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Designschutz

Designschutz. Präsentation: Michael Wild & Matthias Bühlmann. Übersicht. Was wird durch das Designrecht geschützt? Was ist ein Design? Wie, wann und für wen entsteht das Designrecht? Schutzvoraussetzungen Neuheit Eigenart Ausschlussgründe Eintragung & Schutzdauer Benutzung Beispiele.

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Presentation Transcript


  1. Designschutz Präsentation: Michael Wild & Matthias Bühlmann Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  2. Übersicht • Was wird durch das Designrecht geschützt? • Was ist ein Design? • Wie, wann und für wen entsteht das Designrecht? • Schutzvoraussetzungen • Neuheit • Eigenart • Ausschlussgründe • Eintragung & Schutzdauer • Benutzung • Beispiele Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  3. Was wird durch das Designrecht geschützt? • Was ist ein Design? • Nach Art.1 DesG schützt das Gesetz… …„ Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.“ Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  4. Was wird durch das Designrecht geschützt? • Was ist ein Design? • Begriff bewusst nicht abschliessend und weit gefasst • Schützt nicht nur „äussere Formgebung“ sofern sie „bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dient“ (Art. 2 MMG), sondern alle äusserlich wahrnehmbaren, ästhetisch motivierten Merkmale der Erscheinungsform. Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  5. Was wird durch das Designrecht geschützt? • Wie, wann und für wen entsteht das Designrecht? • 2 stufiger Prozess • Im Moment der Schöpfung des Designs entsteht das Immaterialgut und so eine Anwartschaft auf das Designrecht • Dessen Wirkung als ausschliessliches Recht entfaltet sich erst mit der Eintragung im Designregister (Art.5 Abs.1 DesG) • Darf nur von derjenigen Person hinterlegt werden, die das Design entworfen hat, bzw. nur gemeinschaftlich, falls mehrere Personen an der Schöpfung beteiligt sind. • „Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit […] macht“ gehören dem Arbeitgeber (Unterschied zu Urheberrecht) (Art. 332 Abs.1 OR) Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  6. Schutzvoraussetzungen „Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.“ (Art.2 Abs.1 DesG) Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  7. Schutzvoraussetzungen • Neuheit (formelle Neuheit) (Art.2 Abs.2 GesD) • Vor Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum darf nirgends auf der Welt bereits eine identische Gestaltung veröffentlicht worden sein • Wird relativiert: eine bereits existierende Veröffentlichung ist nur dann neuheitsschädlich, wenn sie den schweizerischen beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte (Unterschied zu Patentrecht) • Offenbarung des Designs bis 12 Monate vor Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ist nicht neuheitsschädlich falls es • Vom Berechtigten (DesG 3 lit. a) • Missbräuchlich von Dritten (DesG 3 lit. b) offenbart wurde. Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  8. Schutzvoraussetzungen • Eigenart (materielle Neuheit) • Die Gestaltung muss sich nach dem Gesamteindruck der schweizerischen Verkehrskreise von bekanntem Design in wesentlichen Merkmalen unterscheiden. • Anforderung an Eigenart sind bescheiden. Es reicht eine blosse „objektive Abweichung vom Vorbekannten“ (Heinrich, DesG N 3.64) • Aber: Abweichungen bei Merkmalen, die in den Augen des Betrachters für den Gesamteindruck nicht entscheidend sind, sind unwesentlich. Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  9. Ausschlussgründe • Es liegt kein Design im Sinne des Gesetzes vor • Merkmale des Designs sind ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt • Verstoss gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten • Gute Sitten: ethisch fundierte Normen ohne rechtliche Normierung. Z.B. menschenverachtende Gestaltungen Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  10. Eintragung & Schutzdauer • Entstehung und Dauer (Art. 5 ff DesG) • Entstehung durch Eintragung ins Design-Register • Ab Hinterlegungsdatum / Prioritätsdatum • 5 Jahre Schutz • Aufschub der Veröffentlichung um 30 Monate (auf Antrag) • Verlängerung bis 4 Schutzperioden à 5 Jahren Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  11. Eintragung & Schutzdauer Veröffentlichung Ersthinterlegung Verlängerung 4 x 5 Jahre Schutzdauer 5 Jahre 1 Jahr Aufschub Veröffentlichung AnspruchErsthinter-legungSchweiz Max 6 Mt. Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  12. Eintragung & Schutzdauer • Gebühren • Grundgebühr • 1 Design 200 Fr. • Weitere 100 Fr. • Verlängerung 50 Fr. Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  13. Eintragung & Schutzdauer • Verfall des Schutzes (Art. 28 DesG) • Beantragung zur Löschung • Nicht Verlängerung der Schutzdauer • Nicht Bezahlen der Gebühren • Richterliches Urteil • Nach 25 Jahren (Ablauf der Schutzfrist) Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  14. Benutzung des Designs (Art. 12-17 DesG) • Weiterbenützungsrecht • Mitbenützungsrecht • Übertragung • Lizenz Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  15. Beispiele Backwaren, Teigwaren, Gnocchi Sport-Arena Patent-und Lizenzvertragsrecht II

  16. Quellen Eidg. Institut für geistiges Eigentum www.ige.ch/www.swissreg.ch/ Designschutzgesetz http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/232.12.de.pdf Immaterialgüterrecht Repetitorium ISBN 3-280-07057-0 Das neue Designgesetz- ein Überblick (AJP 2002, 935 ff.) http://www.brainguide.ch/data/publications/PDF/pub28998.pdf 16 Mittwoch, 2. April 2014 Patent-und Lizenzvertragsrecht II

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