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Steuer-up-date BFGG Bundes finanz gerichtsgesetz

Steuer-up-date BFGG Bundes finanz gerichtsgesetz. BFG ab 1. 1. 2014: Zuständigkeit gem § 1/1 BFGG Entscheidungen über Beschwerden gem Art 130/1 Z 1 – 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben

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Steuer-up-date BFGG Bundes finanz gerichtsgesetz

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Presentation Transcript


  1. Steuer-up-date BFGGBundesfinanzgerichtsgesetz BFG ab 1. 1. 2014: Zuständigkeit gem § 1/1 BFGG • Entscheidungen über Beschwerden gem Art 130/1 Z 1 – 3 B-VG • in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben • (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben) • und des Finanzstrafrechts • sowie in sonstigen gesetzl festgelegten Angelegenheiten, soweit • die genannten Angelegenheiten unmittelbar vor den • Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden BFG ist keine Behörde, sondern ein Gericht (Tribunal iSd MRK)

  2. Ab 1. 1. 2014 in Kraft: Abgabenbehörden des Bundes sind nur mehr BMF Finanzämter und Zollämter BFG übernimmt ab 1.1.14 alle offenen RM-Verfahren Zuständigkeiten: wie UFS, zusätzlich: Beschwerden gegen BMF (zB bei § 48 BAO) Spruchkörper: Einzelrichter oder Senate (2 Richter + 2 fachkundige Laien) Steuer-up-date BFGGBundesfinanzgerichtsgesetz

  3. Steuer-up-date BFGGBundesfinanzgerichtsgesetz BFG - Begriffe:

  4. Steuer-up-date BFGGBundesfinanzgerichtsgesetz Beschwerdevorentscheidung (§ 262 f BAO): • erste/eine BVE ist zwingend • ca 97 % wurde mit BVE erledigt • es gibt keine 2. BVE mehr! – Alternative § 300-Aufhebung • ca 97 % wurde mit BVE erledigt • umfasst auch Formalerledigungen • Beschwerde nicht zulässig • Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht • BVE kann sein: • Abweisung • ersatzlose Aufhebung • Abänderung des Bescheides

  5. Steuer-up-date BFGGBundesfinanzgerichtsgesetz Der Gang zu den Höchstgerichten: • VfGH-Beschwerde binnen 6 Wochen • Revision an den VwGH (binnen 6 Wochen): • ordentliche Revision • außerordentliche Revision • Über die Zulässigkeit der Revision entscheidet das BFG • dient zur Entlastung des VwGH • Revision ist gem § 133/4 B-VG jedenfalls zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, • der grundsätzliche Bedeutung zukommt • insbes weil das Erkenntnis von der RSpr des VwGH abweicht, • eine solche RSpr fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen RSpr nicht einheitlich beantwortet wird.

  6. Steuer-up-date BAO_ÄnderungWiederaufnahme d Verfahrens § 303 BAO: Wegfall strenger Anwendungsvoraussetzungen für die beantragte WA: • 3-Monats-Antragsfrist fällt weg • Grobes Verschulden der Partei nicht mehr hinderlich • Diese Änderungen gelten auch für WA-Anträge betreffend Bescheide, die vor de 1.1.2014 erlassen wurden.

  7. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine (1) • Gemeinnützig (§ 35/1 BAO): • Förderung der Allgemeinheit • die Tätigkeit nützt dem Gemeinwohl auf • geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet • Mildtätigkeit ( § 37 BAO) : • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen • humanitär, wohltätig • Kirchliche Zwecke (§ 38 BAO): • Förderung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

  8. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine (2) • Ausschließlichkeit der Förderung (§ 39 BAO): • Verbot der Verfolgung anderer Zwecke • Verbot des Gewinnstrebens • Ausschluss Mitgliederbeteiligung an Gewinn/Vermögen • Gebot der sparsamen Verwaltung • Zweckbindung des Vermögens • Unmittelbare Förderung (§ 40 BAO) : • die begünstigte Kör muss den Zweck selbst erfüllen. • Gebot der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 41 BAO): • Tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO)

  9. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Tätigkeitsbereiche (Sphären) eines Vereins (3)

  10. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • a) Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (4) • für diese entfällt nach § 45/2 BAO die Abgabenpflicht • Zufallsgewinne und Verluste daher steuerl nicht relevant • USt: Liebhabereivermutung • Definition (§ 45/2 BAO): • auf die Erfüllung des begünstigten Zwecks gerichtet • für die Zweckerreichung unentbehrlich • nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu stpfl Betrieben • Rz 152 VereinsR – typische Beispiele: Theatervorstellungen eines Kulturvereins, Sportbetrieb bei Sportvereinen, Konzerte eines Musik- und Gesangsvereins

  11. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • b) Entbehrlicher Hilfsbetrieb (HB) - (5) • Abgabenpflicht für diesen HB nach § 45/1 BAO, • zur USt: Rz 463 VereinsR - Liebhabereivermutung • die übrigen begünstigten Tätigkeitsbereiche bleiben unberührt • Definition Rz 173 VereinsR: • Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ohne unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen • steht in Konkurrenz zu anderen stpfl Betrieben • typische Beispiele: Jahrbuch mit Anzeigenumsätze zwischen 25-50 %; Bildungsreise ohne Gewinnerzielungsabsicht iZm Vereinszweck; Flohmarkt; gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen • „kleine“ Vereinsfeste

  12. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • c) Begünstigungsschädlicher Betrieb - (6) • Abgabenpflicht für diesen HB nach § 45/3 BAO, • Verluste der steuerl Begünstigungen insgesamt ! - § 44/1 BAO • Nachsicht von Abgabenpflicht nur auf Antrag - § 44/2 BAO • § 45a: Antrag ist nicht erforderlich, wenn Umsätze aus § 45/3-Betrieben und Gewerbebetrieben 40.000,- pa nicht übersteigen, eine Bewilligung gilt als erteilt • Merkmal gem Rz 180 VereinsR: dient nur zur Beschaffung finanzieller Mittel • Beispiele: Benefizveranstaltungen, Kantine, Jahrbuch mit Anzeigenumsatz > 50 %,, , großes“ Vereinsfest • USt: Unternehmereigenschaft liegt vor, bis 7.500 Umsatz pa gilt widerlegbare Liebhabereivermutung

  13. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • c) Begünstigungsschädlicher Betrieb als MU - (7) • Rz 200 VereinsR: • werden begünstigungsschädl Betriebe gemeinsam in Form einer Mitunternehmerschaft betrieben, tritt bei jedem Verein die Rechtsfolg des § 44/1 BAO, sofern Umsatz > 40.000,- • das gilt auch dann, wenn der Umsatzanteil pro Verein unter dieser Grenze • das gilt auch, wenn ein gemnütziger Verein + Gastwirt oder FF gemeinsames Fest veranstalten und MU begründen • Wird durch das Fest keine MU begründet, sind die durch einen Gastwirt erzielten Umsätze nicht dem Verein zuzurechnen

  14. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Vereinsfeste Rz 306 VereinsR - (8) • kleines V-Fest = entbehrlicher HB • großes V-Fest = begünstigungsschädl Betrieb • Abgrenzung „kleines“ und „großes“ Vereinsfest je nachdem, • ob das Fest ausschließlich von den V-Mitgliedern getragen wird. • Die Zahl der Besucher ist dabei nicht (mehr) von Bedeutung!

  15. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Vereinsfeste – Abgrenzungskriterien (9) • kumulative Voraussetzungen für kleines V-Fest: • Organisation (Planung – Mitarbeit) wird ausschließlich von V-Mitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. • Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von den V-Mitgliedern + Angehörigen bereitgestellt und verabreicht – aber nicht durch einen Betrieb eines V-Mitglieds bzw Angehörigen • Darbietung von Unterhaltungsmusik nur durch V-Mitglieder oder regional und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen (nicht bekannt durch TV + Radio) • darf Zeitraum von 48 Stunden pa nicht übersteigen (bisher: sog Ein-Tages-Veranstaltungen)

  16. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Gewinnfreibetrag gem § 23/1 KStG (13) • Freibetrag für begünstigte Zwecke ab Veranlagung 2013 erhöht auf 10.000,- pa – BGBl I 135/2013 – bis inkl 2012: 7.300,- pa • BMF-Erlass v 24.7.2013, GZ 010200/0012-VI/6/2013, Rz 394 ff VereinsR geändert • steht nur einer Kör iSd § 5 Z 6 KStG zu (begünstigte Zwecke) • nach Abzug der Sonderausgaben • Vortragsfähigkeit (Kummulierung) des „nicht wirksam gewordenen“ FB gem § 23/2 KStG bis zu 10 Jahre möglich • wenn kein stpfl Einkommen erzielt wird • für Gewinne aus allen stpfl Tätigkeiten (entbehrliche HB + begünstigungsschädl B + Gewerbebetriebe)

  17. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Gewinnfreibetrag gem § 23/2 KStG (14) • Details zur Vortragsfähigkeit des FB: • zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende FB abziehen • verbleibt danach ein Einkommen, sind aus VJ gesammelte FB abzuziehen (der „älteste“ FB zuerst) • nicht verrechnete FB bleiben binnen 10 Jahren abzugsfähig • § 23/2 letzter Satz: • Übersteigt das stpfl EK vor Anwendung des FB pro Jahr nicht 10 % des FB und übersteigt das kumulierte stpfl EK vor Anwendung des FB im Ansammlungszeitraum nicht 5 % der im Ansammlungszeitraum max vortragsfähigen FB, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte FB nach Z 1 bis 3 vorgetragen werden.

  18. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Beispiel 1 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (16) • gemeinnützige Verein in 2011 neu gegründet • in 2011 bis 2013 keine stpfl EK • in 2014 stpfl EK iHv 600 • FB für 2011 bis inklusive 2013 sind zur Gänze vortragsfähig • Da in 2014 die 10%-Grenze nicht überschritten ist, ist der in 2014 nicht verbrauchte FB-Rest iHv 9.400 vortragsfähig.

  19. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Beispiel 2 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (17) • gemeinnütziger Verein erzielt in 2013 stpfl EK iHv 20.000 • FB für 2013 iHv 10.000 ist vorrangig abzuziehen • es verbleibt ein EK von 10.000 • Das im Jahr 2013 verbleibende EK von 10.000 vermindert sich um die FB der Jahre 2003 und 2004 (= 14.600 Euro). Vom FB für 2004 können im Jahr 2014 noch 4.600 Euro verrechnet werden, sofern nach Abzug des Jahresfreibetrages 2014 genügend stpfl EK verbleibt. Grafisch dargestellt auf der nächsten Folie.

  20. Steuer-up-date Änderung der VereinsR 2011 Vereinsbesteuerung • Beispiel 3 zu Gewinnfreibetrag – Rz 394b VereinsR (18)

  21. Steuer-up-date UFS-EntscheidungenHaftung des faktischen GmbH-GF UFS 8.4.2013, RV/0750-W/13: GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, danach wurde in 2011 die Löschung Abgabenschulden durchgeführt. Am 24.1.2013 wurde diese Abschreibung gem § 235 Abs 1 BAO widerrufen, Begründung: mit 1.1.2013 bestehe Möglichkeit, auf den ehem Liquidator als faktischer GF zu zu greifen. Haftungsbescheid v 31.1.2013 für USt 2007 und 2008 wurde an GF erlassen. Hinweis: § 9a BAO ab 1.1.2013 durch das AbgÄG 2012 eingeführt

  22. Steuer-up-date UFS-EntscheidungenHaftung des faktischen GmbH-GF UFS 8.4.2013, RV/0750-W/13: Berufungsentscheidung: • Erweiterung der Haftung auf den faktischen GmbH-GF erst ab 1.1.2013, keine rückwirkende Haftung • Grundsatz der Akzessorietät der Haftung zu beachten • Pflichtverletzung muss ab dem 1.1.2013 erfolgen, um neue Bestimmung des § 9a BAO anwenden zu können

  23. zur gewerberechtl GF-Haftung OGH 19.3.2013, 4 Ob 173/12p: Haftung für nicht abgeführte ASVG-Beiträge? Urteil OGH: • GEWERBERECHTLICHER GF ist nur für die Einhaltung der gewerberechtl Vorschriften verantwortlich. • Zweck des gew-rechtl GF liegt in der fachlich einwandfreien Gewerbeausübung. • Haftung ggü Dritten nur dann, wenn eine drittschützende gewerberechtliche Vorschrift verletzt wird. • Gew-rechtl GF als Sozialbetrug- Beitragstäter (§§ 153c und 153d StGB – SV-Beiträge+BUAK) nicht ausgeschlossen. • Dazu ist vorsätzlicher Tatbeitrag notwendig (zB auch durch vorsätzl zur Verfügung stellen der Gew-Berechtigung, damit Sozialbetrug begangen werden kann).

  24. Steuer-up-date VwGH-JudikaturDoppelte Haushaltsführung VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132: Arbeitnehmer pendelt täglich 131 km (Fahrt auf der Autobahn) zur Arbeitsstätte und benötigt ca 70 Minuten. Kosten für Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten – sog doppelte HHF? FA: gem Rz 342 LStR bis 120 km grundsätzlich zumutbar VwGH: • Zumutbarkeit der täglichen Heimkehr anhand des Begriffs „Einzugsbereich“ iSd § 34/8 EStG auszulegen, daher • bei Fahrtzeit von mehr als 1 Std zum/vom Studienort bzw • ab 80 km Entfernung • auch UFS-E begrenzt die tägl Wegzeit mit insgesamt 2 Std

  25. Steuer-up-date VwGH-JudikaturBeginn der AfA nach Sanierung VwGH 25.3.2013, 2010/15/0067: (1) Gebäude wird in 2003 zum Zweck der Vermietung gekauft, gleich nach dem Ankauf mit Gebäudesanierung begonnen, erst in 2006 Abschluss Sanierung und Beginn der Vermietung; wann beginnt AfA zu laufen? VwGH: • Unterscheide, ob unmittelbar nach Anschaffung getätigte Baumaßnahme Herstellung oder bloß Erhaltung ist. • Bei nachfolgender Sanierung beginnt AfA mit der Anschaffung. • Bei Herstellung (Änderung der Wesensart des Gebäudes) kann AfA nicht vor Abschluss der Herstellung einsetzen, allerdings getrennte Betrachtung der Gebäudeteile zulässig

  26. Steuer-up-date VwGH-JudikaturBeginn der AfA nach Sanierung VwGH 25.3.2013, 2010/15/0067: (2) • zur getrennten Betrachtung der Gebäudeteile: • Bei Dachbodenausbau gleich nach Anschaffung beginnt AfA für Dachboden mit Abschluss der Herstellung, die AfA für anderen Gebäudeteile bereits mit Anschaffung. • AfA beginnt bei V&V-Gebäuden daher grundsätzlich mit Zeitpunkt der Anschaffung, weil die rein altersbedingte Abnutzung ggü der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Erhaltungsmaßnahmen danach hindern den Lauf der AfA nicht. • Erhaltungsaufwand ist nicht schon wegen seiner zeitl Nähe zur Anschaffung als aktivierungspflichtig zu werten (E 30.6.2006, 2005/13/0076).

  27. Steuer-up-date VwGH-Judikaturauswärtige Spitzensportlerausbildung VwGH 25.7.2013, 2011/13/0026: Tochter absolviert Ausbildung im Rahmen der Volleyball-akademie eines BORG, zusätzl zur Matura auch Erwerb einer Qualifikation im Bereich des Spitzensports; FA versagte a/g Bel durch auswärtige Berufsausbildung § 34/8 EStG VwGH: • „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ im Einzugsbereich: Es ist auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. • Vorerkenntnis v 22.11.2012, 2010/15/0069 - Besuch einer Golf-HAK: wesentl Unterschied zu normaler HAK besteht • auch vermittelte Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen • FA hat daher die Rechtslage verkannt.

  28. Steuer-up-date VwGH-JudikaturVerlustvorträge vererben VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131 und 2011/15/0143: Rz 4535 EStR: • Grundsätzlich hat nur die Person den Verlustvortrag (VV), die den Verlust erlitten hat. • Bei Gesamtrechtsnachfolge geht VV auf den/die Erben (anteilig nach Maßgabe der Erbquote) über, auch bei bedingter Erbserklärung • kein VV-Übergang auf den Legatar und Pflichtteilsberechtigten • V-Übergang erfolgt bereits im Todesjahr des Erblassers. • Dies gilt auch, wenn der verlustverursachende Betrieb nicht fortgeführt wird. Anders der VwGH: VV nur, wenn Verlustbetrieb zu Buchwerten übergeht (Analogieschluss zur lex specialis im UmgrStG).

  29. Steuer-up-date VwGH-Judikaturag Belastung – Kredit für Pflegeheim VwGH 19.3.2013, 2009/15/0176: Sohn mit hohem Einkommen war Kurator für Mutter, er hat für die Pflegekosten einen Kredit über 1,5 Mio ATS auf Namen der Mutter aufgenommen, er übernahm Haftung; nach dem Tod erfolgte Rückzahlung in einem Jahr • Zwangsläufigkeit: rechtliche Verpflichtung für nahe Angehörige zur Schuldtilgung • sittliche Verpflichtung nur bei besonderen Umständen, liegen hier vor, weil Kredit für Pflegeheimkosten war • Entscheidend ist, ob Sohn durch Kostendeckung für die Unterbringung der Mutter verpflichtet war, weil sie selbst kein ausreichendes Vermögen hatte. • keine Erhebungen hinsichtl Wert der Nachlassaktiva durch FA festgestellt worden

  30. Steuer-up-date VwGH-JudikaturKfz-Unfall - Werbungskosten VwGH 19.12.2012, 2009/13/0015 und 26.2.2013, 2010/15/0148: auch UFS 7.3.2012, RV/0080-L/08 • Autounfall auf Heimfahrt vom Dienst in die Wohnung • FA: Berufl Verwendung des Kfz liegt auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur vor, wenn Benützung der Öffis unzumutbar – daher in diesem Fall private Kosten. • UFS: Ob der Unfall beruflich oder privat veranlasst ist hängt nur vom Grad des Verschuldens ab. VwGH: • Bei unverschuldetem Unfall liegt jedenfalls berufl Veranlassung vor. • Pendlerpauschale gilt nur die typischen Aufwendung ab, Unfallkosten sind dadurch nicht abgegolten.

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