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Elternrechte - Elternpflichten Hinweise für Elternbeiräte

Elternrechte - Elternpflichten Hinweise für Elternbeiräte. zur Arbeit von. Holger Schmidt-Lutz. Elternrechte allgemein. Grundgesetz Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

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Elternrechte - Elternpflichten Hinweise für Elternbeiräte

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  1. Elternrechte - Elternpflichten Hinweise für Elternbeiräte zur Arbeit von Holger Schmidt-Lutz

  2. Elternrechte allgemein

  3. Grundgesetz Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit • Grundgesetz Artikel 7 • Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates • (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Förderstufe vom 6. Dezember 1972

  4. Verfassung des Freistaats Bayern BayV Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Art. 126 (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen.In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. Art. 131 (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

  5. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Erstes Gesetz, das sich direkt mit dem Elternbeirat befasst. Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. [...] (2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens Art. 59 Lehrkräfte (1) Die Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. [...] (3) Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufgaben im vertrauensvollen Zusammen-wirken mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten, [...]

  6. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (1) Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit. (2) definiert, wer Erziehungsberechtigter ist

  7. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte • Art. 75 Pflichten der Schule • Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. [...] • Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers eine Beratung anzubieten. Illustration: Julia Pfaller 2007

  8. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. [...]Die Erziehungsberechtigten sind ferner verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Illustration: Julia Pfaller 2007

  9. Elternbeirat Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit

  10. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Gesetzliche Grundlagen des EB und seiner Arbeit Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens b) Elternvertretung Art. 64 Einrichtungen (1) An allen [...] Gymnasien [...] wird ein Elternbeirat gebildet. (2) [...] außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, [...] können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. [...] (3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

  11. (1) 1Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigtender Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; [...] 2Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Bedeutung und Aufgaben des EB (Art 65 BayEUG) • 3Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, • das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren, • den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder [...] einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

  12. Bedeutung und Aufgaben des EB (Art 65 BayEUG) Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, ... • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, • durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), • bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen, Einvernehmen (2) Die Schulordnungen sollen insbesondere regeln: [...] 4.die Unterrichtszeit; aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bis zu einem Tag im Schuljahr für unterrichtsfrei erklären und festlegen, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist,

  13. Bedeutung und Aufgaben des EB (Art 65 BayEUG) Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, ... • sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern, 2Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in Abstimmung mit dem Elternbeirat [---] anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen. • im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,, 3Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten […] oder des volljährigen Schülers wirkt der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mit; hierauf ist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens hinzuweisen. 4Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 5Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen. 6Hat sich der Elternbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gegen die Entlassung ausgesprochen, so kann die Entlassung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen werden.

  14. Bedeutung und Aufgaben des EB (Art 65 BayEUG) Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, ... • im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen, 4Hat der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mitgewirkt, so ist er auch bei der Frage des Ausschlusses beratend zu beteiligen; einem Antrag auf Ausschluss ist in diesem Fall eine Stellungnahme des Elternbeirats beizugeben. • bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen* mitzuwirken, bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,** * = Benehmen mit dem Elternbeirat ** = gilt nur an öffentlichen Pflichtschulen

  15. Bedeutung und Aufgaben des EB (Art 65 BayEUG) Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, ... • bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken. • das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen. 4Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, [...] wahr.

  16. Krisenmanagement Direktgespräch einzelnes Kind einzelne(r) Lehrer(in) KES mit Klassleiter(in) Kinder einer Klasse EB mit Schulleitung mehrere Klassen oder alle Schüler

  17. Zusammensetzung des EB (Art 66 BayEUG) Anzahl der Mitglieder nach Schülerzahl (min 5, max 12). Auf Beschluss des EB weitere Mitglieder in beratender Funktion möglich, aber: nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder und müssen die Wählbarkeitsvoraussetzung erfüllen

  18. Unterrichtung des EB (Art 67 BayEUG) 3Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, […] 4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, • Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühest möglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. • Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

  19. Unterrichtung des EB (Art 67 BayEUG) ( (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.

  20. Durchführungsvorschriften(Art 68 BayEUG) Ende der Festlegungen in diesem Gesetz

  21. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) INHALTSÜBERSICHT G S O Gymnasiale Schulordnung

  22. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) § 4 Schulleiterin und Schulleiter (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2 Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 5 die Schulleiterin oder der Schulleiter; über schulübergreifende Schulveranstaltungen entscheiden die Ministerialbeauftragten; (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.

  23. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 3 Lehrkräfte § 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz§ 6 Sitzungen§ 7 Einberufung§ 8 Beschlussfassung§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss

  24. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) § 6 Sitzungen [der Lehrerkonferenz] (1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. […] (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. […] (3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sowie die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. […]

  25. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) § 7 Einberufung [der Lehrerkonferenz] (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen.

  26. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 4 Schülerinnen und Schüler § 10 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte§ 11 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher(innen)§ 12 Schülersprecher(innen), Schülerausschuss§ 13 Überschulische Zusammenarbeit und Bezirksschülersprecher(innen)§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung § 15 Schülerfirma§ 16 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen§ 17 Entlassung

  27. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 6 Schulforum (§ 23) Abschnitt 7 Finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden (§§ 24, 25) Teil 3 Aufnahme und Schulwechsel Teil 4 Schulbetrieb Teil 5 Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse Teil 6 Prüfungen

  28. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) Abschnitt 5 Eltern(vgl. Art. 64 bis 68 , 74 und 76 BayEUG ) § 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern (1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. (2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung. (3) In jedem Schuljahr sind Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin [...] in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt. Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

  29. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) Abschnitt 5 Eltern(vgl. Art. 64 bis 68 , 74 und 76 BayEUG ) § 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats. (2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. (4) Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. [...]

  30. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) Abschnitt 5 Eltern(vgl. Art. 64 bis 68 , 74 und 76 BayEUG ) • § 20 Geschäftsgang • (1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. • (2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. • (3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin [...] müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden. • Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin [...] sowie einer Vertreterin [...] des Aufwandsträgers verlangen. Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

  31. Schulordnung für die Gymnasien in Bayern(GSO) Abschnitt 5 Eltern(vgl. Art. 64 bis 68 , 74 und 76 BayEUG ) • § 20 Geschäftsgang (Fortsetzung) • (5) Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für • die Durchführung von Schulskikursen, • Studienfahrten sowie von • Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. • Zudem bedürfen Grundsätze • zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, • zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder • zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit • des Einvernehmens des Elternbeirats; [...]

  32. Elternbeirat Mehrheiten Eine relative Mehrheit hat, wer mehr hat als jeder andere. ( Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen. • Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte dessen, was möglich ist. • Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten größeren Anteil hat als bei den drei genannten Mehrheiten.

  33. Elternbeirat Mehrheiten • Stimmenthaltungensind, wie der Name sagt, nicht Stimmen, sondern Verzicht auf die Stimmabgabe. Nur für absolute Mehrheiten gilt: Enthaltungen sind fehlende Stimmen zur geforderten Zustimmung, wirken also wie Nein-Stimmen.

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