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Eintragung wirkt konstitutiv

K a u f l e u t e. durch land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. durch Gewerbebetrieb. durch Wahl der Rechtsform. mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb. keine kaufm. Einrichtung erforderlich. kaufm. Einrichtung erforderlich. Kapitalgesellschaften eingetr. Genossenschaften

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Eintragung wirkt konstitutiv

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Presentation Transcript


  1. K a u f l e u t e durch land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Gewerbebetrieb durch Wahl der Rechtsform mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb keine kaufm. Einrichtung erforderlich kaufm. Einrichtung erforderlich Kapitalgesellschafteneingetr. Genossenschaften öffentl-rechtliche Betriebe Kleingewerbe-treibender o d e r E i n t r a g u n g f r e i w i l l i g E i n t r a g u n g s p f l i c h t Eintragung wirkt konstitutiv Eintragung ist deklaratorisch Eintragung zwingend kostitutiv Kannkaufleute Ist- Muss-kaufleute Formkaufleute

  2. F u n k t i o n e n d e r F i r m a Erleichterte Firmenbildung durch größere Wahlfreiheit der Unternehmen (Liberalisierung) Das seit dem 01.07.1998 gültige Firmenbildungsrecht ist von dem Grundgedanken getragen, allen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform mehr Möglichkeiten der Firmenbildung als bisher einzuräumen. Die Firmenbildung richtet sich nach den drei wesentlichen Funktionen der Firma aus :  der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft,  der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses und  der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. Jede Firma, die diese drei Kriterien erfüllt, ist grundsätzlich eintragungsfähig.

  3. F o r m der F i r m a Firmenkern Firmenzusatz + evtl. Personenfirma Sachfirma Gemischte Firma Phantasiefirma Ein oder mehrere bürgerliche Namen bilden die Firma Der Gegenstand des Unternehmens bildet die Firma Bürgerlicher Name und Gegenstand des Unternehmens bilden gemeinsam die Firma Meist aus Abkürzungen oder Firmenzeichen gebildet Beispiel: Beispiel : Beispiel : Beispiel : Adam Abel e. Kfm. Adam Abele OHG Abele & Bertram OHG Adam Abele Vermögensberatung OHG Adlerwerke AG SAP AG Holzwurm OHG Brezelhäusle e.Kfm. Handelsbank OHG Betonbau AG

  4. Firmenausschließlichkeit, Firmenunterscheidbarkeit Identifikationsmerkmal Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Ein überrregionaler Firmenschutz ist darüber hinaus auf privatrechtlicher Grundlage (§§ 14, 15 MarkenG) möglich. Der Grundsatz der Unterscheidbarkeit von Firmen an demselben Ort wirkt sich insbesondere darin aus, daß ein Kaufmann, der den gleichen Vor- oder Familiennamen wie ein schon eingetragener Kaufmann hat, zur Vermeidung von Verwechslungen seinem Namen einen Zusatz beifügen muß (§ 30 Abs. 2 HGB). Beispiel Besteht z. B. in Reutlingen schon eine Firma „Hans Ballermann e. Kfm.“, so kann ein später hinzukommender Kaufmann gleichen Namens seine Firma nur mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz führen, z. B. „Hans Ballermann Spirituosen e. Kfm.“. Alternativ bestünde für ihn die Möglichkeit, einen Phantasienamen zu wählen.

  5. Firmenausschließlichkeit, Firmenunterscheidbarkeit Verlegung an einen anderen Ort Die Firma bleibt zwar bestehen, die verlegte Firma gilt aber als neu und muß sich deshalb unter Umständen einen Zusatz zulegen, wenn am neuen Ort bereits gleichlautende Firmennamen bestehen. Der Zusatz kann z. B. in einem Hinweis auf den Ort der Herkunft der Firma bestehen. Der Grundsatz der Unterscheidbarkeit verlangt, daß bei Firmen am gleichen Ort auch eine erweiterte Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird. Als verwechslungsfähig gelten in der Regel solche Firmen, die sich nur durch eine Gesellschaftsbezeichnung unterscheiden (z. B. „Mader KG“ und „Mader GmbH“), weil das Publikum auf Gesellschaftszusätze nicht besonders achtet.Als verwechslungsfähig gelten deshalb auch die Firmen „ Herbert Spiess “ und „ Herbert Spiess & Co.“. Hier muß die später hinzukommende Firma einen klärenden Zusatz in den Firmennamen aufnehmen ( z.B.:Damenmoden...).

  6. F i r m e n b e s t ä n d i g k e i t Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Firma, in folgenden Fällen durchbrochen. Fortführung bei Namensänderung (§ 21 HGB): Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, wenn sich ohne Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ändert. ( Heirat, Adoption, Wiederaufnahme des früheren Namens durch den verwitweten oder geschiedenen Ehegatten, Annahme eines neuen Namens. In diesem Fällen kann die Firma sowohl bei Einzelkaufleuten als auch bei einer OHG, KG, GmbH, AG oder KGaA, die Personennamen enthält, unverändert bleiben.

  7. F i r m e n b e s t ä n d i g k e i t Fortführung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 22 HGB): Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf nach § 22 HGB für das Geschäft die bisherige Firma,auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen. Beispiel Veräußert Alfred Bertele sein Geschäft an Otto Alldinger , so kann dieser mit Zustimmung des Veräußerers zwischen folgenden Firmen wählen:  Alfred Bertele e. Kfm.  Alfred Bertele e. Kfm., Nachfolger  Otto Alldinger e. Kfm., vorm. Alfred Bertele

  8. F i r m e n b e s t ä n d i g k e i t Es müssen solche Firmenbestandteile gelöscht werden, die nicht mehr zutreffen oder zur Täuschung Dritter geeignet sind. Im wesentlichen geht es um Zusätze, die auf ein nicht mehr bestehendes Gesellschaftsverhältnis hinweisen. Beispiel : Bei Veräußerung einer OHG bzw. einer KG an einen Einzelkaufmann müssen die bisherigen Zusätze „OHG“ bzw. „KG“ weglassen und statt dessen „e. Kfm.“ oder einen ähnlichen Zusatz beifügt werden. Zur Vermeidung einer Irreführung des Publikums muss der erworbenen Firma ein Zusatz hinzugefügt werden, der das neue Gesellschaftsverhältnis klarstellt. Beispiel : Nach § 19 Abs. 2 HGB muss die Firma einer OHG oder KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, in jedem Fall eine Bezeichnung enthalten, die auf die Haftungsbeschränkung hinweist. Diese Bestimmung zielt insbesondere auf den Erwerb bzw. die Fortführung einer Firma durch eine GmbH und Co.

  9. Firmenschutz : Öffentlich-rechtlicher Firmenschutz Unzulässiger Firmengebrauch Wer eine nach den §§ 17 bis 19, 21 bis 24, 30 HGB ihm nicht zustehende Firma gebraucht,ist gemäß § 37 HGB vom Registergericht durch Zwangsgelder zu veranlassen, den unzulässigen Firmengebrauch aufzugeben. Das Registergericht muss demnach gegen folgende Missbräuche vorgehen:  irreführende Zusätze im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB  Führung einer Firma oder firmenähnlichen Bezeichnung durch Nichtkaufleute  Führung von mehreren Firmen für dasselbe Unternehmen  unzulässige Änderung erworbener Firmen (§ 22 HGB) Das Registergericht hat jedoch nur zu prüfen, ob förmliches Registerrecht, d. h. die Vorschriften des HGB über die Firmenbildung, verletzt ist. Das Registergericht ist nicht für den materiellen Rechtsschutz der Firma zuständig und hat nicht zu prüfen, ob eine formell zulässig gebildete Firma gegen Namens- bzw. Markenrechte eines anderen verstößt oder ob Firmen an verschiedenen Orten identisch bzw. verwechslungsfähig sind. Hiergegen muss der betroffene Firmeninhaber selbst aufgrund der privatrechtlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts vorgehen.

  10. Firmenschutz auf privatrechtlicher Grundlage Unterlassungsanspruch / Unterlassungsklage ( § 37 Abs. 2 HGB ) Wer in seinen Rechten dadurch verletz wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Verstoß gegen förmliches Registerrecht, Der Gebrauch verstößt gegen das formelle Firmenrecht, wie es in den §§ 18, 19, 21 bis 24, 30 HGB, §§ 4, 279 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG geregelt ist Unabhängig von der Zuständigkeit des Registerrechts kann der verletzte Firmeninhaber selbst tätig werden; Verstoß gegen materielles Firmenrecht, Die Führung der Firma gegen das Namens-, Firmen- und Warenzeichen- oder sonstigen Kennzeichnungsrechts eines anderen verstößt gegen § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG Im Gegensatz zur Ortsgebundenheit des Firmenrechts im HGB gilt dieser Schutz überregional wegen der fehlenden Zuständigkeit des Registergerichts bleibt dem verletzten Firmeninhaber in diesen Fällen die Wahrnehmung seiner Rechte selbst überlassen. Beispiel Die Firma Daimler AG ist wegen ihrer überregionalen Bedeutung in Reutlingen genauso geschützt wie in Frankfurt.

  11. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (§ 37 a HGB). Alle kaufmännische Unternehmen, gleichgültig ob Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person, müssen auf ihren Geschäftsbriefen folgende Angaben machen :  die Firma,  den Ort ihrer Niederlassung,  das Registergericht und  die Handelsregisternummer

  12. Zweck der Handelsregistereintragung Offenlegung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen dem Kaufmann und dritten Personen im Interesse des Publikums des Kaufmanns z. B. Auskunft darüber, wer mit welchem Vermögen haftet (Geschäftsinhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Höhe der Kommanditisteneinlage, des Stammkapitals) oder wer in welchem Umfang vertretungsberechtigt ist (Prokura, Einschränkung der Prokura) z. B. Schutz der Firma gegen Gebrauch durch andere Beschränkung der Haftung (bei Ausscheiden eines Gesellschafters ) oder bei Verkauf eines Handelsgeschäfts unter Ausschluß der Übernahme von Verbindlichkeiten, Schutz vor Mißbrauch der Vertretungsmacht (bei Widerruf einer Prokura).

  13. Handelsregister : E i n t r a g u n g Nur von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, deren Eintragung das Gesetz vorschreibt oder vorsieht regelmäßig nur auf Anmeldung zur Eintragung (durch notariell beglaubigte Erklärung) ausnahmsweise von Amts wegen - z. B. Eintragung der Insolvenzeröffnung Anmeldung regelmäßig obligatorisch erzwingbar durch Ordnungsstrafen - z. B. Anmeldung und Zeichnung der Firma Anmeldung ausnahmsweise freigestellt - z. B. Eintragung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für Altschulden

  14. Handelsregister : Wirkung der Eintragungen deklaratorisch konstitutiv regelmäßig nur rechtsbezeugend - z.B. Eintragung der Firma oder einer Prokura ausnahmsweise rechtsbegründend - z. B. Eintragung einer AG als Form - Kaufmann Publizitätswirkung der Eintragung und Bekanntmachung positive Publizitätswirkung negative Publizitätswirkung Rechtsschein begründend Schutz des Kaufmanns : mit Eintragung und Bekannt-machung muss der Dritte die eintragungsbedürftige Tatsache regelmäßig gegen sich gelten lassen Schutz des Publikums : vor Eintragung und Bekannt-machung braucht der redliche Dritte die einzutragende Tatsache nicht gegen sich gelten zu lassen Schutz des Publikums : bei unrichtiger Bekanntmachung kann sich der redliche Dritte auf die bekannt gemachte Tatsache berufen. unredlich : ....“hätte kennen müssen...

  15. H a n d e l s r e g i s t e r = Amtliches Verzeichnis aller Kaufleute eines Amtsgerichtsbezirks beim Amtsgericht A u f b a u A b t e i l u n g A A b t e i l u n g B Eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Inhalt :  Firma und Ort der Niederlassung  Geschäftsinhaber  Rechtsverhältnisse der Unternehmung  Vertretungsbefugnis  Prokura  Tag der Eintragung  Insolvenzverfahren, Liquidation Inhalt:  Firma, Sitz und Gegenstand der Unternehmung  Grund- und Stammkapital  Rechtsverhältnisse der Unternehmung  Vertretungsbefugnis  Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter oder Geschäftsführer  Prokura  Tag der Eintragung  Insolvenzverfahren, Liquidation

  16. D a s H a n d e l s r e g i s t e r Begriff Anmeldung und Inhalt Wirkung der Eintragung Öffentlichkeit Verzeichnis aller Kaufleute eines Amtsgerichtsbezirks. Aufbau des Handelsregisters: Abteilung A eingetragene Kaufleute OHG, KG Abteilung B GmbH, AG persönlich oder schriftlich in beglaubigter Form. Neueintragungen und Veränderungen: Firma, Ort und Gegenstand der Unter- nehmung, Name des Inhabers, der Gesellschafter oder der Geschäftsführer rechtsbegründend (konstitutiv): Erst durch Eintragung erlangen Kleingewerbe-treibende Kann-und Formkaufleute die Kaufmanns-eigenschaft. rechtsbezeugend (deklaratorisch): Ohne Eintragung er- langen Kaufleute die Kaufmannseigen- Schaft. Die Eintragung dient zur Information der Öffentlichkeit. Eintragungen müssen durch den Bundesanzeiger und mindestens ein weiteres Blatt (in der Regel örtliche Tagespresse) veröffentlicht werden. Nach Eintragung und Veröffentlichung sind die Handelsregister-mitteilungen für alle am wirtschaftlichen Geschehen Beteiligten verbindlich.

  17. Gesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)

  18. Modernisierung des Registerrechts Umstellung von der papiergebundenen Registerführung auf die bundesweite elektronische Registerführung seit dem 01.07.2007 durch das EHUG Neben dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de) wurde ein elektronisches Unternehmensregister geschaffen. (www.unternehmensregister.de) Dieses Register ist allein eine Sammlung von unternehmensrelevanten Daten ohne Gutglaubensschutz

  19. „Jede Publizität ist nur so gut wie ihre Verbreitung” Derzeitige Situation - Traditionelle Handelsregister - Printmedien (Börsenpflichtblätter) - Gedruckter und elektronischer BAnz - Datenbanken der Bafin Künftig: Einheitlicher Online-Zugriff auf offen zu legende Unternehmensdaten

  20. Kernpunkte des EHUG - Elektronische Handelsregister - Zentrales elektronisches Unternehmensregister - Neues System der Offenlegung der Jahresabschlüsse - Fortführung der Umstellung auf elektronischen Bundesanzeiger

  21. Hintergrund Umsetzung EU-Richtlinien - Publizitätsrichtlinie (1968 / 2003) - Transparenzrichtlinie (2004) – teilweise Kommission Corporate Governance (2001) 10-Punkte-Programm der vorherigen Bundesregierung (2003)„Sicherstellung eines anlegerfreundlichen Zugangs zu Unternehmensbekanntmachungen durch Bündelung der Informationskanäle“

  22. Transparenzrichtlinie: Art. 21 I …Mitgliedstaat stellt sicher, dass Emittenten „die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System … zur Verfügung stellt.”

  23. Elektronische Handelsregister Führung (§§ 8, 8a HGB) Anmeldung zur Eintragung (§ 12 HGB) - Elektronisches Dokument - Öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB iVm § 39a BeurkG: einfaches elektronisches Zeugnis) Kostenpflichtige Online-Einsichtnahme (§ 9 HGB) „zu Informationszwecken” „länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationsmedium” 4 € pro „Registerblatt“, 4 € pro Datei

  24. Bekanntmachung „Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationsmedium … bekannt“ (§ 10 HGB). § 9 Abs. 1 HGB: Einsichtnahme in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Kein Nachweis eines „Interesses” erforderlich Jeder kann auf alle Daten und Bekanntmachungen, die - im Handelsregister - im Unternehmensregister und - im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht sind, zugreifen.

  25. Unternehmensregister: Inhalt - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister - Unterlagen der Rechnungslegung - Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen - Kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen - Investmentrechtliche Bekanntmachungen - Insolvenzrechtliche Bekanntmachungen

  26. Kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen 7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, von Bietern und Gesellschaften nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger; … 9. Veröffentlichungen nach den §§ 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird, 10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird, mit Ausnahme der Mitteilungen nach § 15 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes;“

  27. Unternehmensregister: Zulieferung - Gerichte und Bundesanzeiger - Unternehmen (soweit nicht via EBAnz): Veröffentlichung nach §§ 25, 26 WpHG (Stimmrechtsanteile) Mitteilungen über Veröffentlichung an Bafin (§§ 15a IV, 25 III WpHG; § 14 II WpPG); nicht: Ad-hoc-Mitteilungen.

  28. Unternehmensregister: Führung und Finanzierung „Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.“ (§ 8b HGB) Juristische Person des Privatrechts als Beliehener (§ 9a HGB) Finanzierung: 5 € für Unternehmen nach § 326 HGB, 10 € für alle anderen Unternehmen

  29. Voraussetzungen für Beleihung grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.

  30. Rechnungslegung: Offenlegung Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Veranlassung der Bekanntmachung durch elektronischen Bundesanzeiger Formelle Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Frist, Vollzähligkeit)

  31. Rechnungslegung: Sanktionen Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Verwaltungsbehörde) Unterlassene Offenlegung als Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis 50 000 Euro (§ 334 HGB).

  32. Umstellung elektronischer Bundesanzeiger - AG seit 1.1.2003 (§ 25 AktG) - GmbH seit 1.4. 2005 (§ 12 GmbHG) - InvestmentG seit Börsenzulassungsverordnung (§ 70) - Umwandlungsgesetz - WpÜG (Diskussionsentwurf Dez. 2005) - WpHG ?

  33. Weitere Änderungen Zweigniederlassungen: Eintragung bei Gericht der Hauptniederlassung genügt Eintragungstext = Bekanntmachung Sprachenregime Keine Unterschriftszeichnung

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