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Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV. Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II - ab 01.01.2005 - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Regelungsübersicht.

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Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV

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  1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II - ab 01.01.2005 - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Regelungsübersicht

  2. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 1 Abs. 1 SGB II Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können, die Gleichstellung von Mann und Frau ist als durchgängiges Prinzip verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.

  3. Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruchs-berechtigter Personenkreis § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II Hilfebedürftigkeit § 9 SGB II Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

  4. Leistungsvoraussetzungen § 7 SGB II Erwerbsfähige Personen die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben • Keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben gemäß • § 7 Abs. 4 • Personen, die für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind • Bezieher von Altersrenten Anspruchsberechtigter Personenkreis § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II • Keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben gemäß § 7 Abs. 5 SGB II • Auszubildende die förderungswürdig nach BAföG oder nach §§ 60 – 62 SGB III sind, insbes. Studenten

  5. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II • Zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personenkreis § 7 Abs. 3 SGB II • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes • die Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen • - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte • - die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, • - der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner nach LebensPartG • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kindes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. Leistungsberechtigung von Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben § 7 Abs. 2 und 3 SGB II

  6. Leistungsvoraussetzungen § 8 SGB II Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Identische Kriterien wie Im Recht der Rentenversicherung nach SGB VI) • Personenkreis • alle bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe • alle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger • alle sonstigen erwerbsfähigen bisherigen Nichtleistungsbezieher • auch der 16. jährige Schüler • auch die alleinerziehende bisher nicht erwerbstätige Mutter • auch Wohnungslose, Suchtkranke, psychisch Kranke etc.

  7. UnterscheidungRegelung der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und XII § 43 Abs. 2 SGB VI Rentenversicherung § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Sozialhilfe Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 65. Lebensjahr Grundsicherung im Alter (ab 65. Lebensjahr)und bei dauerhafter Erwerbsminderung Voll Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die1. das 65 LJ vollendet haben oder2. das 18. LJ vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs- gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahr- scheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderungbehoben werden kann.

  8. Zuständigkeit für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und vollen Erwerbsminderung Erwerbsfähigkeit SGB II Volle ErwerbsminderungSGB VI Dauerhafte ErwerbsminderungSGB XII Träger der Sozialhilfe§ 45 SGB XIIbzw. Ersuchen an Träger der Rentenversicherung § 109 a SGB VI um medizinische Feststellung Agentur für Arbeit§ 44 a SGB II Träger der Rentenver-sicherung § 109 a SGB VI • Verfahren bei Streitfällen § 44 a S. 1 - 3 SGB II • Zunächst Entscheidung durch Agentur für Arbeit • Danach mögliche Entscheidung anderer zuständiger Träger (z.B. Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Sozialhilfe) • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern: Entscheidung durch Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II • Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erhält der Betroffene Leistungen nach SGB II durch Arbeitsagentur und Kommune § 44 a S. 3

  9. Spannungsverhältnis Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Medizinische Gesichtspunkte:Ausschluss nur wegen Krankheit oder Behinderung Zumutbarkeit § 10 SGB II Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar Ausnahme nur nach Maßgabe des § 10 SGB II Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II Fallmanager Erwerbsfähiger Agentur f. Arbeit Hilfebedürftiger Festlegung der Beschäftigungspflicht sowie weiterer Maßnahmen und Leistungen

  10. Zumutbarkeit der Arbeit § 10 SGB II Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, Hierzu gehören grundsätzlich auch Arbeitsgelegenheiten. Es sei denn, dass • er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist • die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, • die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll darauf hin wirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. • die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, • der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

  11. Irrelevante Gründe der Unzumutbarkeit der Arbeit§ 10 Abs. 2 SGB II • Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil • sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, • sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist • der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- und Ausbildungsort • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

  12. Leistungsvoraussetzungen § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit - § 9 Abs. 1 SGB II Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbes. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

  13. Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 SGB II Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Minderjähriger unver-heirateter erwerbsfähigerHilfebedürftiger Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils in der Bedarfs-gemeinschaft Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Bedarfsgemeinschaft der Eltern oder des Elternteils in der Bedarfs-gemeinschaft Minderjähriger unver-heirateter erwerbsfähigerHilfebedürftiger,schwanger bzw. Kind unter 6 Jahren zu betreuen Keine Anrechnung Anrechnung von Einkommen und Vermögen durch Verwandte und Verschwägerte in der Bedarfsgemeinschaft ErwerbsfähigerHilfebedürftiger Vermutung des Leistungserhalts

  14. Leistungsvoraussetzungen § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Der gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten muss sich in Deutschland befinden.Ausländer haben nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten SGB-II-Leistungen, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs.2 SGB II) Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen.

  15.  Antragstellung als Leistungsvoraussetzung § 37 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag gewährt.Dabei werden Leistungen nicht für Zeiten erbracht, die vor der Antragstellung liegen. Leistungsgrundsätze des SGB II  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 3 Abs. 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.  Hilfebedürftige ohne Ausbildung § 3 Abs. 2 S. 2 SGB II Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden,soll die Agentur für Arbeit darauf hin wirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.  Vorrang der Vermittlung in Erwerbstätigkeit § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II Für erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme in Erwerbsfähigkeit ermöglichen. • Sicherung der Maßnahmen § 16 Abs. 4 SGB II • Bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit soll eine laufende Maßnahme bei voraussichtlich erfolgreichem Abschluss durch Gewährung von Darlehen gesichert werden.

  16. Grundsatz des Forderns im neuen SGB IIRegelung des § 2 • Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit • Aktive Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, insbes. am Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung • Übernahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. • Nutzung aller Möglichkeiten in eigener Verantwortung, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten • Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des eigenen Lebensunterhalts und den für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

  17. Grundsatz des Förderns § 14 SGB II Förderung des erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen durch die Erbringung aller im Einzelfall für die Eingliederung erforder-lichen Leistungen(§§ 14 – 16 SGB II) Der Träger der SGB-II-Leistungen unterstützt den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.(§§ 14 – 16 SGB II) Umfassende Betreuung des Erwerbsfähigen durch persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Abs.1 Nr. 1 und § 14 S. 3 SGB II) Leistungsarten - Regelung des § 4 SGB II Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Dienstleistungen Insbes. Information, Bera-tung, Vermittlung sowie umfassende Unterstützungdurch persönlichen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler Geldleistungen Insbes. zur Eingliederungin Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts Sachleistungen§ 23 SGB II Regelleistungen § 20 und Leistungen § 23 können ausnahmsweise als Sachleistungen erbracht werden.

  18. Leistungsausschluss Bei Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach§§ 19 – 27 SGB II Kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach 3. Kapitel §§ 27 – 40 SGB XII Leistungsausschluss Ausnahme bei Regelung nach§ 22 Abs. 5 SGB II Dies gilt nicht für Leistungen nach § 35 SGB XII (Lebensunterhalt in Einrichtungen) soweit sie nicht nach § 22 Abs.5 SGB II (Mietschulden) zu übernehmen sind. Ausnahme Sozialhilfe-Leistungsausschluss § 5 Abs.3 SGB II Nachrangigkeit der Leistungen auf Sozialgeld § 28 SGB II Leistungen nach dem Vierten Kapitel §§ 41 – 46 SGB XIIGrundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung sind gegenüber dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) vorrangig.(§ 21 SGB XII) Nachrang Trotz Anspruch auf SGB II – Leistungen kann bei bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf SGB XII Leistungen bestehen Anspruch auf SGB XII-Leistungen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 41 – 74 SGB XII Kein Ausschluss

  19. Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit SGB III - Arbeitsförderung BSHG – Bundessozialhilfegesetz Sozialhilferechtlicher Bedarf bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld § 117 ff. SGB III Arbeitslosenhilfe § 190 ff. SGB III Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen Bisherige Regelung bis 31.12.2004 Individuelle Berechnung nach bisherigem Nettoentgelt Pauschalierter Bedarf nach Regelsätzen Beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung Steuerfinanzierte Lohnersatzleistung Steuerfinanzierte Fürsorgeleistung

  20. Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit Neuregelung ab 01.01.2005 SGB III – Arbeitsförderung SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitslosengeld § 117 ff. SGB III Bisherige Arbeitslosenhilfe Bisherige ergänzende Sozialhilfe für Erwerbsfähige Pauschaliertes einheitliches Hilfesystem Geldleistungen Insbes. ur Sicherung des Lebensunterhalts Individuelle Berechnung nach bisherigem Nettoentgelt Für erwerbsfähige Hilfebedürftige Für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung Bedarfsabhängige steuerfinanzierte Leistungen Begrenzung der Bezugsdauer auf 12 bis max. 18 Monate Grundsätzlich unbegrenzte Bezugsdauer; Festlegung von Umfang und Dauer der Leistung in Eingliederungsvereinbarung

  21. Überblick - Leistungen nach SGB II ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - § 20 SGB II Leistungsgewährung in Form pauschalierter Regelleistungen Erwerbsfähige Hilfebedürftige § 7 Abs. 1 Arbeitslosengeld II § 19 Nichterwerbsfähige Angehörige in Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 u. 3 Sozialgeld § 28 Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger 100 % 345 € (Alleinstehend/Alleinerziehend) Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3) Partner (beide über 18 Jahre) jeweils 90 % 311 € Kinder ab Beginn des 15 .LJ bis Vollendung des 18. LJ 80 % 276 € Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % 207 €

  22. Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

  23. Unterkunftskosten § 22 SGB II Vergleichswert: Unterkunftskosten-Mietobergrenzen nach WoGG Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Für SGB II-Berechtigte besteht kein Anspruch auf Wohngeld bereits ab Antragstellung

  24. Weitere Geldleistungen nach SGB II • Leistungen für einmalige Bedarfe – außerhalb der Regelleistung § 23 Abs. 3 • für Erstausstattung der Wohnung einschl. Haushaltsgeräten • für Erstausstattungen für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt • für mehrtägige Klassenfahrten nach Schulrecht • Zusatzleistungen • Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld § 24 SGB II • Dauer 2 Jahre  Höhe max. 160 € (m. Partner 320 €) je Kind max. 60 € • Arbeitsanreize: Einstiegsgeld § 29  Freibeträge bei Erwerbstätigkeit § 30 Gewährung von Leistungen als Darlehen § 16 Abs. 4, § 23 SGB II in Ausnahmefällen und besonderen Lebenslagen • Soziale Sicherung bei SGB II – Bezug § 26 • Pflichtversicherung sofern nicht familienversichert bzw. Beitragszuschuss • Krankenversicherung  Pauschalbeitrag 125 € mtl. • Pflegeversicherung  Pauschalbeitrag 14,90 € mtl • Rentenversicherung  Mindestbeitragsbasis 78 € mtl. z.Z.

  25. Übersicht über die Veränderung der Leistungshöhe Beispiel: Ehepaar mit 2 Kindern (7 und 10 Jahre) Ehemann ist Alleinverdienerund arbeitslos. Arbeitslosengeld SGB III Arbeitsförderungsrecht Höhe 67% des pau-schalierten Nettoentgelts Früheres Bruttogehalt 3.200 € Früheres Nettogehalt 2.197 € Arbeitslosengeld 1.472 € Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005 Regelleistungen Ehemann 90 % = 311 € Ehefrau 90 % = 311 € Kinder je 60 % = 414 € Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 € Kindergeld als Einkommen ./. 308 € 1.268 € Zuschlag § 24 1.Jahr n. ALG =214 € Gesamtleistung 1.482 € Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005 Regelleistungen Ehemann 90 % = 311 € Ehefrau 90 % = 311 € Kinder je 60 % = 414 € Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 € Kindergeld als Einkommen ./. 308 € 1.268 € Zuschlag § 24 2.Jahr n. ALG = 107 € Gesamtleistung 1.375 € Arbeitslosengeld II SGB II ab 01.01.2005 Regelleistungen Ehemann 90 % = 311 € Ehefrau 90 % = 311 € Kinder je 60 % = 414 € Unterkunft fiktiv = 540 € 1.576 € Kindergeld als Einkommen ./ 308 € 1.268 € Arbeitslosigkeit 1. Jahr Arbeitslosigkeit 2. Jahr Zuschlag § 24: 214 € Arbeitslosigkeit 3. Jahr Zuschlag § 24: 107 € Arbeitslosigkeit 4. Jahr Kein Zuschlag § 24 mehr = Niveau der Sozialhilfe

  26. Eingliederungsleistungen nach § 16 Absätze 1 – 3 SGB II Gewährung aller erforderlichen Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit notwendig sind Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben Eingliderungsmaßnahmen aus dem Katalog des SGB III Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II Soziale Leistungen Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ZusätzlicheLeistungen für erfolgreiche Wiedereingliederung Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 3 SGB II Schaffung von Beschäftigungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheitenund Zusatzjobs Kann-Bestimmung Ermessensentscheidung der Arbeits-Agentur Kann-Bestimmung Ermessensentscheidung der Arbeits-Agentur Soll-Bestimmung Ermessensentscheidung der Arbeits-Agentur

  27. Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 16 Abs. 1 Erbringung von Eingliederungsleistungen und Einsatz von Eingliederungs-instrumenten, die für Arbeitslose im ArbeitsförderungsrechtSGB III geregelt sind  vgl. Maßnahmenkatalog in § 16 Abs. 1 SGB II  Beispiele für Fördermaßnahmen an erwerbsfähige Hilfebedürftige: Arbeitsvermittlung einschl. Vermittlungsgutscheine Erstattung von Bewerbungs- u. Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen Teilnahme an Trainingsmaßnahmen u. Mobilitätshilfen Förderung der beruflichen Weiterbildung u. der Teilhabe behinderter Menschen  Beispiele für Leistungen an Arbeitgeber und Maßnahmeträger Eingliederungszuschüsse Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Strukturanpassungsmaßnahmen

  28. Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II Soziale Leistungen und Geldleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II  Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen insbesondere • Schuldnerberatung • Suchtberatung • Psychosoziale Betreuung • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder • Häusliche Pflege von Angehörigen • Leistungen nach Altersteilzeit-Gesetz  Zusätzliche Leistungen für erfolgreiche Wiedereingliederung insbesondere • Einstiegsgeld nach § 29 SGB II • Sonstige Förderung in der Zuständigkeit der Kommunen

  29. Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 3 SGB II Beschäftigungsmaßnahmen Öffentlich geförderte Beschäftigung in SV- pflichtiger Beschäftigungs- verhältnisse ohne Beitrags- pflicht zur ALO-Versicherung - insbes. ABM-Maßnahmen (§ 260 SGB III) - Pauschale 1.200 € Arbeitsmaßnahmen Öffentlich geförderte Beschäftigung im Rahmen SV-pflichtiger Beschäftigungs verhältnisse ohne Beitrags- pflicht zur ALO-Versicherung - insbes. niederschwellige Arbeitsangebote in 405 € Gleitzone, - Tätigkeit in Beschäftigungs- gesellschaften - Pauschale 1.200 € davon max. 900 € Arbeitsentgelt Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgelegenheiten als Zusatzjobs mit Mehrauf- wandsentschädigung (1 – 2 € je Stunde) - kein Arbeitsverhältnis - Keine SV-Pflicht - Zusätzlichkeit - Fallpauschale bis 500 € - Trägerkosten 300 € - Mehraufwandentschädigung 200 € Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 16 Abs. 3

  30. Berufliche Integration junger Erwachsener unter 25 Jahren Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II Personenkreis Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Vermittlungsanspruch Nach Antragstellung auf Leistungen nach SGB II sind sie unverzüglich zu vermitteln in eine Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit Zielsetzung Berufliche Integration in eine Ausbildung In eine reguläre Beschäftigung Im allgemeinen Arbeitsmarkt in eine Ausbildung in eine abschlussorientierte Weiterbildung

  31. Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II Personenkreis • Erwerbsfähige Personen die keine Arbeit finden können Ziel • Förderung der Erwerbsfähigkeit mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt durch Anleitung, Qualifizierung, Förderung, Persönliche Begleitung, Unterstützung und • Betreuung, Strukturierung des Tagesablaufs, Verbesserung der sozialen Integration, • Festigung der Persönlichkeit Die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit soll zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, wenn der Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss hat und keine Ausbildung vermittelt werden kann. Rechtsverhältnisse • Sozialrechtsverhältnis auf der Grundlage des SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Betroffenem • Rechtsverhältnis zwischen Einsatzstelle und Betroffenem

  32. Maßnahmen Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, zusätzliche Beschäftigungsmaßnahmen, Zusatzjobs im öffentlichen Interesse bzw. Gemeinwohlarbeit, Erfüllung der Erfordernis der Zusätzlichkeit, keine Ersetzung regulärer Arbeitsstellen, kein Verdrängungswettbewerb, Vermeidung eines Niedriglohnsektors in den Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II Arbeitsrechtlicher StatusDurch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und keine SV-Pflicht begründet. Dennoch sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Bundes- urlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Mehraufwandsentschädigung Zahlung einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 1 bis max. 2 € pro Stunde, im Umfang von Teilzeit mit durchschnittlich ca. 100 Stunden monatlich.Daneben soll ausreichend Zeit für die erforderliche berufliche Qualifizierung und die Vornahme von Bewerbungen verbleiben. Dauer der Arbeitsgelegenheiten Je nach der Regelung in der EingliederungsvereinbarungRegel: mind. 6 Monate ohne zeitlich gesetzlich festgelegte Obergrenze

  33. Rechtsverhältnisse bei Arbeitsgelegenheiten § 16 Abs. 3 SGB II Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Sozialrechtsverhältnisnach SGB II Agentur für Arbeit Job-Center Fall-Manager EingliederungsvereinbarungRegelung einer Arbeitsgelegenheit Rechtsverhältnis über Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 kein Arbeitsverhältnis Caritativer Trägerals Projektmanager Auswahl, AnleitungKonfliktvermittlung Caritativer Träger QualifizierungFort- u. Weiterbildung Caritas-Einrichtung als Beschäftigungsstellenach § 16 Abs. 3

  34. Die Mehraufwandsentschädigung stellt kein Entgelt dar. Vielmehr sollte der Zusatzjob nach dem Grundsatz “Fördern und Fordern“ als Gegenleistung für die SGB II-Leistungen verstanden werden. Mehraufwandsentschädigung bei Zusatzjobs § 16 Abs. 3 Berechnungsbeispiel 1: Alleinstehender Arbeitsloser ohne Kinder Regelleistung zum Lebensunterhalt 345 € Unterkunftskosten (fiktiv) 250 € SGB II-Leistung 595 € Auszahlung durch Agentur für Arbeit Zusatzjob 100 Stunden zu je 1 € 100 €Auszahlung durch Einsatzstelle Gesamtbetrag an SGB-II-Leistungen 696 € als Netttobetrag Berechnungsbeispiel 2: Alleinerziehende Arbeitslose mit 1 Kind Regelleistung zum Lebensunterhalt Mutter 345 €Kind Regelleistung 207 € ./. Kindergeld 154 € 53 €Mehrbedarf Alleinerziehend 124 €Unterkunftskosten (fiktiv) 400 € SGB II-Leistung 922 € Auszahlung durch Agentur für Arbeit Zusatzjob 100 Stunden zu je 1 € 100 €Gesamtbetrag an SGB-II-Leistungen 1.022 € als Netttobetrag

  35. Bisherige RechtslageVerschiebekreislauf bei Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit  Alo-Geld I Beschäftigungs- Beschäftigungs-maßnahme - SV maßnahme - SV  Arbeitslosig- ErneuterAnspruch keit auf Alo-Geld I  Erneuter Bezug  Erneute Arbeits-von Alo-Geld I losigkeit Rechtslage ab 01.01.2005Änderung der ALO-Versicherungspflicht Alternativen 1. Arbeitsmarkt2. ArbeitsmarktVermittlung Vermittlung in Be- in reguläre schäftigungsmaß- Beschäftigung nahme § 16 Abs. 3 volle SV-Pflicht keine SV-Pflicht zurauch zur Alo- Alo-VersicherungVersicherung bei Arbeitslosig- bei Arbeitslosig-keit Anspruch keit keinAnspruchauf ALO-Geld I auf Alo-Geld I Betroffener bleibt im SGB II-Bezug Zweiter Arbeitsmarkt bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II

  36. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II „Der erwerbsfähige Hilfebedürftige schließt mit dem Fallmanager für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung. Die gemeinsam erarbeitete und unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher, dass die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Andererseits wird mit jedem Hilfebedürftigen vereinbart, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprogramms erwertet werden.“ (BT-Drucks. 15/1516, S.46) „Die Eingliederungsvereinbarung konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit. Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang “(BT-Drucks.15/1516, S.54) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).

  37. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB II Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, • welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, • welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. • In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. • Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

  38. Befristung der Eingliederungsvereinbarung§ 15 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB II „Durch die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden.“ (BT-Drucks. 15/1516, S.54) Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Scheitern der Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach § 15 Abs. 1 S. 2vorgegebenen Regelungsinhalte nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

  39. Zu berücksichtigendes Einkommen § 11 SGB II Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigenAusnahme nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Vom Einkommen abzusetzen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung u. gesetzlich geregelten Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten. Freibeträge bei Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienstfreigrenzen) § 30 SGB II Bruttolohn Freibetrag € - Betrag bis 400 € 15 % bis zu 60 € 401 – 900 € 30 % bis zu 150 € 901 –1.500 € 15 % bis zu 90 € Zuwendungen der Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

  40. Einsatz des Vermögens § 12 SGB II Als Vermögensind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen Vom Vermögen absetzbar sind 1. Grundfreibetrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner, jeweils mind. 4.100 €, jeweils höchstens 13.000 € 2. Altersvorsorge-Kapital (gleiche Höhe wie 1.) darf aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor Ruhestand nicht verwertbar sein 3. Altersvorsorge nach Bundesrecht insbes. Riester-Rente-Anlageformen 4. Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft

  41. Vermögenseinsatz § 12 Abs. 3 SGB IINicht zu berücksichtigende Vermögenswerte Angemessener Hausrat 2. Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung 5. Vermögen das für Hausgrundstück behinderter o. pflegebedürftiger Menschen bestimmt ist 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

  42. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen § 9 Abs. 2 SGB II Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit sind neben Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch • • Einkommen und Vermögen des Partners (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB II) • • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte • • die Person, die mit dem Erwerbsfähigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt • • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner 1 • b• bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (d.h. in die Berechnung einzubeziehen). 1§§ 1 ff LePartG

  43. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen § 9 Abs. 2 SGB II A u s n a h m e Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit einem Kind in Bedarfsgemeinschaft leben und dieses Kind schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut2. G e s e t z l i c h e F i k t i o n (§ 9 Abs.1 S.3 SGB II) Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs.1 S.3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. G e s e t z l i c h e V e r m u t u n g (mit Widerlegungsmöglichkeit) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten3 oder Verschwägerten4, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2 Diese Regelung dient wie bisher § 91 Abs.1 S.2 2. HS BSHG dem Schutz des ungeborenen Lebens 3 § 1589 BGB 4 § 1590 BGB

  44. Sanktionen bei mangelnder Mitwirkung § 31 Abs. 1 SGB II Wenn sich der erwerbsfähig Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, • Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen • In der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, ins- besondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, • eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit • aufzunehmen oder fortzuführen, oder • zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszuführen= Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten. oder oder wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit in Frage kommen können hierbei auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 (Psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung) • abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat • wird das Arbeitslosengeld II • unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II • in einer ersten Stufe • um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

  45. Weitere Sanktionstatbestände § 31 Abs. 2 SGB II Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 o. 2 SGB IISanktion 2. Stufe Sanktion: Kürzung um weitere 30 % der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie der Leistungen nach § 21 – 23, Gewährung von Sachleistungen Bei pflichtwidrigem Verstoß gegen Meldepflichten Sanktion: 10 % - Kürzung der Regelleistung nach § 20 SGB II und Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II Verschärfte Sanktionen bei unter 25-jährigen Hilfebedürftigen Sanktion bei Pflichtverstößen Sanktion: Streichung aller Geldleistungen - Mietzahlungen nur noch an Vermieter; Gewährung von Sachleistungen

  46. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 6 SGB II • Agentur für Arbeit •   Zahlung der monatlichen ALG II Regelleistungen und der Mehrbedarfe und des Zuschlags nach ALG I-Bezug •  Erbringung von Eingliederungs- leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt  • Zusätzliche Leistungen für erfolgreiche Wiedereingliederung nach § 16 Abs. 2 SGB II Nr. 5 und 6 Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3  Einstiegsgeld nach § 29  Durchführung der Sozialversicherung der ALG II-Empfänger  Darlehen für unabwendbare Bedarfe § 23 Abs. 1 • Leistungen nach ATG sonstige Förderung  • Kommunale Träger •  Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung •  Zusätzliche psycho-soziale Leistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 - 4 •  Kinderbetreuung, häusliche Pflege • Schuldnerberatung • Psychosoziale Betreuung • Suchtberatung  • Übernahme einmaliger Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst sind § 23 Abs. 3 • Erstausstattung für Wohnung • Erstausstattung für Bekleidung • Mehrtägige Klassenfahrten

  47. Weitere Trägerkonstellationen Variante I Optionsmodell (Option der kommunalen Träger) § 6 a SGB II Agentur für Arbeit Kommunaler Träger Träger der Leistungen nach SGB II Übertragung der SGB II-Leistungennach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leistungsübertragung Variante II Errichtung von Arbeitsgemeinschaften § 44 b SGB II Agentur für Arbeit Kommunaler Träger Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und die Übertragung der SGB-II Leistungen nach § 44 b SGB II Bildung einer neuen Organisationsform Job-Center nach § 9 Abs. 1 a SGB III Arbeitsvermittlung SGB III-Leistungen Arbeitsgemeinschaft Eigener Rechtsträger zur einheitlichen Leistungserbringung von SGB II-Leistungeneigenständiger Leistungs- und EntscheidungsträgerLeitung durch Geschäftsführer

  48. Grundsatz des § 17 Abs. 1 S. 1 SGB IIZur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen SGB II-Leistungsträger- Agentur für Arbeit, kommunale Träger, Arbeitsgemeinschaften – keine eigenen Einrichtungen und Dienste neu schaffensoweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Einrichtungen und Dienste für Eingliederungsleistungen § 17 Institutionelle Förderung der freien Wohlfahrtspflege § 17 Abs. 1 S. 2 SGB II Die zuständigen SGB II-Leistungsträger sollen die Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende angemessen unterstützen. Verpflichtung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung § 17 Abs. 2 SGB II Eine Vergütung für die Leistungserbringung der freien Träger setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach SGB II oder SGB III voraus.

  49. Örtliche Zusammenarbeit § 18 SGB II Agentur für Arbeit Zusammenarbeit bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeitnach SGB II und SGB IIImit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Gemeinden • Landkreise • Träger der freien Wohlfahrtspflege • Vertreter der ArbeitgeberVertreter der Arbeitnehmer • Kammern • berufsständische Organisationen Einbeziehung der SGB II-Leistungen in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 SGB III Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und den Gemeinen und Landkreisen über das Erbringen von SGB II-Leistungen zur Eingliederung (außer nach § 16 SGB II) nach Maßgabe der RVO.

  50. Ausgangsbeispiel: Der Betroffene hält die ihm von der Agentur für Arbeit vorgelegte Eingliederungs-vereinbarung für unzumutbar und verweigert deren Unterzeichnung.  Mögliche Sanktionder Agentur für Arbeitgegen Nichtunterzeichnung (nach Belehrung) Absenkung der Geldleistungen nach § 20 ff SGB II gemäß § 31 Abs. 1 SGB II  Rechtsmittel des Betroffenen gegen Sanktion mittels Verwaltungsakt  Widerspruch  Weitere Folge der Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung d.d. Betroffenen Die Agentur für Arbeitentscheidet die Regelungstatbestände durch  Verwaltungsakt  Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Verwaltungsakt  Widerspruchdarin kann der Betroffene alle Einwendungen gegen die Regelungen vortragen  Die Agentur für Arbeit entscheidet über Widersprüche durch  WiderspruchsbescheidRechtsmittel des Betroffenen  Klage vor dem Sozialgericht   Der Widerspruch und die Klage haben keineaufschiebendeWirkungDie Verfügungen der Agentur für Arbeitkönnen daher dennoch vollzogen werden. Rechtsmittel gegen Eingliederungsvereinbarung

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