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Dienstrechtsreform §§

Dienstrechtsreform §§. Überblick über die Auswirkungen im kirchlichen Dienstverhältnis. Rechtsquellen Statusrecht. Es gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD ( KBG.EKD , RS 650) Statusrecht : Orientierung in der Regel am Bundesbeamtenrecht.

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Dienstrechtsreform §§

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  1. Dienstrechtsreform§§ Überblick über die Auswirkungen im kirchlichen Dienstverhältnis

  2. RechtsquellenStatusrecht Es gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD, RS 650) Statusrecht:Orientierung in der Regel am Bundesbeamtenrecht. • Wesen, Arten und Voraussetzungen der Dienstverhältnisse • Kriterien der Ernennung, der Nichtigkeit und der Rücknahme der Ernennung • Abordnung, Versetzung, Teilzeit, Beurlaubung, Zuweisung, Ruhestand etc. Ergänzend gilt für Kirchenbeamte das Ausführungsgesetz unserer Landeskirche - AG KBG.EKD –(RS 651) sowie weitere kirchliche Verordnungen, insbesondere die Beurteilungs- und BeförderungsVO (RS 652). Soweit diese kirchlichen Rechtsquellen auf die Regelungen des Landes verweisen, sind wiederum ergänzend das Landesbeamtengesetz, auch ggf. die entsprechenden Verordnungen des Landes, wie z.B. die AzUVO maßgeblich.

  3. RechtsquellenBesoldung und Versorgung Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und –versorgungsgesetz (KBVG, RS 670) beinhaltet nur wenige eigene Regelungen. Überwiegend verweist es auf die entsprechenden Landesregelungen des Landes Baden - Württemberg, so dass die Dienstrechtsreform u.a. auf diesem Weg auch für Kirchenbeamte unmittelbar relevant wird. Ausnahme: z.B. Keine Übernahme der erneuten Absenkung der Eingangsbesoldung um weitere 4 %. § 23 LBesGBW n.F. sieht vor, dass das Grundgehalt im Eingangsamt nach A 9 und 10 die ersten drei Jahre um 4 %, bei einem Eingangsamt von A 12 und höher um 8 % abgesenkt ist (Besondere Eingangsbesoldung). Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 hatte § 23 LBesGBW insoweit geändert, als die Absenkung für A 9 und 10 erstmals eingeführt und im Übrigen erhöht wurde. Diese Änderung ist für Kirchenbeamte ausgesetzt.

  4. Interims-Rechtslage ab 1.1.2011 bis 31.12.2011( Inkrafttreten Dienstrechtsreformgesetz des Landes –DRG-) Die Württ. Landeskirche hat die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Neuregelungen ab 1.1.2011 zunächst im Verordnungswege ausgesetzt (Abl.64, S.299), um die Übernahme der neuen Regelungen im einzelnen zu prüfen und vorzubereiten. Zudem wurde das Laufbahnrecht Stand 31.12.2010 eingefroren. Zum 1.1.2012 sind die Neuregelungen im Wege eines Übernahmegesetzes (Abl. 64 S. 527) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die letzte Besoldungserhöhung für Landesbeamte zum 1.4. 2011 (2%) rückwirkend nachgeholt.

  5. Anstellung (erste Verleihung eines Amtes) Staat:Bereitsdas Beamtenstatusgesetz des Bundes kennt das Institut der „Anstellung“ („z.A.-Status“) nicht mehr. Nach § 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (außer auf Widerruf) gleichzeitig ein Amt verliehen. Die „Anstellung“ konnte somit auch durch Landesrecht nicht mehr vorgesehen werden. Kirche: In der Folge ist auch hier die Anstellung als separates Rechtsinstitut entfallen. Bereits zeitgleich mit der Einstellung, (statt wie früher i.d.R. erst nach Ablauf der Probezeit) wird ein Amt verliehen, § 7 Abs. 3 KBG.EKD. So verfährt die Landeskirche allgemein bereits seit 1.1.2011 , also ab der ersten entsprechenden Rechtsänderung im KBG.EKD , die dies ermöglichte. • Beförderungswartezeitenlaufen damit ab Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. • Dennoch besteht – wie auch beim Staat - vor Ablauf der Probezeit im Regelfall eine Beförderungssperre, § 14 KBG.EKD mit § 20 Absatz 3 Nr. 1 LBG.

  6. Laufbahnrecht Staat :Grundlegende Regelung im Landesbeamten­gesetz (LBG). (Die Landeslaufbahnverordnung auf die auch die Landeskirche in § 3 AG KBG.EKD früher Bezug genommen hat, wurde aufgeho­ben). Verlagerung von Zuständigkeiten für nicht näher geregelte laufbahnrechtliche Entscheidungen auf die einzelnen Ressorts (Ministerien). Weitere Änderungen im Zuge der Dienstrechtsreform: • Wegfall des einfachen Dienstes, • Anpassung der Bildungsvoraussetzungen an die neuen Studienstrukturen (Ba­chelor, Master, Duale Hochschule Baden-Württemberg) Kirche: Die Landeskirche kann - wie jedes Ministerium innerhalb des gesetzlichen Rahmens - bewusst eigene Regelungentreffen, sie kann aber auch gänzlich vom LBG abweichen, § 14 KBG.EKD. Die Landeskirche wendet das im LBG geregelte Laufbahnrecht überwiegend direkt an. Daneben ist aber die Beurteilungs- und BeförderungsVO(RS 652) maßgeblich. Diese kann auch vom LBG abweichen.

  7. Probezeit/Lebenszeit BeamtStG:Bevor Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ernannt werden, müssen sie sich in einer Probezeit bewährt haben. Nach § 10 BeamtStG dauert die Probezeit grundsätzlich zwi­schen mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren. Innerhalb die­ses Rahmens kann sich der Landes­gesetzgeber bei seinen spezifischen Regelungen zur Probezeit be­wegen (s. § 19 LBG). LBG:Festgelegt wurde eine einheitliche Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen Verkürzung ist unter bestimmten Umständen möglich (Ergebnis Laufbahnbefähigung, bestimmte anrechenbare Vorzeiten als Angestellte). Mindestprobezeit: i.d.R. 6 Monate Die Probezeit kann nach § 19 Abs. 6 LBG ausnahmsweise auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Kirche : verweist für ihre Beamtinnen und Beamten auf Landesrecht. In diesem Fall Mitwirkung MAV, § 43 MVG. Au­ßerdem ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. An­schließend ist die Verlängerung der Probezeit schriftlich mitzuteilen und zu begrün­den. Dabei muss auch Dauer und Grund der Verlängerung festgelegt werden.

  8. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Übernahme nach „Bewährung“ = Feststellung der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. • Bestehen Bedenken bezüglich der Bewährung, muss der Dienstherr die erforderli­chen Entscheidungen rechtzeitig zum Ende der laufbahn­rechtlichen Probezeit, spä­tes­tens un­verzüglich nach Ablauf der Probezeit treffen. Entscheidet er nicht oder nicht rechtzeitig über die Bewährung oder die Verlängerung der Probezeit und ergeht auch keine Ent­scheidung über die Nichtbewährung und da­mit über die Entlassung der Be­amtin oder des Beamten, so steht dies der Feststel­lung der Bewäh­rung gleich. Die Probebeamtin oder der Probebeamte haben dann ei­nen Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit (vgl. Aus­führungen zu § 6 LBG). • Eig­nungsmängeloder -zweifel, die erst nach der lauf­bahnrechtlichen Probezeit auftreten, stellen die Bewährung nicht nachträglich in Frage und können dem Beamten­verhältnis auf Le­benszeit nicht mehr entgegenste­hen. Es kommt gegebenenfalls eine diszipli­narrechtliche Ahndung in Betracht (z. B. wegen vorsätzlicher Minderleistung oder Versto­ßes gegen die Gesunderhaltungspflicht). Weitere Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht, die in Folge des BeamtStG im KBG.EKD nachvollzogen wurden, sind: • Die Vollendung des 27. Lebensjahres ist, anders als früher nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit.

  9. Beförderung(Ernennung in anderes Amt mit höherem Grundgehalt) LBG: Abbau der bisherigen Mindest­dienstzeiten für die Beförderun­gen in ein Amt der Besoldungs­gruppe A 12 bezie­hungsweise A 15 und hö­her. Regelfall bleibt aber: Alle Ämter einer Laufbahn sind zu durchlaufen. Kirche: Die allgemein geltenden Beförderungswartezeiten oder evtl. Beförderungssperren für den Kirchlichen Bereich ergeben sich wie bislang primär aus einer Verordnung des OKR (RS 652). Sie wurden gegenüber der alten Fassung insgesamt deutlich verkürzt. Sprungbeförderungen bleiben jedoch unzulässig. Die Dauer der Wartezeit richtet sich zum einen nach der konkreten Stellenbewertung und zum anderen nach dem jeweiligen Beurteilungsergebnis. Die Beurteilung soll zum Zeitpunkt der Beförderung aktuell (d.h. möglichst nicht älter als 6 Monate) sein. Vor einer Beförderung ist also in der Regel eine Anlassbeurteilung erforderlich und entsprechen zeitlich einzuplanen. Die Fristsetzung bis zur nächsten Beförderung richtet sich nach der letzten Beurteilung, wobei zur Sicherheit von einem Anstieg um einen Punkt ausgegangen wird. Die Beurteilungbleibt dann bis zur Beförderung wirksam.

  10. Änderung der Besoldungsgruppe - Auswirkung auf Besoldungsstufen • Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die Stufe i.d.R. nicht aus. Seltene Sonderfälle: • Existiert bisherige Stufe in neuer Besoldungsgruppe nicht: Zuordnung zu Anfangsstufe (Der Beginn des Stufenaufstiegs wird zum Wechselzeitpunkt neu festgesetzt) • Wechsel aus Endstufe in höhere Besoldungsgruppe mit weiterer Stufe: Stufenzuordnung erfolgt unter Berücksichtigung aller Erfahrungszeiten, Beginn Stufenaufstieg bleibt. • Wechsel aus Endstufe in niedrigere Besoldungsgruppe mit weniger Stufen: Zahlung des neuen Endgrundgehalts. Die Entscheidung des EuGH über eine mögliche Altersdiskriminierung durch eine Stufenzuordnung nach dem alten Besoldungsdienstalterssystem und die Überleitung in das neue Erfahrungsstufensystem steht noch aus und wird erst für 2015 erwartet. Die möglichen Folgen sind noch nicht abschließend geklärt.

  11. Aufstieg (Laufbahnwechsel) LBG: Die Zulassung zum Aufstieg orientiert sich jetzt weniger an formellen Kriterien (wie bisher an Lebensalter und Mindestdienstzeiten), sondern am Erwerb der für die nächsthöhere Laufbahn befähigenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch entsprechende Berufserfah­rung und Weiter­bildung, vgl. § 22 LBG. Die Ministerien sind ermächtigt, besondere Aufstiegsvor­ausset­zungenin ihren laufbahngestaltenden Vorschriften zu regeln oder standardisierte Verfah­ren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg einzuführen (§ 22 Absatz 4 LBG). Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn können zunächst ohne Laufbahnwechsel und damit nur probeweise übertragen werden. Kirche: Die erforderliche Weiterqualifizierung soll die Fähigkeit vermitteln, die ganze Band­breite der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen. Die Landeskirche regelt den Aufstieg samt zeitlicher Abfolge von Aufgabenwahrnehmung und Weiterqualifizierung in § 15 Abs. 4-6 RS 652. • Erforderlich sind in der Regel zwei Regelbeurteilungen mit dem Ergebnis „übertrifft erheblich“ sowie • Kolloquium (Zulassung ab A 12 möglich) und 1 Jahr erfolgreiche Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nach dem bestandenen Kolloquium. Alternativ: vom OKR anerkannter berufsbegleitend erworbener Masterabschluss und anschließend 1 Jahr erfolgreiche Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn. Für eine fachspezifischen Anerkennung des Masterabschlusses durch den Oberkirchenrat, wird viel Wert auf Module gelegt, die die Vertiefung von Rechtskenntnissen belegen. Parallel wurde abweichend vom Landesrecht eine Möglichkeit geschaffen, im gehobenen Dienst (also ohne Laufbahnwechsel) bis in ein nach A 14 besoldetes Amt befördert zu werden.

  12. Ruhestand Ruhe­standseintrittkraft Gesetzes: Anhebung der Altersgrenzen, zumeist um zwei Jahre, im KBG.EKD bereits umgesetzt. Diese Altersgrenzen greifen erst ab dem Jahr 2029 (Jahrgang 1962); bis da­hin (ab Jahrgang 1947) gelten Übergangsvor­schriften für die schrittweise Erhöhung der Altersgrenzen, vgl. §§ 66ff. KBG.EKD. Laufbahnbeamte mit allgem. Altersgrenze: 67. Lebensjahr (bisher 65. LJ.) Lehrer (mit Ablauf des Schuljahres): 66. Lebensjahr (bisher 64. LJ.) Die Antragsaltersgrenzen wurden (teilweise) angehoben:  Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr (unverändert) Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte: 62. Lebensjahr (bisher 60. LJ.) (hier nach dem KBG.EKD Umsetzung entsprechend Regelung Bund, ab Jahrgang 1964, bis dahin Übergangsvorschriften) Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung ergeben sich nach dem KBVG i.V.m. LBeamtVG BW ab 1.1.2012 folgende (entsprechend erhöhten) max. Versorgungsabschläge: Inanspruchnahme der allg. Antragsaltersgrenze: bis 14,4 v. H. Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit: bis 10,8 v. H. Beamte auf Lebenszeit, die das 65. Lebensjahr vollendet und eine näher definierte Dienstzeit von 45 Lebensjahren (lange Dienstzeit) erreicht haben, können auf Antrag ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden. Übergangsregelungen beachten!

  13. Ruhestand- freiwilliges Hinausschieben Staat:Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zu einem Jahr auf Antrag (sechs Mo­nate vor Erreichen der Altersgrenze, keine Ausschlussfrist). Mehrmaliges Hi­n­ausschiebung ist möglich, jedoch nicht län­ger als bis zur Vollendung des 68.Lebens­jahrs. Voraussetzung : Vorliegen dienstlichen Inte­resses. In der Übergangszeit, solange die Altersgrenzen angehoben werden, be­steht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, soweit dienstliche Interessen nicht ent­ gegenstehen (Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG). Kirche: § 66 Abs. 5 KBG.EKD : Bei dienstlichem Interesse kann OKR den Ruhestandseintritt mit Zustimmung des / der Betreffenden hinausschieben (Ermessen). Auch eine Weiterarbeit in Teilzeit ist möglich. Für die Zeit, um welche die Altersgrenze hin­ausgeschoben ist, wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlagzur Besoldung nach § 1 KBVG i.V.m. §§ 73, 74 LBesGBW gezahlt, so­weit die Zeit nicht versorgungswirksam wird, d.h. wenn der Höchstversorgungssatz für die Be­rechnung des Ruhegehalts bereits erreicht ist.

  14. Wiedereingliederung Staat: § 68 Absatz 3 LBG schafft für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit einer stufenweisen Wie­der­eingliederung nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten können wieder langsam, in der Regel stundenweise, an den Dienst herangeführt werden. Sie gelten in diesen Fällen weiterhin als dienstunfähig und sind insoweit zur Dienstleistung nicht ver­pflichtet, nehmen aber probeweise wieder am Dienstbetrieb teil, indem sie freiwillig ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Vor­aussetzung ist, dass dies nach ärztlicher Beurtei­lung möglich ist und die vollständige Genesung nicht verzögert oder verhindert. Dabei kann eine Arbeitszeiterfassung stattfinden, jedoch nicht um Minderarbeitszeiten entste­hen zu lassen, sondern die ärztlichen Maßgaben hinsicht­lich der zeitlichen Beanspru­chung zu dokumentieren. Diese Regelung gilt im kirchlichen Bereich nicht unmittelbar, wird aber entsprechend praktiziert.

  15. Teilzeit • Unterhälftige Teilzeit (z. Kinderbetreuung oder Pflege) Staat:§ 69 Abs. 2, 3 LBG – wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, mind. 30 % Kirche:§ 49 Abs. 3 KBG.EKD – nach Maßgabe der Stellenplanung, im kirchlichen Interesse, für begrenzte Zeit • Sabbathzeit Staat: § 69 Abs. 5 ff. LBG Kirche:eigene Regelung in § 51 Abs. 2 KBG.EKD, § 10 a AG KBG.EKD.

  16. Teilzeit Altersteilzeit für Schwerbehinderte existiert nach wie vor, (Verweis ins Landesrecht) wurde aber geringfügig verändert (60 % Dienstumfang statt 50%), § 51 Abs. 4 KBG.EKD, § 11 AG KBG.EKD, 70 LBG. Ist Altersteilzeit vor dem 1.1.2012 angetreten, gilt altes Recht bzgl. Zulagenberechnung. Ab 1.1.2012: Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen a) Nettobesoldung aus entsprechend Ermäßigung der Arbeitszeit gekürzter Bruttobesoldung und b) 80 % der Nettobesoldung aus Bruttobesoldung nach bisheriger Arbeitszeit (Steuerfreibeträge bleiben unberücksichtigt). Achtung: Keine steuerlichen Freibeträge eintragen lassen, sie vermindern den Zuschlag ! (Notwendigkeit entsprechender Beratung).

  17. Sonstiges • Familiäre Pflege Staat: § 74 LBG dient der Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf angelehnt an die Vor­schriften des Pflegezeitgesetzes. • Ferner AzUVO: Ohne Genehmigung ist ein Fernbleiben vom Dienst unter Wegfall der Dienstbezüge möglich, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen. • Für eine Dauer von bis zu 6 Monaten kann Pflegezeit, d. h. Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Kirche: Anwendung über § 38 Abs. 2 KBG.EKD, § 8 AG KBG.EKD. Darüber hinausgehende Familienpflegezeitregelung ist derzeit in Vorbereitung. • Eigene Verjährungsregelung: Ansprüche / Rückforderungsansprüche verjähren nach § 1 KBVG, § 6 LBesGBW bzw. § 12 LBeamtVGBW in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden ist (abweichend vom BGB unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs). Gilt nur für ab 1.1.2012 entstandene Ansprüche.

  18. Besoldung: Stufenaufstieg • Bislang: Dienstaltersstufen, beruhend auf Besoldungsdienstalter (weitgehend am Lebensalter orientiert), Regelbeginn: 21. Lebensjahr in Stufe 1. • Neu:Erfahrungsstufen, die sich an der Dienstzeit orientieren, vgl. §§ 31 ff. LBeamtVGBW. Anwendung auf Kirchenbeamte direkt über § 1 KBVG. Basis für die Einstufung und den Stufenaufstieg ist damit der tatsächliche Diensteintritt und die Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Der Stufenaufstieg erfolgt im selben Rhythmus wie bislang (bis 5. Stufe alle 2 Jahre, bis 9. Stufe alle drei Jahre, bis 12. Stufe alle 4 Jahre).

  19. Beginn Stufenaufstieg Berechnet und durch VA festgesetzt wird statt dem BDA künftig der Beginn des Aufsteigens in den Stufen (Beginn Erfahrungszeit): Erster des Monats, in dem die ersteErnennung mit Anspruch auf Grundgehalt bei öffentlichem Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgt ist ( i.d.R. Probedienstverhältnis). In welcher Stufe man beginnt, richtet sich nach dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe (i.d.R. Eingangsamt). (Bei erneuterBegründung eines Beamtenverhältnisses mit ggf. höherem Eingangsamt, vgl. § 31 Abs. 7 LBesG). Aber: DieserZeitpunkt wird u.U. um berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBWvorverlegt. Die Summe dieser Zeiten (nach Jahren und Tagen) wird auf volle Monate aufgerundet (1 Monat = 30 Tage).Berücksichtigt werden: • hauptberufliche Tätigkeit als Kirchenbeamter oder Pfarrer (nicht Vorbereitungsdienst!) • hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bei öffentlich-rechtlichem Dienstherrn (soweit nicht Laufbahnvoraussetzung) • sonstige förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach näherer Maßgabe bis zu insgesamt zehn Jahren • Zeitsoldat oder Berufssoldat • Wehr- , Zivildienst , FSJ, etc. pp.. • Eignungsübungen, Verfolgungszeiten (Diese berücksichtigungsfähigen Zeiten werden durch privilegierte Unterbrechungszeiten nach § 32 Abs. 2 LBesG BW nicht verringert.)

  20. Verzögerung Stufenaufstieg Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt (Abrundung auf volle Monate) verzögern den Stufenaufstieg, § 31 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW. Ausnahmen: vgl. § 32 Abs. 2 LBesGBW • berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesG BW nach erster Ernennung (…mit Anspruch auf Dienstbezüge bei öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im Geltungsbereich des GG). • Kinderbetreuung – Zeiten bis 3 Jahre insgesamt pro Kind bis zu dessen Volljährigkeit (außer Behinderung) • Pflege – Zeiten bis 3 Jahre für jeden nahen, nach ärztl. Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. • Beurlaubung ohne Bezüge im dienstlichen Interesse. Zweite Beurteilung mit „entspricht nicht den Anforderungen“ verzögert den Stufenaufstieg, § 31 Abs. 5 LBesGBW, ebenso Suspendierung, § 31 Abs. 6 LBesG BW (Hinweis / Gespräch nach erster dementsprechender Beurteilung)

  21. Beispiel • Beamtin A 10, 5. Stufe, Beginn Erfahrungszeit (in Stufe 2): 1.9.2006 • Beurlaubung ab 1.1.2013: für drei Jahre (zurückgelegte Erfahrungszeit in Stufe 2-5 zum Zeitpunkt der Beurlaubung: 6 Jahre 4 Monate) • 1.1.2016: Rückkehr aus Beurlaubung Erfahrungszeit in Stufe 5 läuft noch 2 Jahre und 8 Monate, Aufstieg in Stufe 6 zum 1.9.2018. Einweisung: Neufestsetzung Beginn Erfahrungszeit: 1.9.2009 (Stufe 2) ? Besoldung ab 1.1.2016: A 10, Stufe 5, Aufstieg in Stufe 6 zum 1.9.2018. Der Unterbrechungszeitraum wird auf volle Monate (= 30 Tage) abgerundet, d.h. beträgt der Unterbrechungszeitraum z.B. 1 Jahr und 59 (bzw. 89) Tage, bedeutet dies: 1 Jahr, 1 Monat (bzw. 1 Jahr, zwei Monate).

  22. Trennung der Alterssicherungssysteme Für Zeiten im Angestelltenverhältnis erhält man eine gesetzliche Rente Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind ruhegehaltfähige Dienstzeit und führen zu einem Anspruch auf Versorgung. Keine Anrechnung von Angestelltenzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit mehr (es sei denn die rentenrechtliche Wartezeit ist nicht erfüllt). Keine Anrechnung von späteren Rentenleistungen auf Versorgung. Aber: Langfristige Übergangsregelung für Bestandsbeamte in §§ 106, 108 LBeamtVGBW.

  23. Altersgeld Beginn Dienstverhältnis nach dem 31.12.2011: Wird Dienstverhältnis wird ohne Anspruch auf Versorgung beendet, besteht Anspruch auf Altersgeld, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren zurück gelegt wurde. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt. Das Altersgeld soll sicher stellen, dass die im Beamtenverhältnis erworbene Alterssicherung im erdienten Umfang erhalten bleibt. Dies war in der Vergangenheit u.a. deshalb nicht gewährleistet, weil Beamte bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft in der Zusatzversorgung nicht nachversichert wurden. Zeiten für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche begründet wurden, sind nach § 24 Abs. 3 LBeamtVGBW nicht mehr berücksichtigungsfähig. Im Gegenzug erfolgt keine Rentenanrechnung mehr. Hier gelten aber Übergangsregelungen. Am 1.1.2012 vorhandene Beamtinnen/ Beamte haben ein Wahlrecht, das sie vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche und unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem OKR ausüben können. Beratungsbedarf im Vorfeld einer Beendigung des Dienstverhältnisses. Soweit der KVBW durch das Mitglied rechtzeitig von der Beendigung eines Beamtenverhältnisses Kenntnis erlangt, weist er denn Dienstherrn und den Beamten mit Formschreiben individuell auf die Notwendigkeit einer Erklärung hin und unterstützt die Beratung durch das Mitglied ggf. durch eine Auskunft zur Höhe des erdienten Altersgeldes und eine Berechnung der nachversicherungspflichtigen Entgelte. Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche aufgrund einer Nachversicherung erteilt der KVBW nicht. Hier ist ggf. eine Rentenberatungsstelle zu beteiligen.

  24. Versorgung Ab 01.01.2016 erhalten Beamte auf Lebenszeit in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage. Der KVBW hat hiermit bereits 2013 begonnen. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten: Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung (§ 1 KBVG i.V.m. § 23 Abs. 6 LBeamtVG): Künftig ist nur noch eine maximale Gesamtzeit von 855 Tagen ruhegehaltfähig. Eine komplizierte Übergangsregelung in § 101 LBeamtVGsieht vor, dass der bislang berücksichtigungsfähige Zeitraum von 3 Jahren (1095 Tage) sich von März 2012 bis zum Januar 2016 um jeweils fünf Tage pro Monat verringert. Eine zu hohe Differenz bei der Berechnung nach bisherigem Übergangsrecht mit und ohne die neue Kürzung der Hochschulausbildungszeiten wird evtl. durch eine Zulage ausgeglichen.

  25. Versorgungslastenteilung bei Dienstherrnwechsel Bei einem Wechsel ab dem 01.01.2012 hat der abgebende Dienstherr eine einmalige Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten. Dadurch werden die bei ihm entstandenen Versorgungsanwartschaften abgegolten. Voraussetzungen: - keine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt - abgebender Dienstherr hat dem Dienstherrenwechsel vorab zugestimmt. (Die Zustimmung darf aber nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.) Die Abfindung wird anhand der (letzten) Bezüge und der zurückgelegten Dienstzeiten (in Monaten) sowie des Bemessungssatzes, der vom Lebensalter beim Wechsel abhängt, berechnet: Abfindung = Bezüge x Monate x Bemessungssatz 15 % bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 20 % bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 25 % nach Vollendung des 50. Lebensjahres Beispiel: Für einen Beamten der 50 Monate beim abgebenden Dienstherrn beschäftigt war und zuletzt 4.000,- € verdient hat, sind bei einem Wechsel im 29. Lebensjahr 30.000,- € Abfindung zu zahlen. Die Landeskirche handhabt dies im Vereinbarungswege für Kirchenbeamte ebenso – die finanzielle Abwicklung erfolgt durch den KVBW. Bei Wechsel von und zu Kommune muss Vereinbarung im Einzelfall abgeschlossen werden. Der KVBW hält Formulare bereit. Bei Wechsel vom / zum Land gibt es eine allgemeine Vereinbarung, auf die man sich berufen kann. Die im vorangegangenen Haushaltsjahr vom KVBW bezahlten Abfindungen erhöhen die Umlagebemessungsgrundlage; vom Versorgungsverband vereinnahmte Abfindungen verringern die Bemessungsgrundlage. Kapitalabfindungen werden demnach nur in Höhe des jeweils gültigen Hebesatzes für die Allgemeine Umlage (ab 2011 37 v. H.) zahlungswirksam; im Übrigen werden sie von der Umlagegemeinschaft getragen. Soweit die Kapitalabfindungen – trotz der Integration in die Umlagebemessungsgrundlage – erhebliche Mehrbelastungen mit sich bringen, können sie auf Antrag auf mehrere - in der Regel fünf Haushaltsjahre - verteilt werden.

  26. Noch Fragen ?

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