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Mitbestimmung in der europäischen Perspektive

Mitbestimmung in der europäischen Perspektive. DAX / MDAX-Konferenz für Arbeitnehmervertreter/innen in Aufsichtsräten Berlin 30.9.2004 Gesellschaftsrechtliche Entwicklung in Europa.

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Mitbestimmung in der europäischen Perspektive

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  1. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive DAX / MDAX-Konferenz für Arbeitnehmervertreter/innen in Aufsichtsräten Berlin 30.9.2004 Gesellschaftsrechtliche Entwicklung in Europa Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite1

  2. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive A.Einleitung: Binnenmarkt und „Europäisches Gesellschaftsrecht“ • B.Die Europäische Aktiengesellschaft • Gründungsformen • Grundkonstruktion / Organe • Beteiligung der Arbeitnehmer • C.Zum Stand der Dinge seit Mai 2003 • Umsetzung der SE in nationales Recht • Corporate Governance / Modernisierung des Gesellschaftsrechts Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite2

  3. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive A. Einleitung Niederlassungsfreiheit / Binnenmarkt / Europäisches Gesellschaftsrecht Der rechtswissenschaftliche Begriff „Europäisches Gesellschaftsrecht“ umfasst als Regelungsgegenstand im wesentlichen vier Problembereiche: • Die inhaltliche Harmonisierung und Koordinierung des nationalenRechts der Gesellschaften. BeispielePublizität (1. RiLi, 1968), Kapital (2. RiLi, 1976), Nationale Fusion (3. RiLi, 1978),Jahresabschluss (4. RiLi, 1978), Konsolidierter Konzern-Abschluss (7. RiLi, 1983)Entwürfe zu:Struktur der AG (5.RiLi, 1972, 1983,1991) und Konzernrecht (9. RiLi, 1984) • Die gegenseitigeAnerkennung dieser nationalen Gesellschaften BeispielZweig-Niederlassung in anderen EU-Ländern (RiLi, 1989) Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite3

  4. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive • Die Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für diese nationalen Gesellschaften, unter erträglichen steuerrechtlichen und praktischen Bedingungen über die einzelnen staatlichen Grenzen hinweg zu fusionieren und ihren Sitz zu verlegen Beispiele: - Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalge- sellschaften allgemein (Entwurf 10. RiLi, 1985, 2003), - Sitzverlegung über die Grenze (Vorentwurf 14. RiLi, 1997) Problem Niederlassungsfreiheit / Überseering EuGH 11/2002 • bis hin zur Schaffung übernationaler Gesellschaftsformen Beispiele:- Europ. Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV, 1985) - Europäische Aktiengesellschaft (SE, 2001) ab 10/04 EGenossenschaft (beschlossen), EVerein, EGegenseitigkeitsgesellschaft Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite4

  5. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive B. Europäische Aktiengesellschaft Gründungsformen Fusion Aktiengesellschaften aus zwei Mitgliedstaaten gründen durchVerschmelzung eine SE Holding AG und GmbH aus zwei Mitgliedstaaten gründen Holding Gesellschaften und juristische Personen (öffentlichen oder privaten Rechts) aus zwei Mitgliedstaaten (oder SE selbst) gründen Tochter-SE Tochter Umwandlung AG kann sich in SE umwandeln, wenn sie seit zwei Jahren Tochter in anderem Mitgliedstaat hat Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite5

  6. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive SE - Grundkonstruktion Systemwahl Dualistisches SystemVorstand=LeitungsorganAufsichtsrat=Aufsichtsorgan Monistisches SystemBoard =Verwaltungsrat Festgelegt bei der Gründung durch die Satzung:Der Entwurf wird von HV beschlossen, welche sich die Zustimmung zur Mitbestimmungsverein-barung vorbehalten kann Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite6

  7. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive • SE - Beteiligung der Arbeitnehmer Besonderes Verhandlungs-gremiumals Vertretung der Arbeit-nehmer der beteiligten Ge- sellschaften, Töchter und Betriebe (Grundsatz: ~AN in den MS) Vertretungsorgan zur Unterrichtung und An-hörung der Arbeitnehmer der SE/Töchter/BetriebeSitze(Mitbestimmung)imAufsichts -/Verwaltungsorgan verhandelt über: es sei denn Zwei Drittel lehnen Verhandlung ab:Auffangregeln finden keine Anwendung,nur Euro-BR nach dem einschläg. Recht Gilt nicht bei Umwandlung, wenn bereits Mitbestimmung besteht Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite7

  8. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive • SE - Beteiligung der Arbeitnehmer Auffangregelung nach Art. 7 RiLi Vertretungsorgan (SE-BR)Aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Töchter und Betriebe Gewählt o. bestellt gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften / Gepflogenheiten Entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmern Unterrichtung und AnhörungAngelegenheiten der SE, Tochter o. Betrieb in anderem Mitgliedstaat oder über Befugnisse der Entscheidungsorgane des einzelnen Mitgliedstaat hinausgehend Regelmäßige Berichte, mind. 1x jährlich zusammentreten, TO aller Sitzungen des Verwaltungs- oder Leitungs- und Aufsichtsorgans Besondere Unterrichtung bei außergewöhnlichen Umständen MitbestimmungArbeitnehmer o. ihr Vertretungsorgan haben einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans zu wählen....Zahl dieser Mitglieder richtet sich nach höchstmaßgeblichem Anteil in den beteiligten Gesellschaften / SE-Vertretungsorgan verteilt Sitze auf Mitgliedsstaaten Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite8

  9. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive C. Zum Stand der Dinge seit Mai 2003 (I) 1. Umsetzung SE-VO und RiLi in nationales Recht● 8. Oktober 2004 nicht einzuhalten – „Knackpunkt“: Parität im VR 2. Mitteilung der EU Kommission vom 21.05.2003 „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der EU – Aktionsplan“ • Corporate GovernanceCorporate Governance Forum statt EU-KodexUnabhängigkeit der „nicht geschäftsführenden Direktoren“Managervergütung: Zuständigkeit + individuelle Veröffentlichung • Gruppen und PyramidenKeine 9. Gesr.-RiLi, Transparenz, Konzerninteresse Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite9

  10. Mitbestimmung in der europäischen Perspektive C. Zum Stand der Dinge seit Mai 2003 (II) • Restrukturierung und Mobilität • aa) Wahlmöglichkeit AR oder Board mittelfristig in allen EU-Staaten • bb) 10. GesR-RiLi Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Art. 14 Partizipation: Übertragung der SE-Regeln oder nationales Mitbestimmungsrecht + etwas verhandeln? (Auffang erst bei 33 1/3 %, maximal ein Drittel AN im Board??) • cc) Ankündigung 14. GesR-RiLi Verlegung Gesellschaftssitz in einen anderen Mitgliedsstaat (Partizipation??) Schlußbemerkung Dr. Roland Köstler 9/2004 Seite10

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