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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil. MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM10 DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11 MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM10. anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/.

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  1. 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM10 DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11 MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM10 anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

  2. 6. KapitelGrund- und Menschenrechte im Europarecht

  3. Grund- und Menschenrechte als ARG • Katalog von Grund- und Menschenrechte in der EU? • Verwerfungsmonopol des EuGH für sekundäres Recht der EÚ- (EuGH Rs 314/85, Foto Frost) • Allgemeine Rechtsgrundsätze • EuGH Rs C-11/70 Internationale Handelsgesellschaft • EuGH Rs 44/79, Lieselotte Hauer • EuGH Rs C-29/69, Stauder • Adressaten

  4. FÜM Beispiel • Auf Grundlage einer Entscheidung der Kommission wurde ein Zollbescheid gegen die Firma Digi-Cam erlassen. Die Firma focht diesen Zollbescheid, der ihr die Zahlung von Abgaben vorschrieb, vor dem zuständigen Finanzgericht an. Dieses Gericht war der Meinung, dass die Entscheidung der Kommission, auf die sich der Bescheid stützt, primärrechtswidrig und daher ungültig sei. • Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es selbst dazu befugt ist, eine Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, wenn es einen Widerspruch zum Primärrecht feststellt. Was sagen Sie dazu aus unionsrechtlicher Sicht?

  5. Nein, das Finanzgericht ist nicht dazu befugt, die Entscheidung für nichtig zu erklären. (1P) • Hätten alle nationalen Gerichte die Kompetenz, Unionsrechtsakte für nichtig zu erklären, so wäre die Einheitlichkeit des Unionsrechts nämlich gefährdet. (1P) • Wenn ein nicht-letztinstanzliches Geicht (gem. Art. 234 Abs. 2 EGV) Zweifel hat, ob ein Akt des Gemeinschaftsrechts primärrechtswidrig ist oder nicht, dann kann es zwar feststellen, dass der Akt NICHT primärrechtswidrig (also gemeinschaftsrechtskonform) ist. (1P) • Zweifelt es aber an der Konformität bzw. stellt es einen Widerspruch fest, dann MUSS das nationale Gericht diese Frage dem EuGH vorlegen, und es ist dann am EuGH, den Akt für nichtig zu erklären. (1P) • In diesem Fall kann also auch ein nicht-letztinstanzliches Gericht zu einer Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sein. (1P)

  6. Allgemeine Rechtsgrundsätze (ungeschriebenes Primärrecht) ARG ieS: aus Ziel und System des EUV und des AEUV (sowie des EGV-alt entwickelt); beziehen sich auf spez. Bedürfnisse und Probleme des Unionsrechts ARG, die den Rechts- und Verfassungs-ordnungen der MS gemeinsam sind

  7. EuGh Rs. 44/79 LISELOTTE HAUER gegen LAND RHEINLAND PFALZ Der Klägerin wurde die Genehmigung zur Anpflanzung von Weinreben auf einem ihrer Grundstücke verweigert, weil Artikel 2 der Verordnung Nr. 1162/76 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse jede Neuanpflanzung von Weinreben für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie den Antrag auf Genehmigung schon vor Inkrafttreten der Verordnung gestellt habe und daher die Bestimmung auf ihren Antrag nicht anwendbar sei und, dass sie in ihrem Eigentumsrecht und Recht auf freie Ausübung ihres Berufs verletzt werde.

  8. EuGh Rs. 44/79 LISELOTTE HAUER gegen LAND RHEINLAND PFALZ Beurteilung der Verletzung von Grundrechten nur im Rahmen des Unionssrecht Andernfalls Beeinträchtigung der materiellen Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts Grundrechte = ARG und Rang des I-Rechts

  9. Vertrag von Lissabon Art. 2 EUV Art. 6 Abs. 1 EUV- Grundrechtsschutz: Charta der Grundrechte und EMRK Art. 6 Abs. 2 EUV- Beitritt zur EMRK

  10. Das Diskriminierungsverbot im Europarecht Modell individueller Gerechtigkeit Übergeordneter Grundsatz „Diskriminierungsverbot“ = „Gleichbehandlungsgebot“ (EuGH) Art 18,19,157 AEUV und spezielle Vorschrift (Grundfreiheiten) Allgemeine Gleichheitssatz: „Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Diskriminierung objektiv gerechtfertigt ist“

  11. Direkte Diskriminierung gesetzlich verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung eines ungleichen Sachverhalts unter eine formal gleiche Regelung

  12. Indirekte Diskriminierung Anknüpfung an dem Anschein nach neutrale Vorschriften etc. die einen wesentlich höheren Anteil einer bestimmten Gruppe benachteiligen (Art 2 Abs RL 97/80/EG) Beispiele: EuGH Rs C-152/73, Giovanni Maria Sotgiu EuGh Rs C-41/84, Pinna EuGh Rs C-184/99 Grzelczyk Herkunftsort, Wohnsitz, Geschlecht

  13. Rechtfertigung Direkte Diskriminierung: NUR in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vorgesehenen Rechtfertigungsgründen; z.B. Arts. 36 oder 45 Abs. 3 AEUV Indirekte Diskriminierung: Zusätzlichmit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses der EU möglich und zulässig Verhältnismäßigkeit: + angemessen + notwendig +nicht auf das verpönte Unterscheidungsmerkmal bezogen

  14. direkte Diskriminierung:verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung Rechtfertigung:Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen (Vhm) indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft → benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates Rechtfertigung:Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses (Vhm) direkte/indirekte Diskriminierung

  15. 8. KapitelDer Binnenmarkt

  16. 1. Einführung Gemeinsamer Markt- Art 3 EUV, Art 26 und 27 AEUV Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und protektionistischen Schranken 4 Grundfreiheiten: (Titel II) Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV) (Titel IV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV) Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV) Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV)und Beschränkungen

  17. Bedeutung des freien Warenverkehrs Zollunion Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und diskriminierender Praktiken und Verbot aller Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen) Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittländern

  18. Bedeutung des freien Personenverkehrs = Raum ohne Binnengrenzen Abschaffung der Grenzkontrollen und Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzoll

  19. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten I A) Diskriminierungsverbot: (urspr) Art 18 AEUV Verhältnis zu den Grundfreiheiten unmittelbar anwendbar Achtung: Hiervon ist das jeweilige Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, nicht etwa ausschließlich natürliche oder juristische Personen!

  20. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II B) Beschränkungsverbot Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche Grundfreiheiten enthalten auch das Verbot der Beschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen) anwendbare Maßnahmen =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“, „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“) „Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße Diskriminierungsverbot hinaus

  21. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Bereichsausnahmen Rechtfertigung Verhältnismäßigkeitsprüfung Grenzüberschreitender Bezug/Sachverhalt (Verpflichtungs-) Adressaten, „Drittwirkung“

  22. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IV unmittelbar anwendbar „hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren daher natürlichen und juristischen Personen (subjektive) Rechte

  23. Die Freiheit des WarenverkehrsArt 28, 29, 34 ff AEUV Zollunion - untereinander keine Ein- und Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung dürfen erhoben werden - Gegenüber Drittländern ist ein gemeinsamer Zolltarif zu erheben - Einheitliches Zollgebiet - Unterschied: Freihandelszone

  24. Abschaffung der Binnenzölle und Verbot zollgleicher Abgaben Zoll Zollgleiche Abgaben Abgrenzung zu den Gebühren Adressaten des Verbots Unmittelbare Anwendbarkeit

  25. Gemeinsamer Außenzoll Festlegung des gemeinsamen Zolltarifs (GZT) Ausschließliche Zuständigkeit der Union Zoll- und Verfahrensrecht

  26. Begriffsbestimmung • Ware = körperlicher Gegenstand, der über die Grenze gebracht wird, einen Geldwert hat und deshalb Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann (EuGH Rs C-7/68, Kommission gegen Italien)

  27. Beispiel FÜM 1 (6P) • Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern. • Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr gebracht werden dürfen. • Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden. • Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!

  28. Freiheit des WarenverkehrsArt. 34 und 35 AEUV unmittelbar anwendbar Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungenund Maßnahmen gleicher Wirkungsind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Staatliche Maßnahme Art 101 und 102 AEUV für Handeln durch Unternehmen oder Private (Wettbewerbsregeln)

  29. „Mengenmäßige Beschränkung“ • = alle Maßnahmen von MS, mit deren Hilfe zum Schutz der einheimischen Produktion der Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom nationalen Markt fern gehalten werden sollen, indem sie die Ein- oder Ausfuhr der Ware • völlig oder für einen bestimmten Zeitraum verbieten (Verbringungsverbot) oder aber • der Menge oder dem Wert nach begrenzen (Kontingente).

  30. „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung“ Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem sie Ein- oder Ausfuhren unmöglich machen, erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich zu verbieten oder zu kontingentieren. unmittelbar anwendbar Begriff: Rs „Dassonville“

  31. STAATSANWALTSCHAFT gegen BENOIT UND GUSTAVE DASSONVILLEEuGH Rs. C-8/74SV Der Großhändler Dassonville hatte in Frankreich aus dem Vereinigten Königreich stammenden „Scotch Whiskey“ gekauft und unter Vorlage der den französischen Bestimmungen entsprechende Begleitdokumente nach Belgien ausgeführt. Dort wurde Herr Dassonville strafrechtlich verfolgt, weil der nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von „Scotch Whiskey“ nach belgischen Rechtsvorschriften erforderliche britische Ursprungsbescheinigung vorzulegen. Frage: Einfuhr einer Ware mit der Ursprungsbezeichnung („Scotch Whiskey) zu Recht von der Vorlage einer amtlichen Urkunde (Berechtigung zur Verwendung) abhängig?

  32. „Dassonville-Formel“ = Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handelunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. 1. Eignung der Handelsbehinderung 2. Beurteilung unabhängig einer eventuellen handelsbeschränkenden Zielrichtung (Kanalisierung der Einfuhren oder allg Veränderung der Handelsströme) 3. adäquate Verursachung

  33. Entscheidung des EuGh • Belgischen Rechtsvorschriften behinderten den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar dadurch, dass die Importeuren wie Herrn Dassonville gegenüber Direkteinführern von Scotch Whiskey aus UK erheblich erschweren, sich in den andern MS mit diesem Erzeugnis einzudecken.

  34. Rechfertigung von Diskriminierungen • Direkte Diskriminierung: Art 36 AEUV • Indirekte Diskriminierung: Art 36 AEUV plus „zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses“

  35. REWE-ZENTRAL AG gegen BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN (EuGH Rs. C-120/78) „Cassis de Dijon“ REWE-AG: Beantragung bei der zuständigen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für französischen Likör (Cassis de Dijon), der mit einem Alkoholgehalt von 15-20 % in Frankreich vertrieben wird. Die Bundesmonopolverwaltung verweigerte die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, da der französische Likör aufgrund seines zu geringen Weingeistgehaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig sei. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Branntweinmonopolgesetz und den dazu ergangen Verordnungen, die einen Mindestweingeistgehalt von 25% Prozent für Fruchtsaftliköre vorsahen.

  36. Vorbringen der Parteien REWE: Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gegen Art 34 AEUV BRD: Schutz der öffentlichen Gesundheit (da durch diese Bestimmung verhindern werden könnte, dass Produkte, mit geringerem Weingeistgehalt, die leichter als Produkte mit einem hohen Weingeistgehalt zu einer Gewöhnung führen würden, verhindert würde) plus Verbraucherschutz vor einem unlauteren Wettbewerb unter den Herstellern und Händlern schützen EuGH: Unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse geltende Regelung vereinbar mit Art 34 AEUV?

  37. „Cassis de Dijon“-Formel Dassonville-Formel erfüllt Keine gemeinschaftliche Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist „Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden,insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“ Indikativer Katalog: plus Kohärenz und Struktur des Gesundheitssystems, Grund- und Menschenrechte Verhältnismäßigkeit

  38. Beispiel FÜM 1 • Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern. • Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr gebracht werden dürfen. • Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden. • Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!

  39. Lösung • Zur Debatte steht hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit(1P) • Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. (1P) • Zu den Aussagen des Beamten: Die Warenverkehrsfreiheit umfasst nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein Beschränkungsverbot; daher können auch an sich nicht diskriminierende Regelungen, die eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs darstellen, dagegen verstoßen – sofern sie nicht gerechtfertigt werden können. (1P) • Nichtdiskriminierende Regelungen können sowohl durch die Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV • (1P) als auch durch zwingende Erfordernisse im Sinne der Cassis de Dijon-Rechtsprechung gerechtfertigt werden. (1P) • In beiden Fällen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich – und an der Verhältnismäßigkeit wird die Rechtfertigung durch Utopia auch scheitern (es wären nämlich auch weniger drastische Mittel, wie z.B. eine entsprechende Etikettierung der Weinflaschen, ausreichend). (1P)

  40. (B) Die Freizügigkeit der ArbeitnehmerArt 45- 48 AEUV Diskriminierungsverbot- unmittelbar anwendbar AN- Eigenschaft Umfang des Rechts „Bereichsausnahme“ Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit

  41. Diskriminierungsverbot • Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung im Bezug auf • Beschäftigung • Entlohnung und • sonstige Arbeitsbedingungen (Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2 AEUV)

  42. Art 45 Abs 2 AEUV • Sie gibt das Recht, sich um - tatsächlich angebotene Stellen, - sich in einem MS aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Bestimmungen eine Beschäftigung auszuüben und - nach deren Beendigung unter sekundärrechtlich festgelegten Bedingungen zu verbleiben

  43. a) persönlicher Geltungsbereich • Welche Staatsbürger können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen? * EU-Staatsbürger * Drittstaatsangehörige: - in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa Nachzugsrecht von Familienangehörigen) - durch völkerrechtliche Verträge EG-Angehörigen (teilweise) gleichgestellt

  44. Arbeitnehmereigenschaft Wenn: • Jemand während einer bestimmten Zeit • für einen anderen nach dessen Weisung eine Leistung erbringt • für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Rs. Levin)

  45. Rs. Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg • Frau Blum, eine britische Staatsangehörige, hatte an der Universität Freiburg die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt. • Sie beantragte die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der für die Ausübung des Lehrerberufes in Deutschland absolviert werden muss, um den Beruf des Lehrers ausüben zu dürfen. • Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht ein Beamtenverhältnis mit der Auszubildenden, indem diese auch bezahlt wird. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden auch Unterricht zu halten. • Die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst wurde Frau Blum wegen ihrer britischen Staatsbürgerschaft verweigert.

  46. Arbeitnehmerfreizügigkeit? • Deutsches Gericht: * die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des Wirtschaftslebens * Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche Verwaltung des Art45 Abs 4 AEUV • EuGH: • bestimmte Zeit • Weisung und Aufsicht der Schule • finanzielle Gegenleistung • praktische Vorbereitung für die eigentliche Ausübung des Berufes

  47. Arbeitnehmerbegriff: Irrelevant: • Voll- oder Teilzeitbeschäftigung • ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren • Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit gefunden wird) - Arbeitssuchende - Studien- und Rechtsreferendare - Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung vertraut zu machen - Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV) Fussballprofis und –halbprofis

  48. Weitere Beispiele Rs. Clean Car • Arbeitgeber kann sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen • Umgehungsgefahr Rs. Sodemare • Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann sich auf den freien Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen MS ansässig sind

  49. b) sachlicher Anwendungsbereich • Teil des Wirtschaftsleben - Tätigkeiten mit sportlich oder künstlerischem Charakter • Strafbare Tätigkeiten ausgeschlossen

  50. c) räumlicher Anwendungsbereich • grenzüberschreitender Bezug • „Heimkehrerfälle“ ( D´Hoop) ( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat.)

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