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Landtagswahl am 20. Januar 2013

Landtagswahl am 20. Januar 2013. Schulung der Wahlvorstände. Gliederung. Foliennummern. INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16

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Landtagswahl am 20. Januar 2013

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Presentation Transcript


  1. Landtagswahl am 20. Januar 2013 Schulung der Wahlvorstände

  2. Gliederung Foliennummern • INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 • INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 • INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16 • INFO Wahlrechtsvoraussetzungen 17 - 19 • INFO Wahlschein und Briefwahl 20 - 25 • Wahlhandlung / Arbeit des Wahlvorstandes 26 - 65 • Feststellung des Ergebnisses • Gültigkeit von Stimmzetteln • Auszählung • INFO Brief-/Wahlergebnis 66 - 70

  3. Rechts- und Verwaltungsvorschriften • Niedersächsische Verfassung • Artikel 8 (Wahl des Landtages / Grundzüge des Wahlsystems) • Artikel 9 (Wahlperiode) • Artikel 11 (Wahlprüfung) • Niedersächsisches Landeswahlgesetzin der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84) • Niedersächsische Landeswahlordnungvom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 82) • Vordruckerlass des MI vom 10. November 1997 (Nds. MBl. S. 1698), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI vom 23. April 2012 (Nds. MBl. S. 287)

  4. Rechts- und Verwaltungsvorschriften • Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeitder Landtagswahl 2013 vom 24. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 370) • Wahlprüfungsgesetz vom 6. März 1955 (Nds. GVBlSb. I S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (Nds. GVBl. S. 76). • WahlerlassBek. des Landeswahlleiters vom 6. September 2012 (Nds. MBl. S. 704) • Schnellbriefe der Landeswahlleiterin

  5. Änderungen Landeswahlgesetz / Landeswahlordnung • Niedersächsisches Landeswahlgesetz und Niedersächsische Landeswahlordnung • 05.11.2004 – Gesetz zur Modernisierung der Landesverwaltung • 16.12.2004 – Verringerung der Anzahl der Wahlkreise • 09.03.2005 – Auflösung der Bezirksregierungen • 08.03.2007 – Anpassung an das Bundeswahlrecht • ??.??.???? – Einführung der Wahlschablone durch das Nds. Behindertengleichstellungsgesetz

  6. Allgemeines • Wahlberechtigte: ca. 12.000 • bei der letzten Landtagswahl am 28.1.2008 waren 11.285 wahlberechtigt, davon haben 6.707 (55,96%) gewählt. • Wahlbezirke: 17 • Personalisiertes Verhältniswahlsystem 135 Abgeordnete (vorher 155) • Mehrheitswahl (Erststimme 87 (100) Abgeordnete in den Wahlkreisen) • Verhältniswahl (Zweitstimme 48 (55) Abgeordnete Landeswahlvorschläge) • 5%-Hürde - Grundmandat • Um Parteimandate zu erhalten, muss eine Partei insgesamt in Niedersachsen mindestens 5% der Zweitstimmen erreichen ("5%-Hürde"). Hat beispielsweise die A-Partei diese Hürde nicht geschafft, so bezeichnet man das Mandat eines Abgeordneten der A-Partei, der über die Erststimme in den Landtag gewählt wurde, als Grundmandat. Das gleiche gilt bei parteilosen Einzelbewerbern. • Wahlperiode 2013-2018

  7. Allgemeines • Überhangmandate • Ist die Anzahl der Direktmandate einer Partei höher als die Gesamtzahl der Parteimandate, so darf die Partei trotzdem alle Direktmandate behalten. Sie gelten als Überhangmandate und erhöhen die Gesamtzahl der Sitze. • Ausgleichsmandate • Gibt es Überhangmandate, so ist in Niedersachsen stets die gleiche Anzahl an Ausgleichsmandaten zu vergeben. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich also tatsächlich um die doppelte Anzahl der Überhangmandate. Anschließend wird die Sitzverteilung erneut nach dem oben erläuterten Verfahren berechnet. • Sitzverteilung: Höchstzahlverfahren d´Hondt • d´Hondt belgischer Mathematikprofessor (Divisorenverfahren). • Die erzielten Stimmen der Parteien werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und ergibt die Höchstzahl.. Die größte Höchstzahl erhält Mandat 1 die zweitgrößte Mandat 2 usw., bis die Mandate vergeben sind. • gilt seit 2006 nicht mehr bei Kommunalwahlen der Vertretungen.

  8. Wahlorgane Berufung Landeswahlleiter/Stellv. auf unbestimmte Zeit LandeswahlleiterLandeswahlausschuss(6 Mitglieder / 6 Stellv.) für die gesamte Wahlperiode 50 KreiswahlleiterKreiswahlausschüsse(Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer / 6 Stellv.) nur für denWahltag rd. 8 300 Urnenwahlbezirkerd. 830 Briefwahlbezirkerd. 20 Sonderwahlbezirke rd. 87 000Wahlvorstandsmitglieder

  9. Wahlvorstände • Rechtsgrundlage • § 25 NLWG / §§ 5 und 6 NLWO • Besetzung • Wahlvorsteher als Vorsitzender • 4 bis 8 weitere Mitglieder als Beisitzer • Gemeinde bestellt aus den Beisitzern Schriftführer sowie Stellvertretungen für die Funktionsträger • Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vorsitzender, Schriftführer oder Vertreter • Nach 18.00 Uhr volle Besetzung

  10. Wahlvorstände • Berufungsgrundsätze • Aufforderung an Parteien, Wahlberechtigte vorzuschlagen • alle Wahlberechtigte - außer Wahlbewerber und Vertrauenspersonen Richterproblematik Urteil BVerwG v. 10.4.2002 (NJW 2002 S. 2263) • Anfechtung der Berufung im Wahlprüfungsverfahren (§ 46 Abs. 1 S. 3 NLWG) • Stufenregelung für Berufung in § 25 Abs. 2 NLWG1. Stufe: Vorschläge der Parteien sind vorrangig zu berücksichtigen (Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben)2. Stufe: Ermessen der Gemeinde (z.B. Vorschläge von Verbänden, (Vereinen, Schulen, eigene Auswahl, Wahlhelferdateien usw.) 3. Stufe: Behördenauskunft zur Sicherstellung der Wahldurchführung beim NLBV

  11. Wahlvorstände • Berufungsgrundsätze • Ablehnung nur, wenn wichtiger Grund gemäß § 47 NLWG vorliegt • Mitglied der Landesregierung, MdB, MdL • Beschäftigte Öffentlicher Dienst (betraut mit öffentlicher Ruhe und Ordnung) • Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben • wenn Fürsorge für die Familie erschwert wird • berufliche Gründe, Krankheit, Gebrechen • aus zwingenden Gründen am Wahltag außerhalb des Wohnortes

  12. Wahlvorstände • Berufungsgrundsätze • Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 NLWGZuständigkeit für Ahndung in Absatz 3abschließend geregelt • Entschädigungen für WahlvorstandsmitgliederHöhe ergibt sich aus § 8 NLWO; • Abs. 1: Ausschüsse 16,00 € • Wahlvorstand: 25,00 € • Abs. 2: Fahrtkostenerstattung • Abs. 3: Verdienstausfall – Höchstbetrag 16,00 € je Stunde

  13. Wahlbezirke • Rechtsgrundlage • § 11 NLWG, §§ 9 und 10 NLWO • Allgemeine Wahlbezirke (Nr. 3.2 Wahlerlass) • Urnenwahlbezirke • Briefwahlvorstände (§ 66 Abs. 2 NLWO) • Sonderwahlbezirke • auch Anstaltswahlbezirke genannt (Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime oder gleichartige Einrichtungen, wenn aufgrund größerer Anzahl von Wahlberechtigten Bedürfnis besteht), wenn im selben Wahlkreis gelegen Nicht mehr als 2.500 Einwohner = rd. 1.700 Wahlberechtigte !!! Mindestens 50 Wähler !!! In großen Wahlbezirken können mehrere Wahlräume eingerichtet werden – § 38 Abs. 3 NLWO

  14. Wahlräume • Rechtsgrundlage • § 38 NLWO • Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum (Ausnahme § 38 Abs. 3 NLWO) • möglichst zentral im Wahlbezirk • möglichst in öffentlichen Gebäuden • möglichst behindertengerechter Zugang • freier Zugang zum Wahllokal • auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben • deutliche Ausschilderung, insbesondere wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind (§38 Abs. 3 NLWO) • mind. ein barrierefreier Wahlraum im Wahlbezirk (§38 Abs. 2 S. 2 NLWO)

  15. Wahlräume • Ausstattung der Wahlräume • Wahlzelle(n) mit Tisch(en) (§ 41 NLWO) • nicht radierfähige Schreibstifte (§ 41 Abs. 2 NLWO) • verschließbare Wahlurne (§ 42 NLWO) - 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm • Wahltisch für Wahlvorstand (§ 43 NLWO) • Kein Spendenteller

  16. Wahlräume • Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 24 NLWG) • am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude • im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude (keine Bannmeile) • jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild • Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 24 Abs. 3 NLWG) • Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes • Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr

  17. Wahlrechtsvoraussetzungen • Wahlberechtigung - aktives Wahlrecht - (§ 2 NLWG) Stichtag = Wahltag • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, • 18. Lebensjahr vollendet, • seit mindestens 3 Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist in die Frist einzubeziehen) und • nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

  18. Wahlrechtsvoraussetzungen • Wahlausschlussgründe (§ 3 NLWG) • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt • wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in • § 1896 Abs. 4 BGB - Entscheidung über Post- und Fernmeldeverkehr - und • § 1905 BGB - Einwilligung in eine Sterilisation – • bezeichneten Aufgaben nicht erfasst. • wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

  19. Wahlrechtsvoraussetzungen • Wählbarkeitsberechtigung - passives Wahlrecht - (§ 6 NLWG) Stichtag = Wahltag • 18. Lebensjahr vollendet, • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG • seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist • in die Frist einzubeziehen) und • nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder • nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. • Wer, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen, Deutsche(r) i.S. des Art. 116 • Abs. 1 GG ist und die Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen • Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz der Regelung von Fragen der • Staatsangehörigkeit v. 22.02.1955 (BGBI. I S. 65) erlangt hat.

  20. Wahlscheinantrag • Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl, Freitag 18.1.201313.00 Uhr • Selbständiger Wahlschein, sowie bei 20.1.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr • Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. (§ 22 Abs. 10 NLWO) • Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht zugegangen 19.1.2013 • neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr

  21. Wahlscheinantrag • Registrierung (§ 22 Abs. 6 und 7 NLWO) • bis Abschluss des Wählerverzeichnisses • im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis • getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen • nach Abschluss des Wählerverzeichnisses • im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung) • getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen • Zweitausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses

  22. Wahlscheinantrag • Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine, bei denen keine Briefwahlunterlagen versandt wurden) • Ein ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt, • Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen, • Unterrichtung KWL, der unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises • Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 24 NLWO) • Vermerk „Wahlschein“ oder „W“ • Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt

  23. Wahlscheinantrag • Erteilung (Aushändigung) von Wahlscheinen (§ 22 NLWO) • „Frühestens“ am 41. Tag vor der Wahl 10.12.2012 (später, wenn Stimmzettel noch nicht gedruckt) • Grundsatz: Übersendung oder Aushändigung nur an den Wahlberechtigten selbst • Aushändigung an Dritte nur mit Vollmacht in folgenden Fällen: • Erkrankung Wahlberechtigter und keine rechtzeitige Übersendung oder Überbringung möglich • Aushändigung an Bevollmächtigte, sofern nicht mehr als 4 Personen • vertreten werden • Bewerber und Vertrauenspersonen auf nahe Familienangehörige beschränkt Keine Ausnahmen zulässig!

  24.  Stimmzettel (§ 23 NLWG, § 37 NLWO - Muster 18) Leerfeld auf gegenüberliegender Seite Leerfelder keine Blöcke

  25. Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 3 NLWO) Wahlbriefumschlag(hellrot – Farbe HKS N 11 - maschinenlesbar) Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) • Umschläge durch Klebung verschließbar • Vereinbarung mit der Deutschen Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler

  26. Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) • Einweisungen • durch Merkblatt und Infoveranstaltung • wichtige Punkte • Erscheinen im Wahllokal (spätestens 7.30 Uhr) • Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch Wahlvorsteher bei Eröffnung der Wahlhandlung (§ 44 NLWO) „Ich verpflichte Sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten“ • Ausstattung des Wahllokals (Wegweiser, Wahlkabinen, Schreibstifte) Grundsatz der geheimen Wahl • Ablöseregelung - Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter) • Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Bei gravierenden Störungen: Benachrichtigung von Gemeinde oder Polizei

  27. Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) • Die Wahlunterlagen werden am Samstag vor der Wahl • um 10:00 Uhr im Rathaus von der/dem Wahlvorsteher/in abgeholt • Überprüfung der Stimmzettel (Probleme bei den letzten Wahlen  Wahlwiederholungen) • Hinweis auf Spendenteller

  28. Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 40 NLWO) • das abgeschlossene Wählerverzeichnis • das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6 NLWO) der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des WV durch Wahlvorsteher) • amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung) • Vordruck der Wahlniederschrift • Vordruck der Schnellmeldung • Abdruck Wahlbekanntmachung  am oder im Eingang des Wahllokals mit Musterstimmzettel auszuhängen (§ 39 Abs. 2 NLWO)

  29. Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 40 NLWO) • Abdruck NLWG und NLWO • Siegelmarken für Wahlurne • Schreibstifte für Stimmzettelkennzeichnung • Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine

  30. Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) • Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute • Befragungen vor dem Wahllokal erst nach Stimmabgabe • Veröffentlichungen erst nach Ablauf der Wahlzeit • Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda • Parteivertreter zugelassen • Keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen oder ähnliche Werbung • Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen • Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt • Umfang der Niederschrift soll Wahlfehler vermeiden

  31. Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO) • Stimmabgabe (§ 47 NLWO) • ohne WBK, wenn Wähler sich ausweist oder persönlich bekannt ist und im Wählerverzeichnis eingetragen • Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 50 NLWO) • wie vor; nach Prüfung des Wahlscheins diesen einbehalten und gem. §§ 47 und 48 NLWO verfahren. • ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen eingetragen, so ist mit dem erhaltenen Stimmzettel zu wählen. • Bei Zweifeln Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung durch den Wahlvorstand. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (2.6) vermerkt. • Zurückweisung des Wählers • wenn Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet • Stimmzettel mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen • Stimmzettel innerhalb der Wahlzelle nicht in einer Weise gefaltet worden ist, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet

  32. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) • Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt • Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 5 Abs. 9 NLWO) • es sollen alle Mitglieder anwesend sein • mindestens aber 3 Mitglieder • darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter • Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich • Erster Schritt: Zählung der Wähler (§ 59 NLWO) • Unbenutzte Stimmzettel entfernen • Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt • Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine werden gezählt Bei Nichtüberein-stimmung:neue Zählung

  33. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) • Zweiter Schritt:Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 29 NLWG, § 60 NLWO) • Ungültige Stimmen (§ 29 Abs. 3 NLWG, § 61 NLWO) • Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung • Stimmzettel ist für anderen Wahlkreis gültig oder nicht amtlich hergestellt (z.B. Muster- stimmzettel, Parteien-Werbestimmzettel..) • der Stimmzettel enthält einen Vorbehalt oder Zusatz • der Wille des Wählers ist nicht zweifelsfrei erkennbar Beide Stimmen sind ungültig Einzelfallent-scheidung

  34. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erst- und Zweitstimme gültig Erst- und Zweitstimme gültig

  35. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Erststimme ungültig Zweitstimme gültig

  36. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Erststimme ungültig Zweitstimme ungültig

  37. Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO) Erststimme ungültig Zweitstimme gültig

  38. Auszählung – theoretische Grundlagen Vorbemerkungen • Auch die Auszählung ist öffentlich • Mindestbesetzung:Drei Wahlvorstandsmitglieder • darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Stellvertreter Es sollten alle Wahlvorstandsmitglieder da sein! Sorgfalt und Genauigkeit vor Schnelligkeit!

  39. Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Die A-Werte aus der Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses werden entsprechend in die Niederschrift unter 4. Wahlergebnis eingetragen.

  40. 111-11 + = ? Anzahl der Stimmzettel aus der Urne ? + = Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Anzahl der Stimmabgabe-vermerke im Wählerverzeichnis Anzahl der eingenommen Wahlscheine

  41. Auszählung – theoretische Grundlagen Die Zahl der Wählerinnen und Wähler Im Zweifel gilt die Anzahl der Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler Diese wird unter 4. bei dem Kennbuchstaben B eingetragen Die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine wird bei B 1 eingetragen

  42. Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen - Stapelbildung Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss

  43. Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 1 Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei Haufen A Haufen B Haufen C und so weiter...

  44. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 1 Auszählung der Stimmen – Stapel 1 4. Wahlergebnis • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A

  45. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 1 Auszählung der Stimmen – Stapel 1 4. Wahlergebnis • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B

  46. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 1 Auszählung der Stimmen – Stapel 1 4. Wahlergebnis • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...

  47. Auszählung – theoretische Grundlagen Auszählung der Stimmen – Stapel 2 Erste Sortierung nach Zweitstimmen • Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme . . . . Haufen ohne Haufen A Haufen B

  48. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 2 Auszählung der Stimmen – Stapel 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen A

  49. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 2 Auszählung der Stimmen – Stapel 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen Haufen B

  50. Auszählung – theoretische Grundlagen in ZS 2 Auszählung der Stimmen – Stapel 2 4. Wahlergebnis Erste Sortierung nach Zweitstimmen • jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen und so weiter...

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