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Hoheits- und Leistungsverwaltung

2. Gliederung. 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung2. Allgemeines zur ?ffentlichen Verwaltung3. Hoheitsverwaltung3.1. obrigkeitliche Verwaltung3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung4. Leistungsverwaltung5. Quellen. 3. 2. ?ffentliche Verwaltung. = das sich nach Gesetz o. einer bestimmt

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Hoheits- und Leistungsverwaltung

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Presentation Transcript


    1. 1 Hoheits- und Leistungsverwaltung Erarbeitet von: Sabine, Daniela, Sabrina, Jennifer, Sandra und Marlit

    2. 2 Gliederung 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung 2. Allgemeines zur ffentlichen Verwaltung 3. Hoheitsverwaltung 3.1. obrigkeitliche Verwaltung 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung 4. Leistungsverwaltung 5. Quellen

    3. 3 2. ffentliche Verwaltung = das sich nach Gesetz o. einer bestimmten Ordnung vollziehende planmige Handeln eines ffentlichen Verbandes zur Erfllung ffentlicher Aufgaben lsst sich nach verschiedenen Gesichtspunkten grundstzlich in folgende Arten einteilen:

    4. 4 2. ffentliche Verwaltung

    5. 5 2. ffentliche Verwaltung Fiskalische Verwaltung Ordnungs-verwaltung (Eingriffsverw.) liegt vor, wenn die Verwaltung am priv. Rechtsverkehr teilnimmt u. dem Brger gleichgeordnet und gleichberechtigt gegenbertritt ist diejenige Verwaltungsttigkeit, die der Gefahrenabwehr u. der Aufrechterhaltung der ff. Sicherheit und Ordnung dient

    6. 6 2. ffentliche Verwaltung Vollzugs-verwaltung Planungs-verwaltung Verwaltungsttigkeit, die nach Magabe der Gesetze o. auf der Grundlage der Beschlsse der Planungsverwaltung verbindliche Entscheidungen gegenber dem Brger trifft Verwaltungsttigkeit, die der Vorbereitung u. Ausfhrung eines bestimmten in Zukunft liegenden Vorhabens zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs dient

    7. 7 2. ffentliche Verwaltung Staats-verwaltung Selbst-verwaltung Verwaltungsttigkeit, die der Staat durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrnimmt innerhalb der Staatsverwaltung wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Selbstverwaltung Verwaltungsttigkeit, die durch rechtsfhige Krperschaften des ff. Rechts in eigener Verantwortung unter der Rechtsaufsicht des Staates wahrgenommen wird im Artikel 28 Abs. 2 GG wird kommunale Selbstverwaltung garantiert

    8. 8 2. ffentliche Verwaltung

    9. 9 3. Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung auf ffentlich-rechtlicher Grundlage dem Brger im Verhltnis der ber- und Unterordnung gegenbertritt innerhalb der hoheitlichen Verwaltung wird je nach Beziehungen, die zwischen der Verwaltung und dem der Staatsgewalt unterworfenen Brgern bestehen, unterschieden:

    10. 10 3. Hoheitsverwaltung

    11. 11 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung von obrigkeitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung dem Brger mit der ihr durch Gesetz verliehenen Gewalt etwas gebietet, verbietet, erlaubt oder gewhrt das charakteristische Mittel der obrigkeitlichen Verwaltung ist der Verwaltungsakt (VA) der Staat ist bergeordnet und handelt nach Normen, die nur fr ihn gelten

    12. 12 3.1. Obrigkeitliche Verwaltung Beispiele: Festsetzung einer Steuer Einberufung zum Wehrdienst Enteignung eines Grundstcks Abbruchverfgung eines bauflligen Gebudes

    13. 13 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung von schlicht-hoheitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung auf ffentlich-rechtlicher Grundlage Leistungen zum Wohle des Brgers frei von Befehl und Zwang erbringt Staat verbietet nicht, befiehlt nicht und wendet im Notfall auch keinen Zwang an, sondern nimmt ohne solchen Zwang hoheitliche Aufgaben wahr Staat bleibt Hoheitstrger Schlichte Hoheitsverwaltung vollzieht sich nach dem ffentl. Recht

    14. 14 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung Beispiele: Bau und Unterhaltung von ffentlichen Straen Abwasseranlagen oder Sportsttten Bewilligung von Sozialhilfe Betrieb eines ffentlichen Krankenhauses

    15. 15 4. Leistungsverwaltung Verwaltungsttigkeit, die der Sicherung u. Verbesserung der Lebensverhltnisse der Brger dient bezeichnet Handlungen der ff. Verwaltung, die den Brgern Leistungen darbieten der Begriff wird i.d.R. nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den leistenden Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen dient dem Zweck der Bedarfsbefriedigung der Brger

    16. 16 5. Quellen Die Prfung der VfA, Flle -Fragen-Lsungen, 10. Auflage, Verlag: Kiehl Grundriss des Verwaltungsrechts, 17. Auflage, Verlag: Kohlhammer Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz, 10. Auflage, Verlag: Dt. Gemeindeverlag Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage, Verlag: C.H. Beck Die Rechtsordnung, 3. Auflage, Band 370, Verlag: Hermann Avenarius Internet

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