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Arbeits- und Sozialrecht

Arbeits- und Sozialrecht. Dr. Michael Friedrich Vorlesung 209.600 (2 Std) Donnerstag, 17.00 – 19.00 Uhr, Hörsaal 12.11. I. Lehrbücher zum Arbeits- und Sozialrecht. 1.) Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht (2006) 2.) Löschnigg, Arbeitsrecht (10. Auflage 2003)

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Arbeits- und Sozialrecht

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  1. Arbeits- und Sozialrecht Dr. Michael Friedrich Vorlesung 209.600 (2 Std) Donnerstag, 17.00 – 19.00 Uhr, Hörsaal 12.11.

  2. I. Lehrbücher zum Arbeits- und Sozialrecht 1.) Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht (2006) 2.) Löschnigg, Arbeitsrecht (10. Auflage 2003) 3.) Reissner, Das neue Lern- und Übungsbuch zum Arbeitsrecht (3. Auflage 2008) 4.) Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht (2 Bände, 6. Auflage 2008) 5.) Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht (3. Auflage 2008) 6.) Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, (5. Auflage 2009) 7.) Grillberger, Sozialrecht (7. Auflage 2008) 8.) Resch, Sozialrecht (4. Auflage 2008) 9.) Karl / Seidl, Sozialversicherungsrecht (5. Auflage 2006) 10.) Ivansits/Pfeil, Sozialrecht für Studium und Praxis (2010) Dr. Michael Friedrich

  3. I. Einleitung • Arbeitsrecht • umfasst sowohl Privat- wie öffentliches Recht • uneingeschränkte Privatautonomie würde im Bereich des Arbeitsrechts zu sozialpolitisch nicht wünschenswerten Ergebnissen führen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts • Unterteilung des Arbeitsrechts in • Individualarbeitsrecht • kollektives Arbeitsrecht • Verfahrensrecht • Arbeitsrecht  Art. 10 (1) Z 11 B-VG Dr. Michael Friedrich

  4. I. Einleitung • Sozialrecht • Alle Rechtsnormen, die staatlich organisierte Hilfe zu Gunsten des Einzelnen in bestimmten Risikofällen regeln • (Berufs-) Krankheit, Arbeitsunfall, Minderung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Alter • überwiegend öffentliches Recht (Verwaltungsrecht) • Privatrechtlich bspw. Schadensersatz bei Arbeitsunfall, Rechtsbeziehungen Sozialversicherungsträger / Ärzte • Verschiedene Sicherungssysteme • Sozialversicherung (Arbeitnehmer, Selbständige) • Beitragsleistung gegen Versicherungsleistung • Versorgung (Beamte, Kriegsopfer) • steuerfinanziert • Fürsorge / Sozialhilfe • Steuerfinanziert • einzelfallabhängig SS 2011 Dr. Michael Friedrich

  5. II. Begründung des Arbeitsverhältnisses • Arbeitsvertrag  schuldrechtlicher Vertrag • Angebot und Annahme (§ 861 ABGB) • auch schlüssige Annahme (§ 863 ABGB) • An keine bestimmte Form gebunden • der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag • Durchbrechungen durch Entgeltfortzahlung • Vertragsanbahnung: Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten • Verstöße gegen die Pflichten können Schadenersatz nach den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ auslösen • wegen der persönlichen Bindung des Arbeitsverhältnisses sind diese Pflichten stärker ausgeprägt Dr. Michael Friedrich

  6. III. Inhalt des Arbeitsverhältnisses • Merkmale eines Arbeitsverhältnisses § 1151 ABGB • Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit • regelmäßig gegen Entgelt • Eingliederung in den betrieblichen Ordnungsbereich • Weisungsrecht des AG •  Arbeitsort • Arbeitszeit •  arbeitspezifisches Verhalten •  persönliche vs. sachliche Weisung • Erfolg der Leistung kommt AG zugute • wirtschaftliches Risiko trägt AG • AN hat Leistung persönlich zu erbringen § 1153 ABGB • Treue- und Fürsorgepflichten • Arbeitsvertrag = Dauerschuldverhältnis Dr. Michael Friedrich

  7. IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen • Werkvertrag • geschuldet wird Herstellung eines Werkes (Erfolg) • Werkunternehmer trägt wirtschaftliches Risiko • persönliche Abhängigkeit fehlt • Werkvertrag  Zielschuldverhältniss • freier Dienstvertrag • persönliche Abhängigkeit fehlt bzw. schwach vorhanden • analoge Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsrechts, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abzielen Dr. Michael Friedrich

  8. IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen • Gesellschaftsvertrag • keine Subordination • Gesellschafter haben (Mit-) Entscheidungs- und Kontrollrechte bei der Unternehmensführung • Gesellschafter kann aber auch AN der Gesellschaft sein • Familien- und Ehegattenmitarbeit • oftmals arbeiten Familienangehörige aufgrund familiärer Bindungen und Unterhaltspflichten im Betrieb mit • es bedarf weitgehender Anhaltspunkte, dass bei Familienmitarbeit ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist Dr. Michael Friedrich

  9. IV. Arbeitnehmerähnlichkeit • Arbeitnehmerähnliche Person • Dienstleistungen für einen Anderen ohne persönliche Abhängigkeit • Aufgrund vertraglicher Beziehungen aber wirtschaftliche Abhängigkeit • Freier Dienstvertrag, Franchisevertrag • Vorstandsmitglieder (-) • Anwendbarkeit nur der arbeitsrechtlichen Vorschriften, die explizit auf arbeitnehmer-ähnliche Personen anwendbar sind • DNHG, AuslBG, ASGG, KautSchG Dr. Michael Friedrich

  10. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • a) Angestellte • vorwiegend im AngG geregelt • Angestellte (§ 1 AngG): • kaufmännische Dienste • höhere, nichtkaufmännische Dienste • Kanzleiarbeit • Angesteller ex contractu • Fehlen von körperlicher Arbeit • die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist maßgebend Dr. Michael Friedrich

  11. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • b) Arbeiter • vorwiegend in §§72 ff GewO 1859 geregelt • hauptsächlich körperliche Arbeit • Hilfsarbeiterbegriff der GewO 1859 • Gewerbearbeiter • einschließlich Facharbeiter Dr. Michael Friedrich

  12. V. Unterteilung der Arbeitnehmer • d) Beschäftigung mit Ausbildungscharakter • Lehrlinge • Berufsausbildungsgesetz BAG • arbeitsrechtliche Vorschriften subsidiär anwendbar • Ausbildungsverhältnis • Volontäre • kein Entgeltanspruch • keine Arbeitspflicht • Ausbildungszweck im Vordergrund • Praktikant • Ergänzung theoretischer Ausbildung durch Praxis • Ausbildungszweck im Vordergrund Dr. Michael Friedrich

  13. VI. Grundlagen des Sozialversicherungsrechts Sozialrecht = staatlich organisierte Hilfe zugunsten des Einzelnen bei Eintritt bestimmter Lebensrisiken Drei Modelle der sozialen Absicherung: • Versicherung: - Risikoausgleich (Gefahrengemeinschaft) - Solidaritätsprinzip, Pflichtversicherung - Finanzierung durch Beiträge der Versicherten - Planmäßigkeit - Versicherungsleistung im Vorhinein rechenmäßig festgelegt - Eigenvorsorgecharakter • Versorgung:- Finanzierung durch allgemeine Steuermittel - Planmäßigkeit - Kein Eigenvorsorgecharakter • Sozialhilfe:- Finanzierung durch allgemeine Steuermittel Fürsorge - Keine Planmäßigkeit (einzelfallabhängig, bedarfsorientiert) - Grundsatz der Subsidiarität -kein eigenes Einkommen, Vermögen, Unterhalt • Mischformen: zB UV des Lebensretters, Ausgleichszulage Dr. Michael Friedrich

  14. VI. Grundlagen des Sozialversicherungsrechts Rechtsgrundlagen: • Wesentliche Sozialversicherungsgesetze: • ASVG (KV, UV, PV) • GSVG (KV, PV) • BSVG (KV, UV, PV) • FSVG (PV) • B-KUVG (KV, UV), PG (PV) • AlVG • Staatsverträge (Sozialversicherungsabkommen) • Verordnungen • Satzungen (Vo der SVTr) • Richtlinien (sind als VO zu qualifizieren, bei Verbindlichkeitserklärung des HV und entsprechender Publikation) Dr. Michael Friedrich

  15. VI. Grundlagen des Sozialversicherungsrechts Versicherter Personenkreis: • Pflichtversicherte (Pflichtversicherung, keine Versicherungspflicht): • Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG): „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“ • Beginn und Ende nach §§ 10, 11 ASVG • Teilversicherung in UV für geringfügig Beschäftigte (derzeit 366,33 € monatlich) nach § 5 Abs. 2 ASVG • Dienstnehmerähnliche, freie Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG) • Selbständig Erwerbstätige • GSVG-Versicherte (Wirtschaftskammermitglieder, persönlich haftende Gesellschafter, sonstige (neue) Selbständige) • Versicherungsgrenze (derzeit 6453,36 € bzw. bei Nebeneinnahmen 4395, 96 € jährlich) • Bauern (BSVG) • Freiberuflich Erwerbstätige (FSVG) • Mehrfachversicherung • Begrenzung durch Höchstbeitragsgrundlage ( derzeit 4.110,- € ASVG, 4795,- € GSVG) • Freiwillige Versicherung • Selbstversicherung, Weiterversicherung, Höherversicherung • Formalversicherung (§§ 21, 22 ASVG) Dr. Michael Friedrich

  16. VII. Sonderformen des Arbeitsvertrages • a) Befristete Arbeitsverhältnisse • Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf • Endzeitpunkt der Befristung bei nicht kalendermäßiger Befristung: • Eintritt des Ereignisses muss sicher sein • objektiv bestimmbar • dem Parteiwillen entzogen • Grundsätzlich nicht kündbar • Auflösung aus wichtigen Grund möglich • Kündigungsentschädigung bei unzulässiger Kündigung in analoger Anwendung der §§ 84 GewO 1859, 1162b ABGB, 29 AngG Dr. Michael Friedrich

  17. VII. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Kettenarbeitsverhältnisse • befristete Arbeitsverhältnisse können zum Verlust bzw. zur Verhinderung des Entstehens von Ansprüchen führen  Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen • auch kein Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen nach § 105 ff ArbVG • die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur bei besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen zulässig  ohne sachlichen Grund ist die Befristung teilnichtig Dr. Michael Friedrich

  18. VII. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Arbeitsverhältnisse auf Lebenszeit • Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren mit 6 - monatiger Kündigungsfrist (§§ 1158 (3) ABGB, 21 AngG)  kündigen kann nur der AN • Arbeitsverhältnisse auf Probe • Probemonat  bedarf ausdrücklicher Vereinbarung • Arbeitsverhältnis kann im Probemonat jederzeit ohne Grund gelöst werden §§1158 (2) ABGB, 19 (2) AngG Dr. Michael Friedrich

  19. VII. Sonderformen des Arbeitsvertrages • Arbeitsverhältnisse zur Erprobung • befristetes Arbeitsverhältnis • das Probemonat kann aber trotzdem vereinbart werden • Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse • auflösende Bedingungen grundsätzlich nicht zulässig  Bedingungsfeindlichkeit des Arbeitsrechts, doch es gibt Ausnahmen: • Potestativbedingungen • Eintritt der Bedingung ist in der Sphäre des AN • Beeinflussung des AG entzogen Dr. Michael Friedrich

  20. VII. Sonderformen des Arbeitsvertrages • reduziert unsichere Bedingungen • unsicher ob Bedingung eintritt • bei Eintritt aber sicher wann • z.B.: Arbeitsverhältnis des Trainers endet, wenn das Fußballteam am Ende der Saison absteigt • Arbeitsverhältnisse für vorübergehenden Bedarf • §§ 1158 Abs. 2 ABGB, 20 Abs. 5 AngG • innerhalb des ersten Monats vereinfachte Lösungsmöglichkeiten • wenig praktische Bedeutung  meistens wird ein Probemonat vereinbart Dr. Michael Friedrich

  21. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Persönliche Arbeitspflicht • AN hat Dienste in eigener Person zu leisten § 1153 ABGB • AG ist nicht verpflichtet eine Vertretung zu akzeptieren • Arbeitskräfteüberlassung • der AN erbringt hier die Dienste für einen Dritten • zwischen dem AN und dem entleihenden Betrieb bestehen keinerlei vertragliche Bindungen • wenn jemand an Dritte Arbeitskräfte verleiht, dann findet das AÜG Anwendung  besonderes Schutzbedürfnis für den AN Dr. Michael Friedrich

  22. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Inhalt der Arbeitspflicht • Arbeitspflicht: • Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft • im durch Arbeitsvertrag vorgegebenen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmen • Bei Fehlen einer Vereinbarung §§ 1153 S. 2 ABGB, 6 Abs. 1 AngG • Befolgung der berechtigten Weisungen des AG • AN kann nur zu Arbeiten herangezogen werden, zu denen er sich verpflichtet hat (aber Notarbeitspflicht) • nimmt der AG die angebotenen Dienste des AN nicht an, besteht trotzdem Zahlungspflicht § 1155 ABGB Dr. Michael Friedrich

  23. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Arbeitsort • primär vertragliche Vereinbarung • ohne Vereinbarung ist auf Zweck oder Natur des Arbeitsvertrages abzustellen ( meist Betriebsstandort) • Problem geteilte Dienste von U-Bahnfahrern • Wegzeiten oder Arbeitszeiten • Problem Betriebssitzverlegung: Muss AN am neuem Standort die Arbeit verrichten  OGH: Folgepflicht des AN bei Zumutbarkeit (Wegstrecke, Kosten, eventuelle Zuschüsse des AG) Dr. Michael Friedrich

  24. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Versetzung • Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 101 ArbVG •  jede wesentliche Änderung der Bestimmungsmerkmale des Arbeitsverhältnisses • arbeitsvertragliche Grenzen der Versetzung • deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung, spricht man von einer direktorialen Versetzung  Weisungsrecht des AG • deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung nicht, spricht man von einer vertragsändernden Versetzung  eine solche Versetzung bedarf einer Vertragsänderung (kein Weisungsrecht des AG) Dr. Michael Friedrich

  25. VIII. Arbeitnehmerpflichten • betriebsverfassungsrechtliche Grenzen der Versetzung • bei direktorialer wie bei vertragsändernder Versetzung • BR ist über dauernde Versetzungen zu informieren und auf Verlangen mit diesem zu beraten § 101 S 1 und 2 ArbVG • verschlechtern sich die Arbeits- oder Entgeltbedingungen muss der BR der Versetzung zustimmen § 101 S 3 ArbVG  ohne Zustimmung des BR ist die Versetzung unwirksam • schlechtere Arbeitsbedingungen können nicht durch mehr Entgelt ausgeglichen werden (ebenso umgekehrt) Dr. Michael Friedrich

  26. VIII. Arbeitnehmerpflichten • erteilt der BR die Zustimmung nicht, kann diese durch ein Urteil des Gerichts ersetzt werden • provisorische Versetzungen: • AN wird vorübergehen auf einen höher einzustufenden Arbeitsplatz versetzt und danach wieder rückversetzt  wenn dem AN insgesamt ein Vorteil erwachsen ist, braucht die Rückversetzung nicht die Zustimmung des BR  Vorrausetzung dafür ist, dass die provisorische Versetzung einen sachlichen Grund hat • Bei einer Änderungskündigung kommt, abhängig von der Reaktion des AN, entweder das Mitwirkungsrecht des BR nach § 101 oder § 105 ArbVG zur Anwendung Dr. Michael Friedrich

  27. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Arbeitszeit • grundsätzlich Vertragsfreiheit (Lage, Umfang, § 19c AZG) • zum Schutz der AN sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen gesetzt  AZG und ARG (zwingendes Recht) • Zwingende Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten (Verwaltungsstrafen) • Vertragsrechtliche Regelungen der § 19b AZG • Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (keine Wegzeiten, wohl aber Schutz der Unfallversicherung bei Wegeunfällen gem. § 173 ASVG) • Arbeitsbereitschaft: ist als Arbeitszeit zu werten, da der AG den AN zeitlich in Anspruch nimmt; AN kann nicht frei über seine Zeit verfügen (z.B. Arztnachtdienst) • Rufbereitschaft: wird im Allgemeinen nicht der Arbeitszeit zugerechnet; AN muss nur in angemessener Zeit am Arbeitsort sein, und darf sich in keinen Zustand versetzen der die Arbeitsleistung unmöglich macht Dr. Michael Friedrich

  28. VIII. Arbeitnehmerpflichten • die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten § 3 (1) AZG • aber andere Möglichkeiten der Verteilung der Normalarbeitszeit nach §§ 4 ff AZG • Überstundenarbeit liegt bei Überschreitung der Arbeitszeit nach den Vorschriften des AZG vor • Voraussetzungen § 7 AZG • Höchstzulässige Arbeitszeit § 9 AZG • Überstundenarbeit ist mit einem Zuschlag von 50% zum Normallohn zu entlohnen § 10 AZG; • Abgeltung durch Zeitausgleich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, KV • Überstundenpauschale, All-In-Vereinbarung • Teilzeitarbeit und Überstundenzuschlag • AN hat Anspruch auf 11 Stunden tägliche Ruhezeit § 12 AZG • Ruhepausen nach § 11 AZG • AN hat Anspruch auf mindestens 36-stündige wöchentliche Ruhezeit, in die regelmäßig der Sonntag zu fallen hat (ARG) Dr. Michael Friedrich

  29. VIII. Arbeitnehmerpflichten • Teilzeitbeschäftigung • Vertraglich vereinbarte kürzere Arbeitszeit als die gesetzliche bzw. kollektivrechtliche Arbeitszeit § 19d Abs. 1 AZG • Ausmaß und Lage vertraglich zu vereinbaren • Änderungen des Ausmaßes unterliegen Schriftform • Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25% zum Normallohn zu entlohnen § 19d Abs. 3a AZG • Durchrechnungszeitraum 3 Monate § 19d Abs. 3b AZG Dr. Michael Friedrich

  30. VIII. Arbeitgeberpflichten • Rückerstattungspflicht von Vorstellungskosten • Pflicht kann konkludent entstehen  wenn AG einem potentiellen AN zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert • Verletzung von Aufklärungs- und/oder Sorgfaltspflichten im Vertragsanbahnungsstadium • Entgeltpflicht • Entgelt: Alle Leistungen des AG an den AN für das Bereitstellen der Arbeitskraft Dr. Michael Friedrich

  31. VIII. Arbeitgeberpflichten • Geld- und Naturallöhne • der AN kann neben Geld- auch Sach- oder Dienstleistungen erhalten (z.B. Dienstwohnung) • meistens wird das Mindestentgelt durch KV in Geldbeträgen festgelegt; Leistungen von Naturallöhnen betrifft meistens überkollektivvertragliche Entgeltbestandteile • Zeitlohn • die Höhe des Entgelts bestimmt sich allein nach der Dauer für die der AN dem AG zur Verfügung steht • der konkrete Arbeitserfolg hat keinen Einfluss auf das Entgelt des AN Dr. Michael Friedrich

  32. VIII. Arbeitgeberpflichten • Leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltformen •  Löhne variieren teilweise erheblich entsprechend der erbrachten Leistung • leistungs- bzw. erfolgsabhängige Löhne dürfen nicht den Zeitlohn des KV unterschreiten (Günstigkeitsprinzip) • die Einführung genereller Leistungslohnsysteme mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen brauchen zwingend die Zustimmung des BR • Formen der leistungs- und erfolgsabhängigen Entgeltformen: • Akkordlöhne • Entgeltermittlung unter Einbeziehung des Arbeitsrefolges • Provisionen • anteilsmäßige Beteiligung des AN des Wertes der Geschäfte die der AN zustande gebracht hat • Abrechnung zum Kalendervierteljahr § 10 Abs. 4 AngG Dr. Michael Friedrich

  33. VIII. Arbeitgeberpflichten • Prämien • zum normalen Lohn gewährte zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg (Quantität, Qualität etc.) • Unzulässige Anwesenheitsprämien • Remunerationen (Sonderzahlungen) • Leistungen des AG, dieser aus besonderen Anlässen aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig zusätzlich zum normalen Entgelt gewährt (13. und 14. Monatsgehalt) • aliquoter Auszahlungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 16 AngG • Beteiligung am Unternehmenserfolg • Anreiz für die AN einen noch stärkeren Einsatz für das Unternehmen zu geben sowie die Verbundenheit des AN zum Unternehmen stärken Dr. Michael Friedrich

  34. XIII. Arbeitgeberpflichten • Möglichkeit die AN eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen einzuräumen (Mitarbeiteraktien) • Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Ziff. 16 ArbVG • Abfertigung • besondere Form des Entgelts welche erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertig wird • „Abfertigung alt“ für Arbeitsverhältnisse die vor dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden • nach § 23 AngG bzw. § 2 ArbAbfg iVm § 23 AngG gebührt bei Beendigung unter bestimmten Verhältnissen eine Abfertigung • die Arbeiter wurden bei der Abfertigung den Angestellten durch das ArbAbfG gleichgestellt Dr. Michael Friedrich

  35. VIII. Arbeitgeberpflichten • das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Jahre gedauert haben • die Höhe der Abfertigung bestimmt sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses § 23 (1) AngG • der Anspruch auf Abfertigung entfällt bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung und ungerechtfertigtem Austritt § 23 (7) AngG • Ausnahmen: § 23a AngG (Pensionierung, Elternschaft) • bei Tod des AN gebührt den Erben die Hälfte der Abfertigung Dr. Michael Friedrich

  36. VIII. Arbeitgeberpflichten • „Abfertigung neu“ für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden • Abfertigungsansprüche bestimmen sich nach BMSVG • Anlegung eines Kassensystems • Mitarbeitervorsorgekasse als Kreditinstitut § 1 I Z. 21 BWG • Zwingende Betriebsvereinbarung § 9 BMSVG, 97 Abs. 1 Ziff. 1 b ArbVG •  AN hat den Abfertigungsanspruch gegen die Mitarbeitervorsorgekasse §§ 14 ff. BMSVG • Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichem Vertrag beruhen § 1 BMSVG • die Abfertigung wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert: 1,53 % des monatlichen Entgelts § 6 abs. 1 BMSVG Dr. Michael Friedrich

  37. VIII. Arbeitgeberpflichten • der Abfertigungsanspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses • jedoch eine Auszahlungssperre bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt § 14 Abs. 2 BMSVG • spätestens Auszahlung bei Pensionsantritt oder wenn der AN 5 Jahre lang in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht § 14 Abs. 4 BMSVG • bei Tod des AN erhalten die gesetzlichen Erben den gesamten Anspruch kraft eigenen Rechts • Verfügungsmöglichkeiten des AN über die Abfertigung nach § 17 BMSVG •  Auszahlung • Weiterveranlagung •  Überweisung an andere Kasse Dr. Michael Friedrich

  38. VIII. Arbeitgeberpflichten • betriebliche Altersversorgung direkte Leistungen des AG an den AN § 2 Ziff. 2 BPG  Leistungen des AG an eine Lebensversicherung die zugunsten des AN abgeschlossen ist § 2 Ziff. 3 BPG  Beiträge an eine rechtlich selbstständige Pensionskasse § 2 Ziff. 1 • Anspruchsgrundlagen Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, KV • auch Betriebspensionen sind Entgelt • das BPG sichert den Erwerb der Anwartschaften ab  Unverfallbarkeitsregeln der Anwartschaften §§ 5, 7 und 13 BPG  Erhalt der Anwartschaften bei Beendigung des AV vor Leistungsfall • AG kann nur unter engen Grenzen einseitig die Beitragsleistungen beschränken §§ 6, 8 und 14 BPG • der AG muss sich bei Einschränkungen und Widerruf von Pensionsanwartschaften an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten Dr. Michael Friedrich

  39. VIII. Arbeitgeberpflichten • Freiwillige Leistungen/betriebliche Übung • freiwillige Leistungen sind wegen des umfassenden Entgeltbegriffes als Entgelt zu werten • fraglich ist ob AN durch die wiederholte Gewährung von freiwilligen Leistungen einen klagbaren Anspruch erhalten, diese Leistungen in Zukunft auch zu erhalten • nach der Rsp liegt in der regelmäßigen, vorbehaltslosen Gewährung von Leistungen an den AN ein stillschweigendes Anbot vor den Arbeitsvertrag entsprechend zu ergänzen • begünstigt die Leistung den AN ist ein stillschweigende Annahme des AN bereits eine konkludente Annahmeerklärung • auf einen tatsächlichen Erklärungswillen des AG kommt es nicht an Dr. Michael Friedrich

  40. VIII. Arbeitgeberpflichten • es ist entscheidend was der AN aus dem Erklärungsverhalten des AG entnehmen konnte • je häufiger der AG die gleichförmigen Leistungen erbringt, desto größer ist das Vertrauen des AN diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten • zu keiner Vertragsergänzung kommt es wenn der AG die Leistung unter Widerrufsvorbehalt leistet; die Betonung der Freiwilligkeit genügt nicht • da durch die Leistungen an die Gesamtheit der AN eine betriebliche Übung entsteht muss der AG auch den später eingestellten AN die zusätzlichen Leistungen bezahlen (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) Dr. Michael Friedrich

  41. VIII. Arbeitgeberpflichten • c) Entgeltsicherung • Rückzahlungsverpflichtung des AN • bei irrtümlich erbrachten Leistungen • Judikat 33 neu • keine Verpflichtung des AN nach 3 1431 ABGB, wenn er die Leistungen in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat §§ 329, 1437 ABGB • Redlichkeit des AN wird generell vermutet • von Ausbildungskosten § 2d AVRAG • Ausbildung: Vermittlung von Kenntnissen, die der AN nicht nur im Betrieb des AG verwenden kann • keine Rückzahlungspflicht von Einschulungskosten • AN verpflichtet sich bei Kündigung Ausbildungskosten zurückzuzahlen (Schriftform) Dr. Michael Friedrich

  42. VIII. Arbeitgeberpflichten • nur tatsächlich angefallene Kosten für die Ausbildung (keine Rückerstattung des Entgelts während der Ausbildung) • Verpflichtung muss zeitlich beschränkt (5 bzw. 8 Jahre) • nur degressiver Ausbildungskostenersatz zulässig • Str. ob Vereinbarung Wirksamkeitsvoraussetzungen • OGH  Unwirksamkeit bei fehlender Aliquotierungsregel • Rückzahlungspflicht darf nicht vom Willen des AG abhängig sein (z.B. bei Kündigung durch den AG) • Verjährung und Verfall • Ansprüche des AN und AG verjähren in 3 Jahren § 1485 Z 5 ABGB • Anspruch besteht trotz Verjährung (Naturalobligation) Dr. Michael Friedrich

  43. VIII. Arbeitgeberpflichten • beim Verfall wird der Anspruch zur Gänze beseitigt • amtswegige Wahrnehmung des Verfalls • Grenze Sittenwidrigkeit § 879 BGB • Unabdingbarkeit und Verzicht • zum Schutz des AN sind viele Rechte des AN unabdingbar  die in den §§ 40 AngG, 1164 ABGB aufgezählten Normen und weitere arbeitsrechtliche Normen sind unabdingbar bzw. es darf nur zu Gunsten des AN davon abgewichen werden (KV, BV) • ist ein Anspruch unabdingbar, so muss auch der Verzicht Beschränkungen unterliegen  Drucktheorie: Verzichtet ein AN im aufrechten Arbeitsverhältnis auf einen bereits fälligen Anspruch, so ist der Verzicht rechtsunwirksam Dr. Michael Friedrich

  44. VIII. Arbeitgeberpflichten Pfändungsschutz und Verfügungsbeschränkungen • Arbeitsentgelt ist beschränkt pfändbar § 290a EO  Entgelt kann nur bis zu einem gewissen Betrag gepfändet werden (Existenzminimum) § 291a EO • Bestimmte mittelbar mit dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche sind gem. § 290 EO unpfändbar • AN kann über sein Entgelt verfügen, welches nicht der Pfändung entzogen ist § 293 EO Dr. Michael Friedrich

  45. VIII. Arbeitgeberpflichten • Entgeltsicherung bei Insolvenz • RL 80/987/EWG  Mindestniveau der Entgeltsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des AG • der Insolvenzentgeltsicherungsfonds wird durch einen Zuschlag des Arbeitgeberanteils an der Arbeitslosenversicherung finanziert (2009: 0,55 %) • Sicherungstatbestände • über das Vermögen des AG muss der Konkurs eröffnet werden • Eröffnung Ausgleichsverfahren, Anordnung Geschäftsaufsicht etc. vgl. § 1 IESG • innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahren muss ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt werden • Leistungsberechtigt sind nur AN sowie deren Rechtsnachfolger Dr. Michael Friedrich

  46. VIII. Arbeitgeberpflichten • Gesicherte Ansprüche § 1 Abs. 2 IESG • Entgeltansprüche • Schadenersatzansprüche • Sonstige aus dem AV resultierende Ansprüche gegen den AG • die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten • Betriebspensionen gem. § 3d IESG bei direkter Leistungszusage • Ausgeschlossene Ansprüche nach § 1 Abs. 3 IESG • Begrenzung auf 6 Monate vor Insolvenz § 3a IESG • Beschränkung der Höhe nach gem. § 1 Abs. 3 + 4 IESG • Zweifache der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG, derzeit 2x 4110,- € = 8220,- € • Antrag innerhalb von 6 Monaten § 6 IESG Dr. Michael Friedrich

  47. VIII. Arbeitgeberpflichten • Entgelt ohne Arbeit • das Synallagma des Arbeitsvertrages wird durchbrochen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts • Sphärentheorie • Hinderungsgründe in der Arbeitgebersphäre • AN behält Anspruch auf Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und der Hinderungsgrund in der Sphäre des AG gelegen ist  § 1155 ABGB • Leistungsbereitschaft des AN: • AN muss am richtigen Ort, zur richtigen Zeit seine Arbeitsleistung ernstlich angeboten haben Dr. Michael Friedrich

  48. VIII. Arbeitgeberpflichten • Hinderungsgründe in der Arbeitgeberspähre • sowohl Annahmeverzug als auch vom AG zu vertretende Unmöglichkeit • kein Verschulden des AG notwendig • Lokalisationstheorie: AG trägt das Risiko für Ereignisse, durch die der Betrieb örtlich betroffen ist • H.M. Zurechnungstheorie: Naheverhältnis zur Hinderungsursache maßgebend • Keine Überwälzung des Arbeitgeberrisikos •  Rohstoffmangel, Kabelbruchfälle, ungerechtfertigte Entlassung • § 1155 ABGB kann abbedungen werden (dispositiv)  Abbedingung unterliegt den Grenzen der Sittenwidrigkeit • AN ist für Zeiten der Nichtbeschäftigung finanziell so zu stellen, wie wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte •  Anrechnung des Ersparten • Rechtsmissbrauchskontrolle Dr. Michael Friedrich

  49. VIII. Arbeitgeberpflichten • Entgeltfortzahlung beim Arbeitskampf • mangels Leistungsbereitschaft kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung • Problem Teilstreik und Schwerpunktstreik • Recht auf Beschäftigung • Hinderungsgründe in der neutralen Sphäre • weder dem AG noch dem AN zuzuordnen • Kein Fortzahlungsanspruch bei derart elementaren Ereignissen, dass neben dem Betrieb die Allgemeinheit in gleicher Weise betroffen ist (Krieg, Seuchen, Erdbeben, str. enormes Hochwasser) Dr. Michael Friedrich

  50. VIII. Arbeitgeberpflichten • Hinderungsgründe in der Arbeitnehmersphäre • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten • bei Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall § 8 (1) AngG • AN darf die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben • volles Entgelt für 6 Wochen und halbes Entgelt für 4 Wochen § 8 (1) AngG •  erhöht sich bei zunehmender Beschäftigungsdauer • bei einem Arbeitsunfall erhöht sich die Zeit des vollen Bezuges von 6 Wochen um die Dauer der Dienstverhinderung, max. aber um 2 Wochen Dr. Michael Friedrich

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