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Presentation Transcript


  1. Begleitpapiere Begleitpapiere und Dokumente

  2. ÜberblickÜbersicht nach 8.1.2 ADR und nach GGVSEB Beförderungspapier (Absender) Zusätzliche nationale Begleitpapiere, soweit zutreffend Schriftliche Weisungen (Beförderer) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK) Ausnahmegenehmigungen nach § 5 GGVSEB Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Verlagerung und Fahrwegbestimmung nach §§ 35 ff. GGVSEB Container-/Fahrzeug-packzertifikat (Im Seeverkehr gefordert) Tankprüfbescheinigung für Aufsetztanks § 19 Abs. 2 Nr. 5a GGVSEB Beförderungsgenehmigungen für bestimmte Gefahrgüterder Klassen 1, 5.2, 7 Lichtbildausweis derFahrzeugbesatzung

  3. Schriftliche Weisungen – Straße4-seitiger Aufbau nach 5.4.3 ADR Seite 1 Seiten 2 und 3 • Sind vom Beförderer den Fahrer/n, bzw. • dem Triebfahrzeugführer zu übergeben. • In der Sprache die der/die Fahrer/Triebfahr- • zeugführer lesen und verstehen können. • Die geforderten Maßnahmen müssen von den • Fahrern umgesetzt bzw. richtig angewendet • werden können. Dafür ist der Beförderer ver- • antwortlich. Seite 4 beinhaltet eine Aufstellung der erforderlichen mitzuführenden Ausrüstung

  4. ADR-Schulungsbescheinigung Kartenformat ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER ** Vorderseite Rückseite • Nr. der Bescheinigung • Name • Vorname • Geburtsdatum TT/MM/JJJJ • Staatsangehörigkeit • Unterschrift des Fahrzeugführers • Ausstellende Behörde • Gültig bis (TT/MM/JJJJ) (Foto des Fahrzeug-führerseinfügen) GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN: IN TANKS AUSGENOMMENIN TANKS * = Angaben einfügen 9. (Klasse oder UN-Nummer(n) ein-fügen)* 10. (Klasse(n) oder UN-Nummer(n) ein-fügen)* ** = Länderkennzeichen

  5. ADR-SchulungsbescheinigungErlaubte Beförderungen gemäß Kursart 2,5 Tage mit Prüfung Zusätzlich 1,5 Tage mit Prüfung • Für freigestellte Beförderungen (1.1.3 ADR/RID, 3.4 u. 3.5 ARD) ist keine ADR-Schulungsbescheinigung • erforderlich. • Für Klasse 1– bzw. Klasse 7-Beförderungen ist jeweils ein entsprechender Aufbaukurs erforderlich. • Jeder Aufbaukurs hat nochmals eine Dauer von einem Tag mit Prüfung.

  6. ZulassungsbescheinigungFahrzeugtypen nach 9.1 ADR ...Explosivstoffen undGegenständen der Klasse 1(welche Fahrzeuge bis zuwelchen Mengen von Stoffen der Klasse 1 befördern dürfen, wird in 7.5.5.2 ADR geregelt) Typ EX/II , EX/III, MEMU- In Mengen über der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR - bei UN 0336/1.4G erst ab Netto 3 000 kg (mit Anhänger 4 000 kg) • in • Fahrzeugen gemäß 9.2, 9.3 oder 9.8 ADR ... brennbaren Flüssigkeiten(Flammpunkt bis 60 °C,einschließlich UN 1202) oder brennbaren Gasen...Ausgenommen UN 1202nach Norm EN 590/2009+ A1:2010 Typ FL ... gefährlichen Gütern, dienicht den Typ FL erfordern... und UN 1202 nach Norm EN 590/2009 + A1:2010 Typ AT Fahrzeuge zur Beförderung von • in • Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC über 3 000 L Fassungsraum • Aufsetztanks, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen über 1 000 L Fassungsraum

  7. ZulassungsbescheinigungBestimmte Fahrzeuge • Gültigkeit 1 Jahr • Stoffzulassung bei Tankfahrzeugenund Batterie-Fahrzeugen(namentlich benannt oder überTankcodierung zu ermitteln(Nr. 9 und 10 der Bescheinigung) • Fahrzeugtyp(EX/II oder EX/III, FL, AT, MEMU) • Prüfung und Verlängerung durch Fahrzeugsachverständige Hinweis: Unabhängig davon sind die Tanks selbstdurch Tanksachverständige zu prüfen.Prüffristen siehe Kapitel 6.7 bis 6.10 Eintrag „OX“ war bis 31.12.2016 möglich

  8. Verlagerung und FahrwegbestimmungVerlagerung und Fahrweg nach §§ 35, 35a, 35b und 35c der GGVSEB • Im § 35b werden in einer Tabelle die Stoffe und Gefahrklassen benannt, auf die §§ 35 und 35a anzuwenden sind. • Es wird unterschieden, ob die Beförderung in Versandstücken oder in Tanks durchgeführt werden soll. • Häufig sind diese Regelungen bei Tankbeförderungen anzuwenden. • Es wird in dieser Tabelle für die Stoffe auch eine Mengenangabe gemacht, ab wann diese Regelungen zu beachten sind. Im § 35c werden dann die Ausnahmen beschrieben, wann man von diesen Regelungen befreit ist. Auszug aus der Tabelle § 35b National sind Ausnahmen überGGAV Nr. 13 und 14 möglich Diese Regelungen der GGVSEB sind auch von ausländischen Unternehmen einzuhalten.

  9. VerantwortlichkeitenÜbersicht

  10. Beförderungspapier Beförderungspapier

  11. BeförderungspapierForm & Inhalt Das Beförderungspapier ist an keine besondere Form gebunden. Es können freie Formulare oder Formulare aus anderen Rechtsbe- reichen verwendet werden, z.B. Abfallbegleitscheine oder inter- nationale Frachtbriefe Hinweis: International Frachtbriefzwang (CMR-Frachtbrief im Straßenverkehr, bzw. CIM-Frachtbrief im Eisenbahnverkehr) Beispiel UN 1340 Phosphorpentasulfid, 4.3 (4.1), II, (D/E), „umweltgefährdend” 15 Fässer, 2 250 kg nur ADR

  12. BeförderungspapierBerechnung der Grenzmenge nach 1.1.3.6.3 ADR Beispiel ^ Beförderungskategorie I: 10 L = 500 Punkte Beförderungskategorie II: 100 L = 300 Punkte Beförderungskategorie III: 80 L = 80 Punkte = Gesamt 880 Punkte ^ ^

  13. BeförderungspapierBeispiel für Klasse 1 Bem: Die Klassifizierungsbestätigung muss nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den Kontrollbehörden bei Kontrollen zugänglich zu machen.

  14. BeförderungspapierBeispiel für Klasse 3 - Heizöl

  15. BeförderungspapierBeispiel für Klasse 3 (leer, ungereinigt) Beförderungspapier gem. Abschnitt 5.4.1 des ADR Absender: Empfänger: LEERES TANKFAHRZEUG LETZTES LADEGUT: (zutreffendes ankreuzen) UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), „umweltgefährdend“, Sondervorschrift 640L „Beförderung nach Sondervorschrift 664“ UN 1202 HEIZÖL (LEICHT), 3, III, (D/E)„umweltgefährdend“, Sondervorschrift 640 L „Additivierungseinrichtung“ UN 1203 BENZIN, 3 , II, (D/E), „umweltgefährdend“ National nach GGAV-Nr. 18 nicht erforderlich, wenn als Beförderungs-papier das Papier für das zuletzt beförderte Gut mitgeführt wird.

  16. Beförderungspapierbegaste Güterbeförderungseinheit, Kapitel 5.5 mindestens 400 mm x 300 mm • Name und Anschrift des Absenders und Empfängers • UN 3359 BEGASTE • GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU), 9 • Datum der Begasung • Art des Begasungsmittels • Menge des Begasungsmittels • Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels • Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte Nach der Belüftung ist das Datum der Belüftung auf dem Warnzeichen anzugeben. In der Sprache des Versandlandes und ggf. einer der amtlichen Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch

  17. AusnahmenZusätzliche notwendige Angaben § 5 GGVSEB GGAV 1.5.1 ADR Nationale Ausnahmen nach der GGAV Einzelausnahmen auf Antrag Internationale Ausnahmen Bi- oder multilaterale Vereinbarungen Nationale Abweichung von einzelnen Bestimmungen des ADR/RID/ADN und IMDG-Codes Abweichung vom ADR Übereinkunft verschiedener ADR-Staaten zu Abweichungen vom ADR Angabe im Beförderungspapier, zum Beispiel AusnahmeNr. 07/12 NRW Angabe im Beförderungspapier, z.B. Ausnahme 18 Angabe im Beförderungspapier, z.B. Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M296)

  18. BeförderungspapierBeförderungen ohne Beförderungspapier ADR/RID Kein Beförderungspapier ist nach ADR/RID erforderlich für: 1. Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1. – 1.1.3.5 im Zusammenhang mit • Art der Beförderungsdurchführung (1.1.3.1) • Beförderung von Gasen (1.1.3.2) • Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.1.3.3) • Sondervorschriften oder in freigestellten oder begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4/3.5 • ungereinigten leeren Verpackungen ohne Gefahren (1.1.3.5) oder Lithiumbatterien (1.1.3.7) 2. Zusätzliche nationale Freistellung nach GGAV 18 (S) für Straßenverkehr – Voraussetzungen: • Beförderung in Versandstücken • Sie werden für den Transport nicht an Dritte übergeben. • Höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit nach Tabelle 1.1.3.6.3 (bis 1 000 Punkte) wird nicht überschritten. • Es wird keine Ausnahme nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung nach • Abschnitt 1.5.1 ADR angewendet. • Stoffe der Beförderungskategorie 4 der Tabelle (unbegrenzte Menge) werden nur bis max. 1 000 L oder kg befördert. • für leere ungereinigte Tanks und Container • Beförderungspapier des zuletzt darin enthaltenen Gutes wird mitgeführt.

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