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Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums

Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums. Ein Überblick unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) Ulrike Mahlmann, Rechtsanwältin. Intellectual Property = „geistige Eigentumsrechte“?.

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Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums

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Presentation Transcript


  1. Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums Ein Überblick unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) Ulrike Mahlmann, Rechtsanwältin

  2. Intellectual Property = „geistige Eigentumsrechte“? • War im Deutschen lange nur umgangssprachlicher Begriff • Gleichsetzung mit Eigentum wurde für unangebracht gehalten, da Schutzgegenstand zu unbestimmt • Wiederkehr des Begriffs nun über das amerikanische und europäische Recht • Wortklauberei? Ja und nein...

  3. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Rechtsinhabers • Unterlassung und Beseitigung der Störung • Schadensersatz (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit) • Entgangener Gewinn • Angemessene Lizenzgebühr • Herausgabe des Verletzergewinns • Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung

  4. Ansprüche gegen Dritte • U. U. haftet ein Dritter für von ihm möglich gemachte Verletzungen selbst als Verletzer • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen gegen einen Dritten bei „groben, unschwer zu erkennenden Verstößen“ (BGH, 11.03.2004 – I ZR 304/01). • Content-Industrie versucht derzeit allgemeine Auskunftsansprüche gegen Provider einführen zu lassen

  5. Rechtsquellen • Zivilprozessordnung • Spezialgesetze (Patentgesetz, Urheberrechtsgesetz, Markengesetz etc.) • Bürgerliches Gesetzbuch • Richterrecht

  6. Tatsachenermittlung im Zivilprozess Zivilprozessordnung: • Bei relativ detailliertem Vortrag des Klägers • besteht eine Erklärungspflicht des Beklagten (§ 138 Abs. 3 BGB) • kann das Gericht die Vorlage von Unterlagen und sonstiger Beweismittel anordnen (§§ 142, 144 ZPO) Auskunftsansprüche aus Spezialgesetzen und dem BGB • gegen Verletzer • u. U. gegen Dritte, die Verletzung ermöglicht haben • häufig Interessenabwägung durch das Gericht

  7. Inhalt der Auskunftsansprüche • Umfang: • Umfang der eigenen Verletzungshandlung sowie über Identität eventueller weiterer gewerblich handelnder Verletzer • Form: • Auskunfterteilung, keine Herausgabe von Geschäftsunterlagen • Herausgabe sensibler Daten nur an einen zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Verletzten verpflichteten Dritten, z. B. Wirtschaftsprüfer • Zeitpunkt: • Wehrt sich der auf Auskunfterteilung in Anspruch Genommene, muss in der Regel erst der Auskunftsanspruch eingeklagt werden • Ausnahmsweise Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren

  8. Die Richtlinie „zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ (RL 2004/48/EG) • Nicht unmittelbar anwendbar • Deutsches Recht ist bis 29. April 2006 anzupassen • Nationale Regelungen, die für den Rechtsinhaber günstiger sind, gelten weiter

  9. Anwendungsbereich • Zivilrecht • Verletzungen geistiger Eigentumsrechte (nicht näher definiert) • Gewerbliche und nicht gewerbliche Verletzungshandlungen • Gewerbliche Verletzungshandlungen sind solche, die „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden • Einschneidendere Maßnahmen bei gewerblichen Handlungen • Mitgliedstaaten haben die Option, die schärferen Maßnahmen auch auf nicht gewerbliche Handlungen zu erstrecken

  10. Regelungen im Überblick • Unterlassungsanspruch vorgeschrieben, evtl. Ausweitung der Haftung Dritter • Berechnung von Schadensersatzansprüchen: lediglich sehr grobe Vorgaben, wahrscheinlich keine Änderung des dt. Rechts erforderlich • Detaillierte Regelungen über die Tatsachenermittlung • Sonstiges (Erarbeitung von Verhaltenskodizes der Branche, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Informationsaustausch)

  11. Regelungen über die Tatsachenermittlung

  12. Beweise (Art. 6) • Gerichte können auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die andere Partei anordnen • Bei gewerblichen Verstößen können die Gerichte die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen

  13. Beweissicherungsmaßnahmen (Art. 7) • Gegen den angeblichen Verletzer • Schnelle und wirksame Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, z. B. Beschlagnahme rechtsverletzender Ware, zu Herstellung/Vertrieb verwendetes Material sowie sich darauf beziehende Unterlagen • Rechtsinhaber muss „alle“ (?) vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt haben • Auch ohne Anhörung der betroffenen Partei, „insbesondere“, wenn • nicht wieder gut zu machender Schaden droht • oder wenn nachweislich Gefahr der Beweisvernichtung besteht

  14. Auskunftsansprüche (Art. 8) • Auskunft über: Inhalt: Vertriebswege und Preise rechtsverletzender Waren oder Dienstleistungen • Verpflichtet: wer in gewerblichem Ausmaß und nachweislich • rechtsverletzende Ware im Besitz hatte • rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm • Dienstleistungen erbrachte, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden oder werden • oder wer von einem nach a)-c) Auskunftspflichtigen bezichtigt wird, an Rechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein • Interessenabwägung durch die Rechtsprechung erforderlich (Gesuch muss verhältnismäßig sein)

  15. Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Art. 9) • Unterlassungsanordnungen gegen: • Verletzer • Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden (für Urheberrechtsverletzungen gilt jedoch weiterhin ausschließlich Art. 8 RL 2001/29) • Beschlagnahme oder Herausgabe möglicherweise rechtsverletzender Waren • Bei Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß: vorsorgliche Beschlagnahme des Vermögens des angeblichen Verletzers und Herausgabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen oder Zugang dazu • In geeigneten Fällen ohne Anhörung der betroffenen Partei

  16. www.ulixmann.de

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