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Kindschaftsrecht

2. . . . . . Wirt- schafts- recht. BGB . Arbeits- recht .

sandra_john
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Kindschaftsrecht

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Presentation Transcript


    1. Kindschaftsrecht

    2. 2

    3. 3 Systematische Einordnung des Familienrechts

    4. 4 Systematische Einordnung des Kindschaftsrechts

    5. 5 Die Ziele der Lehrveranstaltung

    6. für die gesetzliche Erbfolge

    7. 7 Fallbeispiel „Rangfolge der Pflichtigen“

    8. 8 Fallbeispiel „Rangfolge der Pflichtigen“

    9. 9 Fortsetzung der Lösung

    10. 10 Fortsetzung der Lösung

    11. Urgroßvater+Urgroßmutter

    12. 12 Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGB

    13. 13 Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGB

    14. 14 Fallbeispiel „Verwandschaft“ §1589 BGB

    15. 15 Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB

    16. 16 Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB

    17. 17 Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB

    18. 18 Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGB

    19. 19 Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGB

    20. 20 Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

    21. 21 Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

    22. 22 Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

    23. 23 Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB

    24. 24 Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB

    25. 25 Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGB

    26. 26 Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGB

    27. 27 Fallbeispiel „Heirat von Angehörigen“

    28. 28 Fallbeispiel „Familiendiebstahl“

    29. 29 Fallbeispiel „Zeugnisverweigerung“ § 52 StPO

    30. 30 Abstammung von Vater und Mutter

    31. 31 Abstammung von der Mutter: Sonderfälle Künstliche Insemination Die Frau wird durch künstliche Zuführung von Samen des Mannes befruchtet. Die Herkunft des Samens muss nicht bekannt sein. Der Samenspender ist rechtlich nicht mit dem Kind verbunden, es sei denn durch Anfechtung oder Ehe. Ersatzmutterschaft Die Frau unterzieht sich einer Befruchtung oder trägt ein nicht von ihr abstammendes Kind aus um es anschließend einer Person zu übertragen. Ersatzmutterschaften sind untersagt, jegliche Vereinbarungen unwirksam. In –vitro Fertilisation Der Frau wird eine Eizelle entnommen und anschließend befruchtet, um den entstandenen Embryo in die Gebärmutter dieser oder einer anderen Frau wieder einzupflanzen. Mutter ist die Gebärende.

    32. 32 Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“

    33. 33 Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“

    34. 34 Fallbeispiel: ISS

    35. 35 Die Adoption

    36. 36 Fallbeispiel: „Internationale Raumstation“

    37. 37 Fachbegriffe Adoption: Annahme an Kindes statt, Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf natürliche Abstammung Inkognito-Adoption Keine Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige nur mit Zustimmung der Adoptiveltern. Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein. Halboffene Adoption Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden. Formen der Adoption

    38. 38 Offene Adoption Leibliche und Adoptiveltern kennen sich und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden. Auslandsadoption Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Über ausländische Organisationen, Vereine oder private Vermittlungen Stiefkind-Adoption Häufigste Art der Adoption: Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Freigabe des Kindes durch den leiblichen Elternteil bei Notar über Vormundschaftsgericht möglich. Ab 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen Formen der Adoption

    39. 39

    40. 40 Voraussetzungen der Adoption BGB §§ 1741 ff.

    41. 41 -Belastbarkeit der Adoptiveltern (Alter und Gesundheitssituation) -Berücksichtigung des Altersabstands (nicht mehr als 30 bis 40 Jahre) -Krankheiten und Behinderungen sollten nicht vorhanden -wirtschaftliche Gesamtsituation muss gesichert sein -ausreichender Wohnraum - keine Vorstrafen wie sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung, Körperverletzung oder Gewaltverbrechen -Adoptiveltern müssen von ihrer Persönlichkeit her über Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösungskompetenz und Offenheit gegenüber anderen Lebensweisen verfügen. -intakte und dauerhafte Familienbeziehungen (Qualität der Partnerschaft) -Erziehungsvorstellungen und -ziele der Adoptiveltern Eignungskriterien

    42. 42 Verfahren der Eignungsfeststellung - Überprüfung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes - Eignungsüberprüfung erfolgt i. d. R. in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten; dabei: mehrere Beratungsgespräche und mindestens ein Hausbesuch - die Vorlage insbesondere folgender Unterlagen ist erforderlich: – ausführlicher Lebensbericht, – Geburts- und Heiratsurkunde, – Gesundheitszeugnis, – polizeiliches Führungszeugnis, – Einkommensnachweis. Sozialbericht: Die Bewerber erhalten Kenntnis über den Inhalt und die abschließende Beurteilung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle. - nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens beim örtlichen Jugendamt ist die Bewerbung bei weiteren Vermittlungsstellen möglich  

    43. 43 Fallbeispiel „Leihmutter“ §§ 1591 ff. BGB

    44. 44 Lösung des Fallbeispiels

    45. 45 Fortsetzung der Lösung des Fallbeispiels

    46. 46

    47. 47

    48. 48 Fallbeispiel: Babyklappe

    49. 49 Fall: Name des Findelkindes

    50. 50 Lösungsvorschlag:

    51. 51 Fall: Elterliche Sorge für Findelkind

    52. 52 Fall: Gesetzlicher Vertreter

    53. 53 Fall: Adoptionsvermittlung

    54. 54 Fall: Adoption eines Findelkindes

    55. 55 Fallbeispiel: Sofortige Adoption?

    56. 56 Fallbeispiel: Mehrere Väter?

    57. 57 Lösungsvorschlag

    58. 58 Fallbeispiel: Wer sind die Eltern?

    59. 59 Lösungsvorschlag:

    60. 60 Fallbeispiel: Sorgeausfall

    61. 61 Lösungsvorschlag

    62. 62 Fallbeispiel „mehrere Einwilligungen“

    63. 63 Lösungsvorschlag 1

    64. 64 Lösungsvorschlag 2

    65. 65 Fallbeispiel „Alle sind geschäftsunfähig“

    66. 66 Fallbeispiel „Alle sind geschäftsunfähig“

    67. 67 Fortsetzung der Lösung

    68. 68 Fallbeispiel „Beistandschaft“

    69. 69 Fallbeispiel „Rechte des Vaters“ § 1747

    70. 70 Fallbeispiel „Rechte des Vaters“ § 1747

    71. 71 Fallbeispiel: Ersetzung der Zustimmung

    72. 72 Fallbeispiel: Ersetzung der Zustimmung

    73. 73 Fallbeispiel „Rechte nach Freigabe“ § 1751

    74. 74 Fallbeispiel „Rechte nach Freigabe“ § 1751

    75. 75 BGB § 1307 Verwandtschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

    76. 76 BGB § 1589 Verwandtschaft (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen)

    77. 77 BGB § 1589 Schwägerschaft (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

    78. 78 BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

    79. 79 BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten. (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. .

    80. 80 BGB § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.

    81. 81 BGB § 1626e Unwirksamkeit Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

    82. 82 BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

    83. 83 BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

    84. 84 BGB § 1629 Vertretung des Kindes (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. ....

    85. 85 BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen

    86. 86 BGB § 1632 Umfang des Personensorgerechts (1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

    87. 87 BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

    88. 88 BGB § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

    89. 89 BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

    90. 90 BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (1)Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

    91. 91 BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

    92. 92 BGB § 1712 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der Vaterschaft, 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche ....

    93. 93 SGB 8 § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1)Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2)Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3)Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

    94. 94 SGB 8 § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (1)Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. (2) .... (3)Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. (4) ....

    95. 95 SGB 8 § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen. (2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

    96. 96 SGB 8 § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (1)Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. (2)Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (3)Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    97. 97 FGG § 49a Anhörung des Jugendamts in Familiensachen (1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: ... 3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs.3), Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800,1915), Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4)    oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685), Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681), elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3). Schwerpunkt von Hartz IV ist die Zusammenlegung der Sozialhilfe (SH) und der Arbeitslosenhilfe (AlHi) (Details nächste Folie) Sowohl in der Begründung des Gesetzesentwurf als auch in allen Verlautbarungen macht die Bundesregierung deutlich, dass sie mit Hartz IV das im Rahmen der Agenda 2010 aufgeworfene Prinzip des „Förderns und Forderns“ weiter umsetzen möchte. Demnach sollen Sozialleistungen nur noch wenigen Menschen zu gute kommen! Unauffällig verschlechtert die Bundesregierung im Rahmen der Neugestaltung des SGB II auch die Rechtposition des Einzelnen. Zum einen findet in Teilen eine Beweislastumkehr statt (Früher musste die Behörde einen Sachverhalt beweisen, zukünftig der Betroffene) zum anderen werden die Möglichkeiten sich gegen Maßnahmen zu wehren erschwert.Schwerpunkt von Hartz IV ist die Zusammenlegung der Sozialhilfe (SH) und der Arbeitslosenhilfe (AlHi) (Details nächste Folie) Sowohl in der Begründung des Gesetzesentwurf als auch in allen Verlautbarungen macht die Bundesregierung deutlich, dass sie mit Hartz IV das im Rahmen der Agenda 2010 aufgeworfene Prinzip des „Förderns und Forderns“ weiter umsetzen möchte. Demnach sollen Sozialleistungen nur noch wenigen Menschen zu gute kommen! Unauffällig verschlechtert die Bundesregierung im Rahmen der Neugestaltung des SGB II auch die Rechtposition des Einzelnen. Zum einen findet in Teilen eine Beweislastumkehr statt (Früher musste die Behörde einen Sachverhalt beweisen, zukünftig der Betroffene) zum anderen werden die Möglichkeiten sich gegen Maßnahmen zu wehren erschwert.

    98. 98 FGG § 52 (1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einverneh-men der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. (2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen wenn, die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe legen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. ...

    99. 99 ZPO § 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen .... (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach 1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und 3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ....

    100. 100 GG Art. 6 Schutz von Ehe und Familie Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

    101. 101 StGB § 247 Strafantrag 2. .... Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. StGB § 77 Antragsberechtigte (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. ...

    102. 102 StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, b) Pflegeeltern und Pflegekinder; 2. ....

    103. 103 StPO § 52 Zeugnisverweigerungsrecht (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. (2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. (3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

    104. 104 BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäfts-unfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    105. 105 BGB § 1743 Mindestalter Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Absatz 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Absatz 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

    106. 106 BGB § 1746 Einwilligung des Kindes (1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt. (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.

    107. 107 BGB § 1747 Einwilligung der Eltern (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

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