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Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei Seilbahnen und Schleppaufzügen des Personenverkehrs

Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei Seilbahnen und Schleppaufzügen des Personenverkehrs in den Europäischen Normen. prEN 12929-1 Allgemeine Bestimmungen. Allgemeine Anforderungen keine Gefährdung der Beschäftigten beim Betrieb und der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

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Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei Seilbahnen und Schleppaufzügen des Personenverkehrs

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Presentation Transcript


  1. Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei Seilbahnen und Schleppaufzügen des Personenverkehrs in den Europäischen Normen

  2. prEN 12929-1 Allgemeine Bestimmungen • Allgemeine Anforderungen • keine Gefährdung der Beschäftigten beim Betrieb und der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten • erforderliche Instandhaltungsarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken • leichte Zugänglichkeit von Anlagenteilen, die regelmäßig instandgehalten werden müssen • Montageanleitung • Erstellen einer Montageanleitung durch den Hersteller für den Aufbau der Anlage

  3. Betriebsanleitung • Erstellen einer Betriebsanleitung durch den Hersteller für den Betrieb der Anlage: • Technische Daten • Ingangsetzen der Anlage • Stillsetzen der Anlage • Überwachung der Sicherheitseinrichtungen • Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) • Beseitigung von Störungen • Einsatz des Hilfs- und Notantriebs

  4. Gefahrstellen • Vermeiden durch sicherheitsgerechtes Gestalten, • durch Einhalten von Mindestabständen nach EN 349 • wenn nicht möglich: trennende Schutzeinrichtungen nach EN 292, z.B. mit • Verkleidungen • Verdeckungen • Umzäunungen • Umwehrungen

  5. Im Arbeits- und Verkehrsbereich, • Arbeitsplätze auf Flurebenen, z.B. • Steuerstände • Ein- und Ausstiegsstellen für Fahrgäste • Verkehrswege für Beschäftigte • hochgelegene Instandhaltungsplätze, • Plätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an • maschinellen Einrichtungen • elektrischen Einrichtungen • Fahrzeugen durchgeführt werden • gilt nicht für Seilauflaufstellen

  6. prEN 1908 Spanneinrichtungen • zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten müssenim Bereich von Spanneinrichtungen • sichere Zugänge, z.B. Treppen, Steigleitern • Standflächen vorhanden sein • Einrichtungen gegen Absturz bei Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m Höhe • Ruhebühnen in Abständen von höchstens 15 m bei Steigleitern mit mehr als 80° zur Waagerechten • Beleuchtung in Spanngewichtsräumen

  7. WI 242023, WI 242024 Fahrzeuge • An oder auf Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten an der Anlage durchgeführt werden, müssen Standplätze vorhanden sein, mit • einer sicheren Standfläche • einem Geländer • einer Ablage für Werkzeuge an Arbeitsgehängen • Lichte Höhe von mindestens 2,0m zwischen Standflächen und Teilen der Anlage oder Sitzfläche • Ergonomisch günstige Arbeitshaltung

  8. Öffnungen im Kabinendach mindestens • 0,6 m im Durchmesser oder • 0,6 m Kantenlänge bei rechteckiger Form • Verhindern des unbeabsichtigten Zufallens des Lukendeckels • Erforderliche Einrichtungen bei einem Transport von Lasten

  9. prEN 13243 Elektrische Einrichtungen • Abschließbarer Hauptschalter in der elektrischen Zuleitung für das Freischalten der Seilbahnanlage, • Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen in den Stationen, • abschließbarer Hauptschalter • Schlüsselschalter im Steuerstromkreis • Not-Befehlseinrichtungen in den Umlenkstationen, die nach dem Betätigen in der Aus-Stellung verbleiben • Verständigungseinrichtungen • Fernsprecher • Funksprechgeräte • in den Stationen • in Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden

  10. prEN 13107 Bauwerke • Sicherheitsabstände • seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung in den Stationen • gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den Sicherheitsabstand hineinragen müssen, • Bahnsteige • Stützen in Abstellanlagen • diese Gefahrstellen müssen erkennbar sein • durch Anstrich • durch Beleuchtung • Sicherheitsabstand von 0,12 m bei Standflächen neben Fahrzeugen, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,15 m von deren Außenkante an der Längsseite

  11. Sicherheitsabstand von 2,5 m über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Fahrzeugen • Arbeitspodeste • ortsfeste Arbeitspodeste an Stützen und in Stationen • Anordnung und Dimensionierung derart, dass Arbeiten in einer ergonomisch günstigen Haltung durchgeführt werden können, • sichere Standfläche • Geländer mindestens an der der Arbeitsstelle gegenüberliegenden Seite und an den Stirnseiten • Geländer 1,0 m hoch mit Handlauf, Knieleiste, Fußleiste • Berücksichtigung von Bergungen • Breite mindestens 0,5 m, bei Schleppliften mindestens 0,35 m • Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

  12. Neigung der Arbeitspodeste in Längsrichtung maximal 10% • bei stufenförmiger Anordnung der Arbeitspodeste horizontaler Abstand zwischen den einzelnen Podestelementen nicht mehr als 0,05 m, vertikaler Abstand nicht mehr als 0,3 m • Zugänge zu Arbeitspodesten • Sichere Erreichbarkeit über • Treppen • Steigleitern • Laufstege • Überstieghilfen • Steigschutzeinrichtungen an Steigleitern bei Absturzhöhen von mehr als 10 m • Ruhebühnen an Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten in Abständen von höchstens 15 m

  13. Bei Stützen mit einer Höhe von weniger als 4 m sind eingehängte Leitern zulässig • Laufstege auf Umlenkstationen • Mindestbreite 0,5 m • Geländer an einer Seite • Einrichtungen zum Abheben von Seilen • fest angebrachte Einrichtungen als • Seilabhebeböcke • Anschlagösen • bei Schleppliften sind lösbare, gegen Kippen gesicherte Abhebeeinrichtungen zulässig • Laufschienen für Fahrzeuge • mechanische Endbegrenzungen bei Laufschienenenden in Abstellanlagen

  14. Schutz gegen Absturz an Stationen • Fangnetze an Ein- und Ausfahrten von Stationen bei Absturzhöhen von mehr als 2 m • Hilfsmittel zum Heben von Lasten • zum Abnehmen, Anbringen, Versetzen von Fahrzeugen • für den Transport von Belastungsgewichten • Einrichtungen zum Abheben von Antriebselementen • Einrichtungen zur Montage und Demontage von Antriebselementen, z.B. Motor, Getriebe

  15. prEN 1709 Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen • Prüfungen • vor der ersten Inbetriebnahme • nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme • Prüfungen durch eine unabhängige Person mit anerkannter Qualifikation • Prüfungen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Person auf arbeitssicheren Zustand • Dokumentation der Prüfergebnisse

  16. prEN 1909 Räumung und Bergung • Ergonomische und sichere Gestaltung von Bergungsgeräten • Entgleisungsschutz bei Seilfahrgeräten • Überstiegmöglichkeiten vom Seilfahrgerät auf das Fahrzeug • Brems- oder Rückhalteeinrichtung zur Sicherung der Fahrbewegung • Anschlagpunkt für den Auffanggurt des Beschäftigten • Notwendigkeit des Umhängens von der Berg- auf die Talseite • Abseilgeräte müssen EN 341 entsprechen

  17. prEN 12397 Betrieb • Betriebsanweisung • Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache durch den Betreiber • den Beschäftigten bekannt zugeben für den Betrieb und die Instandhaltung • Berücksichtigung des Arbeitsschutzes • die Aufgaben der mit dem Fahrbetrieb Beschäftigten • die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten • das Beseitigen von Störungen

  18. die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen • die Bedingungen, unter denen die Beschäftigten auf oder in Fahrzeugen mitfahren • das Verhalten bei besonderen Witterungsbedingungen Zusätzlich bei Seilschwebebahnen • den Transport von Lasten • den Einsatz von Geräten zum Retten von Beschäftigten • Ingangsetzen • Ingangsetzen der Anlage erst, wenn sicher ist, dass andere Beschäftigte nicht gefährdet sind • Verständigung durch Funk • keine Zeitvereinbarung

  19. Instandhaltungsarbeiten an Anlagen • während des Betriebes nur dann, wenn Beschäftigte durch Bewegungen von Teilen der Anlage nicht gefährdet werden • Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen bei Arbeiten an stillstehender Anlage

  20. Mitfahren von Beschäftigten • ständiges Besetzen von Steuerständen, wenn Instandhaltungsarbeiten von Fahrzeugen aus durchgeführt werden • während der Mitfahrt müssen sich Beschäftigte • über ein Funksprechgerät mit dem Steuerpersonal verständigen • einen sicheren Stand verschaffen • durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sichern • Umfahren von Seilscheiben nur, wenn dies zugelassen ist

  21. Verständigung der Beschäftigten untereinander bei der Instandhaltung und dem Betrieb der Anlagen • Körperliche und geistige Eignung der Beschäftigten • Transport von Lasten • Anordnen und sichern der Lasten, dass niemand gefährdet wird • Prüfen der sicheren Durchführbarkeit des Transportes, wenn die Lasten über den Fahrbereich hinausragen

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