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Das Arbeitszeitpaket 2008

Das Arbeitszeitpaket 2008. Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen. Neuerungen mit 1. 1. 2008. Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen

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Das Arbeitszeitpaket 2008

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Presentation Transcript


  1. Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

  2. Neuerungen mit 1. 1. 2008 • Stärkung der Betriebsebene • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen • Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden • Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit • Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV

  3. Neuerungen mit 1. 1. 2008 • tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr • Wochenendruhe im Schichtbetrieb • Strafen, Arbeitszeitsaufzeichnungen • Erleichterter Abbau von Zeitguthaben • Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

  4. Stärkung der Betriebsebene Bisher: • Strittig, ob der Kollektivvertrag eine Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung weitergeben kann; Neu: • Der KV kann stets die BV ermächtigen; • Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf

  5. Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Bisher: • Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, Viertagewoche, Einarbeiten iVm Feiertagen. Neu: • Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen. • Damit auch manche KV-Passagen „saniert“. • Bisher keine Umsetzung in einem KV

  6. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Bisher: • Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 22. und 23.12. iVm 24-26.12.); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (inkl. Ausfallstag) → tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden Neu: • Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen Hintergrund: • Freizeitblock für AN, weniger Überstunden für AG

  7. Gleitzeit • AN bestimmt AZ in vereinbartem Rahmen selbst • Zu vereinbaren durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung • Gleitzeitperiode, fiktive Normalarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeit + Vermeidung von Überstunden + Mitarbeiterzufriedenheit

  8. Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden Bisher: • Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen. Neu: • Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. • Höchstarbeitszeit von Jugendlichen 9 Stunden • Vorsicht offene Zeitguthaben

  9. Durchrechnung • Im Gegensatz zu Gleitzeit kaum Spielraum für AN • Normalarbeitszeit >40 Stunden, wenn im Durchrechnungszeitraum Normalarbeitszeit eingehalten • Nicht übertragbare Zeitguthaben sind Mehrarbeit oder Überstunden • Abhängig vom KV • Keine Änderung durch AZG-Novelle

  10. Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit Bisher: • Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. Neu: • Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr (Zusammenhang steht aber noch in KVs!) • Auch mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. • Achtung: Die 10 Stunden gelten nur bei regelmäßiger Verteilung auf 4 Tage.

  11. Viertagewoche – 12 Stunden Höchstarbeitszeit Bisher: • 12 Stunden Höchstarbeitszeit (inkl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt; Neu: • 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung • Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten); AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt. • praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)

  12. 12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV • Schichtarbeit: 1 Arbeitsplatz, AN wechseln ab Bisher: • Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich. Neu: • Der KV kann bei Schichtarbeit stets 12 Stunden bzw. 56 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. • Voraussetzung: Ein Arbeitsmediziner stellt die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten). + Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv.

  13. Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit Bisher: • Bei besonderem vorübergehendem Arbeitsbedarf u zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen. Neu: • BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen. • Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)

  14. Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit • Erforderlich in 3 Fällen, wenn 12 Stunden Höchstarbeitszeit mit Einzelvereinbarung vereinbart • Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest. • Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen. • In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt.

  15. Wochenendruhe im Schichtbetrieb Bisher: • Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr. Neu: • Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden. • Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr).

  16. Arbeitszeitaufzeichnung • Beginn und Ende der Arbeitszeit • Beginn und Ende der Ruhepausen (Erleichterungen durch BV) • bei Außendienst reicht Saldoaufzeichnung • Gilt auch für AN mit fixen AZ, Pauschalen, All-In-Vereinbarungen • Gilt nicht für leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben

  17. Strafen Bisher: • Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert; Neu: • Der Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich; • Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro • Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte

  18. Strafen • Arbeitsinspektor zeigt an, straft selbst nicht • KIAB, Abgabenbehörde • Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN Neu: • Kumulierung gilt nun auch bei Nichtaufzeichnung der Arbeitszeit • Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (zB auf Überstundenentgelt) nicht, dh es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. • Gilt auch bei Vorenthalten von AZ-Aufzeichnungen

  19. Abbau von Zeitguthaben • Regelung für Durchrechnungszeiträume über 26 Wochen • Überstunden • Analoge Anwendung auf sonstige Zeitguthaben, insbesondere Mehrarbeit • Wenn AN untätig bleibt, kein Verfall des Zeitguthabens • 50% Zuschlag für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses

  20. Abbau von Zeitguthaben Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Zeitguthaben nach Ablauf ½ DRZ Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN

  21. Abbau von Zeitguthaben - Überstunden Zeitguthaben am Ende DRZ Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN Zeitausgleich binnen 6 Mo danach Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Monat, in dem Überh geleistet

  22. Der Mehrarbeitszuschlag Bisher: • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei. Neu: • Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten • Für ab 1. 1. 2008 erbrachte Mehrleistungen Hintergrund: • Teilzeit-Boom

  23. Mehrarbeit & Teilzeit • Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. • Teilzeit: Unter 40 Stunden, unter der Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung • Einzelvereinbarung mit AN, für die bestehende Betriebsvereinbarung nicht gilt, zulässig • = Elternteilzeit, Altersteilzeit • ≠ Kurzarbeit

  24. Mehrarbeitszuschlag - Entgeltfragen • Basis Normallohn wie bei Überstunde, d.h. inkl. Zulagen, etc. – KV kann aber abweichen! • Zählt bei Bemessung der Sonderzahlungen eher nicht • Bei geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen • bei laufender Zahlung mit nächster Abrechnung zu berücksichtigen • Bei Zeitausgleich erst am Ende des Dreimonatszeitraums • Aufwertung • Nicht steuerfrei nach § 68 EStG

  25. Der Mehrarbeitszuschlag - andere Verteilung der Normalarbeitszeit • Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart, zB auch geblockte Altersteilzeit; • einseitige Anordnung (wie bei Überstunden), wenn vereinbart • Durchrechungs-Regelungen in KVs gelten auch für Teilzeitbeschäftigte? • Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren; auch befristet für Saisonspitzenach EB Beweisregel

  26. Der Mehrarbeitszuschlag – Ausgleich im Dreimonatszeitraum • Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen • Zeitraum vom AG vorzugeben; Zeitausgleich zu vereinbaren oder anzuordnen • Drei Monate ab Mehrleistung? • Minusstunden • Vereinbarung - Elemente

  27. Gleitzeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit • Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird; • Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht • Bsp: 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit in Handel und Metallindustrie

  28. Beispiel Dreimonatszeitraum (= 13 Wochen), vereinbarte Arbeitszeit20 Stunden; KV sieht 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit vor:

  29. Kumulierung, Formen der Vergütung • Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (zB Überstundenzuschlag) • Kumulierung mit Nachtzuschlag, Öffnungszeitenzuschlag? • Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1) • Pauschale Abgeltung Mehrarbeit / Zuschlag • KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern, bisher kaum Regelungen

  30. Tipps • Die teuerste Zeit ist die bezahlte, unproduktive Zeit! • BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen • KV-Änderungen verfolgen • BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden • Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit

  31. Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Seneca

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