie diesem Gewordenen aufgezwngt wird, je mathematischer sie verfhrt, je radicaler sie die Scheidung jener Elemente in einzelne Kategorien vollzieht, die einem bestimmten praktischen Zweck dienen, um so sicherer vernichtet sie auch alle Physiognomie, allen Reiz individuellen Lebens." (Rudorff zitiert aus HUSE 1984, S. 161) Es ist bemerkenswert, mit welcher Beobachtungsgabe Rudorff in diesem Text einer umfassenden, kritischen Bestandsaufnahme gleich die einzelnen Vernderungen der Landschaft durch den technischen Fortschritt beschreibt. Es ist ein rein sthetisch gelenkter Blick, mit dem er auch im weiteren die Verkoppelung der Felder [Anm: Flurbereinigung, Separation, Abschaffung der Allmende], die Begradigung der Flsse und den Ausbau des lndlichen Straennetzes beklagt. Fr Rudorff ist Landschaft in erster Linie eine pittoreske Gegenwelt zu den wachsenden Stdten. Erst allmhlich verdichtete er seine Ideen zu einer allgemeinen "sthetischen Zivilisationskritik" (Sieferle zitiert nach KNAUT 1991, S. 24) und arbeitete programmatische Vorschlge fr eine entsprechende verbandliche oder staatliche Organisation aus. Rudorff trat mit seinen Vorstellungen mehr und mehr an die ffentlichkeit. Er hielt Vortrge auf Tagungen, engagierte sich fr Gesetzgebungen im Sinne der Denkmal- und Landschaftspflege sowie des Naturschutzes und forderte die Einrichtung von Nationalparks nach dem Beispiel des "Rocky-Mountains-Park" in den USA. 1897 formulierte er erstmals in seinen beiden Abhandlungen in den "Grenzboten" den Begriff des "Heimatschutzes". Das Entscheidende an Rudorffs "Heimatschutz"-Konzept war die "Kopplung von romantisch-sthetischer Naturanschauung und Deutschtum" (KNAUT 1991, S. 26), was dem Heimatschutzgedanken eine nationale und damit politische Dimension verlieh. Rudorffs Ziel war es, die "Gesamtphysiognomie des Vaterlandes, wie sie im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende sich entwickelt hat [...] als Vorbedingung aller Kultur" zu schtzen (Rudorff zitiert nach KNAUT 1991, S. 27). Heimatschutz bezog sich damit auf alles, was zur regionalen Identitt dazugehrte, also neben Architektur und Natur auch Brauchtum, Volkskunst, Mundart etc. Rudorffs Resonanz stieg langsam aber stetig mit der zunehmenden Sensibilisierung der ffentlichkeit fr Natur- und Heimatschutzfragen. So konstituierte sich etwa 1894 in England der "National Trust for Places of Historical Interest or National Beauty"; in Deutschland war eine wachsende Zahl von Touristen-, Wander- und Gebirgsvereinen zu verzeichnen. 1888 grndete sich der Bund der Bodenreformer und um 1900 etablierte sich die Gartenstadtbewegung. Rudorff selbst kritisierte an dieser Vielzahl von Vereinen und Gruppen zur Frderung des Heimatwesens eine gewisse "Vereinsmeierei" (Rudorff ebd. S. 39) und regte zur Zusammenfhrung all dieser Bestrebungen die Schaffung eines Dachverbandes an. Am 30. Mrz 1904 kam es schlielich unter dem Vorsitz des Architekten Paul Schultze-Naumburg zur Grndung des "Bundes Heimatschutz" in Dresden. Die Satzung des Bundes spiegelt die weitgesteckten Ziele wider. So heit es in 1: "Der Zweck des Bundes ist, die Deutsche Heimat in ihrer natrlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu schtzen. Das Arbeitsfeld des Bundes teilt sich in folgende Gruppen: a) Denkmalpflege. b) Pflege der berlieferten lndlichen und brgerlichen Bauweise; Erhaltung des vorhandenen Bestandes. c) Schutz des Landschaftsbildes einschlielich der Ruinen. d) Rettung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der geologischen Eigentmlichkeiten. e) Volkskunst auf dem Gebiete der beweglichen Gegenstnde. f) Sitten, Gebruche, Feste und Trachten." (Mitt. des Bundes Heimatschutz 1, 1904/05 zitiert nah SIEFERLE 1984, S. 167) Entsprechend vielseitig gestalteten sich die praktischen Aufgaben des Bundes. Sie reichten vom Kampf gegen Aussichtstrme und Reklametafeln in der Landschaft, der Anregung und Mitarbeit bei den Heimatschutz betreffenden Gesetzgebungen, der Frderung von Heimatmuseen, landschafsschtzerische Manahmen gegen Gewsserverunreinigung, Flurbereinigung, Steinbrche und Stauseen bis hin zur Bauberatung, pdagogischen Aufklrung und Volksbildung sowie der Organisation internationaler Zusammenarbeit. (Vgl. SIEFERLE 1984, S. 168 und KNAUT 1991, S. 45.) Eine der grten Aktionen des Bundes Heimatschutz war der Kampf gegen die Zerstrung der Stromschnellen bei Laufburg am Rhein zwischen 1904 und 1906. Diese Stromschnellen, an der Grenze zwischen Baden und der Schweiz gelegen, sollten durch die Errichtung eines Staudammes beseitigt werden, von dem man sich die Gewinnung von 50.000 PS Strom versprach, was zu jener Zeit die grte Leistung in Europa bedeutete. Der Bund Heimatschutz forderte beide Regierungen dazu auf, gutachterlich nach Mglichkeiten zu suchen, die Wasserkraft unter Erhaltung der Stromschnellen zu nutzen. Dabei bot er sogar an, die Kosten einer solchen Untersuchung zu bernehmen. Nach einer abschlgigen Antwort startete der Bund eine aufwendige Kampagne zur Mobilisierung der ffentlichkeit. An ber 500 Zeitungen, Parlamentarier und Behrden wurde ein Aufruf zur Rettung der Stromschnellen verschickt, der durchaus sachlich das Problem schilderte und auf Alternativen hinwies. Zudem sammelte man Unterschriften und kontaktierte Sympathisanten im Ausland. Am Ende konnte man rund eineinhalbtausend Zustimmungserklrungen verzeichnen, darunter befanden sich solch illustre Namen wie Alfred Lichtwark, Max Weber, Friedrich Naumann und Werner Sombart. Auch wenn das Bemhen um die Stromschnellen letztendlich erfolglos blieb, verschaffte die "Laufenburgaffre" dem Bund Heimatschutz eine immense Popularitt und nicht zuletzt massive staatliche Aufmerksamkeit. Am 15. Juli 1907 kam es mit der Verabschiedung des Preuischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden erstmals zu einer gesetzmigen Verankerung des Heimatschutzes. In der Folgezeit zogen die meisten anderen deutschen Staaten mit entsprechenden Gesetzen nach. Der Heimatschutz wurde somit als fester Teil der staatlichen Aufgaben anerkannt. Die Impulse, die von der Heimatschutzbewegung ausgingen, wirken bis heute nach, was sich nicht nur in den mtern fr Denkmalpflege und Naturschutz widerspiegelt. So wurde etwa als letztes Gesetz der sich auflsenden DDR-Regierung 1990 eine Verordnung zur Schaffung von Nationalparks im Osten Deutschlands beschlossen. Aber auch in auerparlamentarischen Bereichen scheint das in der Heimatschutzbewegung entwickelte historische Bewutsein fest verankert zu sein. So erinnern z.B. die Aktionen der Umweltorganisation Greenpeace durchaus an die oben beschriebene Kampagne zur Rettung der Laufenburger Stromschnellen. Im kleineren Rahmen ist hier u.a. die Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. (IGB) zu nennen, die sich der Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Gebude und Bauweise widmet. Und nicht zuletzt lt sich ein allgemeines "Vergngen an historischen Gegenstnden" konstatieren. http://www.vl-museen.de/m-online/99/99-1.htm Geschichte Tag des offenen Denkmals 1984 Jack Lang ruft in Frankreich die "Journes Portes ouvertes monuments historiques" ins Leben. Aufgrund der groen Resonanz in der Bevlkerung folgen in den nchsten Jahren weitere Lnder dem Beispiel. 1991 Der Europarat greift die Idee auf und ruft offiziell die European Heritage Days aus. 1993 In Deutschland ffnen am 1. bundesweiten Tag des offenen Denkmals 1.200 Kommunen 3.500 Denkmale, 2 Millionen Besucher werden bundesweit gezhlt. In 21 europischen Lndern sind es insgesamt 10 Millionen Besucher. 1996 1.600 Kommunen ffnen rund 5.000 Denkmale in Deutschland, bei bundesweit 3 Millionen Besuchern. 40 Lnder ffnen europaweit 30.000 Kulturdenkmale, 15 Millionen Besucher sind dabei. 1999 2.100 Kommunen nehmen mit bundesweit ber 5.500 Denkmalen teil, 3,2 Millionen Besucher werden gezhlt. 46 Lnder ffnen europaweit 30.000 Denkmale. Die Zahl steigt auf 19,4 Besucher. 2002 2.500 Kommunen nehmen mit ber 6.500 Denkmalen teil bei bundesweit ber 3,5 Millionen Besuchern. 2003 Alle 48 europischen Lnder beteiligen sich an den European Heritage Days. In Deutschland nehmen ber 2.500 Kommunen mit rund 6.700 Denkmalen teil. Es werden bundesweit 4 Millionen Besucher gezhlt. http://tag-des-offenen-denkmals.de http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe Welterbe Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des kulturellen Erbes (hritage) geht auf Henri-Baptiste Grgoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurck und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world. Jede Schdigung von Kulturgut, gleichgltig welchem Volke es gehrt, bedeutet eine Schdigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Ansto zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. Mrz 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien fr die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die ber viele Jahrhunderte eine hnliche Funktion fr den Tourismus erfllte wie heute das UNESCO-Welterbe. Mit dem Begriff Denkmal bezeichnet man Bau- und Kunstwerke aller Art, Inschriften, besonders aus dem Altertum und dem Mittelalter, Urkunden, Mnzen und Medaillen, Siegel, Wappen, Waffen 1 Diese Aufzhlung von Erich Bayer und Frank Wende in ihrem Wrterbuch zur Geschichte zeigt die Flle dessen, was ein Denkmal alles sein kann, verlangt aber ebenso nach einer klaren Definition. Zum ersten Mal tritt das Wort 1523 in Erscheinung, als der Reformator Martin Luther (1438- 1546) bei seiner deutschen Bibelbersetzung das griechische Wort mnemsynon (lat. monumentum) mit Denckmal bersetzt und durch Lehnbertragung in den deutschen Sprachgebrauch einfhrt. Luther benutzt das Wort im Sinne von Erinnerungszeichen, Gedchtnishilfe- und sttze. Heutzutage bezeichnet man mit Denkmal ein Monument oder Gedenkstein Jan-Bernd Stahmann, Der Traum vom Reich Das Denkmal als Kristallisationspunkt der Politik, Hochschule Vechta, Institut fr Geschichte und Historische Landesforschung (IGL) Seminar: Felder der Geschichtskultur. Vermittlung von Geschichte in Museen, Ausstellungen und bei Denkmlern, SS 2005; 5. Semester 1800: Landesverschnerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Frst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808: "Fingerzeig ber die Verschnerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Drfer und die Teile des platten Landes zu verschnern, dann muss die Reihe an die Stdte und zuletzt an die Residenzen der Groen kommen." - Gemeinntzigkeit Merkmal der Landesverschnerung, Gegensatz zu Landschaftsgrtnerei der Frsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wrlitzer Park) Lenn fr Preuen oder Pckler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache fr Bewegung: - Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklrter Beamten/ Schriftsteller - ca. 1/3 der Nutzflche in Nordwestdeutschland - Problem des ffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern Lsung im Rahmen der Flurbereinigungsbewegung: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung ؠ 1807 Aufhebung der Erbuntertnigkeit ؠ 1811 Regelungen zur Entschdigung fr die Aufhebung der Erbuntertnigkeit und Erwerb von landwirtschaftlichen Gtern ؠ 1821 Gemeinheitsteilungsordnung Regelung der Separation oder Trennung von Guts- und Bauernland in der Feldflur, Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstcke sowie Neueinteilung der Feldmark und Anlage eines Wegenetzes Beseitigung der Gemengelage, Aufhebung der gegenseitigen Htungsrechte. In den 1880er Jahren kann die Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung der Grundstcke als abgeschlossen betrachtet werden. Gustav von Vorherr (* 19. Oktober 1778 in Freudenbach / Creglingen; 1. Oktober 1847 in Mnchen; vollstndiger Name: Johann Michael Christian Gustav von Vorherr) war ein deutscher Architekt und Baubeamter im bayerischen Staatsdienst. Er amtierte u.a. als Vorstand der Kniglichen Baugewerksschule Mnchen, setzte sich bereits in den 1820er Jahren fr den Schutz von Alterthmern ein und war somit Wegbereiter des Denkmalschutzes in Bayern. Vorherr erhielt zahlreiche Auszeichnungen, er war Ritter des griechischen Erlserordens, trug den Ehrentitel Kniglich Bayerischer Baurat, war Ehrenmitglied der Kniglichen Akademie der Bildenden Knste Mnchen, des landwirtschaftlichen und polytechnischen Vereins und Vorstand des bayerischen Landesverschnerungsvereins. Seine Idee der Landesverschnerung wurde insbesondere von Peter Joseph Lenn in Preuen weitergefhrt (Verschnerungsplan von Potsdam, 1833) ; der Wettbewerb Unser Dorf soll schner werden geht auf ihn zurck. Schinkel-Memorandum: Da es sich leider zu hufig fand, dass in dieser Behrde keine Stimme war, die durch das Gefhl fr das Ehrwrdige dieser Gegenstnde geleitet wurde und sich hinreichend ausgerstet fhlte, die Verteidigung derselben gegen die Strmenden zu bernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten, so geschah es, dass unserer Vaterland von seinem schnsten Schmuck so unendlich viel verlor. Schinkel fordert ein Ministerium als Entscheidungsinstanz, Deputationen als gutachterliche Fachbehrden, hauptamtliche Konservatoren und eine Inventarisation. Er stuft Kunstdenkmler als ffentliches Gut ein, deren Erhaltung im ffentlichen Interesse liege. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck, S. 63f. Schinkel ist der erste Kronzeuge, der benannt hat, worauf eine solche Entwicklung hinausluft. Mit dem Blick auf die Zustnde im damaligen Preuen warnte der 33-jhrige 1815 seinen Landesherrn eindringlich: "Wenn jetzt nicht ganz allgemeine und durchgreifende Maregeln angewandet werden , diesen Gang der Dinge zu hemmen, so werden wir in kurzer Zeit unheimlich, nackt und kahl, wie eine neue Colonie in einem frher nicht bewohnten Lande dastehen". Die Schuld gab er Umstnden, die sich auf frappante Weise heute wiederholen - nmlich "dass in den Behrden keine Stimme war, die durch das Gefhl fr das Ehrwrdige dieser Gegenstnde geleitet wurde und sich hinreichend ausgerstet fhlte, die Verteidigung derselben gegen die Strmenden zu bernehmen, welche so nur durch einen eingebildeten augenblicklichen Vorteil auf den Untergang manches herrlichen Werks hinarbeiteten". http://www.welt.de/print-welt/article293087/Retter_gesucht.html http://www.grin.com/de/preview/50496.html Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement fr den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Brger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Landesverbnde angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort. http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf 1880 Ernst Rudorff prgt Begriff Naturschutz (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage ber den Eisenbahnbau und den Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie lngst hinweggeruchert haben 1. Die Entstehung des modernen historischen Bewutseins "Agrarromantik und Grostadtfeindschaft" kaum prgnanter als mit dem Titel von Klaus Bergmanns "Studien zur Grostadtfeindschaft und Landflucht-Bekmpfung in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts" (Meisenheim 1970) lt sich die konservative Reaktion des gebildeten brgerlichen Mittelstandes auf die Folgen der fortschreitenden Industrialisierung jener Zeit charakterisieren. Der massive Einbruch der Technik mitsamt seinen sozialen Folgen bedeutete eine grundlegende Umwlzung der Lebensverhltnisse. Die konkrete Lrm- und Schmutzbelstigung durch die Dampfmaschine machte die Zerstrung der Natur auch in den Stdten sprbar. Hinzu kamen soziale Vernderungen durch die Landflucht der Bauern und der damit einhergehenden Entstehung der Arbeiterklasse. Das wilhelminische Brgertum sah sich in seiner kulturellen Identitt bedroht. Aus dem "antiindustriellen Affekt der politischen Romantik" (SIEFERLE 1984, S. 61) heraus kam es zu einer generell hheren Bewertung des "Organischen" gegenber dem "Mechanischen". In kulturpessimistischer Deutung wurde die massenhafte Produktion der neuen Arbeitsmaschinen zum Zerstrer einer menschlichen Lebensweise, deren "Natrlichkeit" und "Ursprnglichkeit" sich noch vereinzelt auf dem Land erhalten zu haben schien. Historische Bauten wurden als Zeugnisse einer vermeintlich besseren Vergangenheit entdeckt, aber auch auergewhnliche Naturerscheinungen vor allem alte Bume wurden zu "Naturdenkmlern" erklrt. Sie galten als "Metaphern fr eine organische und tradierte Gesellschaftsordnung" (ebd. S. 60). In Wilhelm Heinrich Riehls "Naturgeschichte des deutschen Volkes" (4 Bde., Stuttgart/Tbingen 1851-1869) fand dieser romantische Konservatismus eine seiner ersten programmatischen Stimmen. Um die Jahrhundertwende bildete sich eine fast unberschaubare Vielzahl an Reform- und Aufbruchs-, Rettungs- und Neuerungs-, Flucht- und Schutzbewegungen, deren Ideen oft bis heute nachwirken. Exemplarisch sollen im folgenden nun die Entstehungsgeschichte und Ziele der deutschen Heimatschutzbewegung als eine der einflureichsten Gruppen skizziert werden. 1.1. Ernst Rudorff und die deutsche Heimatschutzbewegung Die Begrifflichkeit und inhaltliche Ausformulierung der Idee des "Heimatschutzes" gehen auf den Pianisten und Komponisten Ernst Rudorff zurck (1840-1916). Rudorffs Leben und Werk sind geprgt von der Romantik, deren literarische und philosophische Hauptvertreter er teilweise in seiner Jugend noch persnlich kennengelernt hatte. Rudorff schrieb rund sechzig Kompositionen, darunter auch eine Vertonung von Gedichten Eichendorffs. Das "persnliche Naturerlebnis, die einsame, individuelle, stille Versenkung in Landschaft und Wald" bildeten, so der Historiker Andreas Knaut, stets "das persnliche Rckzugsrefugium des Komponisten" (KNAUT 1991, S. 23). Bereits in seiner Kindheit verbrachte Rudorff einige Monate im Jahr auf dem Landsitz der Familie im niederschsischen Lauenstein, wohin er sich 1910 beinahe ganz zurckzog. Rudorffs Erleben der Landschaftsvernderung wird im folgenden Auszug aus seinem 1878 in der Berliner "Post" und 1880 in den "Preuischen Jahrbchern" verffentlichten Aufsatz "ber das Verhltnis des modernen Lebens zur Natur" sehr deutlich: "Im Plauschen Grund bei Dresden, dessen Lieblichkeit einst Wilhelm Mller zu seinen reizenden Frhlingsgedichten begeisterte, ist im Lauf der Jahre ein Wald von Fabrikschornsteinen aus dem Boden emporgewachsen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie lngst weggeruchert haben, deren garstige, himmelhoch hinausgestreckte Geradlinigkeit allem Malerischen Hohn spricht. Durch jedes noch so schne, stille Gebirgsthal lt man die Lokomotive sausen und pfeifen, um eine mglichst abgekrzte Route zwischen zwei entfernten Punkten zu haben; oder man legt den Schienenstrang so, da er, wie an der Loreley, die herrlichsten Felsenprofile durchbricht. [...] Das Malerische und Poetische einer Landschaft entsteht, wo ihre Elemente zu zwangloser Mischung verbunden sind, wie die Natur und das langsame Walten der Geschichte sie hat werden lassen. Je pltzlicher und gewaltsamer eine abstracte Theorie diesem Gewordenen aufgezwngt wird, je mathematischer sie verfhrt, je radicaler sie die Scheidung jener Elemente in einzelne Kategorien vollzieht, die einem bestimmten praktischen Zweck dienen, um so sicherer vernichtet sie auch alle Physiognomie, allen Reiz individuellen Lebens." (Rudorff zitiert aus HUSE 1984, S. 161) Es ist bemerkenswert, mit welcher Beobachtungsgabe Rudorff in diesem Text einer umfassenden, kritischen Bestandsaufnahme gleich die einzelnen Vernderungen der Landschaft durch den technischen Fortschritt beschreibt. Es ist ein rein sthetisch gelenkter Blick, mit dem er auch im weiteren die Verkoppelung der Felder [Anm: Flurbereinigung, Separation, Abschaffung der Allmende], die Begradigung der Flsse und den Ausbau des lndlichen Straennetzes beklagt. Fr Rudorff ist Landschaft in erster Linie eine pittoreske Gegenwelt zu den wachsenden Stdten. Erst allmhlich verdichtete er seine Ideen zu einer allgemeinen "sthetischen Zivilisationskritik" (Sieferle zitiert nach KNAUT 1991, S. 24) und arbeitete programmatische Vorschlge fr eine entsprechende verbandliche oder staatliche Organisation aus. Rudorff trat mit seinen Vorstellungen mehr und mehr an die ffentlichkeit. Er hielt Vortrge auf Tagungen, engagierte sich fr Gesetzgebungen im Sinne der Denkmal- und Landschaftspflege sowie des Naturschutzes und forderte die Einrichtung von Nationalparks nach dem Beispiel des "Rocky-Mountains-Park" in den USA. 1897 formulierte er erstmals in seinen beiden Abhandlungen in den "Grenzboten" den Begriff des "Heimatschutzes". Das Entscheidende an Rudorffs "Heimatschutz"-Konzept war die "Kopplung von romantisch-sthetischer Naturanschauung und Deutschtum" (KNAUT 1991, S. 26), was dem Heimatschutzgedanken eine nationale und damit politische Dimension verlieh. Rudorffs Ziel war es, die "Gesamtphysiognomie des Vaterlandes, wie sie im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende sich entwickelt hat [...] als Vorbedingung aller Kultur" zu schtzen (Rudorff zitiert nach KNAUT 1991, S. 27). Heimatschutz bezog sich damit auf alles, was zur regionalen Identitt dazugehrte, also neben Architektur und Natur auch Brauchtum, Volkskunst, Mundart etc. Rudorffs Resonanz stieg langsam aber stetig mit der zunehmenden Sensibilisierung der ffentlichkeit fr Natur- und Heimatschutzfragen. So konstituierte sich etwa 1894 in England der "National Trust for Places of Historical Interest or National Beauty"; in Deutschland war eine wachsende Zahl von Touristen-, Wander- und Gebirgsvereinen zu verzeichnen. 1888 grndete sich der Bund der Bodenreformer und um 1900 etablierte sich die Gartenstadtbewegung. Rudorff selbst kritisierte an dieser Vielzahl von Vereinen und Gruppen zur Frderung des Heimatwesens eine gewisse "Vereinsmeierei" (Rudorff ebd. S. 39) und regte zur Zusammenfhrung all dieser Bestrebungen die Schaffung eines Dachverbandes an. Am 30. Mrz 1904 kam es schlielich unter dem Vorsitz des Architekten Paul Schultze-Naumburg zur Grndung des "Bundes Heimatschutz" in Dresden. Die Satzung des Bundes spiegelt die weitgesteckten Ziele wider. So heit es in 1: "Der Zweck des Bundes ist, die Deutsche Heimat in ihrer natrlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu schtzen. Das Arbeitsfeld des Bundes teilt sich in folgende Gruppen: a) Denkmalpflege. b) Pflege der berlieferten lndlichen und brgerlichen Bauweise; Erhaltung des vorhandenen Bestandes. c) Schutz des Landschaftsbildes einschlielich der Ruinen. d) Rettung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der geologischen Eigentmlichkeiten. e) Volkskunst auf dem Gebiete der beweglichen Gegenstnde. f) Sitten, Gebruche, Feste und Trachten." (Mitt. des Bundes Heimatschutz 1, 1904/05 zitiert nah SIEFERLE 1984, S. 167) Entsprechend vielseitig gestalteten sich die praktischen Aufgaben des Bundes. Sie reichten vom Kampf gegen Aussichtstrme und Reklametafeln in der Landschaft, der Anregung und Mitarbeit bei den Heimatschutz betreffenden Gesetzgebungen, der Frderung von Heimatmuseen, landschafsschtzerische Manahmen gegen Gewsserverunreinigung, Flurbereinigung, Steinbrche und Stauseen bis hin zur Bauberatung, pdagogischen Aufklrung und Volksbildung sowie der Organisation internationaler Zusammenarbeit. (Vgl. SIEFERLE 1984, S. 168 und KNAUT 1991, S. 45.) Eine der grten Aktionen des Bundes Heimatschutz war der Kampf gegen die Zerstrung der Stromschnellen bei Laufburg am Rhein zwischen 1904 und 1906. Diese Stromschnellen, an der Grenze zwischen Baden und der Schweiz gelegen, sollten durch die Errichtung eines Staudammes beseitigt werden, von dem man sich die Gewinnung von 50.000 PS Strom versprach, was zu jener Zeit die grte Leistung in Europa bedeutete. Der Bund Heimatschutz forderte beide Regierungen dazu auf, gutachterlich nach Mglichkeiten zu suchen, die Wasserkraft unter Erhaltung der Stromschnellen zu nutzen. Dabei bot er sogar an, die Kosten einer solchen Untersuchung zu bernehmen. Nach einer abschlgigen Antwort startete der Bund eine aufwendige Kampagne zur Mobilisierung der ffentlichkeit. An ber 500 Zeitungen, Parlamentarier und Behrden wurde ein Aufruf zur Rettung der Stromschnellen verschickt, der durchaus sachlich das Problem schilderte und auf Alternativen hinwies. Zudem sammelte man Unterschriften und kontaktierte Sympathisanten im Ausland. Am Ende konnte man rund eineinhalbtausend Zustimmungserklrungen verzeichnen, darunter befanden sich solch illustre Namen wie Alfred Lichtwark, Max Weber, Friedrich Naumann und Werner Sombart. Auch wenn das Bemhen um die Stromschnellen letztendlich erfolglos blieb, verschaffte die "Laufenburgaffre" dem Bund Heimatschutz eine immense Popularitt und nicht zuletzt massive staatliche Aufmerksamkeit. Am 15. Juli 1907 kam es mit der Verabschiedung des Preuischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden erstmals zu einer gesetzmigen Verankerung des Heimatschutzes. In der Folgezeit zogen die meisten anderen deutschen Staaten mit entsprechenden Gesetzen nach. Der Heimatschutz wurde somit als fester Teil der staatlichen Aufgaben anerkannt. Die Impulse, die von der Heimatschutzbewegung ausgingen, wirken bis heute nach, was sich nicht nur in den mtern fr Denkmalpflege und Naturschutz widerspiegelt. So wurde etwa als letztes Gesetz der sich auflsenden DDR-Regierung 1990 eine Verordnung zur Schaffung von Nationalparks im Osten Deutschlands beschlossen. Aber auch in auerparlamentarischen Bereichen scheint das in der Heimatschutzbewegung entwickelte historische Bewutsein fest verankert zu sein. So erinnern z.B. die Aktionen der Umweltorganisation Greenpeace durchaus an die oben beschriebene Kampagne zur Rettung der Laufenburger Stromschnellen. Im kleineren Rahmen ist hier u.a. die Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. (IGB) zu nennen, die sich der Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Gebude und Bauweise widmet. Und nicht zuletzt lt sich ein allgemeines "Vergngen an historischen Gegenstnden" konstatieren. http://www.vl-museen.de/m-online/99/99-1.htm Geschichte Tag des offenen Denkmals

    4. 4 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz-Meilensteine 1973 Deutsches Nationalkomitee fr Denkmalschutz (DNK) (zur Durchfhrung des europ. Denkmalschutzjahres in Deutschland) 1975 Europarat: Europisches Denkmalschutzjahr 1975 Unesco-Konvention zum Schutz des Weltkultur- und -Naturerbes in Kraft 1976 Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland (aber keine Umsetzung in nationales Recht) 1978 Instandbesetzungen in Berlin 1980 Behutsame Stadterneuerung (2. Stadterneuerungsprogramm) 1984 Jack Lang: Journes Portes ouvertes monuments historiques 1985 Deutsche Stiftung Denkmalschutz 1991 Europarat: European Heritage Days 1993 1. Tag des offenen Denkmals (bundesweit) In Deutschland ca. 1 Mio. Denkmler http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_4_2003.pdf http://tag-des-offenen-denkmals.de Der alljhrlich vom Deutschen Nationalkomitee fr Denkmalschutz verliehene Deutsche Preis fr Denkmalschutz gliedert sich in drei Kategorien: Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring, geschaffen von Professor Hermann Jnger, Mnchen, und die Silberne Halbkugel, ein Werk von Professor Fritz Koenig, Landshut, werden an Personen oder Personengruppen vergeben, die durch ihre Initiative einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Rettung von Gebuden, Ensembles, Altstadtkernen, Drfern und archologischen Denkmlern geleistet haben. Mit dem Journalistenpreis werden Vertreter von Presse, Hrfunk und Fernsehen, die beispielhaft auf die Probleme des Denkmalschutzes aufmerksam gemacht haben, ausgezeichnet. Karl-Friedrich-Schinkel-Ring Der Karl-Friedrich Schinkel-Ring wird jhrlich nur ein Mal verliehen. Der Ring wurde nach Karl-Friedrich Schinkel benannt, weil dieser als grter deutscher Architekt des 19. Jahrhunderts zugleich auch als Begrnder der staatlichen Denkmalpflege gilt. Als einer der Ersten erkannte er die Verpflichtung zur Erhaltung des baulichen Erbes als geschichtliche Quelle. Auf seine Initiative ist es zurckzufhren, dass nach seinem Tode am 1. Juli 1843 durch Kabinettsorder der Konservator fr Baudenkmler in Preuen eingesetzt wurde. Dem Vorbild Preuens folgten bald auch die anderen deutschen Staaten. Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring wurde von Professor Hermann Jnger, Mnchen, geschaffen. Er symbolisiert die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: Bewahren, Restaurieren, Schtzen. Professor Jnger hat dafr einen auf eine Goldplatte montierten, in drei Teile auseinander gebrochenen Roh-Rubin gewhlt. Die Unterseite der Goldplatte trgt die Aufschrift De Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement fr den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Brger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Lan-desverbnde angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort. http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf Geschichte Tag des offenen Denkmals 1984 Jack Lang ruft in Frankreich die "Journes Portes ouvertes monuments historiques" ins Leben. Aufgrund der groen Resonanz in der Bevlkerung folgen in den nchsten Jahren weitere Lnder dem Beispiel. 1991 Der Europarat greift die Idee auf und ruft offiziell die European Heritage Days aus. 1993 In Deutschland ffnen am 1. bundesweiten Tag des offenen Denkmals 1.200 Kommunen 3.500 Denkmale, 2 Millionen Besucher werden bundesweit gezhlt. In 21 europischen Lndern sind es insgesamt 10 Millionen Besucher. 1996 1.600 Kommunen ffnen rund 5.000 Denkmale in Deutschland, bei bundesweit 3 Millionen Besuchern. 40 Lnder ffnen europaweit 30.000 Kulturdenkmale, 15 Millionen Besucher sind dabei. 1999 2.100 Kommunen nehmen mit bundesweit ber 5.500 Denkmalen teil, 3,2 Millionen Besucher werden gezhlt. 46 Lnder ffnen europaweit 30.000 Denkmale. Die Zahl steigt auf 19,4 Besucher. 2002 2.500 Kommunen nehmen mit ber 6.500 Denkmalen teil bei bundesweit ber 3,5 Millionen Besuchern. 2003 Alle 48 europischen Lnder beteiligen sich an den European Heritage Days. In Deutschland nehmen ber 2.500 Kommunen mit rund 6.700 Denkmalen teil. Es werden bundesweit 4 Millionen Besucher gezhlt. http://tag-des-offenen-denkmals.de Der alljhrlich vom Deutschen Nationalkomitee fr Denkmalschutz verliehene Deutsche Preis fr Denkmalschutz gliedert sich in drei Kategorien: Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring, geschaffen von Professor Hermann Jnger, Mnchen, und die Silberne Halbkugel, ein Werk von Professor Fritz Koenig, Landshut, werden an Personen oder Personengruppen vergeben, die durch ihre Initiative einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Rettung von Gebuden, Ensembles, Altstadtkernen, Drfern und archologischen Denkmlern geleistet haben. Mit dem Journalistenpreis werden Vertreter von Presse, Hrfunk und Fernsehen, die beispielhaft auf die Probleme des Denkmalschutzes aufmerksam gemacht haben, ausgezeichnet. Karl-Friedrich-Schinkel-Ring Der Karl-Friedrich Schinkel-Ring wird jhrlich nur ein Mal verliehen. Der Ring wurde nach Karl-Friedrich Schinkel benannt, weil dieser als grter deutscher Architekt des 19. Jahrhunderts zugleich auch als Begrnder der staatlichen Denkmalpflege gilt. Als einer der Ersten erkannte er die Verpflichtung zur Erhaltung des baulichen Erbes als geschichtliche Quelle. Auf seine Initiative ist es zurckzufhren, dass nach seinem Tode am 1. Juli 1843 durch Kabinettsorder der Konservator fr Baudenkmler in Preuen eingesetzt wurde. Dem Vorbild Preuens folgten bald auch die anderen deutschen Staaten. Der Karl-Friedrich-Schinkel-Ring wurde von Professor Hermann Jnger, Mnchen, geschaffen. Er symbolisiert die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: Bewahren, Restaurieren, Schtzen. Professor Jnger hat dafr einen auf eine Goldplatte montierten, in drei Teile auseinander gebrochenen Roh-Rubin gewhlt. Die Unterseite der Goldplatte trgt die Aufschrift De Rudorff, war Vorreiter in Sachen Naturschutz und setzte sich bereits vor 100 Jahren vehement fr den Schutz der Kultur und Natur ein. Heute sind dem BHU, dem Dachverband der Brger- und Heimatvereine in Deutschland, 18 Lan-desverbnde angeschlossen, mit rund 500 000 Mitgliedern vor Ort. http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_2_2004.pdf Geschichte Tag des offenen Denkmals

    5. 5 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz in der Planung BauGB: 1 Abs. 5 ...Bei der Aufstellung der Bauleitplne sind insbesondere zu bercksichtigen 4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, 5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straen und Pltze von geschichtlicher, knstlerischer und stdtebaulicher Bedeutung, 5 Inhalt des Flchennutzungsplans (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschtzte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich bernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flchennutzungsplan vermerkt werden. 9 Inhalt des Bebauungsplans (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich bernommen werden, soweit sie zu seinem Verstndnis oder fr die stdtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmig sind.

    6. 6 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz in der Planung ROG, 2 Abs. 2 Nr. 8 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhnge sowie die regionale Zusammengehrigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prgenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmlern zu erhalten.

    7. 7 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Lnderkompetenz Denkmalschutz Wg. Kulturhoheit der Lnder kein Bundesdenkmalschutzgesetz Erhaltung in ffentlichem Interesse (geschichtliche, wissenschaftliche, technische, knstlerische, stdtebauliche, volkskundliche Bedeutung) Einzeldenkmale (Baudenkmale, Gartendenkmale, techn. Denkmale) Denkmalbereiche (Stadt- und Ortsteile, Ortsbilder, Siedlungen, Gehftgruppen, Straenzge, Wehrbauten und Verkehrsanlagen, handwerkliche und industrielle Produktionssttten, bauliche und grtnerische Gesamtanlagen, Landschaftsteile) Bewegliche Denkmale Bodendenkmale (bewegliche und unbewegliche Denkmale) Umgebungsschutz (nhere Umgebung eines Denkmals) Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentmer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zustndigen Behrde zum Kulturdenkmal erklrt werden kann. Mischformen sind mglich (Baden-Wrttemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg Vom 24. Mai 2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz ber den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) Inhaltsbersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Grundstze 2 Begriffsbestimmungen 3 Denkmalliste 4 Denkmalbereiche 5 Grabungsschutzgebiete 6 Denkmalpflegeplne Abschnitt 2 Schutzbestimmungen 7 Erhaltungspflicht 8 Manahmen der Denkmalschutzbehrden 9 Erlaubnispflichtige Manahmen 10 Nachforschungen 11 Funde 12 Schatzregal 13 Anzeigepflicht 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht 15 Kennzeichnung der Denkmale Abschnitt 3 Organisation 16 Denkmalschutzbehrden 17 Denkmalfachbehrde 18 Beirat und Beauftragte fr Denkmalpflege Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen 19 Erlaubnisverfahren 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben 21 Denkmale, die der Religionsausbung dienen 22 Gebhren und Bescheinigungen fr steuerliche Zwecke Abschnitt 5 Enteignung und Entschdigung, Ausgleich 23 Enteignung 24 Ausgleich 25 Berechtigte und Verpflichtete Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 Ordnungswidrigkeiten 27 Verordnungsermchtigung fr die Stiftung Preuische Schlsser und Grten Berlin-Brandenburg Abschnitt 7 berleitungsbestimmungen 28 berleitungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Grundstze (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prgende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schtzen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen. (2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbnde, Behrden und ffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zustndigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu untersttzen. Sie haben die fr Denkmalschutz und Denkmalpflege zustndigen Behrden bereits bei der Vorbereitung aller ffentlichen Planungen und Manahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berhren knnen, zu unterrichten und anzuhren, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die fr Denkmalschutz und Denkmalpflege zustndigen Behrden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, stdtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden. (4) Denkmalschutz und Denkmalpflege bercksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze. 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, knstlerischen, stdtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein ffentliches Interesse besteht. (2) Denkmale knnen sein: 1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie grtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflchen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben; 2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschlielich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflchen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhngig davon, ob die einzelnen Anlagen fr sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Stdtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung; 3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafr geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und 4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenstnden, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewssern befinden oder befanden (Bodendenkmale). (3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nhere Umgebung eines Denkmals, soweit sie fr dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder stdtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). 3 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein ffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhngig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale ffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste. (2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehrde gefhrt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu lschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Lschungen knnen von Dritten angeregt werden. (3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben ber das Denkmal enthalten: 1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Mastab anzugeben; 2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und 3. die wesentlichen Grnde der Eintragung. Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt fr Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht fr bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es fr ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehrde zustzlich aktualisiert und in elektronischer Form verffentlicht. (4) Die untere Denkmalschutzbehrde erhlt die Denkmalliste fr ihr Gebiet. Sie hat die Verfgungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzglich ber die Eintragung oder Lschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfgungsberechtigte betroffen, knnen die Verfgungsberechtigten ber die Eintragung oder Lschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkndungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden. (5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. (6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehrde auf Antrag des Verfgungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen. 4 Denkmalbereiche (1) Denkmalbereiche knnen von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehrde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Fr den Inhalt der Satzung gilt 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehrde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehrdliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefhrdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prgenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zustndig fr den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Stdten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehrde die oberste Denkmalschutzbehrde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat. 5 Grabungsschutzgebiete Abgegrenzte Flchen, die bekannte oder nach begrndeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, knnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstrung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklrt werden. 6 Denkmalpflegeplne Gemeinden knnen Denkmalpflegeplne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthlt auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewhrleistet werden soll. Abschnitt 2 Schutzbestimmungen 7 Erhaltungspflicht (1) Verfgungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundstzen zu erhalten, zu schtzen und zu pflegen. (2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewhrleistet ist. Die bisher rechtmig ausgebte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulssig. Denkmale sollen im Rahmen des fr die Verfgungsberechtigten Zumutbaren der ffentlichkeit zugnglich gemacht werden. (3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die fr die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen. (4) Die Zumutbarkeit ist unter Bercksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begrndeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatntzigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begrndete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatntzigkeit fhren, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Manahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Ertrge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Manahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmige oder zulssige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernnftiger Gebrauch gemacht werden kann. Knnen Verfgungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus ffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begnstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingerumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu bercksichtigen. (5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfgungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie knnen sich nicht auf Belastungen durch erhhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgnger die erhhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmanahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem ffentlichen Recht verursacht haben. 254 des Brgerlichen Gesetzbuches gilt sinngem. (6) Verfgungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trgt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfgungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet wrden, nach Magabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfgung stehenden Haushaltsmittel bei. 8 Manahmen der Denkmalschutzbehrden (1) Die Denkmalschutzbehrde hat nach pflichtgemem Ermessen diejenigen Manahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. (2) Kommen Verfgungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefhrdung des Denkmals ein, knnen sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehrde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Manahmen durchzufhren. (3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Manahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzgliche Durchfhrung es gefhrdet wrde, kann die Denkmalschutzbehrde diese Manahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfgungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchfhren oder durchfhren lassen. (4) Wer ein Denkmal 1. widerrechtlich vorstzlich oder fahrlssig beschdigt oder 2. dadurch beeintrchtigt, dass er Manahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedrfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchfhrt oder durchfhren lsst, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehrde den frheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehrde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchfhren oder durchfhren lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. (5) Verfgungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Manahmen nach den Abstzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte knnen von der Denkmalschutzbehrde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies fr die Durchfhrung der Manahmen erforderlich ist. 9 Erlaubnispflichtige Manahmen (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer 1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des 7 zerstren, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen, 2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verndern, 3. die Nutzung eines Denkmals verndern, 4. durch die Errichtung oder Vernderung von Anlagen oder sonstige Manahmen die Umgebung eines Denkmals verndern oder 5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstcken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verndern will. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit 1. die beantragte Manahme nach denkmalpflegerischen Grundstzen durchgefhrt werden soll oder 2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende ffentliche oder private Interessen berwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhltnismigem Aufwand bercksichtigt werden knnen. (3) Alle Vernderungen und Manahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Magabe der Denkmalschutzbehrde zu dokumentieren. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstrung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Manahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehrde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverstndigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehrde zustimmt, ausgefhrt werden. In die Nebenbestimmungen zu Manahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausma der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen. 10 Nachforschungen (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewsser bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehrde. Dies gilt nicht fr Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehrde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen fr die Forschung nicht gefhrdet werden oder ein berwiegendes ffentliches Interesse an der Nachforschung besteht. 11 Funde (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale ( 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzglich der Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfgungsberechtigte des Grundstcks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die brigen. (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverndertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren fr die Erhaltung des Fundes zu schtzen. Die Denkmalschutzbehrde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlngern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes ffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehrde um einen weiteren Monat verlngert werden. 7 Abs. 3 bleibt unberhrt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehrde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen. (4) Die Denkmalfachbehrde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. 12 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzglich an die Denkmalfachbehrde zu bergeben, wenn sie bei archologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie fr die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (2) Dem Entdecker zuflliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehrde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewhren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. 13 Anzeigepflicht (1) Verfgungsberechtigte haben Schden oder Mngel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefhrden knnen, unverzglich der Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. (2) Wird ein Grundstck mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veruert, so hat der Veruerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzglich der Denkmalschutzbehrde den Eigentumswechsel anzuzeigen. 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht (1) Verfgungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zustndigen Behrden die zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlichen Ausknfte zu erteilen. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstcke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstcke, Gebude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehrde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlgigen Planungen sowie deren nderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehrde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchfhrung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulssig, wenn dies zur Verhtung einer dringenden Gefahr fr ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- gesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschrnkt. 15 Kennzeichnung der Denkmale Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehrde eine Plakette herausgegeben werden. Verfgungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erluterungstafeln zu dulden. Abschnitt 3 Organisation 16 Denkmalschutzbehrden (1) Die Landkreise und kreisfreien Stdte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehrden als Pflichtaufgaben zur Erfllung nach Weisung wahr. Sie sind fr die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zustndig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. (2) Die Stiftung Preuische Schlsser und Grten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehrde fr die in ihrem Vermgen befindlichen baulichen und grtnerischen Anlagen. (3) Oberste Denkmalschutzbehrde ist das fr Denkmalschutz zustndige Ministerium. (4) Die Denkmalschutzbehrden sind Sonderordnungsbehrden. Die oberste Denkmalschutzbehrde ist Sonderaufsichtsbehrde. (5) Fr den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehrdengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehrde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehrde auf deren Kosten ttig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgefhrt wurde. Die untere Denkmalschutzbehrde ist davon unverzglich zu unterrichten. 17 Denkmalfachbehrde (1) Denkmalfachbehrde ist das Brandenburgische Landesamt fr Denkmalpflege und Archologisches Landesmuseum. (2) Die Denkmalfachbehrde hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Fhrung der Denkmalliste, 2. Erforschung der Denkmale, 3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behrden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berhrt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen, 4. Unterhaltung des Archologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und 5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger. (3) Die Denkmalfachbehrde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden. (4) Die Denkmalfachbehrde ist Trger ffentlicher Belange. 18 Beirat und Beauftragte fr Denkmalpflege (1) Die oberste Denkmalschutzbehrde beruft einen ehrenamtlichen Beirat fr Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehrt werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Dem Beirat gehren neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbnde Persnlichkeiten des ffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben. (3) Vertreter der Denkmalfachbehrde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. (4) Das Nhere regelt die Geschftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehrde erlsst. (5) Die unteren Denkmalschutzbehrden knnen einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte fr Denkmalpflege berufen. Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen 19 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehrde einzureichen. Dem Antrag sind alle fr die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Plne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufgen. (2) Die Denkmalschutzbehrde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prfen, ob der Antrag vollstndig ist. Ist der Antrag unvollstndig oder weist er sonstige erhebliche Mngel auf, fordert die Denkmalschutzbehrde den Antragsteller zur Behebung der Mngel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mngel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurckgenommen. (3) Sind die Antragsunterlagen vollstndig, holt die Denkmalschutzbehrde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehrde ein. Gibt die Denkmalfachbehrde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehrde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehrde abweichen, kann die Denkmalfachbehrde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehrde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehrde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden. (4) Liegen fr bestimmte erlaubnispflichtige Manahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehrde vor, so entfllt die Beteiligung der Denkmalfachbehrde. Die Denkmalschutzbehrde soll innerhalb eines Monats ber den Antrag entscheiden. (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehrde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehrde soll innerhalb eines Monats ber den Antrag entscheiden. (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlngert werden. 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schliet die Erlaubnis nach 9 ein. Die Bauaufsichtsbehrde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehrde. 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberhrt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehrde die Denkmalschutzbehrde, wenn in der Denkmalliste einge- tragene Denkmale oder in Bauleitplne bernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend fr Entscheidungen, die die nhere Umgebung eines Denk- mals betreffen. (2) Fr die berwachung der Bauausfhrung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehrde zustndig. 21 Denkmale, die der Religionsausbung dienen Bei Entscheidungen ber Denkmale, die der Religionsausbung dienen, haben die Denkmalschutzbehrde und die Denkmalfachbehrde die von den Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausbung zu beachten. In Streitfllen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehrde im Benehmen mit der zustndigen kirchlichen Oberbehrde oder der zustndigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft. 22 Gebhren und Bescheinigungen fr steuerliche Zwecke (1) Fr die Denkmalschutzbehrden und die Denkmalfachbehrde sind Auszge aus Bchern, Schriftstcken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebhren und Auslagen. (2) Bescheinigungen fr die Erlangung von Steuervergnstigungen werden von der Denkmalschutzbehrde ausgestellt. Abschnitt 5 Enteignung und Entschdigung, Ausgleich 23 Enteignung (1) Die Enteignung ist gegen Entschdigung zulssig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass 1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erschei- nungsbild erhalten werden kann, 2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugnglich gemacht werden kann, sofern hieran ein ffentliches Interesse besteht, oder 3. in einem Grabungsschutzgebiet planmige Nachforschungen betrieben werden knnen. (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des ffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privat- rechts ist die Enteignung dann zulssig, wenn der Enteignungszweck zu den sat- zungsmigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehrt und seine Erfllung im Einzelfall gesichert erscheint. (3) Fr das Enteignungs- und Entschdigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden. 24 Ausgleich (1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Manahmen nach diesem Gesetz zu ei- ner unzumutbaren Belastung ( 7 Abs. 4) fhren wrden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewhren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. ber den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehrde zugleich mit der belastenden Manahme zumin- dest dem Grunde nach zu entscheiden. Fr die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht fr juristische Personen des ffentlichen Rechts mit Ausnahme der ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. 25 Berechtigte und Verpflichtete (1) Entschdigung nach 23 oder Ausgleich nach 24 kann verlangen, wer in sei- nem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschrnkung beeintrchtigt wird und dadurch einen Vermgensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschdigung nach 23 oder des Ausgleichs nach 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfah- rens zugunsten einer juristischen Person des ffentlichen Rechts, die nicht Ge- bietskrperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschdigung zu tragen. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig 1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchfhrung von Manahmen nach 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet, 2. Manahmen, die nach 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedrfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchfhrt oder durchfhren lsst, 3. eine nach 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzglich erstattet, 4. eine Fundstelle nach 11 Abs. 3 nicht unverndert hlt oder 5. eine nach 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstcks, Gebudes oder einer Wohnung nach 14 Abs. 2 nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Plne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern. (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstrung eines Denkmals erteilt. (4) Ordnungswidrigkeiten knnen mit Geldbue bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (5) Bewegliche Gegenstnde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Abstzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach 27 Abs. 1 bezieht, knnen eingezogen werden. 23 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjhrt in fnf Jahren. (7) Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehrde. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentmer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zustndigen Behrde zum Kulturdenkmal erklrt werden kann. Mischformen sind mglich (Baden-Wrttemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg Vom 24. Mai 2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz ber den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) Inhaltsbersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Grundstze 2 Begriffsbestimmungen 3 Denkmalliste 4 Denkmalbereiche 5 Grabungsschutzgebiete 6 Denkmalpflegeplne Abschnitt 2 Schutzbestimmungen 7 Erhaltungspflicht 8 Manahmen der Denkmalschutzbehrden 9 Erlaubnispflichtige Manahmen 10 Nachforschungen 11 Funde 12 Schatzregal 13 Anzeigepflicht 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht 15 Kennzeichnung der Denkmale Abschnitt 3 Organisation 16 Denkmalschutzbehrden 17 Denkmalfachbehrde 18 Beirat und Beauftragte fr Denkmalpflege Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen 19 Erlaubnisverfahren 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben 21 Denkmale, die der Religionsausbung dienen 22 Gebhren und Bescheinigungen fr steuerliche Zwecke Abschnitt 5 Enteignung und Entschdigung, Ausgleich 23 Enteignung 24 Ausgleich 25 Berechtigte und Verpflichtete Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 Ordnungswidrigkeiten 27 Verordnungsermchtigung fr die Stiftung Preuische Schlsser und Grten Berlin-Brandenburg Abschnitt 7 berleitungsbestimmungen 28 berleitungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Grundstze (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prgende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schtzen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen. (2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbnde, Behrden und ffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zustndigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu untersttzen. Sie haben die fr Denkmalschutz und Denkmalpflege zustndigen Behrden bereits bei der Vorbereitung aller ffentlichen Planungen und Manahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berhren knnen, zu unterrichten und anzuhren, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die fr Denkmalschutz und Denkmalpflege zustndigen Behrden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, stdtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden. (4) Denkmalschutz und Denkmalpflege bercksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze. 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, knstlerischen, stdtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein ffentliches Interesse besteht. (2) Denkmale knnen sein: 1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie grtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflchen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben; 2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschlielich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflchen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhngig davon, ob die einzelnen Anlagen fr sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Stdtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung; 3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafr geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und 4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenstnden, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewssern befinden oder befanden (Bodendenkmale). (3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nhere Umgebung eines Denkmals, soweit sie fr dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder stdtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). 3 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein ffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhngig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale ffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste. (2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehrde gefhrt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu lschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Lschungen knnen von Dritten angeregt werden. (3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben ber das Denkmal enthalten: 1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Mastab anzugeben; 2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und 3. die wesentlichen Grnde der Eintragung. Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt fr Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht fr bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es fr ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehrde zustzlich aktualisiert und in elektronischer Form verffentlicht. (4) Die untere Denkmalschutzbehrde erhlt die Denkmalliste fr ihr Gebiet. Sie hat die Verfgungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzglich ber die Eintragung oder Lschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfgungsberechtigte betroffen, knnen die Verfgungsberechtigten ber die Eintragung oder Lschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkndungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden. (5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. (6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehrde auf Antrag des Verfgungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen. 4 Denkmalbereiche (1) Denkmalbereiche knnen von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehrde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Fr den Inhalt der Satzung gilt 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehrde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehrdliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefhrdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prgenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zustndig fr den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Stdten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehrde die oberste Denkmalschutzbehrde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat. 5 Grabungsschutzgebiete Abgegrenzte Flchen, die bekannte oder nach begrndeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, knnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstrung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklrt werden. 6 Denkmalpflegeplne Gemeinden knnen Denkmalpflegeplne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthlt auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewhrleistet werden soll. Abschnitt 2 Schutzbestimmungen 7 Erhaltungspflicht (1) Verfgungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundstzen zu erhalten, zu schtzen und zu pflegen. (2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewhrleistet ist. Die bisher rechtmig ausgebte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulssig. Denkmale sollen im Rahmen des fr die Verfgungsberechtigten Zumutbaren der ffentlichkeit zugnglich gemacht werden. (3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die fr die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen. (4) Die Zumutbarkeit ist unter Bercksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begrndeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatntzigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begrndete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatntzigkeit fhren, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Manahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Ertrge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Manahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmige oder zulssige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernnftiger Gebrauch gemacht werden kann. Knnen Verfgungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus ffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begnstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingerumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu bercksichtigen. (5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfgungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie knnen sich nicht auf Belastungen durch erhhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgnger die erhhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmanahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem ffentlichen Recht verursacht haben. 254 des Brgerlichen Gesetzbuches gilt sinngem. (6) Verfgungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trgt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfgungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet wrden, nach Magabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfgung stehenden Haushaltsmittel bei. 8 Manahmen der Denkmalschutzbehrden (1) Die Denkmalschutzbehrde hat nach pflichtgemem Ermessen diejenigen Manahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. (2) Kommen Verfgungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefhrdung des Denkmals ein, knnen sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehrde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Manahmen durchzufhren. (3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Manahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzgliche Durchfhrung es gefhrdet wrde, kann die Denkmalschutzbehrde diese Manahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfgungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchfhren oder durchfhren lassen. (4) Wer ein Denkmal 1. widerrechtlich vorstzlich oder fahrlssig beschdigt oder 2. dadurch beeintrchtigt, dass er Manahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedrfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchfhrt oder durchfhren lsst, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehrde den frheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehrde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchfhren oder durchfhren lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. (5) Verfgungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Manahmen nach den Abstzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte knnen von der Denkmalschutzbehrde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies fr die Durchfhrung der Manahmen erforderlich ist. 9 Erlaubnispflichtige Manahmen (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer 1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des 7 zerstren, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen, 2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verndern, 3. die Nutzung eines Denkmals verndern, 4. durch die Errichtung oder Vernderung von Anlagen oder sonstige Manahmen die Umgebung eines Denkmals verndern oder 5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstcken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verndern will. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit 1. die beantragte Manahme nach denkmalpflegerischen Grundstzen durchgefhrt werden soll oder 2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende ffentliche oder private Interessen berwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhltnismigem Aufwand bercksichtigt werden knnen. (3) Alle Vernderungen und Manahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Magabe der Denkmalschutzbehrde zu dokumentieren. (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstrung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Manahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehrde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverstndigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehrde zustimmt, ausgefhrt werden. In die Nebenbestimmungen zu Manahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausma der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen. 10 Nachforschungen (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewsser bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehrde. Dies gilt nicht fr Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehrde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen fr die Forschung nicht gefhrdet werden oder ein berwiegendes ffentliches Interesse an der Nachforschung besteht. 11 Funde (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale ( 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzglich der Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfgungsberechtigte des Grundstcks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die brigen. (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverndertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren fr die Erhaltung des Fundes zu schtzen. Die Denkmalschutzbehrde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlngern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes ffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehrde um einen weiteren Monat verlngert werden. 7 Abs. 3 bleibt unberhrt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehrde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen. (4) Die Denkmalfachbehrde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. 12 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzglich an die Denkmalfachbehrde zu bergeben, wenn sie bei archologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie fr die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (2) Dem Entdecker zuflliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehrde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewhren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. 13 Anzeigepflicht (1) Verfgungsberechtigte haben Schden oder Mngel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefhrden knnen, unverzglich der Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. (2) Wird ein Grundstck mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veruert, so hat der Veruerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzglich der Denkmalschutzbehrde den Eigentumswechsel anzuzeigen. 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht (1) Verfgungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zustndigen Behrden die zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlichen Ausknfte zu erteilen. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstcke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstcke, Gebude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehrde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlgigen Planungen sowie deren nderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehrde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchfhrung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulssig, wenn dies zur Verhtung einer dringenden Gefahr fr ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- gesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschrnkt. 15 Kennzeichnung der Denkmale Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehrde eine Plakette herausgegeben werden. Verfgungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erluterungstafeln zu dulden. Abschnitt 3 Organisation 16 Denkmalschutzbehrden (1) Die Landkreise und kreisfreien Stdte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehrden als Pflichtaufgaben zur Erfllung nach Weisung wahr. Sie sind fr die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zustndig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. (2) Die Stiftung Preuische Schlsser und Grten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehrde fr die in ihrem Vermgen befindlichen baulichen und grtnerischen Anlagen. (3) Oberste Denkmalschutzbehrde ist das fr Denkmalschutz zustndige Ministerium. (4) Die Denkmalschutzbehrden sind Sonderordnungsbehrden. Die oberste Denkmalschutzbehrde ist Sonderaufsichtsbehrde. (5) Fr den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehrdengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehrde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehrde auf deren Kosten ttig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgefhrt wurde. Die untere Denkmalschutzbehrde ist davon unverzglich zu unterrichten. 17 Denkmalfachbehrde (1) Denkmalfachbehrde ist das Brandenburgische Landesamt fr Denkmalpflege und Archologisches Landesmuseum. (2) Die Denkmalfachbehrde hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Fhrung der Denkmalliste, 2. Erforschung der Denkmale, 3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behrden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berhrt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen, 4. Unterhaltung des Archologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und 5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger. (3) Die Denkmalfachbehrde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden. (4) Die Denkmalfachbehrde ist Trger ffentlicher Belange. 18 Beirat und Beauftragte fr Denkmalpflege (1) Die oberste Denkmalschutzbehrde beruft einen ehrenamtlichen Beirat fr Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehrt werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Dem Beirat gehren neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbnde Persnlichkeiten des ffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben. (3) Vertreter der Denkmalfachbehrde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. (4) Das Nhere regelt die Geschftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehrde erlsst. (5) Die unteren Denkmalschutzbehrden knnen einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte fr Denkmalpflege berufen. Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen 19 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehrde einzureichen. Dem Antrag sind alle fr die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Plne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufgen. (2) Die Denkmalschutzbehrde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prfen, ob der Antrag vollstndig ist. Ist der Antrag unvollstndig oder weist er sonstige erhebliche Mngel auf, fordert die Denkmalschutzbehrde den Antragsteller zur Behebung der Mngel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mngel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurckgenommen. (3) Sind die Antragsunterlagen vollstndig, holt die Denkmalschutzbehrde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehrde ein. Gibt die Denkmalfachbehrde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehrde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehrde abweichen, kann die Denkmalfachbehrde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehrde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehrde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden. (4) Liegen fr bestimmte erlaubnispflichtige Manahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehrde vor, so entfllt die Beteiligung der Denkmalfachbehrde. Die Denkmalschutzbehrde soll innerhalb eines Monats ber den Antrag entscheiden. (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehrde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehrde soll innerhalb eines Monats ber den Antrag entscheiden. (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlngert werden. 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schliet die Erlaubnis nach 9 ein. Die Bauaufsichtsbehrde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehrde. 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberhrt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehrde die Denkmalschutzbehrde, wenn in der Denkmalliste einge- tragene Denkmale oder in Bauleitplne bernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend fr Entscheidungen, die die nhere Umgebung eines Denk- mals betreffen. (2) Fr die berwachung der Bauausfhrung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehrde zustndig. 21 Denkmale, die der Religionsausbung dienen Bei Entscheidungen ber Denkmale, die der Religionsausbung dienen, haben die Denkmalschutzbehrde und die Denkmalfachbehrde die von den Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausbung zu beachten. In Streitfllen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehrde im Benehmen mit der zustndigen kirchlichen Oberbehrde oder der zustndigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft. 22 Gebhren und Bescheinigungen fr steuerliche Zwecke (1) Fr die Denkmalschutzbehrden und die Denkmalfachbehrde sind Auszge aus Bchern, Schriftstcken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebhren und Auslagen. (2) Bescheinigungen fr die Erlangung von Steuervergnstigungen werden von der Denkmalschutzbehrde ausgestellt. Abschnitt 5 Enteignung und Entschdigung, Ausgleich 23 Enteignung (1) Die Enteignung ist gegen Entschdigung zulssig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass 1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erschei- nungsbild erhalten werden kann, 2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugnglich gemacht werden kann, sofern hieran ein ffentliches Interesse besteht, oder 3. in einem Grabungsschutzgebiet planmige Nachforschungen betrieben werden knnen. (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des ffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privat- rechts ist die Enteignung dann zulssig, wenn der Enteignungszweck zu den sat- zungsmigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehrt und seine Erfllung im Einzelfall gesichert erscheint. (3) Fr das Enteignungs- und Entschdigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden. 24 Ausgleich (1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Manahmen nach diesem Gesetz zu ei- ner unzumutbaren Belastung ( 7 Abs. 4) fhren wrden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewhren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. ber den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehrde zugleich mit der belastenden Manahme zumin- dest dem Grunde nach zu entscheiden. Fr die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht fr juristische Personen des ffentlichen Rechts mit Ausnahme der ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. 25 Berechtigte und Verpflichtete (1) Entschdigung nach 23 oder Ausgleich nach 24 kann verlangen, wer in sei- nem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschrnkung beeintrchtigt wird und dadurch einen Vermgensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschdigung nach 23 oder des Ausgleichs nach 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfah- rens zugunsten einer juristischen Person des ffentlichen Rechts, die nicht Ge- bietskrperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschdigung zu tragen. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig 1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchfhrung von Manahmen nach 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet, 2. Manahmen, die nach 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedrfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchfhrt oder durchfhren lsst, 3. eine nach 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzglich erstattet, 4. eine Fundstelle nach 11 Abs. 3 nicht unverndert hlt oder 5. eine nach 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstcks, Gebudes oder einer Wohnung nach 14 Abs. 2 nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Plne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern. (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstrung eines Denkmals erteilt. (4) Ordnungswidrigkeiten knnen mit Geldbue bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (5) Bewegliche Gegenstnde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Abstzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach 27 Abs. 1 bezieht, knnen eingezogen werden. 23 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjhrt in fnf Jahren. (7) Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehrde.

    8. 8 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Verwaltungszustndigkeiten (Bsp. Bbg) oberste Denkmalschutzbehrde: Ministerium RVO der Landesregierung zu Grabungsschutzgebieten, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehrde, sofern diese nicht weisungsgem ttig wird untere Denkmalschutzbehrde: Landkreise, kreisfreie Stdte (Pflichtaufgaben zur Erfllung nach Weisung) Erlaubnis fr Arbeiten in Grabungsschutzgebieten Unterschutzstellung von Einzeldenkmalen und Denkmalbereichen (sofern Gemeinde keine Satzung erlsst) von Amts wegen nach Beratung mit Denkmalfachbehrde (in kreisfreien Stdten durch oberste Behrde) Umgebungsschutz von Denkmalen Auflagen und Fristen zur Denkmalerhaltung an Eigentmer, ggf. Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentmers Denkmalfachbehrde (Landesoberbehrde) Forschung, Beratung Verzeichnis der Denkmale Benehmen bei gemeindlicher Satzung ber Denkmalbereich

    9. 9 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Verwaltungszustndigkeiten (Bsp. Bbg) Gemeinden: Denkmalbereiche unter Schutz stellen (Satzung) im Benehmen mit Denkmalfachbehrde Denkmalpflegeplne aufstellen und fortschreiben: Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege nachrichtliche Wiedergabe der Darstellungen und Feststellungen in der Bauleitplanung Bestandsaufnahme und Analyse der Siedlungsgeschichte Darstellung Einzeldenkmale, Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete; nachrichtlich: erhaltenswerte Bausubstanz Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Manahmen zu Schutz, Pflege, Nutzung oder Erschlieung von Denkmalen im Rahmen der Stadtentwicklung

    10. 10 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Aufgabenumfang Bau-, Kunst- und Bodendenkmale aus allen Epochen: rund 12.000 Denkmale, darunter ber 100 Stadt- und Ortskerne, Bodendenkmale: 23.000 archologische Fundpltze Spektrum: Weltkulturerbe Schlssern und Grten in Potsdam Denkmale von europischer und nationaler Bedeutung Denkmale von regionaler oder lokaler Bedeutung Garten- oder Technikdenkmale Denkmalpreis (u.a. Lottogelder) MWFK Brandenburg http://www.brandenburg.de/media/1492/Denkmalschutz.pdf

    11. 11 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Denkmalschutz und Eigentum BGB 903 Befugnisse des Eigentmers: Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlieen. BGB 905 Begrenzung des Eigentums: Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum ber der Oberflche und auf den Erdkrper unter der Oberflche. Der Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Hhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schchte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschlieung kein Interesse hat. BGB 984Schatzfund: Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hlfte von dem Entdecker, zur Hlfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Denkmal: Genehmigungspflichten, Erhaltungs- und Pflegepflicht Bodendenkmal: Schatzregal statt Hadrianischer Teilung Ausnahme: By, NRW, He Denkmalschutzgesetz Berlin 11 Genehmigungspflichtige Manahmen (1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zustandigen Denkmalbehorde 1. in seinem Erscheinungsbild verandert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch fur das Zubehor und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Grunde des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein uberwiegendes offentliches Interesse die Masnahme verlangt. Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma der Entschdigung regelt. Die Entschdigung ist unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hhe der Entschdigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschdigung) Bundesrecht: BGB 903: Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlieen. Ausnahme Notstand ( 904) BGB 905 Begrenzung des Eigentums Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum ber der Oberflche und auf den Erdkrper unter der Oberflche. Der Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Hhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schchte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschlieung kein Interesse hat. 984Schatzfund Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hlfte von dem Entdecker, zur Hlfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Der Eigentmer ist damit zur Duldung verpflichtet. Landesrecht, Denkmalschutzgesetze (nicht in By, NRW und He) regeln Ausnahme zum Schatzfund nach Bundesrecht, Schtze stehen dort als Bodendenkmale dem Staat zu, das sog. Schatzregal: Denkmalschutzgesetz Berlin http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzglich der unteren Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. Zur Anzeige verpichtet sind der Entdecker und der Verfugungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchfhrung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverndertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehrde kann diese Frist angemessen verlngern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur berschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zustndige Denkmalbehrde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundstzlich jedoch nicht langer als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zustndigen Denkmalbehrde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewahr dafr gegeben ist, das die Durchfhrung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flachen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zustndige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklren. In Grabungsschutzgebieten bedrfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fordern oder gefhrden knnen, der Genehmigung der zustndigen Denkmalbehrde. 13 gilt entsprechend. Eine bisherige land-und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulssig, sofern sie bodendenkmalvertraglich ist. Wikipedia Stichwort Schatzregal Deutschland [Bearbeiten] Juristisch bildet das Schatzregal eine Ausnahme der Regelung zum Schatzfund in 984 BGB, der sogenannten Hadrianischen Teilung. Dabei erwirbt das Eigentum am Fund je zur Hlfte der Finder und der Grundstckseigentmer. In den meisten deutschen Lndern enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die ein Schatzregal fr Bodendenkmler vorsieht. Ausnahmen sind Bayern, Hessen[1] und Nordrhein-Westfalen. Abgesehen von dem beschriebenen Grundsatz ist das Schatzregal aber in den einzelnen Lndern unterschiedlich ausgestaltet: In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach 984 BGB Berechtigten ber, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird. Im Saarland gilt das Schatzregal, bei Funden anlsslich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundeslnder dem Grundgesetz. Die Lnder, die ber kein Schatzregal verfgen, knnen sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschdigung) sichern und auch unabhngig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zufhren. Diskussion [Bearbeiten] Die Auswirkungen des Schatzregals sind unter Archologen und vor allem Numismatikern umstritten. Kritiker wenden ein, das Schatzregal leiste der Fundunterschlagung Vorschub. Beispielsweise hat sich der renommierte Numismatiker Niklot Klendorf eindeutig gegen das Schatzregal ausgesprochen. Befrworter des Schatzregals weisen auf die bei Einfhrung des Schatzregals geschaffene eindeutige Rechtslage hin. Es werden Situationen vermieden, in denen Raubgrber illegal graben, aber gleichwohl zur Hlfte Eigentmer des Gefundenen werden. Die unterschiedlichen Rechtslagen zwischen den deutschen Bundeslndern leisten dem Fundtourismus Vorschub, bei dem archologische Funde in ein Land ohne Schatzregal verbracht werden und der ursprngliche Fundort dabei unzutreffend angegeben wird. Der Umfang der dadurch verursachten Unrichtigkeiten auf Fundverbreitungskarten ist nicht bekannt. Denkmalschutzgesetz Berlin 11 Genehmigungspflichtige Manahmen (1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zustandigen Denkmalbehorde 1. in seinem Erscheinungsbild verandert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch fur das Zubehor und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Grunde des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein uberwiegendes offentliches Interesse die Masnahme verlangt. Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma der Entschdigung regelt. Die Entschdigung ist unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hhe der Entschdigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschdigung) Bundesrecht: BGB 903: Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlieen. Ausnahme Notstand ( 904) BGB 905 Begrenzung des Eigentums Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum ber der Oberflche und auf den Erdkrper unter der Oberflche. Der Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Hhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schchte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschlieung kein Interesse hat. 984Schatzfund Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hlfte von dem Entdecker, zur Hlfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Der Eigentmer ist damit zur Duldung verpflichtet. Landesrecht, Denkmalschutzgesetze (nicht in By, NRW und He) regeln Ausnahme zum Schatzfund nach Bundesrecht, Schtze stehen dort als Bodendenkmale dem Staat zu, das sog. Schatzregal: Denkmalschutzgesetz Berlin http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzglich der unteren Denkmalschutzbehrde anzuzeigen. Zur Anzeige verpichtet sind der Entdecker und der Verfugungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchfhrung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverndertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehrde kann diese Frist angemessen verlngern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur berschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zustndige Denkmalbehrde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundstzlich jedoch nicht langer als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zustndigen Denkmalbehrde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewahr dafr gegeben ist, das die Durchfhrung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flachen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zustndige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklren. In Grabungsschutzgebieten bedrfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fordern oder gefhrden knnen, der Genehmigung der zustndigen Denkmalbehrde. 13 gilt entsprechend. Eine bisherige land-und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulssig, sofern sie bodendenkmalvertraglich ist. Wikipedia Stichwort Schatzregal Deutschland [Bearbeiten] Juristisch bildet das Schatzregal eine Ausnahme der Regelung zum Schatzfund in 984 BGB, der sogenannten Hadrianischen Teilung. Dabei erwirbt das Eigentum am Fund je zur Hlfte der Finder und der Grundstckseigentmer. In den meisten deutschen Lndern enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die ein Schatzregal fr Bodendenkmler vorsieht. Ausnahmen sind Bayern, Hessen[1] und Nordrhein-Westfalen. Abgesehen von dem beschriebenen Grundsatz ist das Schatzregal aber in den einzelnen Lndern unterschiedlich ausgestaltet: In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach 984 BGB Berechtigten ber, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird. Im Saarland gilt das Schatzregal, bei Funden anlsslich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundeslnder dem Grundgesetz. Die Lnder, die ber kein Schatzregal verfgen, knnen sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschdigung) sichern und auch unabhngig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zufhren. Diskussion [Bearbeiten] Die Auswirkungen des Schatzregals sind unter Archologen und vor allem Numismatikern umstritten. Kritiker wenden ein, das Schatzregal leiste der Fundunterschlagung Vorschub. Beispielsweise hat sich der renommierte Numismatiker Niklot Klendorf eindeutig gegen das Schatzregal ausgesprochen. Befrworter des Schatzregals weisen auf die bei Einfhrung des Schatzregals geschaffene eindeutige Rechtslage hin. Es werden Situationen vermieden, in denen Raubgrber illegal graben, aber gleichwohl zur Hlfte Eigentmer des Gefundenen werden. Die unterschiedlichen Rechtslagen zwischen den deutschen Bundeslndern leisten dem Fundtourismus Vorschub, bei dem archologische Funde in ein Land ohne Schatzregal verbracht werden und der ursprngliche Fundort dabei unzutreffend angegeben wird. Der Umfang der dadurch verursachten Unrichtigkeiten auf Fundverbreitungskarten ist nicht bekannt.

    12. 12 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Vom Denkmal zum Kulturerbe Einzeldenkmal, Kulturdenkmal Ensemble Kulturlandschaft Kulturerbe (herausragend: Weltkulturerbe)

    13. 13 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz? Gut aufgehoben beim N-Sch? ROG 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhnge sowie die regionale Zusammengehrigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prgenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmlern zu erhalten. Gesetzliche Regelungen zu historischen Kulturlandschaften: 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, 2 Nr. 13 NNatG oder 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG UVPG 2 Begriffsbestimmungen Die Umweltvertrglichkeitsprfung ist ein unselbstndiger Teil verwaltungsbehrdlicher Verfahren, die der Entscheidung ber die Zulssigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltvertrglichkeitsprfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschlielich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgter und sonstige Sachgter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgtern. Ernst-Rainer Hnes, ber den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 I. Das am leichtesten Identifizierbare ist die klar definierte Landschaft, von Menschen absichtlich entworfen und geschaffen. Dies umfasst Garten- und Parklandschaften, die aus sthetischen Grnden hergestellt wurden und oft (jedoch nicht immer) mit religisen oder anderen monumentalen Bauwerken und Ensembles assoziiert werden. II. Die zweite Kategorie ist die organisch gewachsene Landschaft. Diese entsteht anfangs durch eine gesellschaftliche, konomische, administrative und/oder religise Forderung und hat ihre gegenwrtige Form durch eine enge Verknpfung mit und eine Reaktion auf ihre natrliche Umgebung entwickelt. Solche Landschaften widerspiegeln den Verlauf der Evolution in ihrer Form und ihren einzelnen Merkmalen. Sie lassen sich in zwei Subkategorien aufteilen: - Eine Relikt- (oder Fossil-)landschaft ist eine Landschaft, in der ein evolutionrer Prozess zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, entweder auf abrupte Weise oder ber einen gegebenen Zeitraum. Ihre besonders charakteristischen Merkmale sind jedoch immer noch in materieller Form sichtbar. - Eine fortfhrende Landschaft ist eine Landschaft, die eine gesellschaftlich aktive Rolle innerhalb der zeitgenssischen Gesellschaft spielt, eng mit dem traditionellen Lebenswandel verknpft wird und in welcher der evolutionre Prozess immer noch stattfindet. Gleichzeitig enthlt die Landschaft wichtige materielle Anzeichen ihrer bisherigen Evolution. III. Die letzte Kategorie ist die assoziative Kulturlandschaft. Die Aufnahme solcher Landschaften in die Liste des Welterbes ist eher aufgrund der stark religisen, knstlerischen oder kulturellen Assoziation des natrlichen Elements gerechtfertigt als aufgrund materieller kultureller Anzeichen, die unbedeutend oder gar abwesend sein mgen. Denkmalschutzgesetze [Bearbeiten] In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz fr Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundeslndern. Sie ist Teil der sogenannten Kulturhoheit der Lnder. So gibt es in Deutschland 16Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein ffentliches Interesse. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentmer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zustndigen Behrde zum Kulturdenkmal erklrt werden kann. Mischformen sind mglich (Baden-Wrttemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. Denkmalschutzgesetz Sachsen: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=718933934352&jlink=p2 21 Denkmalschutzgebiete Die Gemeinden knnen im Benehmen mit den Landesoberbehrden fr den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, knstlerischen, wissenschaftlichen, stdtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Grnden ein besonderes ffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie fr deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach 112 Abs.1der Gemeindeordnung fr den Freistaat Sachsen ( SchsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Mrz2003 (SchsGVBl. S.55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zustndigen Rechtsaufsichtsbehrde. Fr die bertragene Aufgabe gewhrt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01EUR jhrlich je Einwohner. Kulturlandschaftsschutz http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz Rechtliche Grundlagen [Bearbeiten] Das vom Europarat im Jahr 2000 verabschiedete Europische Landschaftsbereinkommen stellt die zurzeit wichtigste Grundlage fr einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz auf europischer Ebene dar. Diese vlkerrechtliche Konvention wurde bislang von der Bundesrepublik Deutschland nicht unterzeichnet. Eine berfhrung in bundesdeutsches Recht ist aufgrund der Trennung von Kultur- und Umweltverwaltung (Naturschutz und Denkmalpflege) sowie der Kulturhoheit der Bundeslnder problematisch. Die derzeit alleinige Grundlage fr einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz durch die Disziplin Landschaftsplanung stellt 2 Grundsatz 14 Bundesnaturschutzgesetz dar: Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart einschlielich solcher von besonderer Bedeutung fr die Eigenart oder Schnheit geschtzter oder schtzenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmler, sind zu erhalten. Aufgrund fehlender Untersetzungen (z.B. Durchfhrungsverordnung) ist die Handhabung dieses Auftrages bisher unklar geblieben. BECKER (1998) stellte klar, dass die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart unabhngig von der Denkmalpflege ein Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist. Der Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes in 2 zum Schutz historischer Kulturlandschaften und historischer Kulturlandschaftsteile hat einerseits eine dienende Funktion fr die Denkmalpflege (Umgebungsschutz). Andererseits begrndet er einen eigenstndigen Aufgabenbereich, dessen Chancen von der Landschaftsplanung in den letzten Jahrzehnten allerdings nur unzureichend wahrgenommen worden sind. http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz Gesetzliche Regelungen zu historischen Kulturlandschaften: 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, 2 Nr. 13 NNatG oder 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG UVPG 2 Begriffsbestimmungen Die Umweltvertrglichkeitsprfung ist ein unselbstndiger Teil verwaltungsbehrdlicher Verfahren, die der Entscheidung ber die Zulssigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltvertrglichkeitsprfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschlielich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgter und sonstige Sachgter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgtern. Ernst-Rainer Hnes, ber den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 I. Das am leichtesten Identifizierbare ist die klar definierte Landschaft, von Menschen absichtlich entworfen und geschaffen. Dies umfasst Garten- und Parklandschaften, die aus sthetischen Grnden hergestellt wurden und oft (jedoch nicht immer) mit religisen oder anderen monumentalen Bauwerken und Ensembles assoziiert werden. II. Die zweite Kategorie ist die organisch gewachsene Landschaft. Diese entsteht anfangs durch eine gesellschaftliche, konomische, administrative und/oder religise Forderung und hat ihre gegenwrtige Form durch eine enge Verknpfung mit und eine Reaktion auf ihre natrliche Umgebung entwickelt. Solche Landschaften widerspiegeln den Verlauf der Evolution in ihrer Form und ihren einzelnen Merkmalen. Sie lassen sich in zwei Subkategorien aufteilen: - Eine Relikt- (oder Fossil-)landschaft ist eine Landschaft, in der ein evolutionrer Prozess zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, entweder auf abrupte Weise oder ber einen gegebenen Zeitraum. Ihre besonders charakteristischen Merkmale sind jedoch immer noch in materieller Form sichtbar. - Eine fortfhrende Landschaft ist eine Landschaft, die eine gesellschaftlich aktive Rolle innerhalb der zeitgenssischen Gesellschaft spielt, eng mit dem traditionellen Lebenswandel verknpft wird und in welcher der evolutionre Prozess immer noch stattfindet. Gleichzeitig enthlt die Landschaft wichtige materielle Anzeichen ihrer bisherigen Evolution. III. Die letzte Kategorie ist die assoziative Kulturlandschaft. Die Aufnahme solcher Landschaften in die Liste des Welterbes ist eher aufgrund der stark religisen, knstlerischen oder kulturellen Assoziation des natrlichen Elements gerechtfertigt als aufgrund materieller kultureller Anzeichen, die unbedeutend oder gar abwesend sein mgen. Denkmalschutzgesetze [Bearbeiten] In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz fr Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundeslndern. Sie ist Teil der sogenannten Kulturhoheit der Lnder. So gibt es in Deutschland 16Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein ffentliches Interesse. Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmler zustande kommen: 1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentmer werden nur noch benachrichtigt. 2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfllt sein mssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zustndigen Behrde zum Kulturdenkmal erklrt werden kann. Mischformen sind mglich (Baden-Wrttemberg). In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich. Denkmalschutzgesetz Sachsen: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=718933934352&jlink=p2 21 Denkmalschutzgebiete Die Gemeinden knnen im Benehmen mit den Landesoberbehrden fr den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, knstlerischen, wissenschaftlichen, stdtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Grnden ein besonderes ffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie fr deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach 112 Abs.1der Gemeindeordnung fr den Freistaat Sachsen ( SchsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Mrz2003 (SchsGVBl. S.55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zustndigen Rechtsaufsichtsbehrde. Fr die bertragene Aufgabe gewhrt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01EUR jhrlich je Einwohner. Kulturlandschaftsschutz http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz Rechtliche Grundlagen [Bearbeiten] Das vom Europarat im Jahr 2000 verabschiedete Europische Landschaftsbereinkommen stellt die zurzeit wichtigste Grundlage fr einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz auf europischer Ebene dar. Diese vlkerrechtliche Konvention wurde bislang von der Bundesrepublik Deutschland nicht unterzeichnet. Eine berfhrung in bundesdeutsches Recht ist aufgrund der Trennung von Kultur- und Umweltverwaltung (Naturschutz und Denkmalpflege) sowie der Kulturhoheit der Bundeslnder problematisch. Die derzeit alleinige Grundlage fr einen ganzheitlichen Kulturlandschaftsschutz durch die Disziplin Landschaftsplanung stellt 2 Grundsatz 14 Bundesnaturschutzgesetz dar: Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart einschlielich solcher von besonderer Bedeutung fr die Eigenart oder Schnheit geschtzter oder schtzenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmler, sind zu erhalten. Aufgrund fehlender Untersetzungen (z.B. Durchfhrungsverordnung) ist die Handhabung dieses Auftrages bisher unklar geblieben. BECKER (1998) stellte klar, dass die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart unabhngig von der Denkmalpflege ein Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist. Der Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes in 2 zum Schutz historischer Kulturlandschaften und historischer Kulturlandschaftsteile hat einerseits eine dienende Funktion fr die Denkmalpflege (Umgebungsschutz). Andererseits begrndet er einen eigenstndigen Aufgabenbereich, dessen Chancen von der Landschaftsplanung in den letzten Jahrzehnten allerdings nur unzureichend wahrgenommen worden sind. http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturlandschaftsschutz

    14. 14 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz Wessen Aufgabe? Wenn Freiraumwirkung dominiert: Naturschutz: Landschaftsschutz Schutz historischer Kulturlandschaften (Weinbergterrassen) Bsp.: Ausschluss von Windkraftanlagen im Alpenvorland Sichtachsen, Blickachsen (punktuell) und Panorama (Rundblick) als Qualitten beim Erleben von Bauwerken und Landschaft Der Begriff Panorama leitet sich aus den griechischen Wrtern p?? (sprich: pas - alles, ganz) und ???? (sprich: horao - sehen) ab und bezeichnet einen Rundblick Eine Sichtachse ist im Stdtebau und in der Park- und Landschaftsgestaltung eine angelegte oder freigehaltene Schneise, die entlang einer Achse einen Blick auf bedeutende Bauwerke bzw. landschaftsprgende Elemente ermglicht. Sichtachsen knnen dabei gleichzeitig die Wegverbindung zum Objekt sein, wie dies in barocken Anlagen blich ist (Beispiel Karlsruhe), oder aber die reine Sichtverbindung ohne Wegverbindung sein, wie dies im englisch geprgten Gartenbau bevorzugt wurde (Beispiel Wrlitz). Sichtachsen, Blickachsen (punktuell) und Panorama (Rundblick) als Qualitten beim Erleben von Bauwerken und Landschaft Der Begriff Panorama leitet sich aus den griechischen Wrtern p?? (sprich: pas - alles, ganz) und ???? (sprich: horao - sehen) ab und bezeichnet einen Rundblick Eine Sichtachse ist im Stdtebau und in der Park- und Landschaftsgestaltung eine angelegte oder freigehaltene Schneise, die entlang einer Achse einen Blick auf bedeutende Bauwerke bzw. landschaftsprgende Elemente ermglicht. Sichtachsen knnen dabei gleichzeitig die Wegverbindung zum Objekt sein, wie dies in barocken Anlagen blich ist (Beispiel Karlsruhe), oder aber die reine Sichtverbindung ohne Wegverbindung sein, wie dies im englisch geprgten Gartenbau bevorzugt wurde (Beispiel Wrlitz).

    15. 15 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

    16. 16 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kulturlandschaftsschutz 3.3 Z Bei der Errichtung von Windkraftanlagen sollen die das Landschaftsbild prgenden Berge, Kuppen und Hhenzge grundstzlich freigehalten werden. In den Gebieten der Region, die in der Begrndungskarte zu B X 3.3 entsprechend gekennzeichnet sind (Erholungslandschaft Alpen mit Erweiterung), sollen grere Vorhaben zur Windenergienutzung nicht errichtet werden ... Regionalplan Planungsverband Region Oberland

    17. 17 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Umgebungsschutz fr Wartburg VG Meiningen, 2006: keine Windrder im Umfeld der Wartburg (Weltkulturerbe; Entfernung: 7,5 km), trotz Eignungsgebiet im Regionalplan Umgebungsschutz: Sichtbeziehungen zur Burganlage hin und von der Wartburg aus in das umgebende Panorama http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_3_2006.pdf Vorerst keine Windrder nahe der Wartburg [2006/08/24] Bestandskrftig wurde der Beschluss des VG Meiningen, der einen Baustopp fr zwei Windrder in der Nhe der Weltkultursttte Wartburg beinhaltete. Die Beschwerde vor dem OVG Thringen wurde von der Betreiberfirma im August 2006 zurckgezogen. Die Gemeinde Marksuhl hatte gegen eine Baugenehmigung fr zwei Windrder Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beim VG Meiningen erwirkt. Die Windrder sollten auf dem Milmesberg errichtet werden. Die Baugenehmigungsbehrde hatte das verweigerte Einvernehmen der klagenden Gemeinde ersetzt. Das VG Meiningen hatte im Rahmen einer Interessenabwgung die vorgebrachten Interessen der Gemeinde hher bewertet als das Interesse der Anlagenbetreiber und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung angeordnet (Beschluss vom 25.01.2006 - 5 E 386/05 Me). Belange des Naturschutzes Der geplante Standort der Windrder auf dem Milmesberg sei kritisch zu hinterfragen, deutete das Gericht an Der Milmesberg sei als Naturpark ausgewiesen. Auf dem Milmesberg liege ein Fledermaushabitat, die Widerspruchsbehrde habe daher wegen der fehlenden Begutachtung vor Erlass der Baugenehmigung eine eingehende rechtliche berprfung vorzunehmen, ob die Ziele und Grundstze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen seien. Belange des Denkmalschutzes Da auch der Umgebungsschutz von Denkmlern im Auenbereich bedeutsam sei, knne nicht ausgeschlossen werden, dass die 7,5 km entfernte, als Weltkulturerbe geschtzte Wartburg negativ beeintrchtigt werde. Regionaler Raumordnungsplan Der Milmesberg sei zwar im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangflche fr Windrder ausgewiesen. Es sei aber nicht offensichtlich, dass diese Planung aus dem Jahr 1999 (noch) wirksam sei, da die Ausweisung des Naturparkes erst 2001 erfolgt sei. Interessenabwgung Hier komme den betroffenen ffentlichen Interessen der Gemeinde hheres Gewicht zu, da ein Ausnutzen der Baugenehmigung vollendete Tatsachen schaffen wrden, die praktisch nicht mehr rckgngig gemacht werden knnten. In der Tierwelt drohe ein endgltiger Verlust, so dass dem Antrag der Gemeinde stattzugeben sei. Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis http://www.detail.de/rw_5_News_De_HoleMeldung_298_Volltext.htm http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_3_2006.pdf Beschluss des VG Meiningen vom 25.01.2006 (Az.: 5E 386/05.Me) zur Errichtung einer Windkraftanlage im Umfeld der Wartburg, Thringer Verwaltungsblatt Nr. 7/2006, S.163ff. Ebenso musste offen bleiben, ob dem streitgegenstndlichen Bauvorhaben Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes oder des Schutzes des Landschaftsbildes im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht konnte lediglich festgestellt werden, dass eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Belange letztlich nicht auszuschlieen ist, denn bei der Wartburg handelt es sich um ein schutzwrdiges Kulturdenkmal gem 2 Thringer Denkmalschutzgesetz (ThrDSchG), dessen Fernwirkung im Auenbereich insbesondere durch den sog. Umgebungsschutz (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Thringer Denkmalschutzgesetz) Bedeutung erlangt. Es war dem Gericht im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mglich, abzuschtzen, inwieweit die Sichtbeziehung zur Wartburg durch die geplanten Windkraftanlagen so erheblich beeinflusst wird, dass hierdurch eine Beeintrchtigung der Denkmaleigenschaft oder gar einer Aberkennung als Weltkulturerbe der UNESCO zu befrchten ist. Auch vor dem Hintergrund der relativ groen Entfernung zur Wartburg in 7,5km Luftlinie konnte eine solche Beeintrchtigung jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden, da der vorgesehene Standort der Windkraftanlage auf dem Milmesberg hher liegt als der Burghof der Wartburg und die Windkraftanlagen jedenfalls auch von weiter Ferne aus sichtbar wren. Das Verwaltungsgericht betonte, dass der sog. Umgebungsschutz nicht nur Sichtbeziehungen zur Burganlage hin, sondern auch von der Wartburg aus in das umgebende Panorama mit einschliee. Astrid Herzog, Thringisches Landesamt fr Denkmalpflege und Archologie Vorerst keine Windrder nahe der Wartburg [2006/08/24] Bestandskrftig wurde der Beschluss des VG Meiningen, der einen Baustopp fr zwei Windrder in der Nhe der Weltkultursttte Wartburg beinhaltete. Die Beschwerde vor dem OVG Thringen wurde von der Betreiberfirma im August 2006 zurckgezogen. Die Gemeinde Marksuhl hatte gegen eine Baugenehmigung fr zwei Windrder Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beim VG Meiningen erwirkt. Die Windrder sollten auf dem Milmesberg errichtet werden. Die Baugenehmigungsbehrde hatte das verweigerte Einvernehmen der klagenden Gemeinde ersetzt. Das VG Meiningen hatte im Rahmen einer Interessenabwgung die vorgebrachten Interessen der Gemeinde hher bewertet als das Interesse der Anlagenbetreiber und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung angeordnet (Beschluss vom 25.01.2006 - 5 E 386/05 Me).

    18. 18 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Umgebungsschutz fr Schlsser u. Grten Pufferzone fr Potsdamer Welterbe beschlossen (Pressemitteilung vom 26.01.2011) Prfung auf Vertrglichkeit von Bauwerken: Engere Pufferzone: Bauliche Vernderung der Auenansichten Weitere Pufferzone: > 10 m Hhe > 500 m Grundflche Quelle Die Pufferzone ist in eine weitere und in eine engere Pufferzone unterteilt. Innerhalb der weiteren Pufferzone sollen Bauvorhaben, die eine Hhe von 10 m oder eine zusammenhngende Grundflche von 500 m berschreiten auf eine mgliche Beeintrchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes nher geprft werden. Innerhalb der engeren Pufferzone sollen Vorhaben, die eine Neubebauung oder eine bauliche Vernderung der Auenansichten zum Gegenstand haben, einer nheren berprfung unterzogen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben innerhalb der Pufferzone auch zugleich in der Umgebung des geschtzten Denkmalbereiches liegt und eine Vernderung im Sinne des 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG bewirkt, sollen folgende Kriterien bercksichtigt werden: Bauvolumen, Bauhhe, Dachaufbauten - auch Lfter und hnliche technische Anlagen, Dachflchenfenster, Farbgestaltungen bei Dachdeckungen (insbesondere glnzende Oberflchen, auffllige Farbtne), Fassadenfarben, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, Sendemasten, Antennenanlagen, Satellitenschsseln, Empfangsanlagen aller Art, Windkraftanlagen, Speicherbehlter, landwirtschaftliche und gewerbliche Groanlagen (z.B. Silos). Die Pufferzone ist in eine weitere und in eine engere Pufferzone unterteilt. Innerhalb der weiteren Pufferzone sollen Bauvorhaben, die eine Hhe von 10 m oder eine zusammenhngende Grundflche von 500 m berschreiten auf eine mgliche Beeintrchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes nher geprft werden. Innerhalb der engeren Pufferzone sollen Vorhaben, die eine Neubebauung oder eine bauliche Vernderung der Auenansichten zum Gegenstand haben, einer nheren berprfung unterzogen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben innerhalb der Pufferzone auch zugleich in der Umgebung des geschtzten Denkmalbereiches liegt und eine Vernderung im Sinne des 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG bewirkt, sollen folgende Kriterien bercksichtigt werden: Bauvolumen, Bauhhe, Dachaufbauten - auch Lfter und hnliche technische Anlagen, Dachflchenfenster, Farbgestaltungen bei Dachdeckungen (insbesondere glnzende Oberflchen, auffllige Farbtne), Fassadenfarben, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, Sendemasten, Antennenanlagen, Satellitenschsseln, Empfangsanlagen aller Art, Windkraftanlagen, Speicherbehlter, landwirtschaftliche und gewerbliche Groanlagen (z.B. Silos).

    19. 19 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe Idee der Weltwunder lebt weiter Welterbe-Schutz fr Dresdens Elbtalauen contra Waldschlsschenbrcke Foto: Martin Rll Geschichte, Kunst und Natur schwebten ber Stadt und Tal, vom Meiner Dom bis zum Grosedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord... Erich Kstner OVG Bautzen, 9.3.2007: Brgerentscheid fr Brcke steht ber Welterbekonvention, Vlkerrecht binde nicht unmittelbar, da Bundesrepublik nach Ratifikation der Konvention 1976 kein nationales Recht zur Umsetzung geschaffen hat. Verpflichtung zum Baubeginn. BVerfG: Welterbekonvention biete keinen absoluten Schutz in eingetragenen Natur- und Kulturerbesttten. Erfllung des Schutzauftrags Aufgabe der souvernen Vertragsstaaten. MOZ 7.6.2007 BM Tiefensee an MP Milbrandt, 26.5.2007: nicht mit den vlkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands vereinbar" Finanzhilfen des Bundes an Sachsen krzen, falls Brcke gebaut werde. "Bund kme seinen vlkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete. Dresden war eine wunderbare Stadt voller Kunst und Geschichte und trotzdem kein von sechshundertfnzigtausend Dresdnern zufllig bewohntes Museum. Die Vergangenheit und die Gegenwart lebten miteinander im Einklang. Eigentlich msste es heien im Zweiklang. Und mit der Landschaft zusammen, mit der Elbe, den Brcken, den Hgelhngen, den Wldern und mit den Gebirgen am Horizont, ergab sich sogar ein Dreiklang. Geschichte, Kunst und Natur schwebten ber Stadt und Tal, vom Meiner Dom bis zum Grosedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord... Erich Kstner, "Als ich ein kleiner Junge war", Zrich, 1957 http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe UNESCO-Welterbe aus Wikipedia, der freien Enzyklopdie (Weitergeleitet von Weltkulturerbe)Wechseln zu: Navigation, Suche Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehrt zum Weltkulturerbe Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 830 Denkmler in 138 Lndern. Davon sind 644 als Kulturdenkmler und 162 als Naturdenkmler gelistet, weitere 24 Denkmler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe gefhrt.[1] Liste des UNESCO-Welterbes (Afrika) Liste des UNESCO-Welterbes (Amerika) Liste des UNESCO-Welterbes (Asien und Ozeanien) Liste des UNESCO-Welterbes (Europa) Eine Unterorganisation der UNESCO, das World Heritage Committee, untersttzt bei den in der Liste gefhrten Objekten den Schutz und/oder die Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe. Das World Heritage Committee fhrt neben dem Welterbe auch eine Liste des Weltdokumentenerbes, welches Buchbestnde, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente enthlt. Zudem fhrt die UNESCO eine Liste der Meisterwerke des mndlichen und immateriellen Erbes der Menschheit. Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des kulturellen Erbes (hritage) geht auf Henri-Baptiste Grgoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurck und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world. Jede Schdigung von Kulturgut, gleichgltig welchem Volke es gehrt, bedeutet eine Schdigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Ansto zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. Mrz 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien fr die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die ber viele Jahrhunderte eine hnliche Funktion fr den Tourismus erfllte wie heute das UNESCO-Welterbe. Grundlagen [Bearbeiten] Welterbe-Emblem als Blumenkunst in Karlskrona. Grundlage ist die 1972 in Stockholm verabschiedete UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Sie ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein schutzwrdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfllen. Es muss von einzigartigem knstlerischen Wert sein starken kulturellen Einfluss auf eine Region oder Epoche ausben von groem Seltenheitswert oder Alter sein. fr eine bestimmte knstlerische Entwicklung beispielhaft sein fr eine bestimmte Architekturepoche stehen bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten sein. Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um ber die Aufnahmeantrge der Staaten fr neue Denkmler zu entscheiden. Bei diesen Sitzungen wird auch ber den Zustand bereits aufgenommener Denkmler beraten. Alle zwei Jahre wird das Denkmal- und Naturverzeichnis (Welterbeliste) publiziert. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war im Jahre 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Einen Aufnahmeantrag stellen in Deutschland die Bundeslnder. Kriterien [Bearbeiten] Fr die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmler muss eines von zehn Kriterien erfllt werden. Seit 2005 werden fr jedes Objekt sowohl die Kriterien fr Natur- als auch fr Kulturerbe geprft. Gegenwrtig erfllen so 28 Sttten sowohl Kriterien des Natur- als auch des Kulturerbes. Kriterien fr Kulturgter [Bearbeiten] (I): Das Objekt stellt ein einzigartiges Meisterstck des schaffenden Geistes des Menschen dar. (II): Das Objekt besitzt, in einer Zeitspanne oder einer Region, wichtigen Einfluss auf die Entwicklung von Architektur und Technologie, auf die bildenden Knste sowie auf Stadtentwicklung und Landschaftsgestaltung. (III): Das Objekt stellt ein einzigartiges oder zumindest auergewhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Zivilisation dar. (IV): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Bauwerk, von architektonischer Zusammenstellung oder einer Landschaft, welche bzw. welches einen bedeutsamen Entwicklungsabschnitt der Menschheit untermalen bzw. untermalt. (V): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel menschlicher Niederlassungen und Land- bzw. Meeresbewirtschaftung, das reprsentativ fr eine Kultur oder bestimmte Kulturen ist, oder das Naturverhalten des Menschen zeigt, insbesondere dann wenn diese Kultur anfllig durch unumkehrbare Vernderungen in ihrer Umwelt wurde. (VI): Das Objekt ist unmittelbar oder nachvollziehbar mit bestimmten Ereignissen, mit lebendigen Traditionen, mit Ideen und Glauben, mit universal bedeutsamen Kunst- oder Literaturwerken verbunden. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium nur in absoluten Ausnahmefllen als einziges erflltes Kriterium fr eine Aufnahme hinreichend ist) Kriterien fr Naturgter [Bearbeiten] (VII): Das Objekt beinhaltet auergewhnliche natrliche Phnomene oder Gebiete von berragender Schnheit und sthetischer Bedeutsamkeit. (VIII): Das Objekt ist ein herausragendes Zeugnis eines wichtigen Entwicklungsabschnitts der Erde, welches den Nachweis von Leben, bedeutsame und anhaltende Prozesse der Geologie fr die Gestaltung der Erdoberflche sowie geomorphologische und physiogeografische Vorgnge beinhaltet. (IX): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel fr fortlaufendene biologische und kologische Prozesse in der Evolution von kologiesystemen die sich an Land, in Binnengewssern, an Ksten oder in Meeren befinden oder von Lebensgemeinschaften zwischen Tieren und Pflanzen. (X): Das Objekt enthlt die bedeutendsten und typischsten Lebensrume fr die ungestrte Erhaltung der biologischen Entfaltung auf der Erde, eingeschlossen die Rume, die Lebensformen enthalten die nach gegenwrtiger wissenschaftlicher Meinung auergewhnlichen universellen Wert besitzen. http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/waldschloesschenbruecke-dresden-tiefensee/104037.asp Waldschlsschenbrcke Tiefensee droht Dresden Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee erhht den Druck auf die schsische Landesregierung, die umstrittene Waldschlsschenbrcke in Dresden nicht zu bauen. 26.05.2007, 15:02 Uhr) Dresden - Eine Prfung habe ergeben, dass der Bau der Brcke "in der bislang vorgesehenen Form nicht mit den vlkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands" vereinbar sei, heie es im Entwurf eines Briefs von Tiefensee (SPD) an Sachsens Ministerprsident Georg Milbradt (CDU), berichtet die "Berliner Zeitung". Daraus folge, dass die Bundesregierung Finanzhilfen an Sachsen krzen knnte, wenn die Brcke ber die Elbe trotzdem gebaut werde. "Denn auch der Bund kme seinen vlkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete", schreibt Tiefensee. Das Schreiben, das der "Berliner Zeitung" vorliege, wird nach Informationen des Blattes derzeit vom CDU-gefhrten Bundesinnenministerium rechtlich geprft. Tiefensee will Kompromiss Ein Sprecher der schsischen Staatskanzlei wollte den Bericht nicht kommentieren. Das seien "ungelegte Eier", sagte er auf Anfrage. Der Brief sei noch nicht abgeschickt worden. Tiefensee bitte Milbradt dem Bericht zufolge, "eine mit dem Welterbe vertrgliche Lsung zu suchen". Er biete an, der Bund werde sich an Mehrkosten beteiligen, die entstehen knnten, wenn doch eine andere Mglichkeit fr eine neue Elb-berquerung gefunden werde. Eine Alternative wre der Bau eines Tunnels. Der Bau der Brcke war 2005 in Dresden per Brgerentscheid beschlossen worden. Die Unesco sieht durch das Projekt die Kulturlandschaft Elbe gefhrdet und hat mit Aberkennung des Titels Weltkulturerbe gedroht. (tso/ddp) Leser-Kommentare Dieses Monstrum als "Waldschlchenbrcke" zu bezeichnen ist an sich schon perfide. Wenn man ernsthaft darber nachdenken wrde, lieen sich - auch sthetisch - bessere Lsungen finden. Mir scheint es so, als wolle hier ein Dresdner-Klngel, auf Deubel komm raus Kasse machen wollen.einschelmwerbsedenkt http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/dresden-waldschloesschenbruecke/104765.asp Dresdner Brckenstreit Thierse warnt vor "weltweiter Blamage" Bundestags-Vizeprsident Wolfgang Thierse hat die Stadt Dresden vor einer "weltweit wirksamen Niederlage und Blamage" im Falle der Aberkennung des Unesco-Welterbetitels des Elbtals gewarnt. (03.06.2007, 11:36 Uhr) Anzeige Halle/Dresden - Es sei fr Auenstehende nicht einsehbar, warum man in Dresden bislang kein Alternative zur derzeit geplanten Waldschlchenbrcke finden konnte, sagte Thierse dem Radiosender MDR INFO anlsslich des Unesco-Welterbetages. Er knne sich nicht vorstellen, dass eine solche Niederlage vor der Weltffentlichkeit von den Dresdnern tatschlich gewollt sei: "Der Kulturstaat Deutschland darf sich dieser Blamage nicht aussetzen." Zugleich rief Thierse alle Beteiligten im Dresdner Brckenstreit eindringlich dazu auf, eine Lsung zu finden. In Dresden gebe es bislang keinen Kompromiss, "weil Stadt, Regierungsprsidium und der CDU-Teil der Landesregierung sich nicht bewegen wollen", beklagte der SPD-Politiker. Es sei die Frage, ob die Brcke tatschlich so gro und an dieser Stelle gebaut werden msse. Entscheidung offen Die Entscheidung ber die mgliche Aberkennung des Welterbetitels ist nach einem Pressebericht noch vllig offen. Die Leiterin der Abteilung Europa und Nordamerika im Unesco-Welterbezentrum in Paris, Mechthild Rssler, sagte den "Dresdner Neuesten Nachrichten", das Unesco-Welterbekomitee werde erst auf seiner Sitzung in Christchurch in Neuseeland vom 23. Juni bis 2. Juli darber befinden. Weiter berichtete das Blatt, dass am 8. Juni die in Auftrag gegebenen Alternativentwrfe zur Waldschlchenbrcke der ffentlichkeit vorgestellt werden sollen. Am 12. Juni wolle der Stadtrat darber befinden. (tso/ddp) OVG Bautzen, 9.3.2007: Brgerentscheid fr Brcke steht ber Welterbekonvention, Vlkerrecht binde nicht unmittelbar, da Bundesrepublik nach Ratifikation der Konvention 1976 kein nationales Recht zur Umsetzung geschaffen hat. Verpflichtung zum Baubeginn. BVerfG: Welterbekonvention biete keinen absoluten Schutz in eingetragenen Natur- und Kulturerbesttten. Erfllung des Schutzauftrags Aufgabe der souvernen Vertragsstaaten. MOZ 7.6.2007 BM Tiefensee an MP Milbrandt, 26.5.2007: nicht mit den vlkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands vereinbar" Finanzhilfen des Bundes an Sachsen krzen, falls Brcke gebaut werde. "Bund kme seinen vlkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn er die Finanzierung aus Bundesmitteln duldete. Dresden war eine wunderbare Stadt voller Kunst und Geschichte und trotzdem kein von sechshundertfnzigtausend Dresdnern zufllig bewohntes Museum. Die Vergangenheit und die Gegenwart lebten miteinander im Einklang. Eigentlich msste es heien im Zweiklang. Und mit der Landschaft zusammen, mit der Elbe, den Brcken, den Hgelhngen, den Wldern und mit den Gebirgen am Horizont, ergab sich sogar ein Dreiklang. Geschichte, Kunst und Natur schwebten ber Stadt und Tal, vom Meiner Dom bis zum Grosedlitzer Schlosspark, wie ein von seiner eigenen Harmonie bezauberter Akkord... Erich Kstner, "Als ich ein kleiner Junge war", Zrich, 1957 http://de.wikipedia.org/wiki/Weltkulturerbe UNESCO-Welterbe aus Wikipedia, der freien Enzyklopdie (Weitergeleitet von Weltkulturerbe)Wechseln zu: Navigation, Suche Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehrt zum Weltkulturerbe Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 830 Denkmler in 138 Lndern. Davon sind 644 als Kulturdenkmler und 162 als Naturdenkmler gelistet, weitere 24 Denkmler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe gefhrt.[1] Liste des UNESCO-Welterbes (Afrika) Liste des UNESCO-Welterbes (Amerika) Liste des UNESCO-Welterbes (Asien und Ozeanien) Liste des UNESCO-Welterbes (Europa) Eine Unterorganisation der UNESCO, das World Heritage Committee, untersttzt bei den in der Liste gefhrten Objekten den Schutz und/oder die Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe. Das World Heritage Committee fhrt neben dem Welterbe auch eine Liste des Weltdokumentenerbes, welches Buchbestnde, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente enthlt. Zudem fhrt die UNESCO eine Liste der Meisterwerke des mndlichen und immateriellen Erbes der Menschheit. Entstehung der Idee [Bearbeiten] Der Begriff des kulturellen Erbes (hritage) geht auf Henri-Baptiste Grgoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurck und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert: Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world. Jede Schdigung von Kulturgut, gleichgltig welchem Volke es gehrt, bedeutet eine Schdigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet. Den Ansto zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [2] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. Mrz 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien fr die Nachwelt zu retten. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die ber viele Jahrhunderte eine hnliche Funktion fr den Tourismus erfllte wie heute das UNESCO-Welterbe. Grundlagen [Bearbeiten] Welterbe-Emblem als Blumenkunst in Karlskrona. Grundlage ist die 1972 in Stockholm verabschiedete UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Sie ist 1975 in Kraft getreten. Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein schutzwrdiges Objekt mindestens eines der sechs nachfolgenden Merkmale erfllen. Es muss von einzigartigem knstlerischen Wert sein starken kulturellen Einfluss auf eine Region oder Epoche ausben von groem Seltenheitswert oder Alter sein. fr eine bestimmte knstlerische Entwicklung beispielhaft sein fr eine bestimmte Architekturepoche stehen bedeutungsvoll im Zusammenhang mit herausragenden Ideen oder historischen Gestalten sein. Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um ber die Aufnahmeantrge der Staaten fr neue Denkmler zu entscheiden. Bei diesen Sitzungen wird auch ber den Zustand bereits aufgenommener Denkmler beraten. Alle zwei Jahre wird das Denkmal- und Naturverzeichnis (Welterbeliste) publiziert. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war im Jahre 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Einen Aufnahmeantrag stellen in Deutschland die Bundeslnder. Kriterien [Bearbeiten] Fr die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmler muss eines von zehn Kriterien erfllt werden. Seit 2005 werden fr jedes Objekt sowohl die Kriterien fr Natur- als auch fr Kulturerbe geprft. Gegenwrtig erfllen so 28 Sttten sowohl Kriterien des Natur- als auch des Kulturerbes. Kriterien fr Kulturgter [Bearbeiten] (I): Das Objekt stellt ein einzigartiges Meisterstck des schaffenden Geistes des Menschen dar. (II): Das Objekt besitzt, in einer Zeitspanne oder einer Region, wichtigen Einfluss auf die Entwicklung von Architektur und Technologie, auf die bildenden Knste sowie auf Stadtentwicklung und Landschaftsgestaltung. (III): Das Objekt stellt ein einzigartiges oder zumindest auergewhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Zivilisation dar. (IV): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Bauwerk, von architektonischer Zusammenstellung oder einer Landschaft, welche bzw. welches einen bedeutsamen Entwicklungsabschnitt der Menschheit untermalen bzw. untermalt. (V): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel menschlicher Niederlassungen und Land- bzw. Meeresbewirtschaftung, das reprsentativ fr eine Kultur oder bestimmte Kulturen ist, oder das Naturverhalten des Menschen zeigt, insbesondere dann wenn diese Kultur anfllig durch unumkehrbare Vernderungen in ihrer Umwelt wurde. (VI): Das Objekt ist unmittelbar oder nachvollziehbar mit bestimmten Ereignissen, mit lebendigen Traditionen, mit Ideen und Glauben, mit universal bedeutsamen Kunst- oder Literaturwerken verbunden. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium nur in absoluten Ausnahmefllen als einziges erflltes Kriterium fr eine Aufnahme hinreichend ist) Kriterien fr Naturgter [Bearbeiten] (VII): Das Objekt beinhaltet auergewhnliche natrliche Phnomene oder Gebiete von berragender Schnheit und sthetischer Bedeutsamkeit. (VIII): Das Objekt ist ein herausragendes Zeugnis eines wichtigen Entwicklungsabschnitts der Erde, welches den Nachweis von Leben, bedeutsame und anhaltende Prozesse der Geologie fr die Gestaltung der Erdoberflche sowie geomorphologische und physiogeografische Vorgnge beinhaltet. (IX): Das Objekt ist ein herausragendes Beispiel fr fortlaufendene biologische und kologische Prozesse in der Evolution von kologiesystemen die sich an Land, in Binnengewssern, an Ksten oder in Meeren befinden oder von Lebensgemeinschaften zwischen Tieren und Pflanzen. (X): Das Objekt enthlt die bedeutendsten und typischsten Lebensrume fr die ungestrte Erhaltung der biologischen Entfaltung auf der Erde, eingeschlossen die Rume, die Lebensformen enthalten die nach gegenwrtiger wissenschaftlicher Meinung auergewhnlichen universellen Wert besitzen. http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/waldschloesschenbruecke-dresden-tiefensee/104037.asp Waldschlsschenbrcke Tiefensee droht Dresden Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee erhht den Druck auf die schsische Landesregierung, die umstrittene Waldschlsschenbrcke in Dresden nicht zu bauen. 26.05.2007, 15:02 Uhr) Dresden - Eine Prfung habe ergeben, dass der Bau der Brcke "in der bislang vorgesehenen Form nicht mit den vlkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands" vereinbar sei, heie es im Entwurf eines Briefs von Tiefensee (SPD) an Sachsens Ministerprsident Georg Milbradt (CDU), berichtet die "Berliner Zeitung".

    20. 20 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe Glienicker Brcke um 1900 Steinbrcke von Schinkel, Baujahr 1834 Neben der Holzbrcke wurde 1831 mit dem Bau einer Steinbrcke begonnen, die auf Entwrfe des preuischen Hofarchitekten Karl Friedrich Schinkel basierte. Fr die Bauausfhrung bestimmte der Preuische Staat:[1] [] hat elf Durchflussffnungen, von welchen zehn ffnungen, jede 31Fu weit und berwlbt, und eine ffnung zur Durchfahrt der Schiffsgefe, die 30Fu im Lichten weit und mit zwei gegeneinanderschlagenden Zugklappen berdeckt ist. Die ganze Lnge der Brcke zwischen den Stirnwnden betrgt 565Fu. Die Fahrbahn ist 20Fu und jeder Fuweg daneben vier Fu breit. Erstere ist mit behauenen Granitsteinen gepflastert, die Fuwege sind aus scharf gebrannten Steinen gemauert[]siehe Anm.?[2] Die Prinzessin Maria, erhabene Tochter [] (des) [] allgeliebten Knigs, Ihre Majestt die Kaiserin von Russland [] Allerhchstdieselben und Ihre Kaiserliche Hoheit die Grofrstin Maria weihte die neue Brcke am 30. September 1834 ein. Der damalige Potsdamer Bischof formulierte bei der Erffnung:[3][4] [] Sie ist ebenso kstlich wie wohlgeraten. Sie gehrt mit zu den vorzglichsten Bauwerken unter seiner Majestt Regierung, und man betrachtet sie und die schne Gegend, die sich vor ihr ausdehnt, mit Wohlgefallen. Steinbrcke von Schinkel, Baujahr 1834 Neben der Holzbrcke wurde 1831 mit dem Bau einer Steinbrcke begonnen, die auf Entwrfe des preuischen Hofarchitekten Karl Friedrich Schinkel basierte. Fr die Bauausfhrung bestimmte der Preuische Staat:[1] [] hat elf Durchflussffnungen, von welchen zehn ffnungen, jede 31Fu weit und berwlbt, und eine ffnung zur Durchfahrt der Schiffsgefe, die 30Fu im Lichten weit und mit zwei gegeneinanderschlagenden Zugklappen berdeckt ist. Die ganze Lnge der Brcke zwischen den Stirnwnden betrgt 565Fu. Die Fahrbahn ist 20Fu und jeder Fuweg daneben vier Fu breit. Erstere ist mit behauenen Granitsteinen gepflastert, die Fuwege sind aus scharf gebrannten Steinen gemauert[]siehe Anm.?[2] Die Prinzessin Maria, erhabene Tochter [] (des) [] allgeliebten Knigs, Ihre Majestt die Kaiserin von Russland [] Allerhchstdieselben und Ihre Kaiserliche Hoheit die Grofrstin Maria weihte die neue Brcke am 30. September 1834 ein. Der damalige Potsdamer Bischof formulierte bei der Erffnung:[3][4] [] Sie ist ebenso kstlich wie wohlgeraten. Sie gehrt mit zu den vorzglichsten Bauwerken unter seiner Majestt Regierung, und man betrachtet sie und die schne Gegend, die sich vor ihr ausdehnt, mit Wohlgefallen.

    21. 21 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Unesco-Weltkulturerbe Glienicker Brcke 1907 Bindeglied in der Berlin-Potsdamer Schlsser- und Grtenlandschaft Neubau 1907 wg. erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens nach Teltowkanalerffnung 1906 Neubau 1907 wg. erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens nach Teltowkanalerffnung 1906

    22. 22 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Zwanzig Minuten gegen 2000 Jahre http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~E4C0875CDF2304397A6D8DCA0E47887B6~ATpl~Ecommon~Scontent.html Moselbrcke Zwanzig Minuten gegen zweitausend Jahre Warum knnen Politiker nicht von irrwitzigen Plnen Abstand nehmen? Die beabsichtigte Hochbrcke bei rzig ist ein monstrses Projekt. Sie wird die Kulturlandschaft des Moseltals zerstren. Von Dieter Bartetzko Schatten ber einer einzigartigen Kulturlandschaft: die geplante Moselbrcke bei rzig im Modell 21. April 20102010-04-21 16:32:14 Seit einigen Wochen laufen im deutschen Fernsehen zur besten Sendezeit Werbespots, in denen die Tradition die Hauptrolle spielt. Die einprgsamste Szene zeigt einen silberhaarigen, attraktiv verwitterten und hellwach blickenden fiktiven Waldhter, der, den berhmten Ausspruch Thomas Morus abwandelnd, mit warm-tiefer Stimme verkndet, Traditionsbewusstsein heie nicht die Asche zu hten, sondern den Funken weiterzugeben. Ein wunderbarer Satz, wie gemeielt zum Ausdruck unseres Selbstverstndnisses als Kulturnation. Doch bei Licht betrachtet, sind wohl fast nur noch jene Funken gemeint, die den Ottomotor unserer Kraftfahrzeuge treiben. Das besttigt indirekt Peter Ramsauer, Bundesminister fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu dessen Zustndigkeit auch die Bundesstiftung Baukultur gehrt. Seine bisher bekannteste Aussage zum Stand unseres Bauens ist die, dass der Nachbau der berhmten Stlerkuppel des Berliner Stadtschlosses so viel kosten wrde wie acht Kilometer neuer Autobahn. Der Minister steht nicht allein mit seiner Affinitt zum Verkehr: Als Georg Milbradt noch Sachsens Ministerprsident war, ein fanatischer Befrworter reibungslosen Autoverkehrs und damit auch der Dresdner Waldschlsschen-Brcke, bewertete er die drohende Streichung des Elbtals von der Welterbeliste achselzuckend als verkraftbar. Baden-Wrttembergs Ministerprsident Stephan Mappus, frherer Verkehrsminister seines Landes, und Stuttgarts Oberbrgermeister Wolfgang Schuster arbeiten, unbeirrt von Brgerprotesten, Appellen der Denkmalpflege und der Architektenschaft, gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG am Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten einer neuen ICE-Strecke. Der Monumentalbau, zwischen 1914 und 1928 entstanden, ist eines der bedeutendsten Denkmler der klassischen Moderne. In Rheinland-Pfalz schlielich, wo eben noch das Risiko, gleichfalls den Welterbestatus zu verlieren, zur Einsicht und zum Verzicht auf eine Autobahnbrcke ber das Mittelrheintal fhrte, kmpft nun Hendrik Hering, Wirtschafts-, Verkehrs- und Weinminister des Landes, fr eine Schnellstrae samt 160 Meter hoher und 1,7 Kilometer langer Brcke ber die Mosel bei rzig. Google Anzeigen Sky: HD-Angebot Sky Jahresabo mit mietfreiem HD- Receiver inkl. 3 Gratismonate! www.sky.de/HD-Angebot Einzigartige Kulturlandschaft Das gigantische Bauwerk, so Hering, sei zwingend fr eine bessere Verbindung zwischen den belgischen Nordseehfen und dem Rhein-Main-Gebiet. Die zahlreichen Gegner des Projekts sucht er mit dem Hinweis zu beschwichtigen, dass nur drei der dreizehn weltberhmten Weinlagen zwischen der knftigen Brcke und Bernkastel-Kues in eng begrenztem Umfang Verschattungen ausgesetzt wrden. Kein Zweifel, dass Hendrik Hering in seiner Eigenschaft als Weinminister oft vom unschtzbaren kulturellen Wert der Mosel-Weinberge gesprochen haben wird. So wie kein Prospekt der Weinhandels- und der Tourismusbranche ohne den Hinweis auskommt, dass die rziger Moselhnge teilweise seit zweitausend Jahren bearbeitet werden. Jedem zeigt schon ein flchtiger Blick, wie reich gesegnet an Kultur der Landstrich ist. berall, gipfelnd im nahen Trier, trifft man auf antike Denkmler, romanische, gotische und barocke Kirchen und Klster, historische Brgerhuser und Weingter. Grundlage all dessen ist der Weinbau, eingefhrt von den Rmern. Worin manifestierte sich Kultur augenflliger als in Weinhngen, auf denen seit zwei Jahrtausenden Rebstcke kultiviert werden und in jedem Herbst vorzglichen Wein liefern? Monstrses Projekt Zum Thema Brckenstreit am Mittelrhein Brckenbau: Feste Querung bei der Loreley Unesco-Entscheidung: Dresden ist kein Welterbe mehr Was ist demgegenber der geplante Hochmoselbergang? Abgesehen vom banalen Superlativ, dass seine Brcke eine der hchsten, breitesten und lngsten Deutschlands wrde, hat sie nur Pragmatismus pur wie beispielsweise einen Zeitvorteil von etwa zwanzig Minuten zu bieten. Dank ihrer enormen Hhe wird die geplante Brcke den unter ihr gelegenen Bereich nicht in jene knochentrockene Wstenei verwandeln, die wir von Hunderten niedrig aufgestelzter Autobahnzubringer kennen. Doch was ist das gegen den verheerenden Effekt, den der monstrse Bandwurm aus Beton und Asphalt auf das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft htte? Er wrde sie, und das knnen selbst geschnte Computeranimationen nicht ganz kaschieren, brutal durchschneiden, wrde Blickbeziehungen, landschaftliche Korrespondenzen, harmonische Hhen- und Tiefenlinien zerstckeln und verzerren Fakten, die im Fall Dresden die Unesco veranlassten, das Elbtal 2009 von der Liste des Weltkulturerbes zu streichen. Wem all dies nutzloser sthetizismus scheint (es wird ja so getan, als ob wir die Mosel berdachen wrden, wehrte zum Beispiel Ministerprsident Kurt Beck ab), den sollten die Prognosen der Moselwinzer und Landwirtschaftsexperten alarmieren. Sie befrchten das Abrutschen von Hngen infolge des gewaltigen Erdaushubs und Strungen des Wasserhaushalts durch groflchige Bodenversiegelungen. Knapp dreihundert Millionen Euro wird der Bau, fr den schon dreiig Meter tiefe Betonfundamente gegossen werden, verschlingen. Doch weder diese Monsterkosten noch die Erinnerung daran, dass das Vorhaben auf kurzsichtige Plne der verkehrsschtigen sechziger Jahre zurckgeht, irritieren die Politiker. Gar nicht zu reden davon, dass dieselben Politiker bei anderen Gelegenheiten die Verlagerung des Warentransports auf die Schiene propagieren. Rder mssen rollen und sei es ber die Asche einer Kulturlandschaft. Text: F.A.Z. Bildmaterial: dpa http://www.captaincork.com/Pigott-Interview-Autobahnbuecke-B50-Mosel 16.07.09 WEINLEUTE 8 Stuart Pigott: "Ich rufe zum Aufstand auf!" Deutschlands prominentester Weinkritiker Stuart Pigott ber den Widerstand gegen die Moselbrcke bei rzig, ber Deutschlands Demokratiedefizite, ber Winzer, die sich kaufen lassen und die Mglichkeit, Puppen von Kurt Beck zu verbrennen. Stuart Pigott ist Brite und lebt in Berlin. Der Journalist (FAS) ist Deutschlands fhrender Weinexperte. Er beschftigt sich berwiegend mit dem deutschen Weinbau, vor allem mit den Anbaugebieten an der Mosel, Saar, Ruwer und der Pfalz. Britische Weintrinker haben eine jahrhundertelange Verbundenheit mit deutschen Rieslingen, Pigott ist einer der Hauptverantwortlichen dafr, dass die deutschen Rieslinge wieder weltweit bekannt wurden und heute, gemeinsam mit den weien Burgundern aus Frankreich, die wichtigsten Weiweine der Welt sind. Im Interview mit dem Captain erregt sich Pigott heftig ber die geplante Autobahnbrcke bei rzig. Er fordert die Winzer zu mehr Widerstand auf und kann sich in typisch britisch-ironischer bertreibung sogar die Verbrennung einer Kurt-Beck-Puppe vorstellen. Er kritisiert das alte Abhngigkeitssystem der deutschen Provinz und unterstellt der Region Mosel mangelnde demokratische Reife. Das Interview wurde am Rande der Bregenzerwlder Genusstage http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~E4C0875CDF2304397A6D8DCA0E47887B6~ATpl~Ecommon~Scontent.html Moselbrcke Zwanzig Minuten gegen zweitausend Jahre Warum knnen Politiker nicht von irrwitzigen Plnen Abstand nehmen? Die beabsichtigte Hochbrcke bei rzig ist ein monstrses Projekt. Sie wird die Kulturlandschaft des Moseltals zerstren. Von Dieter Bartetzko Schatten ber einer einzigartigen Kulturlandschaft: die geplante Moselbrcke bei rzig im Modell 21. April 20102010-04-21 16:32:14 Seit einigen Wochen laufen im deutschen Fernsehen zur besten Sendezeit Werbespots, in denen die Tradition die Hauptrolle spielt. Die einprgsamste Szene zeigt einen silberhaarigen, attraktiv verwitterten und hellwach blickenden fiktiven Waldhter, der, den berhmten Ausspruch Thomas Morus abwandelnd, mit warm-tiefer Stimme verkndet, Traditionsbewusstsein heie nicht die Asche zu hten, sondern den Funken weiterzugeben. Ein wunderbarer Satz, wie gemeielt zum Ausdruck unseres Selbstverstndnisses als Kulturnation. Doch bei Licht betrachtet, sind wohl fast nur noch jene Funken gemeint, die den Ottomotor unserer Kraftfahrzeuge treiben. Das besttigt indirekt Peter Ramsauer, Bundesminister fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu dessen Zustndigkeit auch die Bundesstiftung Baukultur gehrt. Seine bisher bekannteste Aussage zum Stand unseres Bauens ist die, dass der Nachbau der berhmten Stlerkuppel des Berliner Stadtschlosses so viel kosten wrde wie acht Kilometer neuer Autobahn. Der Minister steht nicht allein mit seiner Affinitt zum Verkehr: Als Georg Milbradt noch Sachsens Ministerprsident war, ein fanatischer Befrworter reibungslosen Autoverkehrs und damit auch der Dresdner Waldschlsschen-Brcke, bewertete er die drohende Streichung des Elbtals von der Welterbeliste achselzuckend als verkraftbar. Baden-Wrttembergs Ministerprsident Stephan Mappus, frherer Verkehrsminister seines Landes, und Stuttgarts Oberbrgermeister Wolfgang Schuster arbeiten, unbeirrt von Brgerprotesten, Appellen der Denkmalpflege und der Architektenschaft, gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG am Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten einer neuen ICE-Strecke. Der Monumentalbau, zwischen 1914 und 1928 entstanden, ist eines der bedeutendsten Denkmler der klassischen Moderne. In Rheinland-Pfalz schlielich, wo eben noch das Risiko, gleichfalls den Welterbestatus zu verlieren, zur Einsicht und zum Verzicht auf eine Autobahnbrcke ber das Mittelrheintal fhrte, kmpft nun Hendrik Hering, Wirtschafts-, Verkehrs- und Weinminister des Landes, fr eine Schnellstrae samt 160 Meter hoher und 1,7 Kilometer langer Brcke ber die Mosel bei rzig. Google Anzeigen Sky: HD-AngebotSky Jahresabo mit mietfreiem HD- Receiver inkl. 3 Gratismonate!www.sky.de/HD-Angebot Einzigartige Kulturlandschaft Das gigantische Bauwerk, so Hering, sei zwingend fr eine bessere Verbindung zwischen den belgischen Nordseehfen und dem Rhein-Main-Gebiet. Die zahlreichen Gegner des Projekts sucht er mit dem Hinweis zu beschwichtigen, dass nur drei der dreizehn weltberhmten Weinlagen zwischen der knftigen Brcke und Bernkastel-Kues in eng begrenztem Umfang Verschattungen ausgesetzt wrden. Kein Zweifel, dass Hendrik Hering in seiner Eigenschaft als Weinminister oft vom unschtzbaren kulturellen Wert der Mosel-Weinberge gesprochen haben wird. So wie kein Prospekt der Weinhandels- und der Tourismusbranche ohne den Hinweis auskommt, dass die rziger Moselhnge teilweise seit zweitausend Jahren bearbeitet werden. Jedem zeigt schon ein flchtiger Blick, wie reich gesegnet an Kultur der Landstrich ist. berall, gipfelnd im nahen Trier, trifft man auf antike Denkmler, romanische, gotische und barocke Kirchen und Klster, historische Brgerhuser und Weingter. Grundlage all dessen ist der Weinbau, eingefhrt von den Rmern. Worin manifestierte sich Kultur augenflliger als in Weinhngen, auf denen seit zwei Jahrtausenden Rebstcke kultiviert werden und in jedem Herbst vorzglichen Wein liefern? Monstrses Projekt Zum Thema Brckenstreit am Mittelrhein Brckenbau: Feste Querung bei der Loreley Unesco-Entscheidung: Dresden ist kein Welterbe mehr Was ist demgegenber der geplante Hochmoselbergang? Abgesehen vom banalen Superlativ, dass seine Brcke eine der hchsten, breitesten und lngsten Deutschlands wrde, hat sie nur Pragmatismus pur wie beispielsweise einen Zeitvorteil von etwa zwanzig Minuten zu bieten. Dank ihrer enormen Hhe wird die geplante Brcke den unter ihr gelegenen Bereich nicht in jene knochentrockene Wstenei verwandeln, die wir von Hunderten niedrig aufgestelzter Autobahnzubringer kennen. Doch was ist das gegen den verheerenden Effekt, den der monstrse Bandwurm aus Beton und Asphalt auf das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft htte? Er wrde sie, und das knnen selbst geschnte Computeranimationen nicht ganz kaschieren, brutal durchschneiden, wrde Blickbeziehungen, landschaftliche Korrespondenzen, harmonische Hhen- und Tiefenlinien zerstckeln und verzerren Fakten, die im Fall Dresden die Unesco veranlassten, das Elbtal 2009 von der Liste des Weltkulturerbes zu streichen. Wem all dies nutzloser sthetizismus scheint (es wird ja so getan, als ob wir die Mosel berdachen wrden, wehrte zum Beispiel Ministerprsident Kurt Beck ab), den sollten die Prognosen der Moselwinzer und Landwirtschaftsexperten alarmieren. Sie befrchten das Abrutschen von Hngen infolge des gewaltigen Erdaushubs und Strungen des Wasserhaushalts durch groflchige Bodenversiegelungen. Knapp dreihundert Millionen Euro wird der Bau, fr den schon dreiig Meter tiefe Betonfundamente gegossen werden, verschlingen. Doch weder diese Monsterkosten noch die Erinnerung daran, dass das Vorhaben auf kurzsichtige Plne der verkehrsschtigen sechziger Jahre zurckgeht, irritieren die Politiker. Gar nicht zu reden davon, dass dieselben Politiker bei anderen Gelegenheiten die Verlagerung des Warentransports auf die Schiene propagieren. Rder mssen rollen und sei es ber die Asche einer Kulturlandschaft. Text: F.A.Z.Bildmaterial: dpa http://www.captaincork.com/Pigott-Interview-Autobahnbuecke-B50-Mosel 16.07.09 WEINLEUTE 8 Stuart Pigott: "Ich rufe zum Aufstand auf!" Deutschlands prominentester Weinkritiker Stuart Pigott ber den Widerstand gegen die Moselbrcke bei rzig, ber Deutschlands Demokratiedefizite, ber Winzer, die sich kaufen lassen und die Mglichkeit, Puppen von Kurt Beck zu verbrennen. Stuart Pigott ist Brite und lebt in Berlin. Der Journalist (FAS) ist Deutschlands fhrender Weinexperte. Er beschftigt sich berwiegend mit dem deutschen Weinbau, vor allem mit den Anbaugebieten an der Mosel, Saar, Ruwer und der Pfalz. Britische Weintrinker haben eine jahrhundertelange Verbundenheit mit deutschen Rieslingen, Pigott ist einer der Hauptverantwortlichen dafr, dass die deutschen Rieslinge wieder weltweit bekannt wurden und heute, gemeinsam mit den weien Burgundern aus Frankreich, die wichtigsten Weiweine der Welt sind. Im Interview mit dem Captain erregt sich Pigott heftig ber die geplante Autobahnbrcke bei rzig. Er fordert die Winzer zu mehr Widerstand auf und kann sich in typisch britisch-ironischer bertreibung sogar die Verbrennung einer Kurt-Beck-Puppe vorstellen. Er kritisiert das alte Abhngigkeitssystem der deutschen Provinz und unterstellt der Region Mosel mangelnde demokratische Reife. Das Interview wurde am Rande der Bregenzerwlder Genusstage

    23. 23 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Oberes Mittelrheintal (Bingen Koblenz) Seit 2002 Welterbe: neue Rheinquerung Mittelrheinbrcke bei (St. Goar) wird mit UNESCO abgestimmt. Rheinstrecke von Mainz bis Bonn das bekannteste Beispiel einer deutschen Burgenlandschaft (Burg, Territorialisierung) Herrschaftssicherung (Burg) zunchst Aufgabe des Reichs (Knigsrecht, Regalien) Im Zuge der Knigswahlen bertragung der Regalien an Reichsfrsten. Bau der meisten Burgen ab dem Hochmittelalter. Vier von sieben Kurfrsten besaen Gebiete im Mittelrheintal. Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal: zum Erhalt der Denkmler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beitragen, Grn-, Wasser-, Wald- und sonstige von Bebauung freizuhaltende Flchen mit berrtlicher Bedeutung fr Erholung ... sichern. Erhalt und Rekultivierung von Weinbergsflchen unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemhungen. http://de.wikipedia.org/wiki/Territorialisierung#Burgenbau_im_12._und_13._Jahrhundert_und_Territorialisierung Verbandsordnung des Zweckverbands Welterbe Oberes Mittelrheintal Aktuelle Fassung einschlielich 1. nderung vom 13.12.2005 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband trgt den Namen "Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal". (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 56346 St.Goarshausen, Verbandsgemeinde Loreley. 2 Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: die Stadt Koblenz der Landkreis Mayen-Koblenz die Verbandsgemeinde Rhens die Stadt Rhens sowie die Ortsgemeinden Brey und Spay der Rhein-Hunsrck-Kreis die Stadt Boppard die Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel die Stdte Oberwesel und St. Goar sowie die Ortsgemeinden Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar und Wiebelsheim der Rhein-Lahn-Kreis die Stadt Lahnstein die Verbandsgemeinde Braubach die Stadt Braubach sowie die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai die Verbandsgemeinde Loreley die Stdte St. Goarshausen und Kaub sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Drscheid, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel und Weyer der Landkreis Mainz-Bingen die Stadt Bingen am Rhein die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe die Stadt Bacharach sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Manubach, Mnster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen der Rheingau-Taunus-Kreis die Stadt Lorch am Rhein die Stadt Rdesheim am Rhein das Land Rheinland-Pfalz das Land Hessen (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist mglich. 4 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, kologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehrt insbesondere, zum Erhalt der fr die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beizutragen, die Grn-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flchen mit berrtlicher Bedeutung fr die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts (Landschaftsschutz) zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Erhalt und die Rekultivierung von Weinbergsflchen ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemhungen. sowie eine attraktive touristische Infrastruktur im Verbandsgebiet zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, berregional bekannt zu machen und zu vermarkten. Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz (gem Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978) Schutzzweck ist - die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schnheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentler, mit dem das Landschaftsbild prgenden, noch weitgehend naturnahen Hngen und Hhenzgen sowie - die Verhinderung von Beeintrchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Die Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein knnen Sie auf der folgenden Seite ansehen: http://intranet/informationen/krrecht/files/Rechtsverordnung%20Landschaftschutzgebiet%20Mittelrhein.pdf In 4 der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein ist geregelt, welche Manahmen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehrden verboten sind. So bedrfen als Beispiel folgende Manahmen im Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz der Genehmigung der unteren Naturschutzbehrde: das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildftterungsanlagen und gegendblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Wald, das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art auerhalb der dem ffentlichen Verkehr gewidmeten Straen und Pltzen, das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen auf anderen als den hierfr behrdlich zugelassenen Pltzen Welche Manahmen im einzelnen der Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein bedrfen, knnen Sie bei der unteren Naturschutzbehrde erfragen: Frau Breitenbach, Tel.-Nr.: 02603/972-270 Herr Meier, Tel.-Nr. : 02603/972-268 Herr Kieling, Tel.-Nr. : 02603/972-269 http://de.wikipedia.org/wiki/Territorialisierung#Burgenbau_im_12._und_13._Jahrhundert_und_Territorialisierung Verbandsordnung des Zweckverbands Welterbe Oberes Mittelrheintal Aktuelle Fassung einschlielich 1. nderung vom 13.12.2005 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband trgt den Namen "Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal". (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 56346 St.Goarshausen, Verbandsgemeinde Loreley. 2 Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: die Stadt Koblenz der Landkreis Mayen-Koblenz die Verbandsgemeinde Rhens die Stadt Rhens sowie die Ortsgemeinden Brey und Spay der Rhein-Hunsrck-Kreis die Stadt Boppard die Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel die Stdte Oberwesel und St. Goar sowie die Ortsgemeinden Damscheid, Niederburg, Perscheid, Urbar und Wiebelsheim der Rhein-Lahn-Kreis die Stadt Lahnstein die Verbandsgemeinde Braubach die Stadt Braubach sowie die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai die Verbandsgemeinde Loreley die Stdte St. Goarshausen und Kaub sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Drscheid, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sauerthal, Weisel und Weyer der Landkreis Mainz-Bingen die Stadt Bingen am Rhein die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe die Stadt Bacharach sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Manubach, Mnster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim und Weiler bei Bingen der Rheingau-Taunus-Kreis die Stadt Lorch am Rhein die Stadt Rdesheim am Rhein das Land Rheinland-Pfalz das Land Hessen (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist mglich. 4 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal in seiner kulturellen, kologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehrt insbesondere, zum Erhalt der fr die Kulturlandschaft kennzeichnenden Denkmler und zur Bewahrung der historischen Ortsbilder beizutragen, die Grn-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flchen mit berrtlicher Bedeutung fr die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts (Landschaftsschutz) zu sichern und weiterzuentwickeln. Der Erhalt und die Rekultivierung von Weinbergsflchen ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Bemhungen. sowie eine attraktive touristische Infrastruktur im Verbandsgebiet zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, berregional bekannt zu machen und zu vermarkten. Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz (gem Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26.04.1978) Schutzzweck ist - die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schnheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentler, mit dem das Landschaftsbild prgenden, noch weitgehend naturnahen Hngen und Hhenzgen sowie - die Verhinderung von Beeintrchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Die Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein knnen Sie auf der folgenden Seite ansehen: http://intranet/informationen/krrecht/files/Rechtsverordnung%20Landschaftschutzgebiet%20Mittelrhein.pdf In 4 der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein ist geregelt, welche Manahmen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehrden verboten sind. So bedrfen als Beispiel folgende Manahmen im Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz der Genehmigung der unteren Naturschutzbehrde: das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildftterungsanlagen und gegendblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Wald, das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art auerhalb der dem ffentlichen Verkehr gewidmeten Straen und Pltzen, das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen auf anderen als den hierfr behrdlich zugelassenen Pltzen Welche Manahmen im einzelnen der Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein bedrfen, knnen Sie bei der unteren Naturschutzbehrde erfragen: Frau Breitenbach, Tel.-Nr.: 02603/972-270 Herr Meier, Tel.-Nr. : 02603/972-268 Herr Kieling, Tel.-Nr. : 02603/972-269

    24. 24 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Bedrohte wertvolle Kulturlandschaften Historische Kulturlandschaften: Drei Gleichen Altes Land Steigerung: Denkmallandschaften (Tilman Breuer): besonders hochwertige, denkmalreiche und geschichtstrchtige Ausschnitte der historischen Kulturlandschaften (z. B. Weltkulturerbe) Klosterlandschaft, Residenzlandschaft Wallfahrtslandschaft Gottesgarten am Obermain http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html http://www.shb-wuerttemberg.de/index.php?cid=329 http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm, Abb. oben: http://www.muehlberg-online.de/gleich/gleich.html; http://www.drei-gleichen.de/ Vergleich: Tempelreinigung, Matth.21,12ff; Markus 11,15ff; Lukas 19,45ff; Johannes 2,13-16 Altes Land http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020050000917%20MS 7 MS 91/05 OVG Lneburg Beschluss vom 12.12.2005 Autobahn A 26 - 2. Bauabschnitt -, vorlufiger Rechtsschutz Dass Kulturlandschaften, insbesondere historische Kulturlandschaften, schtzenswert sind, erkennen gesetzliche Vorschriften wie 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, 2 Nr. 13 NNatG oder 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG an. Die Unzumutbarkeit, gerade diesen Teil der historischen Kulturlandschaft "Altes Land" zugunsten des Vogelschutzgebiets zu opfern, ergibt sich - neben dem Gesichtspunkt, die das Alte Land prgenden Strukturen mglichst weitgehend zu erhalten - aus der Einzigartigkeit der cope Nincop, die es in dieser Form der Siebenvoorling-Kultivierung (benannt nach dem von den hollndischen Kolonisten bei der Kultivierung von Moorgebieten verwandten Lngenma) allein in der hollndischen Herkunftsregion der Kolonisten um Nieuwkoop gibt. Im Gegensatz zu dem bereits beeintrchtigten stlichen Teil der 3. Meile bei Finkenwerder ist die Struktur der hoch- und sptmittelalterlichen hollndisch geprgten Kultivierungen mit ihren streifenfrmigen Fluren (Hufen) und linearen Siedlungen im Bereich nrdlich des Vogelschutzgebiets noch sehr gut erhalten und deswegen fr das Alte Land von hoher konstitutiver Bedeutung (vgl. I. /J., Kulturwissenschaftliches Gutachten v. 03.06.2002, S. 84). Dem kann der Antragsteller zu 1) auch nicht entgegenhalten, dass der mit historischen Zusammenhngen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter die Einzigartigkeit der Siebenvoorling-Kultur nicht wahrnehmen und den Verlust als solchen nicht empfinden wrde (unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (648)). In tatschlicher Hinsicht ist der Obstanbau auf langen Streifenparzellen (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Mittelgebirgslandschaft) nicht in weiten Teilen (Nord-)Deutschlands blich, sondern in dieser Form und Gre einzigartig in Europa (vgl. I. /J., a.a.O., S. 79). In rechtlicher Hinsicht kommt eine Verengung auf das Kriterium der "Sichtbarkeit" nicht in Betracht. In dem Fall der A 73 Suhl - Lichtenfels war die herausragende Bedeutung der Kulturlandschaft "Gottesgarten" mit einem bestimmten Sichtbezug und einem Panoramablick begrndet worden, wobei eine Strung der Sichtachsen durch den Neubau der Autobahn nicht hat festgestellt werden knnen (BVerwG, a.a.O., S. 647 f.). Im Alten Land ist aber kulturhistorisch (wenn auch sehr wohl touristisch) nicht eine Sichtbeziehung oder ein Anblick von Bedeutung, sondern die Verbindung zwischen den giebelstndigen Hfen, den sich anschlieenden Hufen (= Streifenparzellen) sowie dem wasserbaulichen Gefge von Grben, Wettern, Vorflutern, Schpfwerken und Deichen, die historische Polder haben entstehen lassen. Das kulturwissenschaftliche Gutachten bewertet das betreffende Gebiet denn auch nicht nur nach optischen Gesichtspunkten (als Unterfall der "sensoriellen Dimensionen"), sondern auch nach seinem kulturhistorischen, knstlerischen und Seltenheitswert, nach seinem Erhaltungs-, Nutzungs- und dem regionaltypischen Wert sowie dem Wert der rumlichen Zusammenhnge und Beziehungen (vgl. I. /J., a.a.O., S. 84 ff.). Angesichts des Umstandes, dass die teilweise Zerstrung dieser einzigartigen historischen Kulturlandschaft im Gegensatz zu einem Eingriff in das Vogelschutzgebiet nicht ausgeglichen werden kann, wre die Opferung eines wichtigen Teils dieser Landschaft nicht verhltnismig. Es wird daher nicht zu beanstanden sein, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung der Folgen fr die Arbeitspltze und das Wirtschaftsgefge im Alten Land sowie der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Kulturlandschaft eine Trasse nrdlich von Rbke als nicht zumutbare Alternative i.S.d. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ansieht. Gottesgarten am Obermain Landschaftsentwicklungskonzept Region Oberfranken-West 6.6.2 Raumbezogene Zielkategorien Gebiete mit hervorragender Bedeutung fr die Sicherung der Historischen Kulturlandschaft ... Die rumlichen Zusammenhnge zwischen dem Kloster Banz, das wohl 1071 gegrndet wurde, den Drfern und der Landschaft ist an der Gestaltform der Drfer, an dem von Martern gesumten historischen Wegenetz und an den grozgigen Ackerschlgen ablesbar. Der Wallfahrtsort Kloster Banz trgt den weltlichen und geistlichen Herrschaftsanspruch des Benediktinerklosters Banz und des Hochstiftes Bamberg durch die dominierende Berglage in barocker Manier weit in die umgebende Landschaft, insbesondere in das obere Maintal hinein. Mit dem gestalterisch gesetzten Sichtbezug zu Vierzehnheiligen und der Blickverbindung zum Staffelberg besitzt Kloster Banz insgesamt einen herausragenden assoziativen Bedeutungsgehalt, der im Landschaftsbegriff Gottesgarten am Obermain mitschwingt. Aufgrund der vielfltigen rumlichen und inhaltlichen Bezge bau-, siedlungs- und herrschaftshistorischer Denkmler in diesem Raum, wurde das Obermaintal um Banz, Vierzehnheiligen und Staffelberg auch als Beispiel einer sog. Denkmallandschaft beschrieben. http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/anhang/kula.htm BVerwG, 4 A 11.02 vom 15.01.2004 Klage des Bund Naturschutz Bayern e. V. gegen Planfeststellung Autobahn Suhl Lichtenfels: ... 4Mit dem Gebot der gerechten Abwgung der widerstreitenden Belange sei nicht vereinbar, dass die Zerstrung einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft zugelassen werde, die der Anerkennung als Weltkulturerbe wrdig sei. Die planfestgestellte Trasse verlaufe durch den so genannten "Gottesgarten", der durch die Klosteranlage Banz, die Basilika Vierzehnheiligen und den Staffelberg eingerahmt werde und noch heute landschaftliche Qualitten habe, die andernorts bereits verloren gegangen seien. Der Bau der A 73 fhre zu einer irreversiblen Strung der Sichtachsen zwischen den markantesten Bestandteilen des Gottesgartens und einer nachhaltigen Beeintrchtigung des Panoramablicks. Diese nachteiligen Folgen lieen sich durch die beabsichtigte landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes nicht ausgleichen. ... aa) Der Klger hlt das Abwgungsgebot fr verletzt, weil das ffentliche Interesse an der Erhaltung des "Gottesgartens", einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft, mit dem ebenfalls ffentlichen Interesse an dem Bau der A 73 fehlerhaft abgewogen worden sei. Seine herausragende Bedeutung gewinne der "Gottesgarten" durch den Sichtbezug zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen sowie dem Panoramablick von den in dominierender Hanglage angelegten barocken Sakralbauten in das Maintal und das Banzer Lndchen. Dieses zeichne sich durch grozgige Ackerschlge und Siedlungsstrukturen klsterlicher Prgung sowie ein althergebrachtes Netz von Wirtschafts- und Kirchwegen aus und sei daher selbst kulturhistorisch bedeutsam. Der gesamte Landschaftsraum sei von derart hohem kulturhistorischen Wert, dass seine irreversible Zerstrung durch den Autobahnbau nicht vertretbar sei. 70Der Senat vermag sich der Ansicht des Klgers nicht anzuschlieen. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwgung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschrnkten gerichtlichen Kontrolle zugnglich. Die Gerichte haben, soweit wie hier der Abwgungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwgung grundstzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungstrger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen fr die Bevorzugung des einen und damit notwendig fr die Zurckstellung eines anderen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 BVerwG 4 C 105.66 BVerwGE 34, 301 ). Sie drfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwgung die einen Belange gegenber den anderen unverhltnismig zurckgesetzt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die durchgefhrte Ortsbesichtigung hat bei dem Senat nicht den Eindruck hinterlassen, das ffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im "Gottesgarten" sei in der Abwgung mit den fr das Straenbauvorhaben streitenden Gesichtspunkten in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen. 71Die Sichtachsen zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen werden durch die planfestgestellte Trasse nicht in Mitleidenschaft gezogen. Davon hat sich der Senat durch Einnahme des Augenscheins von der Festwiese oberhalb des Klosters Banz und einem Aussichtspunkt auf dem Kreuzweg bei der Basilika Vierzehnheiligen berzeugt. Besttigt worden ist sein Befund durch eine im Ortstermin vom Beklagten prsentierte Luftbildaufnahme vom "Gottesgarten", in welcher die Sichtachsen farblich markiert waren. Die Trasse liegt auerhalb des Dreiecks, das durch die Achsen gebildet wird. 72Nur bei einem Rundblick von der Festwiese bei Kloster Banz werden die Basilika Vierzehnheiligen und die Trasse erfasst. Der Trassenbereich wird allerdings nicht mehr von der Basilika als Blickfang, sondern mageblich von der Silhouette der Stadt Lichtenfels geprgt. Diese wirkt wegen der mangelnden Geschlossenheit und Uneinheitlichkeit des Stadtbildes bereits jetzt so unruhig, dass das Landschaftsbild durch das Straenbauvorhaben nicht entscheidend verschlechtert wird. Soweit die Trasse noch im Blickwinkel auf Vierzehnheiligen liegt, verluft sie vor der Kulisse eines Gewerbegebietes am Stadtrand von Lichtenfels und einer sich am Horizont abzeichnenden kastenfrmigen Hochhausbebauung in Hanglage. Erst in der von Vierzehnheiligen abgewandten Blickrichtung zeigt sich die Landschaft harmonischer. 73Auch der Panoramablick von Vierzehnheiligen in Richtung Banzer Land wird durch das Straenbauvorhaben nicht so weit beeintrchtigt, dass dessen Durchfhrung unvertretbar erscheint. Das Kloster Banz hebt sich aufgrund seiner exponierten Hhenlage derart weit vom Talraum ab, dass die Trasse, soweit sie darin verluft, die Sicht auf das Kirchenbauwerk nur unerheblich strt. Dies gilt umso mehr, als das Tal durch das vorerwhnte Gewerbegebiet visuell ohnehin vorbelastet ist. Aufflliger wird das Trassenband jenseits des Mains, weil das Gelnde dort ansteigt. Die Ausstrahlung, die das Kloster Banz auf den Betrachter auszuben vermag, wird gleichwohl nicht vllig zunichte gemacht; denn die Trasse entfernt sich vom Banzer Wald umso weiter, je mehr sie an Hhe gewinnt. Bereits am Hang vor der Ortschaft Schnsreuth ist die Distanz so gro, dass die Klosteranlage zumindest an den Rand des Blickwinkels gert, wenn nicht gar aus ihm verschwindet. 74Am schmerzlichsten hat der Senat den Eingriff in das Landschaftsbild empfunden, wie es sich vom Parkplatz an der Kreisstrae zwischen Weingarten und Ksten bei einem Blick in Richtung Nordosten darstellt. Die hgelige, sanft aufwrts fhrende Wiesen- und Waldlandschaft wirkt unberhrt und reizvoll. Ihr wird durch das Straenbauvorhaben zweifellos eine tiefe Wunde geschlagen werden. Vor dem Hintergrund der fr das Straenbauvorhaben sprechenden Erwgungen erscheint die Vernderung des Landschaftsbildes jedoch noch hinnehmbar. Es mag sein, dass ein Experte auf dem Gebiet der Kulturgeschichte den Wertverlust, den der "Gottesgarten" erleiden wird, fr schlechthin unertrglich halten wird. Der mit den historischen Zusammenhngen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter wird hingegen lediglich die Zerstrung einer lndlichen Idylle beklagen, wie sie fr Mittelgebirgslandschaften in Deutschland typisch ist. Aus seiner Sicht wird dem Straenbau nicht etwas Einzigartiges geopfert. http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html Stadt- und Parklandschaft von Potsdam Residenzlandschaft der Herzge von Sachsen-Coburg und Gotha um Coburg, die nicht nur durch Bauten sondern auch durch Land-, Wald- und Teichwirtschaft bis heute gekennzeichnete Kulturlandschaft um Zisterzienserklster wie z. B. Maulbronn oder Salem, Schildwendetal im Hochschwarzwald mit seinen Einzelhfen und streifenfrmigen Eindflur beispielsweise Von Rohstoffgewinnung geprgte Bergbaulandschaft des Harzes. Dessau-Wrlitzer GartenreichVergleich: Tempelreinigung, Matth.21,12ff; Markus 11,15ff; Lukas 19,45ff; Johannes 2,13-16 Altes Land http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020050000917%20MS 7 MS 91/05OVG Lneburg Beschluss vom 12.12.2005 Autobahn A 26 - 2. Bauabschnitt -, vorlufiger RechtsschutzDass Kulturlandschaften, insbesondere historische Kulturlandschaften, schtzenswert sind, erkennen gesetzliche Vorschriften wie 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, 2 Nr. 13 NNatG oder 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG an. Die Unzumutbarkeit, gerade diesen Teil der historischen Kulturlandschaft "Altes Land" zugunsten des Vogelschutzgebiets zu opfern, ergibt sich - neben dem Gesichtspunkt, die das Alte Land prgenden Strukturen mglichst weitgehend zu erhalten - aus der Einzigartigkeit der cope Nincop, die es in dieser Form der Siebenvoorling-Kultivierung (benannt nach dem von den hollndischen Kolonisten bei der Kultivierung von Moorgebieten verwandten Lngenma) allein in der hollndischen Herkunftsregion der Kolonisten um Nieuwkoop gibt. Im Gegensatz zu dem bereits beeintrchtigten stlichen Teil der 3. Meile bei Finkenwerder ist die Struktur der hoch- und sptmittelalterlichen hollndisch geprgten Kultivierungen mit ihren streifenfrmigen Fluren (Hufen) und linearen Siedlungen im Bereich nrdlich des Vogelschutzgebiets noch sehr gut erhalten und deswegen fr das Alte Land von hoher konstitutiver Bedeutung (vgl. I. /J., Kulturwissenschaftliches Gutachten v. 03.06.2002, S. 84).Dem kann der Antragsteller zu 1) auch nicht entgegenhalten, dass der mit historischen Zusammenhngen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter die Einzigartigkeit der Siebenvoorling-Kultur nicht wahrnehmen und den Verlust als solchen nicht empfinden wrde (unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (648)). In tatschlicher Hinsicht ist der Obstanbau auf langen Streifenparzellen (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Mittelgebirgslandschaft) nicht in weiten Teilen (Nord-)Deutschlands blich, sondern in dieser Form und Gre einzigartig in Europa (vgl. I. /J., a.a.O., S. 79). In rechtlicher Hinsicht kommt eine Verengung auf das Kriterium der "Sichtbarkeit" nicht in Betracht. In dem Fall der A 73 Suhl - Lichtenfels war die herausragende Bedeutung der Kulturlandschaft "Gottesgarten" mit einem bestimmten Sichtbezug und einem Panoramablick begrndet worden, wobei eine Strung der Sichtachsen durch den Neubau der Autobahn nicht hat festgestellt werden knnen (BVerwG, a.a.O., S. 647 f.). Im Alten Land ist aber kulturhistorisch (wenn auch sehr wohl touristisch) nicht eine Sichtbeziehung oder ein Anblick von Bedeutung, sondern die Verbindung zwischen den giebelstndigen Hfen, den sich anschlieenden Hufen (= Streifenparzellen) sowie dem wasserbaulichen Gefge von Grben, Wettern, Vorflutern, Schpfwerken und Deichen, die historische Polder haben entstehen lassen. Das kulturwissenschaftliche Gutachten bewertet das betreffende Gebiet denn auch nicht nur nach optischen Gesichtspunkten (als Unterfall der "sensoriellen Dimensionen"), sondern auch nach seinem kulturhistorischen, knstlerischen und Seltenheitswert, nach seinem Erhaltungs-, Nutzungs- und dem regionaltypischen Wert sowie dem Wert der rumlichen Zusammenhnge und Beziehungen (vgl. I. /J., a.a.O., S. 84 ff.).Angesichts des Umstandes, dass die teilweise Zerstrung dieser einzigartigen historischen Kulturlandschaft im Gegensatz zu einem Eingriff in das Vogelschutzgebiet nicht ausgeglichen werden kann, wre die Opferung eines wichtigen Teils dieser Landschaft nicht verhltnismig.Es wird daher nicht zu beanstanden sein, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung der Folgen fr die Arbeitspltze und das Wirtschaftsgefge im Alten Land sowie der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Kulturlandschaft eine Trasse nrdlich von Rbke als nicht zumutbare Alternative i.S.d. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ansieht. Gottesgarten am Obermain Landschaftsentwicklungskonzept Region Oberfranken-West 6.6.2 Raumbezogene Zielkategorien Gebiete mit hervorragender Bedeutung fr die Sicherung der Historischen Kulturlandschaft ... Die rumlichen Zusammenhnge zwischen dem Kloster Banz, das wohl 1071 gegrndet wurde, den Drfern und der Landschaft ist an der Gestaltform der Drfer, an dem von Martern gesumten historischen Wegenetz und an den grozgigen Ackerschlgen ablesbar. Der Wallfahrtsort Kloster Banz trgt den weltlichen und geistlichen Herrschaftsanspruch des Benediktinerklosters Banz und des Hochstiftes Bamberg durch die dominierende Berglage in barocker Manier weit in die umgebende Landschaft, insbesondere in das obere Maintal hinein. Mit dem gestalterisch gesetzten Sichtbezug zu Vierzehnheiligen und der Blickverbindung zum Staffelberg besitzt Kloster Banz insgesamt einen herausragenden assoziativen Bedeutungsgehalt, der im Landschaftsbegriff Gottesgarten am Obermain mitschwingt. Aufgrund der vielfltigen rumlichen und inhaltlichen Bezge bau-, siedlungs- und herrschaftshistorischer Denkmler in diesem Raum, wurde das Obermaintal um Banz, Vierzehnheiligen und Staffelberg auch als Beispiel einer sog. Denkmallandschaft beschrieben. http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/kap6/kap66/kap663/kap663.htm http://www.oberfranken-west.de/lek/textband/anhang/kula.htm BVerwG, 4 A 11.02 vom 15.01.2004 Klage des Bund Naturschutz Bayern e. V. gegen Planfeststellung Autobahn Suhl Lichtenfels: ... 4Mit dem Gebot der gerechten Abwgung der widerstreitenden Belange sei nicht vereinbar, dass die Zerstrung einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft zugelassen werde, die der Anerkennung als Weltkulturerbe wrdig sei. Die planfestgestellte Trasse verlaufe durch den so genannten "Gottesgarten", der durch die Klosteranlage Banz, die Basilika Vierzehnheiligen und den Staffelberg eingerahmt werde und noch heute landschaftliche Qualitten habe, die andernorts bereits verloren gegangen seien. Der Bau der A 73 fhre zu einer irreversiblen Strung der Sichtachsen zwischen den markantesten Bestandteilen des Gottesgartens und einer nachhaltigen Beeintrchtigung des Panoramablicks. Diese nachteiligen Folgen lieen sich durch die beabsichtigte landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes nicht ausgleichen. ... aa) Der Klger hlt das Abwgungsgebot fr verletzt, weil das ffentliche Interesse an der Erhaltung des "Gottesgartens", einer europaweit einzigartigen Kulturlandschaft, mit dem ebenfalls ffentlichen Interesse an dem Bau der A 73 fehlerhaft abgewogen worden sei. Seine herausragende Bedeutung gewinne der "Gottesgarten" durch den Sichtbezug zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen sowie dem Panoramablick von den in dominierender Hanglage angelegten barocken Sakralbauten in das Maintal und das Banzer Lndchen. Dieses zeichne sich durch grozgige Ackerschlge und Siedlungsstrukturen klsterlicher Prgung sowie ein althergebrachtes Netz von Wirtschafts- und Kirchwegen aus und sei daher selbst kulturhistorisch bedeutsam. Der gesamte Landschaftsraum sei von derart hohem kulturhistorischen Wert, dass seine irreversible Zerstrung durch den Autobahnbau nicht vertretbar sei. 70Der Senat vermag sich der Ansicht des Klgers nicht anzuschlieen. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwgung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschrnkten gerichtlichen Kontrolle zugnglich. Die Gerichte haben, soweit wie hier der Abwgungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwgung grundstzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungstrger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen fr die Bevorzugung des einen und damit notwendig fr die Zurckstellung eines anderen entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 BVerwG 4 C 105.66 BVerwGE 34, 301 ). Sie drfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwgung die einen Belange gegenber den anderen unverhltnismig zurckgesetzt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die durchgefhrte Ortsbesichtigung hat bei dem Senat nicht den Eindruck hinterlassen, das ffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im "Gottesgarten" sei in der Abwgung mit den fr das Straenbauvorhaben streitenden Gesichtspunkten in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen. 71Die Sichtachsen zwischen dem Staffelberg, dem Kloster Banz und der Basilika Vierzehnheiligen werden durch die planfestgestellte Trasse nicht in Mitleidenschaft gezogen. Davon hat sich der Senat durch Einnahme des Augenscheins von der Festwiese oberhalb des Klosters Banz und einem Aussichtspunkt auf dem Kreuzweg bei der Basilika Vierzehnheiligen berzeugt. Besttigt worden ist sein Befund durch eine im Ortstermin vom Beklagten prsentierte Luftbildaufnahme vom "Gottesgarten", in welcher die Sichtachsen farblich markiert waren. Die Trasse liegt auerhalb des Dreiecks, das durch die Achsen gebildet wird. 72Nur bei einem Rundblick von der Festwiese bei Kloster Banz werden die Basilika Vierzehnheiligen und die Trasse erfasst. Der Trassenbereich wird allerdings nicht mehr von der Basilika als Blickfang, sondern mageblich von der Silhouette der Stadt Lichtenfels geprgt. Diese wirkt wegen der mangelnden Geschlossenheit und Uneinheitlichkeit des Stadtbildes bereits jetzt so unruhig, dass das Landschaftsbild durch das Straenbauvorhaben nicht entscheidend verschlechtert wird. Soweit die Trasse noch im Blickwinkel auf Vierzehnheiligen liegt, verluft sie vor der Kulisse eines Gewerbegebietes am Stadtrand von Lichtenfels und einer sich am Horizont abzeichnenden kastenfrmigen Hochhausbebauung in Hanglage. Erst in der von Vierzehnheiligen abgewandten Blickrichtung zeigt sich die Landschaft harmonischer. 73Auch der Panoramablick von Vierzehnheiligen in Richtung Banzer Land wird durch das Straenbauvorhaben nicht so weit beeintrchtigt, dass dessen Durchfhrung unvertretbar erscheint. Das Kloster Banz hebt sich aufgrund seiner exponierten Hhenlage derart weit vom Talraum ab, dass die Trasse, soweit sie darin verluft, die Sicht auf das Kirchenbauwerk nur unerheblich strt. Dies gilt umso mehr, als das Tal durch das vorerwhnte Gewerbegebiet visuell ohnehin vorbelastet ist. Aufflliger wird das Trassenband jenseits des Mains, weil das Gelnde dort ansteigt. Die Ausstrahlung, die das Kloster Banz auf den Betrachter auszuben vermag, wird gleichwohl nicht vllig zunichte gemacht; denn die Trasse entfernt sich vom Banzer Wald umso weiter, je mehr sie an Hhe gewinnt. Bereits am Hang vor der Ortschaft Schnsreuth ist die Distanz so gro, dass die Klosteranlage zumindest an den Rand des Blickwinkels gert, wenn nicht gar aus ihm verschwindet. 74Am schmerzlichsten hat der Senat den Eingriff in das Landschaftsbild empfunden, wie es sich vom Parkplatz an der Kreisstrae zwischen Weingarten und Ksten bei einem Blick in Richtung Nordosten darstellt. Die hgelige, sanft aufwrts fhrende Wiesen- und Waldlandschaft wirkt unberhrt und reizvoll. Ihr wird durch das Straenbauvorhaben zweifellos eine tiefe Wunde geschlagen werden. Vor dem Hintergrund der fr das Straenbauvorhaben sprechenden Erwgungen erscheint die Vernderung des Landschaftsbildes jedoch noch hinnehmbar. Es mag sein, dass ein Experte auf dem Gebiet der Kulturgeschichte den Wertverlust, den der "Gottesgarten" erleiden wird, fr schlechthin unertrglich halten wird. Der mit den historischen Zusammenhngen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter wird hingegen lediglich die Zerstrung einer lndlichen Idylle beklagen, wie sie fr Mittelgebirgslandschaften in Deutschland typisch ist. Aus seiner Sicht wird dem Straenbau nicht etwas Einzigartiges geopfert. http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Rheingau/Vortrage/Kulturlandschaft/kulturlandschaft.html Stadt- und Parklandschaft von Potsdam Residenzlandschaft der Herzge von Sachsen-Coburg und Gotha um Coburg, die nicht nur durch Bauten sondern auch durch Land-, Wald- und Teichwirtschaft bis heute gekennzeichnete Kulturlandschaft um Zisterzienserklster wie z. B. Maulbronn oder Salem, Schildwendetal im Hochschwarzwald mit seinen Einzelhfen und streifenfrmigen Eindflur beispielsweise Von Rohstoffgewinnung geprgte Bergbaulandschaft des Harzes. Dessau-Wrlitzer Gartenreich

    25. 25 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Kein Umgebungsschutz Schloss Gondorf, Wikipedia lteste Kulturdenkmler: Menhire Bsp. Spellenstein, Saarland, Wikipedia Menhir, auch Hinkelstein genannt, ist eine ursprnglich bretonische Bezeichnung fr einen hochkant aufgerichteten mehr oder minder groen Stein oder Monolithen. Sie bedeutet Langer Stein (maen = Stein, hir = lang) und fand bereits Ende des 18. Jh. als wissenschaftlicher Begriff Eingang in die archologische Fachliteratur Frankreichs. Bald wurde die Bezeichnung in Europa bernommen. Der im westdeutschen Raum gebruchliche volkstmliche Name lautet Hinkelstein, der sich bereits im Mittelalter herausgebildet hat. Es ist eine missverstandene Ableitung des Wortes Hnenstein (= Riesenstein), das ber Hhnerstein zum mundartlichen Hinkelstein wurde. In die archologische Wissenschaft fand er Eingang als Bezeichnung fr eine im Westen Deutschlands auf die Bandkeramik folgende neolithische Kultur. http://de.wikipedia.org/wiki/Menhir Gollenstein aus Wikipedia, der freien Enzyklopdie Wechseln zu: Navigation, Suche Gollenstein, Sommer 2005 Der Gollenstein im Saarland bei Blieskastel (Saarpfalz-Kreis) ist ein etwa 4.000 Jahre alter Monolith, der in die spte Kupferzeit datiert wird. Er zhlt zu den ltesten Kulturdenkmlern Deutschlands und gilt als der grte Menhir Mitteleuropas. Der Stein wird mit einem prhistorischen Ahnenkult in Verbindung gesehen. Die Hhe des Steines betrgt 6,58 Meter. hnliche Vorkommen finden sich in den zentraleuropischen Landschaften der Steinkistenkultur bis hin zur franzsischen Bretagne-Kste, ebenso in Spanien und im nrdlichen Afrika. Aufgrund seiner exponierten Stellung sah man im Zweiten Weltkrieg die Gefahr, dass er als Richtpunkt fr die franzsische Artillerie genutzt werden knne. Der Gollenstein wurde daher niedergelegt. Bei dieser Aktion zerbrach er in vier Teile. Erst im November 1951 wurden die Teile wieder zusammengesetzt und der Gollenstein erneut aufgerichtet. Der Gollenstein ist in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen und steht daher nach dem SDschG unter Denkmalschutz. Dem Gollenstein hnlich ist der Spellenstein in Rentrisch bei St. Ingbert sowie -in einer anderen Ausformung- der Hinkelstein von Walhausen. Menhir, auch Hinkelstein genannt, ist eine ursprnglich bretonische Bezeichnung fr einen hochkant aufgerichteten mehr oder minder groen Stein oder Monolithen. Sie bedeutet Langer Stein (maen = Stein, hir = lang) und fand bereits Ende des 18. Jh. als wissenschaftlicher Begriff Eingang in die archologische Fachliteratur Frankreichs. Bald wurde die Bezeichnung in Europa bernommen. Der im westdeutschen Raum gebruchliche volkstmliche Name lautet Hinkelstein, der sich bereits im Mittelalter herausgebildet hat. Es ist eine missverstandene Ableitung des Wortes Hnenstein (= Riesenstein), das ber Hhnerstein zum mundartlichen Hinkelstein wurde. In die archologische Wissenschaft fand er Eingang als Bezeichnung fr eine im Westen Deutschlands auf die Bandkeramik folgende neolithische Kultur. http://de.wikipedia.org/wiki/Menhir Gollenstein aus Wikipedia, der freien Enzyklopdie Wechseln zu: Navigation, Suche Gollenstein, Sommer 2005 Der Gollenstein im Saarland bei Blieskastel (Saarpfalz-Kreis) ist ein etwa 4.000 Jahre alter Monolith, der in die spte Kupferzeit datiert wird. Er zhlt zu den ltesten Kulturdenkmlern Deutschlands und gilt als der grte Menhir Mitteleuropas. Der Stein wird mit einem prhistorischen Ahnenkult in Verbindung gesehen. Die Hhe des Steines betrgt 6,58 Meter. hnliche Vorkommen finden sich in den zentraleuropischen Landschaften der Steinkistenkultur bis hin zur franzsischen Bretagne-Kste, ebenso in Spanien und im nrdlichen Afrika. Aufgrund seiner exponierten Stellung sah man im Zweiten Weltkrieg die Gefahr, dass er als Richtpunkt fr die franzsische Artillerie genutzt werden knne. Der Gollenstein wurde daher niedergelegt. Bei dieser Aktion zerbrach er in vier Teile. Erst im November 1951 wurden die Teile wieder zusammengesetzt und der Gollenstein erneut aufgerichtet. Der Gollenstein ist in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen und steht daher nach dem SDschG unter Denkmalschutz. Dem Gollenstein hnlich ist der Spellenstein in Rentrisch bei St. Ingbert sowie -in einer anderen Ausformung- der Hinkelstein von Walhausen.

    26. 26 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Literatur Ernst-Rainer Hnes, ber den Schutz historischer Kulturlandschaften, Denkmalschutzinformationen, 1/2006, S. 98 http://www.nationalkomitee.de/denkmalschutz/denkmalschutzinfo_1_2006.pdf Wbse, Hans Hermann 1990: Kulturlandschaftspflege. Theorie und Praxis eines gesetzlichen Auftrages. - Beitrge zur Landesentwicklung 46: Kulturlandschaftspflege im Rheinland. Symposium 1990. Rheinland Verlag Kln, 18-28. Wbse, Hans Hermann 1991: Kulturlandschaftsschutzgebiet - eine neue Schutzkategorie bei der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes? - Natur und Landschaft, Jg. 66 (7), 400-402. Wbse, Hans Hermann 1992: Historische Kulturlandschaften. - Garten und Landschaft, Jg. 92 (6), 9- Wbse, Hans Hermann 1998: Historische Kulturlandschaften als Objekte des Naturschutzes, In: Kowarik, Ingo (Hrsg.): Naturschutz und Denkmalpflege: Wege zu einem Dialog im Garten. Vdf Hochschulverlag, Zrich. 157-168. http://www.wzw.tum.de/loek/lehre/download/p_suburban_ws.pdf Protze, Kthe; Holzapfel, Helmut: "Verkehrsbauten und Landschaft - nur ein sthetisches Problem?" Zum Verhltnis von Landschaftsplanung, Denkmalpflege und Verkehrsplanung, in: RaumPlanung Heft 153 / 2010. Dortmund 2010. Norbert Huse (Hrsg.): Denkmalpflege, Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 2. Auflage 1996, C.H. Beck

    27. 27 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Jagdschloss Glienecke Lennsche Blickbeziehungen: Schloss Klein-Glienicke - Jagdschlosspark - Potsdam http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/denkmale_in_berlin/de/weltkulturerbe/glienicker.shtml Denkmale in Berlin Jagdschlosspark Klein-Glienicke Jagdschlosspark Klein-Glienicke, Zehlendorf; 1859-62 von Peter Joseph Lenn und Prinz Carl, Vernderungen 1939; Wiederherstellung seit 1985; Bttcherberg, seit 1804, seit den 1830er Jahren von Peter Joseph Lenn und Prinz Carl; Wiederherstellung seit 1979 1983 wurde beschlossen, den sdlich der Knigstrae liegenden, sich nach Babelsberg orientierenden Jagdschlosspark wieder in seiner frheren Schnheit erlebbar zu machen. Dieser Park geht im Kern schon auf den Groen Kurfrsten zurck. Obwohl fr den Jagdschlossbereich keine Entwurfszeichnungen Peter Joseph Lenns belegt sind, wird davon ausgegangen, dass Lenn gemeinsam mit Prinz Carl den Jagdschlosspark geschaffen hat. Der Park verzichtet auf das Element Pleasureground, d.h. der sehr sorgfltig durchgestaltete Parkbereich reicht vom Havelufer bis unmittelbar an das Schloss heran. Auf der Grundlage des historischen Plans von 1862 und eines gartenarchologischen Grabungsprogramms begannen 1984 gartendenkmalpflegerische Manahmen mit der Entfernung von angeschttetem Boden, der Restaurierung des Wegenetzes und der Wiederherstellung des Teiches, der neben seiner sthetischen Bedeutung zugleich die Funktion als Vorfluter fr den hufig unter Havelhochwasser leidenden Park erfllt. Zugewachsene Ausblicke auf die Havellandschaft wurden wiederhergestellt, so dass auch zwei wesentliche Lennsche Blickbeziehungen vom Schloss Klein-Glienicke jenseits der Knigsstrae sich ber den Jagdschlosspark hinweg wieder frei in Richtung Potsdam entfalten knnen. Damit konnte eine wesentliche Lennsche Forderung, nmlich "Herr der Aussichten" in der wasserreichen Havellandschaft zu werden bzw. zu bleiben, erfllt werden. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/denkmale_in_berlin/de/weltkulturerbe/glienicker.shtml Denkmale in Berlin Jagdschlosspark Klein-Glienicke Jagdschlosspark Klein-Glienicke, Zehlendorf;1859-62 von Peter Joseph Lenn und Prinz Carl, Vernderungen 1939;Wiederherstellung seit 1985; Bttcherberg, seit 1804, seit den 1830er Jahren von Peter Joseph Lenn und Prinz Carl;Wiederherstellung seit 1979 1983 wurde beschlossen, den sdlich der Knigstrae liegenden, sich nach Babelsberg orientierenden Jagdschlosspark wieder in seiner frheren Schnheit erlebbar zu machen. Dieser Park geht im Kern schon auf den Groen Kurfrsten zurck.Obwohl fr den Jagdschlossbereich keine Entwurfszeichnungen Peter Joseph Lenns belegt sind, wird davon ausgegangen, dass Lenn gemeinsam mit Prinz Carl den Jagdschlosspark geschaffen hat. Der Park verzichtet auf das Element Pleasureground, d.h. der sehr sorgfltig durchgestaltete Parkbereich reicht vom Havelufer bis unmittelbar an das Schloss heran.Auf der Grundlage des historischen Plans von 1862 und eines gartenarchologischen Grabungsprogramms begannen 1984 gartendenkmalpflegerische Manahmen mit der Entfernung von angeschttetem Boden, der Restaurierung des Wegenetzes und der Wiederherstellung des Teiches, der neben seiner sthetischen Bedeutung zugleich die Funktion als Vorfluter fr den hufig unter Havelhochwasser leidenden Park erfllt. Zugewachsene Ausblicke auf die Havellandschaft wurden wiederhergestellt, so dass auch zwei wesentliche Lennsche Blickbeziehungen vom Schloss Klein-Glienicke jenseits der Knigsstrae sich ber den Jagdschlosspark hinweg wieder frei in Richtung Potsdam entfalten knnen.Damit konnte eine wesentliche Lennsche Forderung, nmlich "Herr der Aussichten" in der wasserreichen Havellandschaft zu werden bzw. zu bleiben, erfllt werden.

    28. 28 Sektorale Planung I - TU Berlin - ISR - SoSe 2004 Welterbe Aufnahme von Neuschwanstein in UNESCO-Weltkulturerbeliste angestrebt http://www.unesco.de/welterbe-deutschland.html http://www.unesco-welterbe.de/de/index.html http://home.bawue.de/~wmwerner/welterbe.html Das Schloss Neuschwanstein gehrt zu den bedeutsamsten Touristenzielen Deutschlands und gilt weltweit als Sinnbild fr die Zeit der Romantik. Es lockt pro Jahr um die 1,3 Millionen Gste an, eine Aufnahme in die Liste des UNESCO-Weltkulturguts wird angestrebt. http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neuschwanstein Das Schloss Neuschwanstein gehrt zu den bedeutsamsten Touristenzielen Deutschlands und gilt weltweit als Sinnbild fr die Zeit der Romantik. Es lockt pro Jahr um die 1,3 Millionen Gste an, eine Aufnahme in die Liste des UNESCO-Weltkulturguts wird angestrebt. http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neuschwanstein

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