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Sachverständigenwesen

Sachverständigenwesen. Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen

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Sachverständigenwesen

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  1. Sachverständigenwesen • Einführung • Zertifizierung von Sachverständigen • Organisationen der Sachverständigen • Vertragsbeziehung zum Auftraggeber • Pflichten des Sachverständigen • Das Gutachten • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch • Haftung von Sachverständigen • Das Honorar des Sachverständigen • wichtige Rechtsvorschriften • Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten • Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses • Sonstiges Datei 1 Datei 2 Datei 3

  2. Literatur • Wellmann, Carl R.: Der Sachverständige in der Praxis • Bayerlein, W.: Praxishandbuch Sachverständigenrecht (2002) • Köhne, M.: Landwirtschaftliche Taxationslehre • Klocke, W., Neimke, L.: Der Sachverständige und seine Auftraggeber • Ulrich, W.: Der gerichtliche Sachverständige. Ein Handbuch für die Praxis, 12. Auflage, Köln, 2007

  3. Sachverständigenwesen • Einführung • Zertifizierung von Sachverständigen • Organisationen der Sachverständigen • Vertragsbeziehung zum Auftraggeber • Pflichten des Sachverständigen • Das Gutachten • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch • Haftung von Sachverständigen • Das Honorar des Sachverständigen • Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten • Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses • Sonstiges

  4. Einführung

  5. Es gibt keine Definition im Gesetz Erfahrungen, die zur Erfassung und Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten notwendig sind Fähigkeit zum Erkennen der ursächlichen technischen Geschehensabläufe Beherrrschen des Standes des technischen Wissens und der anerkannten Grundregeln und Methoden des Fachgebietes Wer ist Sachverständiger ? Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 1f.

  6. Anforderungen an einen Sachverständigen • überdurchschnittliche Sachkunde • Fähigkeit zum Erkennen der persönlichen Grenzen • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstellung • Offenheit hinsichtlich evtl. Interessenkollisionen • Aufklärung des Auftraggebers über den Leistungsumfang • Schätzung der Kosten für die Gutachtertätigkeit

  7. Grundanforderungen an einen Sachverständigen • überdurchschnittliche Fachkenntnisse in dem jeweiligen Betätigungsgebiet • praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit • ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen Heck in Bayerlein, 2002, S. 6

  8. Auftraggeber Notwendigkeitder Beurteilung relevanteInformationen Objekt Schaffung der Grundlagenzur Entscheidungsfindung Sachver-ständiger Manche Autoren machen einen Unterschied zwischen Sachverständigenund Beratern. Letztere treten nach außen nicht auf. Sie sind nur denInteressen des Auftraggebers verpflichtet. Erstere sind eine objektiveInstanz. Sie müssen auch Interessen Dritter schützen.

  9. Auch mündliche Gutachtensind möglich, dieSchriftform ist aber dieRegel. Gutachten sindpersönlich, unabhängig, unparteiisch

  10. hoheitliche Tätigkeiten durch Sachverständige Bei technischen Prüfungenwerden oft private Unternehmenfür den Staat tätig. staatlich beliehene Organe TÜV DEKRA

  11. Wer darf sich „Sachverständiger“ nennen? Es gibt keine berufsrechtlichen Voraussetzungen Es gibt eine Reihe von Urteilen für den Bereich der Kfz.-Sachverständigen.In der Regel ist die MeisterprüfungVoraussetzung, nur ausnahmsweiseist autodidaktisch angeeignetes Wissenausreichend. Wer über die Mindestvoraussetzungen nicht verfügt, sich aber Sachverständigernennt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. SachverständigerE.X. Perte öffentlich bestellte Sachverständige(nach § 36 Gewerbeordnung)werden durch die Kammern bestellt.In den Ländern, in denen es keineLandwirtschaftskammern gibt, werdendie Sachverständigen dieses Bereichesvon öffentlichen Stellen bestellt. Sorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber sind für beide Gruppengleich groß.

  12. Kategorien von Sachverständigen • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige • amtlich anerkannte Sachverständige • amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen • „Freie“ Sachverständige Die Kategorie der amtlich anerkannten Sachverständigenist für die technische Überwachung entwickelt worden.Diese SV sollen die technische Sicherheit fortlaufendkontrollbedürftiger technischer Systeme gewährleisten. Gerätesicherheitsgesetz

  13. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ unterliegt demstrafrechtlichen Schutz (§ 132 a StGB) § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (1) Wer unbefugt 1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. !

  14. Kann sich jeder „Sachverständiger“ nennen? Der Begriff ist zwar nicht strafrechtlich geschützt, aber ggf. ist mit einemVorgehen der Konkurrenznach dem Wettbewerbs-recht zu rechnen. Manche Zeitgenossen weichen auf andere Begriffe aus:Experte Sachkundiger Fachmann

  15. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Neben den Spezialkenntnissenkommt es auch auf dieIntegrität an. nach § 36 Gewerbeordnung Privileg: bevorzugte Heranziehung bei Gerichtsverfahren Die öffentlich bestellten undvereidigten Gutachter dürfen einenRundstempel benutzen.

  16. Trau keinemunter 30! Manche Bestellungskörperschaftenverlangen ein Mindestalter, wegen derLebenserfahrung und der Akzeptanzals Persönlichkeit. vgl. Heck in Bayerlein, 2002, S. 24

  17. Von einem öffentlich bestellten Sachverständigen muß erwartet werden,daß er nicht erst vor den Schranken der (Straf-)Gesetze Halt macht, sondern bereits unterhalb der Grenze des des rechtlich Zulässigensein Verhalten einrichtet, so daß – gemessen an den Geboten der Fairneß, der Korrektheit und der persönlichen Integrität – Zweifel an derZuverlässigkeit seines Tuns gar nicht erst aufkommen. VG Sigmaringen, Urteil vom 9.6.1980zitiert nach Klocke/Neimke, 2003, S. 40

  18. Öffentlich bestellten Sachverständigen gleichzustellende Personen • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer • Öffentlich bestellte, einen freien Beruf ausübende Vermessungsingenieure • Bayerische Landgerichtsärzte Quelle: Ulrich, 2007, S. 36 f.

  19. Hubert ÄrgerLandwirt An die LandwirtschaftskammerBeschwerde über den vereidigten Sachverständigen E. X. PerteSehr geehrte Damen und Herren,Herr E.X. Perte hat im Fall derBewertung meines Grundstückesin der Gemarkung „Am Trockenhang“für meinen Nachbarn B.Trügereindeutig ein Gefälligkeits-gutachten erstellt.Mit freundlichen GrüßenHubert Ärger Selbstverständlich könnensich Bürger bei der zuständigenBehörde über vereidigteSachverständige beschweren. Was kann oder muß dieBehörde tun? Ggf. sind Rücknahme oderWiderruf der öffentlichenBestellung möglich. Eine Überprüfung des Gutachtensoder ein neues Gutachten kannnicht gefordert werden.Der Sachverständige wird nichtfür die Behörde tätig.

  20. Sanktionsmöglichkeiten der Bestellungskörperschaften Die Bestellungskörperschaftkann die Verlängerung der Bestellung verweigern. Die Bestellungskörperschaft kanndie Bestellung widerrufen. Der Sachverständigeist wegen einer Straftatverurteilt worden Der Sachverständige lebt nicht mehr in geordnetenVerhältnissen Der Sachverständigeist insolvent geworden Der Sachverständige hat einmangelhaftes Gutachten erstattetund ist uneinsichtig hinsichlich der klar fehlerhaftenBewertungsmethodik.

  21. zertifizierte Sachverständige

  22. Zertifizierte Sachverständige Auf europäischer Ebene findet die Normenreihe EN 45.000 Anwendung. Gegenseitige Anerkennung von Prüflabors und Zertifizierungsstellen Die Akkreditierungsstelle bestätigt die Kompetenz von Prüf- undZertifizierungsstellen DAR Deutscher Akkreditierungsrat TGA Trägergemeinschaft für Akkreditierung Zertifizierungsgesellschaft: Institut für Sachverständigenwesen IfS-Zertifizierungsgesellschaft für Sachverständige mbH, IfS-Zert GmbH WF-Zert , WertermittlungsForum-Zert GmbH z.B. auch für Sachverständige zuständig, die bebaute und unbebaute Grundstücke bewerten

  23. EN 45013 Diese europäische NormEN 45000 legt Qualitätsstandards für Prüflaboratorien fest. Es wird im Wesentlichen ein Qualitätssicherungssystem, fachkundiges Personal sowie die Rückführbarkeit der verwendeten Messmittel gefordert. Die im Deutschen Kalibrierdienst akkreditierten Labore müssen u.a. auch die Anforderungen dieser Norm erfüllen. http://www.quality.de/lexikon/en_45000.htm

  24. Die DIN EN 45013 ist die europäische Norm zur Regelung und Kontrolle der Sachverständigeneigenschaft. Sie wurde mit dem Ziel erstellt , das Vertrauen in eine Stelle, die Personalzertifiziert, zu stärken, dh. sie muss die nötige Kompetenz, Ausbildung und Erfahrung haben. Sie gilt für Zertifizierungsstellen, die Systeme zur Zertifizierung von Personal betreiben und durch Begutachtung und wiederkehrende Überwachung bestätigen, dass das Personal kompetent ist, die geforderten Aufgaben zu leisten. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung werden von der Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert. Der Sachverständige unterliegt einer ständigen Weiterbildungspflicht, die vom Zertifizierungsgeber kontrolliert wird. Er muss einen Kompetenznachweis aufgrund festgelegter Qualifikationsanforderungen erfüllen. Somit wird die effiziente Personalplanung erleichtert. Die Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt in Form eines Kompetenzzertifikates und wird in einem Verzeichnis für kompetentes Personal veröffentlicht http://www.quality.de/lexikon

  25. Die Europäische Union hat mit der Euronorm EN 45013 das System der Personenzertifizierung5 für alle Mitgliedsstaaten einheitlich festgelegt und somit ein EU-einheitliches Markenzeichen für glaubwürdige und sachkundige Personen vorgegeben. Den europaweiten Bekanntheitsgrad wird die, nur in Deutschland bekannte "öffentliche Bestellung und Vereidigung" nicht erreichen können. Mittlerweile gibt es auch in Deutschland den (gemäß Euronorm 45013) zertifizierten Sachverständigen." Dieser hat die besonders strenge und objektive Prüfung bei einer nach dem Normativen Dokument der EN 45013 durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung akkreditierten Stelle bestanden. Diese Prüfung wird europaweit anerkannt. "Ein entscheidender Vorteil der Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung liegt in der erweiterten Qualitätssicherung: Der zertifizierte Sachverständige muß eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen, Arbeitsproben einreichen und seine Kompetenz alle 5 Jahre erneut unter Beweis stellen (Rezertifizierung). Der von einer Befristung der Titelvergabe ausgehende Anreiz zur Sicherung der Qualifikation in Verbindung mit wiederholenden Prüfungen ist deshalb unverzichtbar, um auch über Jahre hinweg Qualität zu gewährleisten. Mittel- bis langfristig wird sich deshalb u.E. die Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung durchsetzen."6 Quelle:wertermittlungsforum.de

  26. Anforderungen an eine Zertifizierungsstelle • Alle Anbieter müssen Zugang zu den Diensten der Zertifizierungsstelle haben. • Die Verfahren der Zertifizierungsstelle dürfen nicht diskriminieren • Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder andere Bedingungen gestellt werden. • Die Zertifizierungsstelle muß unabhängig sein und über Personal verfügen, das unabhängig ist von den Interessen der jeweiligen Zertifizierung. • Es muß ein Lenkungsgremium gebildet werden, dessen Mitglieder aus allen am Zertifizierungssystem interessierten Gruppen auszuwählen sind. • Die organisatorische Struktur muß EN 45.013 entsprechen. Quelle: Klocke/Neimke 2003, S. 29

  27. Akkreditierungsstellen Die Zertifizierer der Zertifizierer Diese Stellen prüfen die Unternehmen,die als Zertifizierer tätig werden wollen. Logo der TGA

  28. Herzlich Willkommen auf der Homepage der TGA - Trägergemeinschaft für Akkreditierung German Association for Accreditation GmbH - Ihre unabhängige und kompetente Akkreditierungsstelle! Wir akkreditieren Zertifizierungsstellen für Managementsysteme(z.B. QM, UMS, SCC, EN9100, TL9000, ISO 22000, ISO 27001, etc.) und Zertifizierungsstellen für Personen (z.B. QM-, UM-Auditoren, Sachverständige, Schweisserfachpersonal, ZfP-Personal, etc.) nach den entsprechenden internationalen Normen und Regelwerken.Auf den folgenden Seiten erfahren Sie wissenswertes zu allen Bereichen der Akkreditierung, den nationalen und internationalen Anerkennungsabkommen und was sonst noch alles im Bereich der Akkreditierung und Zertifizierung gerade Aktuell ist. Sie sind als Unternehmen oder Einzelperson auf der Suche nach einem kompetenten Zertifizierer? Schauen Sie doch mal in unserer Datenbank nach. Sie können dort entweder alphabetisch oder nach dem jeweiligen Scope suchen. Selbstverständlich gibt es auch eine Gesamtliste: In unserer Datenbank sind alle von uns akkreditierten Zertifizierungsstellen mit ihrem jeweiligen Spektrum gelistet. Sie möchten persönlich mit uns in Kontakt treten? Rufen Sie uns an! Unsere Mitarbeiter freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.

  29. Die Zertifizierer

  30. Aufgaben und Ziele der IfS-ZertifizierungsgesellschaftDer Zertifizierungsservice (IfS Zert) der IfS GmbH für Sachverständige hat sich zum Ziel gesetzt, das Sachverständigenwesen im Bereich der Qualitätssicherung sach- und fachkundig zu unterstützen. Dies geschieht durch einheitliche Prüfung von Sachverständigen für den gesamten Wirtschaftsraum der Europäischen Union. Die Zertifizierung und Überwachung von Sachverständigen erfolgt nach einheitlichen Kriterien entsprechend der internationalen Norm DIN EN  ISO/IEC 17024. Ausdruck eines positiv verlaufenen Zertifizierungsverfahrens ist ein für die jeweilige Person ausgestelltes Zertifikat, für dessen breite Anerkennung sich die Zertifizierungsstelle einsetzt. Zur Erreichung der Ziele des gemeinsamen europäischen Markts fördert die Zertifizierungsstelle (auch im europäischen Ausland) die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten auf der Basis gleichwertiger Kriterien für die Erteilung der Zertifikate. Dabei wird ebenfalls die Kompatibilisierung der Sachkundenachweise nationaler Anerkennungssysteme als Basis für ein europäisches Sachverständigenwesen gefördert. Dies gilt vor allem für die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

  31. WF-Zert Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024Die 1998 gegründete WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) prüft, bestätigt und überwacht unter der Leitung von Dipl.-Betriebswirtin (FH) Marion Schoop die Kompetenz von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 PrüfungÜberwachung undBestätigung der persönlichen Fachkompetenz auf höchstem NiveauVerbraucherschutzWF-Zert hat ihre Unabhägigkeit und Kompetenz unter Beweis gestellt und wurde erstmals im September 1999 als zweite deutsche Personalzertifizierungsstelle in o.g. Zertifizierungsbereich nach DIN EN 45013 von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR) akkreditiert. Im Juli 2004 hat sich WF-Zert im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens erneut der Qualitätsprüfung der TGA unterzogen. Die Reakkreditierungsbegutachtung fand auf der Grundlage der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 statt. Im Ergebnis wurde WF-Zert von der TGA die Kompetenz bestätigt, nach der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zertifizieren. Durch ständige

  32. Das WertermittlungsForum im ÜberblickDas WertermittlungsForum als eine der führenden Institutionen im Bereich der Immobilienbewertung bietet Bewertungssachverständigen und anderen in der Immobilienwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen einen umfassenden und aktuellen Service für den gesamten Bereich der Immobilienbewertung. Komplettbetreuungsservice Aus- und WeiterbildungZertifizierung nach ISO/IEC 17024Praxishilfen /SachverständigenserviceWertermittlungssoftwareSachverständigenbüro Daneben führt das WertermittlungsForum bundesweit Immobilienbewertungen durch und erstellt Gutachten und Stellungnahmen zu bestehenden Gutachten. Dieser Arbeitsbereich gewährleistet den notwendigen stetigen Praxisbezug für die Optimierung aller Produkte und Leistungen des WertermittlungsForums. Das WertermittlungsForum wird von seinem Gründer Dr.-Ing. Hans Otto Sprengnetter geführt. Er blickt als ehemaliger Hochschullehrer, Inhaber eines Stadtplanungsbüros und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf über 30 Jahre Erfahrung in der Grundstückswertermittlung zurück. Für die Erfüllung seiner umfassenden Aufgaben ist das WertermittlungsForum in fünf eigenständige, jedoch eng zusammenarbeitende Abteilungen untergliedert. WF-Akademie - Aus- und Weiterbildung WF-Zert - Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 WF-Service - Praxishilfen/Sachverständigenservice WF-Software – Wertermittlungssoftware WF-SachverständigenGmbHo

  33. BDSF – Wir über uns Der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V., zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000, ist einer der größten und ältesten Sachverständigenverbände in Deutschland. Ziel des Verbands ist es, die berufsständischen Allgemeininteressen von Sachverständigen, Gutachtern und Fachexperten zu vertreten. Dazu zählt die Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen sowie die professionelle Unterstützung von Sachverständigen bei der Kundengewinnung sowie der Abwicklung von Gutachten. Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Sachverständigen haben die Möglichkeit auf ein umfassendes Netzwerk zurückzugreifen, um ihre Tätigkeit gewinnbringend und seriös ausüben zu können. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt ein Verzeichnis aller Sachverständigen und Fachexperten, das sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Gerichten und Behörden zugänglich ist und diesen die Suche eines qualifizierten Sachverständigen ermöglicht. Die Mitglieder des Verbands werden alle auf ihre Qualifikation und Berufserfahrung überprüft. Gemäss den Verbandsrichtlinien können nur Personen aufgenommen werden, die über eine fundierte und fachspezifische Ausbildung verfügen und ein entsprechendes Maß an Berufserfahrung besitzen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bezeichnung „BDSF Sachverständiger“ ein Qualitätssiegel ist und auch in Zukunft bleibt. Der Bundesverband Deutscher Sachverständigen versteht sich als Standesorganisation, die Sachverständige und Gutachter im gesamten Bundesgebiet vertritt.

  34. Organisationen der Sachverständigen

  35. Bundesvervband Deutscher Sachverständigerund Fachgutachter Ich binzertifiziert! Ich bin öffentlichbestellt undvereidigt!

  36. EN 45.013 Die Zertifizierungist für mich wegen der Auslandsaufträge so wichtig

  37. Dieses Sachverständigenbüro ist nach ISO 9001.2000 zertifiziert

  38. Die Zeitschrift des b.v.s. Vom BVS wird die zehnmal jährlich in einer Auflage von mehr als 4.000 Exemplaren erscheinende Fachzeitschrift DER SACHVERSTÄNDIGE herausgegeben. Diese informiert über die die Sachverständigen betreffenden Gesetzgebungsverfahren und die sich daraus ergebenden fachlichen und rechtlichen Folgen. Fachbeiträge aus den verschiedensten Gebieten der Sachverständigentätigkeit geben den in den Mitgliedsverbänden des BVS zusammengeschlossenen Sachverständigen und auch einer beträchtlichen Zahl von freien Abonnenten einen Überblick über aktuell technische Neuerungen, die Weiterentwicklung von das jeweilige Sachgebiet betreffenden Regelwerken und Richtlinien und infor-mieren über die das Sachverständigenwesen betreffende Rechtsprechung. Weiterhin dient DER SACHVERSTÄNDIGE als Diskussionsplattform für fachliche Fragen und Problemfälle.

  39. Struktur Der BVS vertritt als Dachverband 12 Landesverbände und 12 Fachverbände mit insgesamt mehr als 4.800 Sachverständigen, die auf ca. 250 verschiedenen Sachgebieten tätig sind. Diese erstatten für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden, Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handwerk sowie insbesondere für private Verbraucher Gutachten und stehen ihnen bei wichtigen Entscheidungen mit fachlichem Rat zur Seite. Die Sachverständigen in den Mitgliedsverbänden des BVS sind grundsätzlich öffentlich bestellt und vereidigt, anderweitig durch staatliche Stellen oder dazu durch Gesetz befugte Institutionen hoheitlich beliehen oder auf der Basis der Europanorm EN 17024 zertifiziert. Anwärter auf eine oder mehrere dieser Qualifikationen können eine zeitlich befristete Mitgliedschaft erwerben. Aufgaben Der BVS hat sich zum Ziel gesetzt, den Berufsstand der in seinen Mitgliedsverbänden zusammengeschlossenen Sachverständigen in der Öffentlichkeit zu vertreten und dessen Interessen wahrzunehmen. Dies umfaßt die Mitwirkung bei der das Sachverständigenwesen direkt betreffenden Gesetzgebung sowie bei Fachgesetzen, welche im Zusammenhang mit der fachspezifischen Tätigkeit der über 250 verschiedenen Sachgebiete stehen, auf denen Sachverständige Gutachten erstellen. Der BVS fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und die Ausbildung angehender Sachverständiger durch eigene Fachseminare sowie in Zusammenarbeit mit namhaften Ausbildungsinstituten.

  40. Bundesfachbereiche Dem fachlichen Erfahrungsaustausch sowie der Fort- und Weiterbildung dienen die im BVS eingerichteten Bundesfachbereiche. Diese führen mit organisatorischer Unterstützung der BVS-Bundesgeschäftsstelle in ganz Deutschland in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und den dem BVS angeschlossenen Fachverbänden Seminare und Informationsveranstaltungen durch. Die Bundesfachbereiche sind: > Architekten- und Ingenieurhonorare> Bauwesen> Betriebswirtschaft> Elektronik und EDV> Gebäudetechnik> Grundstückswertermittlung> Kraftfahrzeuge> Kunst, Antiquitäten, Juwelen> Maschinen, Anlagen, Betriebseinrichtungen> Umwelt/Naturwissenschaften> Schriften, Farben, Druck und Papier

  41. DEUTSCHER SACHVERSTÄNDIGENTAG Der BVS ist Initiator und verantwortlicher Mitträger des jährlich im März in Berlin stattfindenden DEUTSCHEN SACHVERSTÄNDIGENTAGES - DST. Der DST dient mit seinen ganztägigen Fachveranstaltungen und dem sich am nächsten Tag anschließenden politischen Plenum als Diskussionsforum für die fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung und den Dialog mit Vertretern von Politik, Bestellungskörperschaften, Auftraggebern für Sachverständigengutachten und -dienstleistungen aus dem Justizbereich und der Wirtschaft sowie dem privaten Verbraucher. Der DST wird von ca. 30 Organisationen mitgetragen, die mehr als 20.000 Sachverständige repräsentieren.

  42. BdH - Bund der Hausratexperten e.V. Westermannweg 5 H30419 HannoverTel: 0511 791643, Fax: 0511 755743, eMail: kontakt@bdh-expert.de BDVM - Sachverständigenrat Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungshandels e.V. Frangenheimstraße 450931 KölnTel: 0221 403142, Fax: 0221 4009396, eMail: bvdm-moebel@einzelhandel.de BSM - Bundesverband der Sachverständigen für Medizinprodukte Georgsplatz 130974 WennigseneMail: Haindl@t-online.de BSOT - Bundesverband der Sachverständigen für orientalische, handgeknüpfte Teppiche und Flachgewebe e.V. Severinstraße 23950676 KölnTel: 0221-2723614, Fax: 0221-216568, eMail: teneikelder@t-online.de BSR - Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. Burgstrasse 8153177 BonnTel: 0228 93 59 93-0, Fax: 0228 93 59 93-3, eMail: bsr-bonn@t-online.de BTE - Bund Technischer Experten e.V. Christophstr. 1145130 EssenTel: 0201 777077, Fax: 0201 782325, eMail: bte-geschaeftsstelle@bte-ev.de BvFF - Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V. Ludwig-Thoma-Straße 2085276 Pfaffenhofen a.d.I.Tel: 08441-871642, Fax: 08441-871643, eMail: forstservice.schmutz@t-online.de Fachgruppe Elektronik und EDV Flurstr. 8332791 Lage-LippeTel: 05232-65454, Fax: 05232-65475, eMail: SV-Otto@t-online.de HLBS - Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Kölnstraße 20253757 St. Augustin (Hangelar)Tel: 02241 928081-85, Fax: 02241 27014, eMail: verband@hlbs.de LBVS - Landesverband Brandenburg öbuv. sowie gleichwertig qualifizierter Sachverständiger e.V. Geschwister-Scholl-Str. 9014471 PotsdamTel: 0331-970292, Fax: 0331-964806, Team Deutscher Maschinenexperten e. V. Werner-von-Siemens-Straße 330982 PattensenTel: 05101-58870, Fax: 05101-588729, eMail: TDM@TDM-Experts.de

  43. Dachverbände Dachverbände Nationale Ebene Bundesverband Freier Berufe > http://www.freie-berufe.de Internationale Ebene EuroExpert > http://www.euroexpert.org TEGoVA > http://www.tegova.org

  44. Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. ist ein Berufs- und Fachverband von steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen sowie Sachverständigen in der Landwirtschaft. Profitieren Sie vom Wissen der HLBS- Mitglieder. Mit Hilfe der Navigationsleiste erhalten Sie eine Übersicht der gelisteten Experten. Der Verband wurde 1922 in Berlin gegründet, der heutige Sitz ist Sankt Augustin und die Zahl der Mitglieder beträgt ca.1400. Als Fachverband unterstützen wir die Fortbildung unserer Mitglieder und des Berufsnachwuchses und verstehen uns als berufspolitische Vertretung. Wir hoffen, daß Ihnen unsere Internet-Präsentation gefällt und die angebotenen Informationen von Nutzen sind. Falls Sie Anregungen haben teilen Sie uns diese bitte mit. HLBS e.V.Kölnstr. 20253757 Sankt AugustinTel.: 02241 - 928081Fax.: 02241 - 928080E-Mail:verband@hlbs.de www.hlbs.de

  45. HLBS - Organisation und Service Struktur des HLBS Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Präsident:Dr. Rüdiger Wesche, Steuerberater, WirtschaftsprüferGeschäftsführer:Hans Josef Hartmann, RechtsanwaltDr. Peter Meinhardt, Diplom-AgraringenieurGeschäftsstelle:Kölnstr. 20253757 Sankt AugustinTel.: 02241 - 928081 - 84Fax: 02241 - 928080E-Mail: verband@hlbs.deVereinsregister: Amtsgericht Bonn 20 VR 2168

  46. Forstsachverständige Bundesverband der freiberuflichenForstsachverständigen www.bvff-ev.de

  47. Forstsachverständige in Österreich

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