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Hain, Dennis Hirsch, Thomas Hünerth, Julian Moyo, Bertrand Schlösser, Peter

Domainrecht Teil II 16.10.2003. Hain, Dennis Hirsch, Thomas Hünerth, Julian Moyo, Bertrand Schlösser, Peter. Was uns heute erwartet. (Nachtrag) Markenrecht Domain-Grabbing Gattungsbegriffe .de & .com Meta-Tags Ansprüche des Domain-Inhabers. Nachtrag.

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Hain, Dennis Hirsch, Thomas Hünerth, Julian Moyo, Bertrand Schlösser, Peter

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Presentation Transcript


  1. Domainrecht Teil II 16.10.2003 Hain, Dennis Hirsch, Thomas Hünerth, Julian Moyo, Bertrand Schlösser, Peter

  2. Was uns heute erwartet • (Nachtrag) • Markenrecht • Domain-Grabbing • Gattungsbegriffe • .de & .com • Meta-Tags • Ansprüche des Domain-Inhabers

  3. Nachtrag Anmeldekosten einer deutschen Marke • Anmeldung (inkl. 3 Warenklassen) 300,- € • Jede weitere Warenklasse 100,- € • Beschleunigte Eintragung 200,- € • Verlängerung (10 Jahre / 3 WK) 260,- € • Jede weitere Warenklasse 260,- € Angaben: Deutsches Patentamt

  4. §15 • Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch [MarkenG] Absatz (1) – (5)

  5. Für wen gilt §15? • Gilt nicht für Privatpersonen, die die Domain ausschließlich für private Zwecke nutzen • Solange, bis die Domain für Verkauf oder Werbung genutzt wird

  6. Rechtssprechung zweier Landgerichte • Landgericht Köln • Domains frei wählbar (wie eine TelNr.) • Keine Kennzeichnungskraft • Unterliegt nicht dem Markenrecht • Landgericht Hamburg • Domains stellen namensartige Kennzeichen dar • Unterliegt dem Markenrecht

  7. Allgemein gilt • Domainnamen dienen zur Identifizierung der Firma und Produkten • Haben eine kennzeichnende Funktion • Das Markenrecht ist auf sie anwendbar

  8. §15 Absatz 1 • Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht • Geschäftliche Bezeichnung sind Unternehmenskennzeichen (Krupp, Esso, Neckermann) und Werktitel (Namen und Bezeichnungen von Druck-, Film-, Tonwerken usw.)

  9. §15 Absatz 2 • Dritten ist es untersagt die Bezeichnung oder ähnliche Zeichen unbefugt zu nutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht • Bsp. Die Juris-GmbH hat einen Unterlassungsanspruch gegen ein DV-Unternehmen das die Domain juris.de reserviert hat

  10. §15 Absatz 3 • Ist die geschäftliche Bezeichnung im Inland bekannt, so ist es Dritten untersagt diese zu benutzen • D.h. auch wenn keine Verwechslungsgefahr besteht

  11. §15 Absatz 4 • Wer gegen Absatz 2 oder 3 verstößt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung veranlasst werden

  12. §15 Absatz 5 • Wer Absatz 2 oder 3 vorsätzlich oder fahrlässig begeht ist dem Inhaber auf Schadensersatz verpflichtet

  13. Rechtssprechung bei ähnlichen Domainnamen • Schutz nur dann, wenn Konkurrenten auf der Second- oder Third-Level-Domain identisch sind • Wenn sich die Domains nur um einen Buchstaben unterscheiden, so muss das sich betroffene Unternehmen das hinnehmen (Bsp.: ibm.de und ibmx.de)

  14. Domain-Grabbing

  15. Domain-Grabbing- Der Begriff - • grabbing Aufnehmen {n}, zufassend, fassend • In der Informatik versteht man darunter das registrieren von SLD‘en mit dem Hintergedanken diese später wieder gewinnbringend zu veräußern

  16. Domain-Grabbing- Formen - Man unterscheidet zwei Arten: Die Registrierung erfolgt um • ein Vertriebshindernis für einen Konkurrenten einzurichten • die Domain später zu verkaufen Beides wird als sittenwidrig gemäß §1 UWG gewertet

  17. Domain-Grabbing- Paragraphen - §1 Generalklausel [UWG] Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

  18. Domain-Grabbing- Beispiel I - OHG Österreich: „die Beklagten [...] aus dem einzigen Motiv gehandelt [haben], für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen“

  19. Domain-Grabbing- Beispiel I – Folgen - Rechtsfolge: • Unterlassung d. verbotenen Handlung • Beseitigung d. rechtswidrigen Zustands • Zustimmung in Löschung des registrierten Domainnamens durch die aktuell eingetragene Person

  20. Domain-Grabbing- Beispiel II - OLG Düsseldorf: „Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar“ Laut OLG Düsseldorf ist dies ein Verstoß gegen §12 BGB

  21. Domain-Grabbing- Beispiel II - Info- §12 Namensrecht [BGB] Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

  22. Domain-Grabbing- Beispiel III - LG Frankfurt: „Ein Rechtsgeschäft, das [...] darin besteht die Chance weiterzugeben, die Träger bestimmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig. “

  23. Domain-Grabbing- Kosten - LG Frankfurt: • Ein Zwischenhändler hat keinen finanziellen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Domain-Händler (wenn dieser vom Namens- oder Markenberechtigten kein Geld bekommen hat)

  24. Domain-Grabbing– Kosten II - LG Frankfurt: • Bei Hinweis auf die namensrechtliche Problematik ist der Domain-Händler nicht verpflichtet das vom Zwischenhändler erhaltene Geld zurückzuzahlen

  25. Domain-Grabbing- Horten - OLG Frankfurt: • „reservieren von Domains auf Vorrat ein rechtswidriges Verhalten darstellt“

  26. Domain-Grabbing- Ein ausführlicher Fall -

  27. Domain-Grabbing- Der Fall - LG Frankfurt/Main: Kläger: Molkerei  Beklagte: Registrierung der Domain weideglück.de im Frühjahr 1999 Brief an den Beklagten: Abmahnung – abgelehnt Klage

  28. Domain-Grabbing- Folgen des Falls - • Freigabe der Domain • Rechtstreit erledigt • Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte • Beschwerde

  29. Domain-Grabbing- Folgen der Folgen - OLG Frankfurt/Main Verneinung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG • Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 226, 1104 BGB – Sittenwidrigkeit

  30. Domain-Grabbing- Zusammenfassung - Beklagte hat mit der Registrierung... • geschäftliche Interessen der Klägerin behindert • Gewinnerzielungsabsicht Der Senat sieht keine privaten Zusammenhänge des Beklagten mit „weideglück“

  31. Domain-Grabbing- Hmm? - Rein geschäftliche Interessen sind anzunehmen Ziel: • Behinderung der Klägerin • Kapital aus Domainnamen

  32. Gattungsbegriffe- Was ist das? Beispiele - • Mitwohnzentrale.de • Handwerker.de • Ambiente.de • Anwalt.de • Makler.de • ...

  33. Gattungsbegriffe- Erstes Urteil - Das OLG Frankfurt hat zuerst ein allgemeines Freihaltebedürfnis als Gattungsbegriff abgelehnt Es gestattet die Eintragung gewährt dem Inhaber aber keine kennzeichnungs-rechtlichen Ansprüche gegen Dritte (da es an der Unterscheidungskraft der SLD fehlt.

  34. Gattungsbegriffe- Letztes Wort - Nach einem dreiinstanzlichen Verfahren urteilte der BGH, dass • Gattungsbegriffe nicht generell wettbewerbswidrig sind • Im genau zu prüfenden Einzelfall jedoch ein irreführender Alleinstellungs-anspruch vorliegen kann

  35. Gattungsbegriffe- Was zuvor geschah - Zuvor entschieden das LG und OLG Hamburg, dass mitwohnzentrale.de unzulässig ist Angeführte Gründe [§1 UWG]: • Abfangen von potentiellen Kunden • Unlautere Absatzbehinderung

  36. Gattungsbegriffe- LG Hamburg - Kläger: „Verband der Mitwohnerzentralen e. V.“ (Kurzzeitvermietung von Wohnungen) • Domain: HomeCompany.de Beklagte: „Ring Europäischer Mitwohnehrzentralen e. V.“ • Domain: Mitwohnerzentrale.de

  37. Gattungsbegriffe- Ablauf - Kläger: Der Beklagte darf im Internet nicht unter der Domain auftreten Beklagte: Abweisung Verurteilung des Beklagten nach § 1 UWG (wettbewerbswidrige Behinderung) Einspruch

  38. Gattungsbegriffe- Folgen - OLG Hamburg • Bestätigung des Urteils des LG Hamburg

  39. Gattungsbegriffe- Ausgang - Einspruch BGH: • Gattungsbegriff darf als Domain verwendet werden • Gattungsbegriffe als Domain sind nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall, der jeweils genau zu prüfen ist, kann jedoch ein irreführender Alleinstellungsanspruch vorliegen.

  40. Meta-Tags Me|ta-Tag, der; -, -s: zusammengesetzt aus den Begriffen „meta" [griechisch: nach, hinter] und „tag" [englisch: Kennzeichnung, Marke]: HTML-Befehl, der nicht dargestellt wird, sondern zusätzliche Informationen über die Internetseite bereitstellt

  41. Meta-Tags - Aufbau • <meta name=" ... " content=" ... "> • <meta name="keywords" content="gratis klausurtermine"> • <meta name="description" content="Private Seite der IBM"> • <meta http-equiv="refresh" content="2;URL=werbung.htm">

  42. Meta-Tags - Urteile • Meta-Tags wurden vom LG Hamburg für unzulässig erklärt da • Prioritätslisten verfälscht werden • Verwechslungen auftreten • Kunden umgeleitet werden  Sittenwidrig nach §1 UWG

  43. .de(finitly) .com(plicative) .de .com

  44. .de & .com(pagnion) • Fall vor dem Kammergericht Berlin: Der Inhaber von concept.de stellte einen Unterlassungsanspruch-Antrag gegenüber dem Betreiber von concept.com... ... und erhielt ihn

  45. .de & com (mähr etzet weidda) • Dieses Urteil wurde besonders kritisiert, da das KG Berlin das deutsche Markenrecht im internationalen Rechtsverkehr zum Maßstab erhoben hatte • Dabei sind die TLD‘en .de & .com unterscheidungskräftig genug und schliessen eine Verwechslung aus

  46. Last but not lost Ansprüche einesDomaininhabersgegen fremde Nutzung

  47. Schema aller bisherigen Fälle: • Jemand hat sich bei der DENIC eine Domain registrieren lassen. • Eine andere Person, Firma, .... war der Meinung ihr würde die Domain rechtmäßig zustehen.  gegen den aktuellen Inhaber der Domain wurden rechtliche Schritte unternommen.

  48. Schema dieses Vortragsteiles: • Der vermeintlich rechtmäßige Inhaber einer Domain fühlt sich durch die Nutzung seines Domain-Namens durch Fremde geschädigt.  Der Domain-Inhaber leitet gegen den angeblichen Schädiger rechtliche Schritte ein.

  49. Grundsätzlich gilt: Eine Firma oder der Inhaber einer Domain kann nur dann mit rechtlichen Schritten gegen die Benutzung durch Dritte Erfolg haben, wenn der Domain- Name dem Schutz des Kennzeichen- und Markenrechtes unterliegt.

  50. Markenrechlicher Schutz Wann besteht für den Inhaber einer Domain kennzeichen- und markenrechtlicher Schutz? Entscheidente Paragraphen sind hierbei §3 und §5 MarkenG

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