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Mediation und Recht

Mediation und Recht. office@sallrigler.at www.sallrigler.at 0732/ 916 732. Seminarinhalte Mediation und Recht. Rechtsgrundlagen allgemein Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz Der Mediationsvertrag Das Mediationsergebnis (Punktation, Vergleich, Urteil & Co) Lehrlingsmediation

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Presentation Transcript


  1. Mediation und Recht office@sallrigler.at www.sallrigler.at 0732/ 916 732

  2. Seminarinhalte Mediation und Recht Rechtsgrundlagen allgemein Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz Der Mediationsvertrag Das Mediationsergebnis (Punktation, Vergleich, Urteil & Co) Lehrlingsmediation Mediation im Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nachbarschaftsrecht und Mediation Mediation und Scheidungsfolgenvereinbarung Mediation im Strafrecht (Diversion) Mediation im Bereich der Bau- und Wohnungswirtschaft

  3. Ziel der Mediation Ein den Interessen aller konfliktbeteiligten Rechnung tragendes „Mediationsergebnis“ in schriftlicher Form.

  4. Ziel des Seminars Darstellung der rechtlichen Grundlagen im Bereich der Mediation Anwendungsfälle aus der Wohnungswirtschaft Vermeidung von Haftungen

  5. Rechtsgrundlagen Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl. I Nr. 29/2003) Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 47/2004) Gewerbeordnung für den Bereich Lebensberatung Lebens- und SozialberaterInnen Befähigungsnachweisverordnung

  6. Übersicht/ Regelungsinhalt ZivMediatG kursorische Beschreibung in § 2 Abs 1 ZivMediatG: „Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren, die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen.“

  7. Übersicht/ Regelungsinhalt ZivMediatG Begriffsbestimmungen in § 1 Vorschriften über den Beirat für Mediation § 4 bis 7 Regelungen über die Mediatorenliste (Eintragung, Führung der Liste…) §§ 8 ff Vorgaben über die fachliche Qualifikation „eingetragener Mediatoren“ Rechte und Pflichten des Mediators § 15 bis 21 Hemmung von Fristen während der Mediation § 22 Vorschriften über Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge §§ 23 bis 28

  8. Übersicht/ Regelungsinhalt ZivMediatG Das ZivMediatG ist die sog. materiell-rechtliche Grundlage über den Einsatz von Mediation in zivilrechtlichen Konflikten. Das materielleRecht kann kurz als Gesamtheit der Regelungen beschrieben werden, die die grundlegenden Rechtsbeziehungen regeln, zB: Verschwiegenheitspflicht gem § 18 ZivMediatG Aufzeichungspflicht Die ZPO, das AußStrG, das AVG etc. stellen – je nach Anwendungsbereich- die verfahrensrechtlichen Grundlagen (formelles Recht) dar.

  9. Übersicht/Regelungsinhalt Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung In der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV) – einer Verordnung des Bundesministerium für Justiz – ist die Ausbildung zum eingetragenen Mediator geregelt: Theoretischer Ausbildungsteil Anwendungsorientierter Teil

  10. Übersicht/Regelungsinhalt Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung Theoretischer Ausbildungsteil Grundzüge/Leitbilder Methoden/Phasen der Mediation, Kommunikation, Konfliktanalysen, psychosoziale Intervention, ethische Fragen

  11. Übersicht/Regelungsinhalt Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung Anwendungsorientierter Teil Einzel-/Gruppenselbsterfahrung, Rollenspiele, Peergruppenarbeit, Fallarbeit, Praxissupervision

  12. ÜbersichtGewerbeordnung für den Bereich Lebensberatung Für die Gewerbeanmeldung des reglementieren Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) ist es erforderlich die in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung) angeführten Belege der fachlichen Qualifikation nachzuweisen.

  13. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung Diese sind: Zeugnisse über Den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung und Die bei einer ausbildungsberechtigten Person absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von 30 Std. und Einefachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitenender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person oder Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder Akademie für Sozialarbeiter oder eine vergleichbare Studienrichtung oder (Berufs)Pädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder

  14. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung oder Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder Akademie für Sozialarbeiter oder eine vergleichbare Studienrichtung oder (Berufs)Pädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder

  15. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder Human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich „Sozialarbeit“ oder Psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und

  16. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung und Die erfolgreiche Absolvierung von mindestens 240 Stunden „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ und mindestens 80 Stunden „Krisenintervention“ und mindestens 16 Stunden „Berufsethik und Berufsidentität“ und mindestens 16 Stunden „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ und mindestens 24 Stunden „Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung“

  17. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der oben angeführten Ausbildungsgänge waren, und die bei einer ausbildungsberechtigten Person absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und die bei einer ausbiGruppenselbsterfahrungldungsberechtigten Person absolvierte im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

  18. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4. Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen: mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.

  19. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung Folgende Tätigkeiten sind bis zu dem angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen: fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ("Peergroups" zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden.

  20. ÜbersichtLebens- und Sozialberatungs-Verordnung Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß § 1 Z 2 absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht. In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

  21. Mediationsrichtlinie Mit der EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 kam es zu einigen gesetzlichen Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie legt gemeinsame Mindestnormen fest, indem sie insbesondere die Schnittstellen zwischen Mediation und Gerichtsverfahren regelt. In Österreich ist die Umsetzung durch das seit dem 1. Mai 2011 in Kraft stehende Bundesgesetz über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-Mediations-Gesetz – EU-MediatG, BGBl I 2011/21) und die Änderung der Zivilprozessordnung durch das Einfügen des § 433a über den „Mediationsvergleich“ erfolgt.

  22. EU - Mediationsgesetz Im Vergleich zum ZivMediatG ist der persönliche Anwendungsbereich des EU-MediatG weiter, da es auch auf nicht „eingetragene“ Mediatoren anzuwenden ist. Der sachliche Anwendungsbereich ist hingegen enger gefasst. Die neuen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten. Die Voraussetzung für die Anwendung des EU-MediatG ist somit, dass entweder die Vereinbarung, die Anordnung oder die Pflicht oder Aufforderung zur Nutzung der Mediation durch das Gericht zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in jeweils einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die Vorschriften des ZivMediatG gelten weiterhin für eingetragene Mediatoren, selbst dann, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Mediation iSd EU-MediatG handelt.

  23. Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl. I Nr. 29/2003)

  24. Regelungsinhalt des ZivMediatG I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Beirat für Mediation beim Bundesminister für Justiz III. Abschnitt Liste der Mediatoren IV. Abschnitt: Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators V. Abschnitt: Hemmung von Fristen

  25. Regelungsinhalt ZivMediatG VI. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge VII. Abschnitt: Verordnungsermächtigungen VIII Abschnitt: Strafbestimmungen

  26. Übersicht/ Regelungsinhalt ZivMediatG kursorische Beschreibung in § 2 Abs 1 ZivMediatG: „Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren, die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen.“

  27. Definition der Mediation in § 1 ZivMediatG § 1 ZivMediatG: „Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind“.

  28. Anerkannte Grundsätze der Mediation Freiwilligkeit im Verfahren Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Verantwortung der Parteien Mitwirkungspflicht der Parteien Neutralität bzw Allparteilichkeit des Mediators Prozessverantwortung des Mediators Hinweispflichten auf Beratungsbedarf des Mediators Vertraulichkeit des Verfahrens faire, interessenorientierte Verhandlung in der Sache

  29. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess „Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit“ Ab dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit wird zumindest einer der Parteien die Freiwilligkeit der Konfliktlösung genommen, defacto berauben sich aber beide der Freiwilligkeit: Kosten für Gerichtsverfahren, Anwälte, Sachverständige stellen definitiv Hürden dar Oftmals Gefühl der Ohnmacht der Parteien im Gerichtsprozess

  30. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem Gericht/Richter

  31. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem Rechtsvertreter

  32. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Häufigste Begründung für einen verstärkten Einsatz von Mediation Zeit- und Kostenmoment für die Konfliktparteien Effekt der Entlastung des staatlichen Justizsystems von Prozessen, die ohnehin im Vergleichswege beigelegt werden würden. schnelle Einigung Kostengünstige Mediationsverfahren Mediation ist eine effiziente Art und Weise Konflikte beizulegen

  33. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess „…bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler “ Die Richterin ist oft leider kein neutraler Vermittler, hat massives Eigeninteresse an schnellstmöglicher Beendigung des Verfahrens, weil: Überlastung, schlechte Bezahlung, 30 Grad im Büro und/oder schon 14.00 Uhr

  34. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess

  35. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Daher leider oftmals geradezu der Versuch zur „NÖTIGUNG“ DER PARTEIEN ZU EINEM VERGLEICH „….Vermittler mit anerkannten Methoden“ „Bei einem Vergleich müssen beide Seite nachgeben, sonst ist es kein Vergleich“ „wie die Sache nach 2 Jahren des Verhandelns ausgeht, kann ich Ihnen heute noch nicht sagen“

  36. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Zufriedenheit des Mandanten mit einem gerichtlichen Vergleich (angelehnt an Dr. Ivo GREITER, Rechtsanwalt) Tag 1: Vergleichsabschluss, nach der Verhandlung: „Sie sind der Größte! Phantastisch was Sie erreicht haben! Tag 2: Der Anwalt war sehr gut, aber Gesetz und Fakten waren auf meiner Seite Tag 3: „Der Anwalt war recht gut, aber der Richter war auf meiner Seite“ Tag 4: „Der Fall war völlig klar und eindeutig, den hätte auch ohne Rechtsanwalt gewonnen“

  37. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess Tag 5: „ Ich hätte gar keinen Rechtsanwalt gebraucht. Er hat aus einer Mücke einen Elefanten gemacht, nur um ein großes Honorar zu kassieren“ Tag 6: „Er ist verrückt, wenn er glaubt ich bezahle seine Honorarnote“ Tag 7: „Er verlangt tatsächlich die Bezahlung des Honorars. Ich werde mich bei der Rechtsanwaltskammer über ihn beschweren und ihn wegen fehlerhafter Beratung verklagen!“

  38. Eigene Anmerkungen zum Thema- Mediation vs. Gerichtsprozess „……mit dem Ziel, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen“ Gerichtliche Vergleiche und Urteile stellen oftmals keine Lösung des Konflikts dar, dh der Konflikt bleibt auch nach einer gerichtlichen Entscheidung bestehen – und: gute wirtschaftliche Beziehungen werden idRabgebrochen Nachbarschaftsstreit eskaliert an neuem Thema Bedürfnisse und Interessen werden nicht artikuliert kreative Lösungsmöglichkeiten werden nicht erarbeitet die Parteien werden nicht ermächtigt (empowerment), eigene für alle am Konflikt beteiligten akzeptable Lösungen zu finden

  39. Mediation? Ja, auf jeden Fall !!!

  40. Bezeichnungen gemäß § 3 ZivMediatG Soweit im ZivMediatG von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint vom Mediator die Rede ist, ist damit der eingetragene Mediator gemeint Das ZivMediatG findet ausschließlich auf Mediation in Zivilrechtssachen Anwendung gem § 1 Abs 2 ZivMediatG ist darunter Mediation zur Lösung von Konflikten zu verstehen, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

  41. Beirat für Mediation beim BM für Justiz §§ 4 – 7 Zur Beratung des BM für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat für Mediation einzurichten. Zusammensetzung Der BMJ hat zur Vorbereitung der Ernennung Vorschläge einzuholen für 12 Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation für je 1 Mitglied (Ersatzmitglied) vom Berufsverband Österreichischer Psychologen, vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter von verschiedenen Bundesministern

  42. Beirat für Mediation beim BM für Justiz §§ 4 – 7 von der Bundesarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz. In den Vorschlägen sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrung oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht kommen.

  43. Beirat für Mediation beim BM für Justiz §§ 4 – 7 Aufgaben die Erörterung von Themen und Fragen, die vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordungen gem §§ 29 und 30 ZivMediatG, an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen und im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren. Sitzungen Der BM für Justiz (bzw Vertretung) führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu nicht öffentlichen Sitzungen ein.

  44. Beirat für Mediation beim BM für Justiz §§ 4 – 7 Sitzungen Der BM hat selbst kein Stimmrecht. Der Beirat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit abgelehnt. die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Kostenersatz für notwendige Barauslagen, Reise und Unterkunft. Ausschuss der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für 5 Jahre einen Ausschuss bestehend aus 5 Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern zu wählen sowie einen Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen

  45. Liste der Mediatoren §§ 8 – 14 Kurze Darstellung die Liste ist vom BM für Justiz zu führen und in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen in der Liste sind die Daten, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators usw. anzugeben. Anspruch auf Eintragung hat, wer nachweist, dass er das 28. Lebensjahr vollendet hat, fachlich qualifiziert ist, vertrauenswürdig ist und eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

  46. Liste der Mediatoren §§ 8 – 14 Vertrauenswürdigkeit Die Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt. Antrag nötig + Nachweis fachliche Qualifikation Zur Einleitung des Eintragungsverfahrens, bedarf es eines schriftlichen Antrags des Bewerbers, die bereits oben beschrieben fachlichen Qualifikation und die allgemeinen Voraussetzungen sind dabei durch entsprechende Urkunden, Zeugnisse usw nachzuweisen.

  47. Liste der Mediatoren §§ 8 – 14 Eintragung Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom BM für Justiz für die Dauer von 5 Jahren, einzutragen. Personen die die Voraussetzungen nicht erfüllen ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Frühestens 1 Jahr und spätestens 3 Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer kann der Mediator die Aufrechterhaltung schriftlich für weiter 10 Jahre begehren. Danach immer wieder für 10 Jahre. der Mediator hat im Antrag auf Aufrechterhaltung seine Fortbildung darzustellen. Zur Prüfung der Aufrechterhaltung kann der BMJ den Ausschuss befassen.

  48. Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators gemäß §§ 15 ff ZivMediatG Darstellung anhand eines Vertrages über die Durchführung eines Mediationsverfahren kurz: „Mediationsvertrag“

  49. Was ist der Mediationsvertrag? Grundlage für Ihren Honoraranspruch Oder homöopathisch formuliert: Grundlage um die Parteien zu ermächtigen, eine Lösung für Ihren Konflikt zu finden

  50. Der Mediationsvertrag – Parteien des Mediationsvertrages

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