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AG 1. Kristian Puhle Kristian.puhle@jura.uni-augsburg.de 0821/ 598 4606 Downloads unter: http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/ downloads/ag_gesellschaftsrecht_ss_2009/ Passwort Klinsmann. AG 1. AG GesR AG 1 Expedition ins Tierreich. AG 1 Sachverhalt.
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AG 1 Kristian Puhle Kristian.puhle@jura.uni-augsburg.de 0821/ 598 4606 Downloads unter: http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/ downloads/ag_gesellschaftsrecht_ss_2009/ Passwort Klinsmann
AG 1 AG GesR AG 1 Expedition ins Tierreich
AG 1 Sachverhalt Fall 1: Expedition ins Tierreich Alfred (A), Bruno (B) und Clementine (C) planen nach ihrem erfolgreich bestandenen Abitur eine Reise quer durch Afrika. Zu diesem Zweck soll ein VW-Bus angeschafft werden. Nach der „Expedition“ wollen die drei öffentliche Diavorträge über die Artenvielfalt des afrikanischen Kontinents geben, um so einen Teil der Unkosten wieder einzuspielen. Außerdem ist geplant, einen Bildband herauszugeben, um das nächste Projekt finanzieren zu können. A und B erklären sich bereit, jeweils 2.500.- € in die „Reisekasse“ einzuzahlen. Dagegen soll C, die knapp bei Kasse ist, ihre hochwertige Fotoausrüstung (Wert 1.400.- €) für die Dauer der Reise zur Verfügung stellen. Auch B kann die versprochene Einlage in die Reisekasse nicht aus eigenen Mitteln aufbringen und bittet daher seinen Freund Detlev (D) um ein „Darlehen“ in entsprechender Höhe. Dieser erklärt sich einverstanden, möchte aber an den Einnahmen aus den geplanten Diavorträgen beteiligt werden. Schließlich einigen sich beide auf eine Beteiligung des D in Höhe von 5 % der Gesamteinnahmen. Bei der „Gebrauchtwagen Rostig GmbH“ finden A und C schließlich ein geeignetes Fahrzeug zum Preis von 8.000.- €. A und C, die erklären, dass sie das Fahrzeug für ihre Expeditionsgesellschaft benötigen, können den Geschäftsführer R sogar dazu überreden, ihnen die Hälfte des Kaufpreises bis zu ihrer Rückkehr in 6 Monaten zu stunden. Die Anzahlung in Höhe von 4.000.- € leisten sie sofort aus der Reisekasse. Nachdem die Expedition quer durch Afrika ohne nennenswerte Zwischenfälle überstanden ist, kommt B auf der Rückreise kurz vor Augsburg wegen einer leichten Unaufmerksamkeit mit dem VW-Bus ins Schleudern und verursacht einen Zusammenprall mit einem Lieferwagen der L-AG. Dabei wird die Fotoausrüstung, die C mitgebracht hatte, zerstört. Am Lieferwagen der L-AG entsteht ein Sachschaden in Höhe von 10.000.- €.
Bearbeitervermerk: • Welche Ansprüche stehen der „Rostig GmbH“ zu? • Welche Ansprüche stehen der L-AG zu? 3. Welche Ansprüche stehen dem D zu? 4. Hat C Ansprüche gegen B wegen des Unfalls?
AG 1 Lösung Frage 1 – Ansprüche der Rostig-GmbH I) Obersatz: Die Rostig-GmbH könnte gegen die Gesellschaft bestehend aus A, B, C einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung von 8.000.- € haben A) Anspruch entstanden ■ Wirksamer Kaufvertrag • Leistung (Gebrauchtwagen) • Gegenleistung (8.000 Euro) • Parteien
Partei eines Vertrages zu sein, setzt die Fähigkeit voraus, Träger von Rechten und Pflichten zu sein 1) Rostig-GmbH § 13 GmbH-G (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rech-te an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Partei eines Vertrages zu sein, setzt die Fähigkeit voraus, Träger von Rechten und Pflichten zu sein 2) Zusammenschluss von A, B und C? ■ Problem 1: Welche Form des Zusammenschlusses liegt vor? ■ Problem 2: Ist die ermittelte Form rechtsfähig? Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB? 1) Personenmehrheit + 2) Gesellschaftsvertrag • Förderung eines gemeinsamen Zwecks Hier +: Förderung einer gemeinsamen Expedition • angelegt auf gewisse Dauer
■ Problem: Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn sich der Sinn und Zweck der Gesellschaft auf das Haben und Halten einer Sache beschränkt. Hier - : Nicht nur Anschaffung und Unterhaltung des Kfz ■ Problem: Abgrenzung zur OHG nach §§ 105 ff. HGB Abgrenzungskriterium ist allein die Frage, ob der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. § 1 II HGB setzt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb voraus. Hier - : Umfang der Expedition zu gering
AG 1 Lösung ■ Problem 1: Welche Form des Zusammenschlusses liegt vor? Lösung: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB ■ Problem 2: Ist die ermittelte Form rechtsfähig? Lösung: Die (Außen-)GbR kann Träger von Rechten und Pflichten sein mM: Individualistische Gesamthandslehre Träger von Rechten und Pflichten sind ausschließlich A, B und C hM: Gruppenlehre Träger von Rechten und Pflichten ist die (Außen-)Gesellschaft selbst Arg.: § 11 Abs. 2 InsO (Schönfelder Nr. 110) Arg.: § 124 Abs. 1 HGB - z.T. schwierige Abgrenzung zur OHG Arg.: § 191 II Nr. 1 UmwG
Zwischenergebnis: Parteien des Kaufvertrages können sowohl die Rostig-GmbH als auch die GbR bestehend aus A, B und C sein. Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus 1) Rostig GmbH Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erfolgt Vertretung durch Geschäftsführer 2) GbR Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ■ Willenserklärung + ■ Offenkundigkeitsprinzip + ■ Vertretungsmacht von A und C Hier -: Nach §§ 714, 709 BGB nur gemeinschaftlich
Rechtsfolge: § 177 Abs. 1 BGB – schwebend unwirksam Aber durch Mitbenutzung des B Genehmigung nach §§ 182, 184 BGB. Dadurch Kaufvertrag von Anfang an wirksam. Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch der Rostig-GmbH gegen die GbR auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB in Höhe von 8.000 Euro ist entstanden. B) Anspruch erloschen Nach § 362 Abs 1 BGB ist der Anspruch in Höhe von 4.000 Euro erloschen. C) Anspruch durchsetzbar Stundungseinrede (anerkannt in § 499 BGB) Ergebnis zu I): Die Rostig-GmbH hat nach Ablauf der Stundungsfrist einen Anspruch gegen die GbR aus § 433 II BGB auf Zahlung von 4.000 €.
AG 1 Lösung II) Obersatz: Die Rostig-GmbH könnte gegen die Gesellschafter einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung von 8.000.- € haben A) Anspruch entstanden Gesellschafter sind nicht Partei des Kaufvertrages (hM: Gruppenlehre) Rechtsfolge für die Gesellschafter? Doppelverpflichtungstheorie Akzessorietätstheorie (BGH) Ergebnis Verpflichtet wird die GbR und der handelnde sowie alle anderen Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn Voraussetzungen des § 164 BGB gegeben sind ■ § 128 HGB analog Zwischenergebnis zu A): Nach allen Ansicht besteht ein Anspruch gegen A, B und C.
B) Anspruch erloschen Akzessorietätstheorie: Gesellschafter haftet nur in dem Maße, wie die Gesellschaft haftet. Erlischt der Anspruch teilweise, kann der Gesellschafter nicht weiter- gehender haften. Der Anspruch gegen die Gesellschaft ist bereits nach § 362 BGB In Höhe von 4.000 Euro erloschen. C) Anspruch durchsetzbar Akzessorietätstheorie: Stundungseinrede kann nach § 129 I BGB analog geltend gemacht werden Ergebnis zu II): Die Rostig-GmbH hat nach Ablauf der Stundungsfrist einen Anspruch gegen A, B und C aus § 128 HGB analog i.V.m. § 433 II BGB auf Zahlung von 4.000 €. Wie in § 128 HGB ausdrücklich und unabdingbar (§ 128 S. 2 HGB!) angeordnet wird, haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, dh jeder auf die gesamte Summe und nicht nur anteilig
Frage 2 – Ansprüche der L-AG L-AG als Eigentümer des Lieferwagens und Anspruchsstellers? Ja, § 1 AG Andere Gesellschafter Verursacher GbR ■ § 831 I BGB ■ § 128 HGB analog ■ § 823 I BGB • Keine Weisungsgebundenheit von • Gesellschaftern ■ §§ 18 I, 7 I StVG Problem: Regelungslücke, wenn Gesellschafter in Ausführung der ihm zustehenden Aufgaben, jemandem einen Schaden zufügt. § 823 I BGB ■ Nach § 31 BGB analog haftet die GbR für das Verschulden Ihrer Gesellschafter Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
AG 1 Lösung Frage 3 – Ansprüche des D Obersatz: D könnte einen Anspruch gegen die GbR auf Gewinnbeteiligung nach §§ 721, 722 BGB haben. A) Anspruch entstanden D müsste Gesellschafter sein Problematik: Aufnahmevertrag nur mit B? Solche Aufnahmeverträge stellen sog. Grundlagengeschäfte dar. Ein Grundlagengeschäft, das der gesellschaftsvertraglichen Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf, liegt vor, wenn Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft im Grundsätzlichen betroffen werden, insbesondere also auch bei einer grundlegenden Veränderung des Gesellschaftszwecks oder seines Gegenstande Arg.: Erst-Recht-Schluss aus § 116 II HGB, der auch für die GbR Anwendung findet Ergebnis: Mangels Zustimmung aller Gesellschafter wurde D nicht Gesellschafter der GbR. Er hat keinen Anspruch aus §§ 721, 722 BGB
D hat aber einen Anspruch gegen B aus § 488 I 1 BGB. Hierbei haben B und D ein partiarisches Darlehen vereinbart. ist eine Sonderform eines Darlehens. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck (insbesondere zur Finanzierung) das Darlehen gewährt wurde, vereinbart.
AG 1 Lösung Frage 4 –Ansprüche der C Obersatz: C könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Fotoausrüstung haben nach § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag. • Anspruch entstanden + B) Anspruch erloschen – C) Anspruch durchsetzbar + Ergebnis: C hat einen Anspruch gegen B auf SE nach § 280 I BGB 1) Schuldverhältnis: Gesellschaftsvertrag 2) Pflichtverletzung: Im Zusammenhang mit Geschäftsführungsmaßnahmen haftet ein Gesellschafter dem anderen: Hier +: Zerstören der Fotoausrüstung beim Fahren des Busses im Zusammenhang mit der Expedition C hat gegen B ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Fotoausrüstung nach § 823 I BGB 3) Verschulden: Maßstab § 276 I 1 BGB = Vorsatz und Fahrlässigkeit Anwendung von § 708 BGB? Privilegierung für eigene Sorgfalt Bei der GbR sowohl horizontal als auch vertikal anwendbar Ausnahme: Im Straßenverkehr ist kein Platz für individuelle Sorgfalt.