ADR_Pflichten
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Beteiligte an der Beförderung Beteiligte an der Beförderung
Übersicht Beteiligte nach GGVSEBBeziehungen Hersteller oder Abfallerzeuger wird Absender Empfänger Entlader Auftraggeber des Absenders Befüller Verpacker Mitglieder der Fahrzeugbesatzung Verlader Betreiber (ADR/RID) Beförderer (ADR/RID) Betreiber eines Tank- containers, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Kesselwagens, Batterie-wagens, Schüttgut-Con-tainers, Mischladefahrzeug Betreiber der Eisenbahn-infrastruktur (RID) Pflichten gem. §§ 17 bis 35 GGVSEB Gefahrgutbeförderung
Verantwortlichkeiten Pflichten und Verantwortlichkeiten
BegriffsbestimmungAbsenderdefinition nach GGVSEB, ADR § 2 der GGVSEB Nr. 1, Nr. 10 und Kapitel 1.2 ADR: Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Variante 1 Variante 2 - Empfänger - Entlader - Empfänger - Entlader - Auftrag- geber des Absenders, - Verpacker, - Verlader - Befüller - Absender, - Verpacker, - Verlader - Befüller - Fahrer - Fahrer Speditions- vertrag Beförderungs- vertrag Absender (Spediteur) -Beförderer - Beförderer Beförderungs- vertrag
Plichten und Verantwortlichkeiten Absender: Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Auftraggeber des Absenders: Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden. Fahrzeuge: Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Plichten und Verantwortlichkeiten § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen, und dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird.
Plichten und Verantwortlichkeiten • § 18 Pflichten des Absenders • (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat • den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags • auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN • und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; • bei Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich; • den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren; • sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
Plichten und Verantwortlichkeiten dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind; dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird; im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen; dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN , Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
Plichten und Verantwortlichkeiten dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden; dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden; den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.
Pflichten des BeförderersDefinition Beförderer Kapitel 1.2 ADR/RID Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderer ist jedes Unternehmen, das die Beförderungsmittel (Fahrzeuge, Eisenbahnwagen, Flugzeuge, Schiffe) einsetzt. Unternehmen, die Beförderungsmittel nur vermieten, sind keine Beförderer. Beförderer können sein: - Fluggesellschaften - Reedereien - Eisenbahngesellschaften - Transportunternehmer (Frachtführer) - Speditionen beim Einsatz eigener Fahrzeuge
Pflichten des BeförderersAllgemein für alle Beförderungen (1) • erforderliche Begleitpapiere • vor Fahrtantritt übergeben werden, • bzw. mitführt. • besondere Ausrüstung • mitgeführt wird. • die vorgeschriebenen Mengen- • grenzen eingehalten werden. • die vorgeschriebene Fahrzeugart eingehalten wird. • bei Kombiverkehr, der § 35 GGVSEB • unterliegt, Vermerk „Beförde- • rung nach. § 35 Abs. 2 Nr. 2 • GGVSEB” ins • Beförderungspapier • eingetragen ist. • evtl. nur geschulte Fahrer mit • gültiger ADR–Bescheinigungeingesetzt werden. • bei bestimmten • Produkten das Verbot • einer anderweitigen • Verwendung • beachtet wird. • (bestimmte Tanks) • Beförderung in loser Schüttung • nur durchgeführt wird, wenn die • Beförderungsart im Fahrzeug oder • Container nach ADR erlaubt ist. • die Überwachungsvorschriften • nach 8.4 ADR und Anlage 2 Nr. 3.3 • GGVSEB eingehalten werden. • ausreichende • Ladungssicherung • durchgeführt wird. • der Tank bei Produkt- • wechsel vor Befüllung • gereinigt wird. • die speziellen Bedingungen • für Container zur Beförderung • in loser Schüttung • eingehalten werden. • Beförderungen in Tanks nur • durchgeführt werden, wenn die • Beförderung des Stoffes in Tanks • nach ADR erlaubt ist und Fahrzeuge • und Tanks für diese Stoffe zugelassen • sind. • die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung die • schriftliche Weisung lesen, verstehen und die • Maßnahmen anwenden können. Der Beförderer... Transportunternehmen ABC - GmbH ...hat dafür zu sorgen, dass • neue Fahrzeugführer • eingewiesen und geschult • werden.
Pflichten des BeförderersAllgemein für alle Beförderungen (2) • ...Gasflaschen in gedeckten Fahrzeugen nur mit ausreichender Belüftung befördert werden (Ausnahmeüber SondervorschriftCV36, 7.5.11). • ...die Vorschriften über Bau und • Ausrüstung der Fahrzeuge • beachtet werden. • ...die Fahrzeuge und Tanks den • geforderten erstmaligen und • wiederkehrenden Prüfungen • unterzogen werden. • …die Fahrzeugführer Tunnelregelungen kennen und beachten. Der Beförderer • ...die Temperaturkontrolle eingehalten wird (7.1.2.4 ADR). • ...die geforderten Feuerlöscher regelmäßig geprüft werden. • ... die Fahrzeuge mit den erforderlichen Gefahrgut-ausrüstungen einschließlich Kennzeichnung ausgestattet sind. • ...die Tanks nur mit den Stoffen befüllt werden, für die sie zugelassen sind. ...hat dafür zu sorgen, dass • ...die Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvor-schriften für die Tanks und Fahrzeuge eingehalten werden. • ...eine Tankakte gem.4.3.2.1.7 ADR geführtund aufbewahrt wird. • …eine Kopie der Beförderungs-dokumente mindestens 3 Monate lang aufbewahrt wird.
Pflichten und Verantwortlichkeiten Fahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich lenkt.
Übergabe von Versandstücken in FahrzeugePflichten des Verladers (Auswahl 1) • Dichten Verschluss der Versand- • stücke bei Gasflaschen mit • Ventilschutzkappen prüfen • Zusammenladeverbote beachten • Prüfen auf Beförderungsverbote • Fahrzeugführer auf gefährlichesGut hinweisen und evtl.. auf den § 35 der GGVSEB hinweisen, wenn dies zutrifft • Prüfen, welche Art von Fahrzeug • nach ADR erlaubt ist. • (offen, bedeckt, gedeckt) • Prüfen der Versandstückeauf Beschädigungen, DichtheitFüllgutreste außen • Kontrolle der vorschriftsmäßigenKennzeichnung und Zulassungder Versandstücke und evtl. auch der Umverpackungen • Kontrolle des Fahrzeugs, Ausrüstung und derDokumente vor der Beladung • Prüfen, ob es für den zu • befördernden Stoff Versand- oder • Mengenbeschränkungen gibt • Reinigungszustand vor Beladung prüfen • Vorsichtsmaßnahmen beiNahrungs-, Genuss- undFuttermitteln
Übergabe von Versandstücken in FahrzeugePflichten des Verladers (Auswahl 2) • Richtige Kennzeichnung der Fahrzeuge • - orangefarbene Tafeln bei mehr als 1 000 Punkten (Tabelle 1.1.3.6.3 ADR) • Großzettel außen am Fahrzeug bei Kl. 1 und 7 • Warnzeichen für begaste Einheit(5.5.2.3 ) • - Warnzeichen bei Verwendung von Gefahrgut als Kühl- bzw.Konditionierungsmittel (5.5.3.6) • Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht während der Beladung • Spezielle Beladevorschriften für einzelne Stoffe beachten • Die Anzahl der Versand-stücke, die bei freigestellten Gütern nach Abschnitt 3.5.5 eingehalten werden • Bei mehr als 8 t Gefahrgutin begrenzten Mengen wirdnach Abschnitt 3.4.13 dieseKennzeichnung angebracht • Vorschriften über dieBelüftung bei Gasen beachtenoder das Anbringen von Kennzeichen(CV36 Abschnitt 7.5.11) • Ladungssicherung nach:StVO § 22 , CTU-Code im Seeverkehr, VDI-Richtlinien, • Norm EN 12195-1:2010
Unzulässigkeit der Beladung (7.5.1.1 ADR/RID) Kontrollen vor der Beladung • Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn • eine Kontrolle der Dokumente, oder • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens, des Großcontainers, Schüttgut- • containers, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- • und Entladung verwendeten Ausrüstung • zeigt, dass der Wagen, das Fahrzeug, der Container, der Tankcontainer, der ortsbeweg- • liche Tank oder der Fahrzeugführer nicht den Rechtsvorschriften genügen.
ZusammenladeverboteTabelle für Zusammenladeverbote in/auf einer Ladefläche Auf einer Ladefläche dürfen Versandstücke mit einem Gefahrzettel Nr. 1, 1.4(ausgenommen 1.4 S), 1.5 und 1.6 nicht zusammen geladen werden mit: Unterklasse1.1/1.2/1.3 1) • Rettungsmittel der Klasse 9 (UN 2990, 3072 und 3268) dürfen mit Stoffen der Klasse 1 zusammen geladen werden • UN 0503 (1.4G) darf mit der Klasse 9 UN 3268 zusammen geladen werden • Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN 1942 und 2067) ist zugelassen, wenn das Fahrzeug als Klasse-1-Fahrzeug gekennzeichnet wird • 1.4S darf immer zusammen mit allen anderen Klassen geladen werden • 5.2 + 1 darf auch mit 5.2 zusammengeladen werden bestimmteselbstzersetz-liche Stoffe der Klasse 4.1 bestimmteorganischePeroxide = mit Unterklasse 1.4 und UN 0161 und 0499 Zusammenladung erlaubt
VorsichtsmaßnahmenNahrungs-, Genuss- und Futtermittel (ADR/RID) • Versandstücke mit folgenden müssen von Nahrungs-, • Gefahrzetteln Genuss- und Futtermitteln • getrennt werden durch - vollwandige Trennwände oder - andere Versandstücke oder - einen Abstand von min. 0,8 m oder - zusätzliche Verpackung (Umverpackung) oder - vollständige Abdeckung (z.B. Folie, Stülpkarton) Trennvorschriften in Fahrzeugen Containern Wagen UN 2212 UN 2315 UN 2590 UN 3151 UN 3152 UN 3245 Zusätzliche Vorschriften über §§ 3 und 4 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) sind zu berücksichtigen.
Plichten und Verantwortlichkeiten • § 20 Pflichten des Empfängers • (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt • ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, • die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und • nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und • hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
BegriffsbestimmungenDefinition Entlader • Kapitel 1.2 ADR/RID • Entlader ist das Unternehmen, das • einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von • einem Fahrzeug absetzt, oder • b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem • Fahrzeug oder Container entlädt, oder • gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tank- • container) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, • Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut- • Container entleert. Der Empfänger lt. Beförderungsvertrag kann auch Entlader werden/sein
EntladerpflichtenPflichten nach § 23a GGVSEB …die richtigen Güter entladen, abgefüllt, ausgeladen werden (Vergleich der Daten aus dem Beförderungspapier mit den Angaben auf den Umschließungen) …Verpackungen, Tanks, Fahrzeuge oder Container vor und während der Beladung nicht beschädigt sind und eine sichere Entladung ermöglichen. …gefährliche Rückstände, die sich außen am Tank, am Fahrzeug oder am Container durch den Entladevorgang angereichert haben, entfernt werden. …Rauchverbot und Verbot von Feuer und offenem Licht, eingehalten wird, auch bei nicht brennbarem Gefahrgut. Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch, hat er dafür zu sorgen, dass diese Regelungen angewandt werden. …nach der Entladung von Tanks, Fahrzeugen oder Containern die Ventile und Besichtigungsöffnungen geschlossen werden. …alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung eingehalten werden. … nach der vollständigen Entladung,Reinigung und Entgiftung von Containern keine Kennzeichnungen mehr sichtbar sind. …nach der Entladung die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung an Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird. Der Entlader hat sich zu vergewissern, dass…
EntladerpflichtenEinweisung der Fahrzeugführer Bei innerstaatlichen Beförderungen hat der Entlader den Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtungen einzuweisen,sofern die Entladung nicht durch den Entlader durchgeführt wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren und 5 Jahre lang durch den Entlader aufzubewahren. (§ 23a Abs. 2 Nr. 3 und Anlage 2 Nr. 3.2 der GGVSEB)
Plichten und Verantwortlichkeiten • GGVSEB § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten • Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Gefahrenerkennung 2 Fässer UN 2619 Benzyldimethylamin, 8 (3), II, (D/E) 500 L 1. im Beförderungspapier 2. auf der Warntafel bei Beförderung in Tanks oder in loser Schüttung Beispiel: UN 2619 Benzyldimethyl- amin 83 83 2619 2619 UN 2619 3. auf dem Versandstück
Gefahrenerkennung Weitere Informationenfindet man imSicherheitsdatenblatt