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Wahlraum

Wahlraum. Bannmeile: keine gesetzliche Regelung im Bundeswahlrecht, aber Wahlprüfungsausschuss beim Bundestag hat mind. 20 m vom Gebäudeeingang empfohlen (keine Wahlwerbung, keine Unterschriftenaktion, usw.) Im Landeswahlrecht gilt eine Entfernung von 10 Metern Öffentlichkeit der Wahl

walter
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  1. Wahlraum • Bannmeile: keine gesetzliche Regelung im Bundeswahlrecht, aber Wahlprüfungsausschuss beim Bundestag hat mind. 20 m vom Gebäudeeingang empfohlen (keine Wahlwerbung, keine Unterschriftenaktion, usw.) • Im Landeswahlrecht gilt eine Entfernung von 10 Metern • Öffentlichkeit der Wahl • Wahlkabinen und Urnen in ausreichender Zahl • Prüfen, ob Urnen leer sind (Schlüssel verwahren – Wahlvorsteher/in) • Beschilderung des Wahlraums

  2. Unterlagen Aushändigung durch Beauftragten der Gemeindeverwaltung • Wählerverzeichnis • Stimmzettel • Niederschrift • Schnellmeldung • Sonst. Büromaterial

  3. Anwesenheit des Wahlvorstandes • Während des Wahlgeschäfts mind. 3 Mitglieder • Bei der Ergebnisermittlung sollen alle Mitglieder anwesend sein – Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

  4. Wahlberechtigung - Bundestag Prüfung der Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigungskarte, Ausweis, persönlich bekannt) • Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (auch doppelte Staatsangehörigkeit) • Vollendung 18. Lebensjahr am Wahltag • Wohnsitz seit drei Monaten in der Bundesrepublik (22. Juni) • Nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen Stichtag für die Eintragung im Wählerverzeichnis war der 18. August 2013. In Zweifelsfällen kann die Wahlberechtigung von der Gemeindeverwaltung am Wahltag nochmals überprüft werden.

  5. Wahlberechtigung - Landtag • Deutsche im Sinne von § 116 Abs. 1 GG (auch doppelte Staatsangehörigkeit) • Am Wahltag 18. Lj. vollendet • Seit mind. 3 Monaten Wohnsitz in Hessen • Nicht nach § 3 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen

  6. Wahlberechtigung bei kombinierten Wahlen Wenn Wahlberechtigte innerhalb der Dreimonatsfrist aus einem anderen Bundesland nach Hessen zugezogen sind, sind sie für die Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Im Wählerverzeichnis ist dann in der entsprechende Spalte ein Sperrvermerk eingetragen.

  7. Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen Personen, die seit längere Zeit im Ausland wohnen, können auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden und durch Briefwahl ihre Stimme abgeben. Diese Personen sind am Ende des Wählerverzeichnisses handschriftlich eingetragen (mit Sperrvermerk für Briefwahl).

  8. Stimmzettel - Wahlurne • Die Stimmzettel für Bundes- und Landtagswahl sind farblich unterschiedlich • Es wird für beide Wahlen nur eine Wahlurne benutzt

  9. Wahlhandlung - Ablauf • Aushändigung des Stimmzettels (auffalten) – der Wahlvorstand kann anordnen, dass dabei die Wahlberechtigung vorgezeigt werden muss • Kennzeichnung des Stimmzettels (zusammenfalten) • Ausweispflicht des Wählers (Wahlbenachrichtigung, Ausweis, o. ä.) • Stimmzettel in die Urne werfen • Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis

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