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Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft

Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft. Dipl.-Ing. Andreas RIHA. Vortragsinhalt. Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen Nicht bezahlte Wasserrechnungen Zugang zum Wasserzähler Infoportal Trinkwasser Trinkwasserkonzessionsrichtlinie Konsequenzen aus dem Klimawandel.

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Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft

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Presentation Transcript


  1. Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andreas RIHA ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  2. Vortragsinhalt Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen Nicht bezahlte Wasserrechnungen Zugang zum Wasserzähler Infoportal Trinkwasser Trinkwasserkonzessionsrichtlinie Konsequenzen aus dem Klimawandel ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  3. Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  4. Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen • Ausgangslage: • Reach enthält mehr als 100.000 Chemikalien, • immer geringere Konzentrationen sind nachweisbar, • Kostengünstige Screeningtests werden entwickelt, • Unbekannte Wirkung von Chemikalienmix. • Stoffe die analysiert werden können, müssen auch humantoxikologisch bewertet werden, • Klare Kommunikation das nicht jeder Stoff in jeder gefundenen Konzentration auch schädlich für das menschliche Leben ist, • Anwendung der modernen Analysemethoden durch die Wasserversorger über das Trinkwasser bestens informiert sind, • Das Wissen über Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen macht das Trinkwasser nicht schlechter, sondern verbessert die Vorsorgephilosophie. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  5. Zugang zum Wasserzähler ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  6. Zugang zu Wasserzählern • Die Beglaubigung / Eichung von Wasserzählern ist gemäß Maß- und Eichgesetz nur 5 Jahre gültig, • Wer Wasserzähler länger als 5 Jahre für den rechtsgeschäftlichen Verkehr nutzt, begeht ein Verwaltungsübertretung, • Daraus kann eine Verwaltungsstrafe für den Versorger entstehen. • Ein Kunde verweigert dem Versorger den Zugang zum Wasserzähler sodass dieser nicht getauscht werden kann • Der Versorger muss eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde machen • Daraus kann eine Verwaltungsstrafe für den Kunden entstehen. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  7. BGLD Allgemeine Versorgungs - und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes Südliches Burgenland • § 15 (1) Die Anschlussleitung und der Wasserzähler müssen für Bedienstete des Wasserverbandes Südliches Burgenland I und dessen Beauftragte jederzeit frei zugänglich sein. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  8. ÖVGW-W 20 Musterwasserleitungsordnung • Kapitel 7 Wasserzählung (3) Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung aus Gründen, die der Wasserabnehmer zu vertreten hat, nicht möglich, kann das WVU einen Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung der Behinderung durch den Wasserabnehmer annehmen. Der Wasserabnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an der Wasserzähleranlage (Zähler, Absperrvorrichtung, Sicherung gegen Rückfluss) entstandene Schäden, für die er zivilrechtlich einzustehen hat. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  9. Kapitel 8 Verbrauchsanlage des Kunden (10) • Der Wasserabnehmer hat jederzeit die Überprüfung der bestehenden oder in Bau befindlichen Verbrauchsanlage durch das WVU zuzulassen. Dabei festgestellte Mängel sind vom Wasserabnehmer innerhalb einer vom WVU festgesetzten angemessenen Frist beheben zu lassen. Die Kosten für die Mängelbehebung hat der Wasserabnehmer zu tragen. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  10. Nicht bezahlte Wasserrechnungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  11. Nicht bezahlte Wasserrechnungen Ein Kunde verweigert über einen längeren Zeitraum die Zahlung. • Lösungsansätze: • Einstellung der Wasserlieferung • Drosselung der Durchflussmenge • bei Wassergenossenschaften: Ausscheiden des Mitglieds aus dem genossenschaftlichen Verbund • Gebührenexekution ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  12. Nicht bezahlte Wasserrechnungen • Einstellung ist problematisch zu sehen: • Wasserversorgung zur Stillung eines menschlichen Grundbedürfnisses • Hygienische Anforderungen • Anschluss- und Versorgungspflicht • Einstellung der Wasserlieferung wegen Versorgungsverpflichtung daher in den meisten Fällen nicht denkbar • Reduzierung bzw. Drosselung unter Bedachtnahme auf die zu versorgende Personenanzahl und deren Wasserbedarfs eventuell denkbar aber nicht unproblematisch • Ein Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern stellt kein Mittel der Gebühreneintreibung dar, sondern dient vielmehr der Hintanhaltung künftiger finanzieller Schäden durch Nichtleistung! (VwGH 2008/07/0132) • Gerichtliche Geltendmachung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  13. Infoportal Trinkwasser Ein Projekt von AGES, BMG & ÖVGW ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  14. infoportal trinkwasser www.trinkwasserinfo.at ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  15. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  16. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  17. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  18. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  19. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  20. Kontakt • Daniel Steindl • Tel 050 555 41630 • daniel.steindl@ages.at • DI Anna Pomassl • Tel 01 513 15 88 32 • pomassl@ovgw.at ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  21. Dienstleistungskonzessionsrichtlinie ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  22. Dienstleistungskonzessionsrichtlinie Am 5.9.2013 hat der Binnemarktausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) der Einigung zur EU Konzessionsrichtlinie aus den Trilog-Verhandlungen zugestimmt. Der Berichterstatter Phillip Juvin bestätigte dabei nochmals, dass der Wasserbereich aus der Richtlinie ausgenommen wurde. Der derzeitige Richtlinienentwurf wird voraussichtlich auch vom europäischen Parlament angenommen - wahrscheinlich noch im November. • Großer Erfolg, dass Wasser ausgenommen wurde • In Artikel 51 des Entwurfes wird normiert, dass die Kommission 3 Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie die wirtschaftlichen Effekte auf den Binnenmarkt aufgrund der Ausnahme des Wasserbereiches bewerten wird. • Ein wesentlicher Schritt wurde getan, allerdings ist auch in Zukunft erhöhte Aufmerksame bei diesem Thema notwendig. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  23. Konsequenzen aus dem Klimawandel ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  24. Klimawandel Die Bundesregierung hat bereits im Oktober 2012 ein Strategiepapier zur Anpassung an den Klimawandel nach Brüssel geschickt. Sommer 2013 war aufgrund der lange anhaltenden hohen Temperaturen ein Rekordsommer mit Verbrauchsspitzen für manche Versorger. • Forderung der ÖVGW bei der Politik nach Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen gemäß § 55g (1) WRG durch die Landeshauptleute. • Wasserversorger die aufgrund des heurigen Sommers Probleme hatten oder knapp an der Kapazitätsgrenze waren, sollten sich in diesem Sinne mit der zuständigen Stelle der Landesregierung in Verbindung setzen. • Die Politik hat hier einen Aktionsplan beschlossen der von den Wasserversorgern auch eingefordert werden muss. ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  25. Die Zukunft erfolgreich gestalten ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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