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Molekularbiologisches Praktikum 2014

Molekularbiologisches Praktikum 2014. G v O. entechnisch eränderter rganismus. Gentechnikgesetz ( G enTG). Entwicklung des GenTG. 1990 Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht ( Gentechnikgesetz vom 01.07.1990) 1993 Novellierung des GenTG (16.12.1993)

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Molekularbiologisches Praktikum 2014

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Presentation Transcript


  1. Molekularbiologisches Praktikum 2014

  2. G v O entechnisch eränderter rganismus Gentechnikgesetz(GenTG)

  3. Entwicklung des GenTG 1990 Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht (Gentechnikgesetz vom 01.07.1990) 1993 Novellierung des GenTG (16.12.1993) 2002 Novellierung des GenTG (August/2002) 2004 Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (21.12.2004) 2006 Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (17.03.2006) 2008 Viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (01.04.2008) 2010Fünftes Gesetz zur Änderung des GenTG (09.12.2010)

  4. 1. Das GenTG ist ein Schutzgesetz mit dem Ziel ..... 2. Das GenTG schafft die Grundlagen 3. Das GenTG ist ein Fördergesetz mit dem Ziel ..... Zielsetzungdes GenTG Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen. .... damit Produkte auch unter Einsatz gentechnischer Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. die Anwendung gentechnischer Verfahren in Wissenschaft und Technik durch Schaffung eines entsprechenden Rahmens zu fördern.

  5. Anwendungsbereichdes GenTG Das Gentechnikgesetz schafft die Grundlagen für die Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen (GvOs) in gentechnischen Anlagen. Ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung sind solche Vorhaben verboten. Das Gesetz gilt nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen oder gentechnischer Methoden am Menschen.

  6. Definitionen aus dem GenTG Gentechnisch veränderter Organismus (GvO): Ein Organismus (mit Ausnahme des Menschen), dessen genetisches Material auf eine Art verändert worden ist, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Organismus: Jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.

  7. Autoklavieren von Abfällen, die GvO enthalten Umgang mit GvO Lagerung von GvO Umgang mit GvO Innerbetrieblicher Transport von GvO Außerbetrieblicher Transport von GvO Umgang mit GvO Definitionen aus dem GenTG Tätigkeitsbereich Arbeit unterliegt dem GenTG Keine Arbeit gemäß GenTG Übertragung von gentechnisch veränderten Plasmiden in Organismen ( GvO) Umgang mit Nukleinsäuren Injektion von mRNA in Zellen, sofern keine rekombinanten Viren entstehen Gentechnische Arbeiten umfassen:die Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie den innerbetrieblichen Transport gentechnisch veränderter Organismen. Polymerasekettenreaktion (PCR) Umgang mit Nukleinsäuren Arbeiten mit rekombinanter DNA (z.B. Gensonden), sofern sie nicht in Organismen übertragen werden Umgang mit Nukleinsäuren Vermehrung von Plasmiden in Bakterien Gentechnische Produktionsverfahren Kultivierung von GvO Gewinnung von Proteinen aus GvOs nach deren Abtötung

  8. Verordnungen zum GenTG Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV): Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich und enthält die für den Umgang mit GvOs wichtigen Aspekte des täglichen Lebens. u.a. Sicherheitsstufen/Risikoabstufung Sicherheitsvorkehrungen

  9. Sicherheitsstufen nach GenTSV S1: Arbeiten der Stufe S1 stellen nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. S1-Organismen sind nicht human-, tier- oder pflanzenpathogen und geben keine Organismen höherer Risikogruppen ab. Sie zeichnen sich durch experimentell erwiesene oder langfristig sichere Anwendung oder eingebaute biologische Schranken aus. Die Überlebensfähigkeit und Replikationsfähigkeit in der Umwelt ist begrenzt.E. coli, P. denitrificans S2: Geringes Risiko für Mensch und Umwelt. Harmlose Erkrankungen. Schwere Erkrankungen treten trotz häufigem Kontakt nur selten auf. Hohe Infektionsdosis. Ausbreitung in der Umwelt eher unwahrscheinlich. Hohe Immunität in der Bevölkerung. Prophylaxe und effektive Therapie vorhanden. Helicobacterpylori S3: Mäßiges Risiko für Mensch und Umwelt. Schwere Krankheiten. Durch Luft übertragbar. Schneller Krankheitsverlauf. Geringe Infektionsdosis. Schwierige bis langwierige Therapie. Mäßige Gefährdung für Beschäftigte und Bevölkerung sowie die Umwelt. Bacillusanthracis, AIDS-Virus S4: Hohes Risiko für Mensch und Umwelt. Tödliche Erkrankungen. Hohe Virulenz. Schnelle Übertragung durch Luft, Insekten oder Kontakt mit infizierten Personen. Hohe Gefährdung für Beschäftigte und Bevölkerung sowie die Umwelt. Prophylaxe und effektive Therapie nicht vorhanden. Ebola-Virus

  10. Gentechnische Anlagen in Hessen (Stand: Ende2011) 20 Anlagen 100 Anlagen S1 1 Anlage S2 ~ 600 Anlagen S3 S4 Gesamt: >700 Anlagen (auch 5 Schulen)

  11. GvO Einstufung nach GenTSV S1 S2 S3 Agrobacteriumtumefaciens Bacillussubtilis Erwiniacarotovora Escherichia coli K12 Lactobacillusacidophilus Methanococcusspp. Paracoccusdenitrificans Streptomycesgriseus Thermusthermophilus Bordetellapertussis Borreliarecurrensis Clostridiumbotulinum Corynebacteriumdiphtheriae Helicobacterpylori Escherichia coli Legionellapneumophila Neisseriagonorhoeae Propionibacteriumacnes Pseudomonasaeruginosa Salmonella enteritidis Staphylococcusaureus Treponemapallidum Bacillusanthracis Mycobacteriumtuberculosis Escherichia coli (EHEC) Rickettsiaaustralis Salmonella typhi Yersiniapestis

  12. Einstufungskriterien nach GenTSV Infektiosität Infektionswege (Luft-, Wasserweg; direkter Kontakt ) Wirtsspezifität Inkubationszeit Krankheitsverlauf; Schwere der Erkrankung Prophylaxe Durchseuchung der Bevölkerung Impfschutz Therapierbarkeit Einsatz von Antibiotika / antiviraler Medikamente

  13. 3 Komponenten: - Wirtsorganismus: Sicherheitsstamm - Klonierungsvektor: Sicherheitsvektor (begr. Wirtsspezifität, kein Transfersystem, nicht mobilisierbar, keine Toxizität) - Charakterisierungder klonierten DNA und der Regulations- region Ziel: Bei Verwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen kann neben dem erwünschten Sicherheitsaspekt (Schutzfunktion) eine gentechnische Arbeit evtl. in einer niedrigeren Sicherheitsstufe durchgeführt werden. Das System der biolog. Sicherheit

  14. E. coli K12 und seine Derivate Wildtyp: Sicherheitsstamm: kein O-Antigen O-Antigen und Kapsel als Schutz vor dem Immunsystem (z.B.E. colimeningitis).

  15. E. coli K12 und seine Derivate Bei Verlust daher: Keine Vermehrung oder Etablierung im Darm ohne Fimbrienadhäsine. Körpereigene Abwehrmechanismen führen zur schnellen und effektiven Eliminierung aufgrund des reduzierten O-Antigens und des Fehlens einer Kapsel. Keine Vermehrung im Verdauungstrakt von Warmblütern, dort nach 3 - 6 Tagen, in der Umwelt nach 3 Wochen nicht mehr nachweisbar. Vermehrungsfähigkeit von E. coli-Sicherheitsstämmen außerhalb des Labors Boden : unter 20 Tage Gewässer : ca. 15 Tage Abwasser : ca. 10 Tage Warmblüter (Verdauungstrakt): max. 1 Woche außerhalb des Labors nicht überlebensfähig   

  16. Sicherheitsmaßnahmen Teil I Unabhängig von den Bestimmungen der Gentechniksicherheitsverordnung gelten die Grundregeln guter mikrobiologischerPraxis sowie Bestimmungen z.B. der Berufsgenossenschaftenzur Arbeit in einem chemischen Labor (allgemeine Laborsicherheit). Mundpipettierenist untersagt (Pipettierhilfen sind zu benutzen). Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt werden. Das Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Auftragen von Kosmetika sowie das Aufbewahren von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Kosmetika in der gentechnischen Anlage ist untersagt. Türen und Fenster der Arbeitsräume sind während der Arbeiten geschlossen zu halten.   

  17. Sicherheitsmaßnahmen Teil I  Gentechnische Arbeitendürfen nur in dafür zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Räumen durchgeführt werden. In Arbeitsräumen sind Laborkittel oder andere Schutz-kleidung zu tragen. Verletzungen sind dem Projektleiter unverzüglich zu melden. Die Aufbewahrung gentechnisch veränderter Organismen hat sachgerecht zu erfolgen. Für den Fall des Austretens von GvOs müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen.    

  18. Sicherheitsmaßnahmen Teil II  Der Transport von gentechnischem Material zwischen gekennzeichneten Genlaboratorien soll nur in geschlossenen Gebinden erfolgen. Als Transportbehälter sind Kunst-stoffwannengeeignet, sofern sie bruchsicher, glatt, abwaschbar, desinfizierbar und gegenüber den verwendeten Desinfektionsmitteln beständig sind. Sämtliche in der gentechnischen Anlage anfallendenGvO-haltigen Abfälle sind vor der Entsorgung durch Autoklavieren oder chemische Behandlung zu inaktivieren. 

  19. Wenn doch mal ......:  Verschüttete Flüssigkeit von außen nach innen mit saugfähigem Material aufnehmen. Bereich dann großzügig unter Beachtung der Einwirkzeit mit Desinfektionsmittel behandeln. Das zur Aufnahme der Flüssigkeit verwendete Material in geeigneter Weise inaktivieren. Besondere Vorsicht bei Glasscherben. Diese ggf. in einem Plastikgefäß sammeln und inaktivieren. Kontaminierte Kleidung wechseln und inaktivieren. Bei Kontamination der Augen oder Schleimhäute mit Wasser spülen und ggf. einen Arzt aufsuchen. Verletzungen sind dem Projektleiter (oder auch BBS) zu melden.  

  20. Einstufungsbeispiel

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