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Sanktionen im SGB II. Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Sanktionen: Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung der Regelleistung um 30 % und/oder 10 %, 60 % oder 100 %.
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Sanktionen im SGB II • Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen • Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II • Sanktionen: • Wegfall des Zuschlags nach § 24 • Absenkung der Regelleistung um 30 % und/oder 10 %, 60 % oder 100 % Sanktionen
Sanktionen im SGB II § 31 SGB II betrifft • Sanktionierung einer Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung • Leistungsrechtliche Reaktion auf unzureichende Bemühungen um Einsatz der eigenen Arbeitskraft • Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) Sanktionen
Sanktionen im SGB II • Kombination der arbeitsförderrechtlichen Sperr- und Säumniszeitenregelung (§§ 144, 145 SGB III) und des sozialhilferechtlichen Systems der abgestuften Leistungskürzung (§ 25 BSHG) Sanktionen
Sanktionen im SGB II Voraussetzungen der Sanktionierung eines Leistungsberechtigten nach • Pflichtenverstoß(= Vorliegen eines Wegfall- oder Absenkungstatbestandes nach § 31 Abs.1 oder einer Obliegenheitsverletzung nach § 31 Abs.2) • Nichtvorliegen eines „wichtigen Grundes“= alle Umstände des Einzelfalls, die das „pflichtwidrige Verhalten“ des HB rechtfertigen und von diesem dazulegen sind • Rechtsfolgenbelehrung, die jeweils im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Pflicht-/Obliegenheitsverletzung stehen muss Sanktionen
Sanktionen im SGB II Pflichtverstöße nach § 31 Abs.1 SGB II • Abs.1 S.1 Nr.1 a: Weigerung des Hb, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Voraussetzung: Rechtmäßigkeit der EV, ausreichende Beratung und „abschließendes Angebot“ • Abs. 1.S.1 Nr.1 b: Weigerung des Hb, in der EV festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen Sanktionen
Sanktionen im SGB II • Voraussetzung: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung und schuldhafte Pflichtverletzung • Abs.1S.1 Nr.1 c: Verweigerung der Aufnahme/Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eines zumutbaren Angebots nach § 15a oder eines sonstigen in der EV vereinbarten Maßnahme • Zumutbar im Sinne des § 10 • Verweigerung: ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten, zB provokantes Auftreten beim Vorstellungstermin oder auch unentschuldigtes Fernbleiben Sanktionen
Sanktionen im SGB II • Abs. 1 S.1 Nr.1d: Verweigerung der Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs.3 • Eine dem § 25 Abs.1 BSHG entsprechende Regelung • Verweigerung muss sich auf eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs.3 beziehen • Allein Schlechtleistung oder Fehlverhalten bei der Ausführung ist keine Verweigerung, erforderlich ist eine Verweigerung durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten Sanktionen
Sanktionen im SGB II • Abs.1 S.1 Nr.2: Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Veranlassung desAbbruchs • Voraussetzung: eine bereits begonnene rechtmäßige und zumutbare Maßnahme der Eingliederung (Fortbildung, Umschulung, berufl.) • Abbruch: willentliche, endgültige Beendigung der weiteren Teilnahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten • Veranlassung des Abbruchs: wenn Teilnehmer durch zurechenbares, vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten die Fortführung der Maßnahme unzumutbar macht Sanktionen
Sanktionen im SGB II Liegt nicht ein „wichtiger Grund“ für das pflichtwidrige Verhalten vor und erfolgte eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung, dann Rechtsfolge: • Befristeter ( 3 Monate) Wegfall des Zuschlags nach § 24 • Absenkung des ArbeitslosengeldesII in einer ersten Stufe um 30 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung • Bezugsgröße: bei der Bedarfsberechung nach § 20 Abs.2 oder 3 berücksichtigte Regelleistung • Unerheblich ist der tatsächliche Zahlbetrag Sanktionen
Sanktionen im SGB II Obliegenheitsverletzungen nach § 31 Abs.2 SGB II: • Nichterscheinen des HB trotz Aufforderung • zu einem Meldetermin oder • zu einem ärztlichen /psychologischen Untersuchungstermin • Voraussetzung: rechtmäßige Anordnung des Termins, Rechtsfolgenbelehrung und kein „wichtiger Grund“ für Fernbleiben • Rechtsfolge: • Wegfall des Zuschlags nach § 24 • Absenkung der Regelleistung um 10 % Sanktionen
Sanktionen im SGB II Wiederholte Pflichtverletzung: § 31 Abs.3 • „erste wiederholte Pflichtverletzung“ nach Abs. 1: Minderung des Alg II um 60 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung • Jede weitere wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.1: Minderung des Alg II um 100 % • Wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung um die Summierung der vorangegangenen Absenkung Sanktionen
Sanktionen im SGB II Wiederholte Pflichtverletzung • § 31 Abs.3 S. 4: Sanktionszeitraum: ein Jahr – innerhalb dessen muss die zweite Pflichtverletzung begangen worden sein, sonst keine „Wiederholung“! • § 31 Abs. 6 S.2: Sanktionsdauer (Absenkung und Wegfall des Zuschlags): drei Monate Sanktionen
Sanktionen im SGB II § 31 Abs.3 S.5: Bei Minderung des Alg II um 100 %: Begrenzung der Minderung auf 60 % der Regelleistung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt. § 31 Abs.3 S.6 u. 7: bei Minderung des Alg II um mehr als 30% der Regelleistung: Erbringung ergänzender Sach- oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang nach Ermessen, im Falle in der Bedarfsgemeinschaft lebender minderjähriger Kinder verpflichtend Grund: sozialstaatliche Verpflichtung (und ggf. Grundsatz der familiengerechten Hilfe) , bei Kürzung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall „unter Kontrolle“ zu halten = Sicherstellung des zum Lebensunterhalts Unerlässlichen Sanktionen
Sanktionen im SGB II Entsprechende Anwendung der Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 Abs.1 und 3 auf die Sonderfälle des § 31 Abs.4: • Nr.1: Absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch einen volljährigen ef Hilfebedürftigen durch Minderung des Einkommens oder Vermögens mit dem direkten Vorsatz, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu schaffen Sanktionen
Sanktionen im SGB II Sonderfälle des § 31 Abs.4 • N.2: Fortsetzung eines zurechen- und vorwerfbaren unwirtschaftlichen (=verschwenderischen, ungeeigneten) Verhaltens des ef Hilfebedürftigen • Nr.3a: Sonderregelung, die nur für „Aufstocker“ gilt, bei denen Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs festgestellt wurde. Grund: sperrzeit- oder erlöschensbedingte Einkommenseinbußen sollen auch bei bestehender Bedürftigkeit nicht vollständig durch SGB II-Leistungen kompensiert werden Sanktionen
Sanktionen im SGB II Sonderregelung der Sanktionierung junger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (U 25) - § 31Abs. 5 • Rechtsfolge bei Pflichtverstößen nach Abs.1 oder Fehlverhalten nach Abs.4 gem. § 31 Abs.5 S.1: • Beschränkung des Alg II auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (= 100%ige Absenkung der Regelleistung und Wegfall des Zuschlags nach § 24 und aller übrigen Leistungen) • Zahlung der Leistungen an den Vermieter o. anderen Empfangsberechtigten (Abs.5 S.1 Hs.2) Sanktionen
Sanktionen im SGB II Sonderregelung für U 25: § 31 Abs. 5: • § 31 Abs.5 S. 2: Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.1 oder 4: Minderung des Alg II um 100 % • § 31 Abs.5 S.3: bei wiederholter Pflichtverletzung nachAbs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung des Alg II um die Summierung der vorangegangenen Absenkung (wie oben) Sanktionen
Sanktionen im SGB II Sonderregelung für U 25 - § 31 Abs.5: • Abs.5 S. 4 : bei Minderung des Alg II um 100: Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt • Abs.5 S. 5: Möglichkeit der Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen Sanktionen
Sanktionen im SGB II Eintritt, Dauer und Sanktionszeitraum von Absenkung und Wegfall – § 31 Abs. 6 • Eintritt (Abs. 6 S. 1): mit Wirkung des Monats, der auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (mit Bekanntgabe an den Betroffenen) folgt – sog. konstitutiv wirkende Entscheidung des Leistungsträgers, die er unverzüglich zu erlassen hat Sanktionen
Sanktionen im SGB II Dauer (Abs.6 S.2): Absenkung und Wegfall dauern jeweils 3 Monate (i. S. von Kalendermonaten)> entsprechend der Regelsperrzeit gem. § 144 Abs.3 S. 1 SGB III und laufen für jede einzelne „festgestellte“ Pflichtverletzung gesondert. Bei U-25-jährigen: Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen nach Ermessen des Trägers (Abs.6 S.3) In dieser Zeit sind ergänzende HLU nach SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen (Abs.6 S.4) Sanktionszeitraum: ein Jahr Sanktionen
Sanktionen im SGB II Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 31 • Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung verfassungswidrig (Vertragsautonomie) > auch die entsprechende Sanktion wegen Verweigerung (§ 31 Abs.1 S.1 lit.a) verfassungswidrig • Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) durch Inflexibilität des Sanktionensystems (Zeitdauer und Kürzungsumfangs) Sanktionen
Sanktionen im SGB II • Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG durch härtere Sanktionierung der Zuschlagsberechtigten, da bei einem Pflichtenverstoß bei ihnen zusätzlich der Wegfall der Zuschläge nach § 24 hinzukommt • Verstoß gegen Art. 6 GG durch die Möglichkeit, u. U. auch auf die Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft und Alleinerziehung zuzugreifen Sanktionen
Sanktionen im SGB II Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sonderregelung für U 25: • Verfassungsrechtlich problematisch, da unverhältnismäßig im Vergleich zu anderen Hb, da junge Hb gerade nicht höhere Handlungskompetenz und/oder Einsichtfähigkeit besitzen, außerdem Verstoß gegen Art. 3 GG • Besondere Förderung der U 25 (vgl. § 3 Abs.2) rechtfertigt keine schärferen Sanktionen Sanktionen
Sanktionen im SGB II U 25 Sanktionen