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Hat die BRK die rechtliche Situation der Betroffenen verbessert?

Hat die BRK die rechtliche Situation der Betroffenen verbessert?. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen, Bochum. Ansatzpunkt.

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Hat die BRK die rechtliche Situation der Betroffenen verbessert?

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Presentation Transcript


  1. Hat die BRK die rechtliche Situation der Betroffenen verbessert? Rechtsanwältin Sabrina KlaesbergFachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen, Bochum Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  2. Ansatzpunkt • Verbindliches Menschenrechtsinstrument explizit für behinderter Menschen • BRK enthält 17 subjektive Menschenrechte • Keine Schaffung neuer oder besonderer Menschenrechte , sondern Zuschnitt vorhandener anerkannter Menschenrechte auf den Kontext der Behinderung Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  3. Rechtsnatur der BRK Völkerrechtlicher Vertrag Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  4. Bindungswirkung Wegen der Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG führen der Rechtsanwendungsbefehl und die Rangzuweisung als einfaches Bundesrecht dazu, dass alle staatlichen Organe, auch die Behörden und Gerichte der Länder, die Normen der BRK als anwendbares Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht zu beachten haben Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  5. Bindungswirkung • Eine direkte Bindungswirkung für private Personen (natürlich oder juristisch) gibt es nicht • Aber: Völkerrechtskonforme Auslegung • = das nationale Recht ist – unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens – im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen und anzuwenden Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  6. BVerfG 2 BvR 882/09 • Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots (gemäß Artikel 59 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz), diese menschenrechtlichen Normen innerstaatlich zur Anwendung zu bringen. Das Gericht spricht in ständiger Rechtsprechung von einem Rechtsanwendungsbefehl, der sich an alle staatlichen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt richtet. • Weitere Umsesetzungsakte der Landesregierungen sind nicht notwendig Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  7. Die BRK und die Rechtsprechung • Bis 2011 gab es 35 Gerichtsentscheidungen (laut Monitoringstelle), die sich mit der BRK beschäftigt – im Vergleich mit anderen Übereinkommen realtiv häufig • Schwerpunkt Bildung Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  8. Anwendung Die BRK wird durch die Gericht nicht als (einzige) Entscheidungsgrundlage gewählt, sondern lediglich als Auslegungshilfe Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  9. Beispiel: BSG Urt.v. 29.4.2010, B 9 SB 2/09 R Die Frage war zu entscheiden, ob ein Ausländer als Schwerbehinderter anzuerkennen sei, dessen Grad der Beeinträchtigung über 50 beträgt und der sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält. Das Gericht bejahte die Anspruchsberechtigung und sah diesen Anspruch, begleitet von entsprechenden weiterführenden Ausführungen zur Konvention, durch die UN-BRK „untermauert“. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  10. SG Düsseldorf Beschluss v. 20.4.2010 S 17 SO 138/10 Entscheidung darüber, ob die gehörlose Beschwerdeführerin, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ihr Hochschulstudium auf Gebärdensprach- dolmetschen angewiesen war, Leistungen aus der Eingliederungshilfe erhalten kann. Das Gericht hat seineEntscheidung ausschließlich auf der Grundlage der sozialrechtlichen Normen getroffen, sieht sein Auslegungsergebnis durch die UN-BRK „vollumfänglich gestützt“. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  11. LSG Berlin-BrandenburgUrteil v. 3.12.2009 - L 13 SB 235/07 Entscheidung darüber, ob der Anerkennung einer außergewöhnlichen Gebehinderung im Sinne des Merkzeichens „aG“ entgegensteht, dass die Antragstellerin ein erhebliches Übergewicht aufweist. Das Gericht führte in seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin aus, dass „der bisherige Ansatz der Rechtsprechung und des Verordnungsgebers“durch die UN-BRK ebenfalls getragen werde. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  12. BVerfG - 2 BvR 882/09 Dass menschenrechtliche Normen selbst als Auslegungshilfe für die Grundrechte des Grundgesetzes dienen, hat das BVerfG mit dem Beschluss vom 23.03.2011 ausdrücklich bestätigt. Es hat damit das Postulat, die Grundrechte seien im Lichte menschenrechtlicher Normen zu interpretieren, ausdrücklich auf die UN-BRK erweitert. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  13. Art. 4 BRK • Verpflichtung des Bundes und der Länder • die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung sicherzustellen • Benachteiligungen zu verhindern • Zweckentsprechende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen, um die Vorgaben der Konvention zu realisieren • → Aktionspläne auf Bundes- und Länderebene Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  14. Inklusion Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  15. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  16. Inklusion Zustand der (selbstverständlichen) Zugehörigkeit aller Menschen zur Gesellschaft, verbunden mit der Möglichkeit zur uneingeschränkten Teilhabe in allen Bereichen dieser Gesellschaft „Inklusion bedeutet: Alle sind gleich und alle sind verschieden, keiner wird ausgeschlossen." (Ines Boban/Andreas Hinz) Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  17. Inklusion Statt Menschen einer Gesellschaft zuzuführen, der sie vermeintlich nicht angehören, bedeutet Inklusion, eine von Geburt an bestehende Zugehörigkeit aufrecht zu erhalten. An die Stelle von Defizitorientierung sollte die Förderung von Fähigkeiten rücken. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  18. Wikipedia: Behinderung bezeichnet eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe bzw. Teilnahme einer Person, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umweltfaktoren (Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, die die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen. Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  19. Zweckumsetzung • Nicht nur durch Antidiskriminierungspflichten, sondern ganzheitlicher Ansatz des Menschenrechtsschutzes • Öffentlich-rechtliche Wirkung, aber auch Auswirkungen auf den privatrechtlichen Bereich • Art. 4 Abs. 1 e: Verpflichtung des Staates, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen und private Unternehmen zu ergreifen Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  20. Beispiel: Barriere - Sprache behindertengerecht“: besser „barrierefrei“ (Barrierefreiheit ist für alle Menschen wichtig.) „taubstumm“: besser „gehörlos“ (Gehörlos geborene Menschen können sprechen und verstehen sich als Angehörige einer Sprachminderheit.) „Liliputaner“: besser „Kleinwüchsige“ (Kleinwüchsige Menschen sind keine Angehörigen eines exotischen, dazu noch fiktiven Volkes) „Pflegefall“: besser „Pflegebedürftige Person“ (Ein Mensch ist kein „Fall“.) „An den Rollstuhl gefesselt sein“: besser „Einen Rollstuhl benutzen“ (Ein Rollstuhl bedeutet keine Immobilität.) Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  21. Ziel: Der angestrebte Sprachwandel soll nicht nur dazu dienen, respektvoll über Menschen mit Behinderungen zu sprechen. Neue Begriffe sollen auch die Funktion haben, andere Denkweisen und andere Verhältnisse zu bezeichnen, die es anzustreben gelte Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus und Kollegen

  22. Vielen DANK für Ihre Aufmerksamkeit! RA´in S. Klaesberg

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