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GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsman

GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald. Gliederung. 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling Betriebsgenetik 4.1 Change Management

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GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsman

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  1. GESUNDHEITSMANAGEMENT IVTeil 4bProf. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald

  2. Gliederung 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling • Betriebsgenetik 4.1 Change Management 4.2 Kooperation und Integration 4.2.1 Grundlagen 4.2.2 Kooperationen nach SGB V 4.2.3 Ausgewählte Integrationsansätze 4.2.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung

  3. 4.2.1 Grundlagen • Überblick: Formen der Zusammenarbeit

  4. Kooperationsformen • Inhalt: • Freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen auf vertraglicher Basis ohne finanzielle Bindung. • Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit bleibt erhalten • Beispiele: • Kartell • Zusammenschluss von Unternehmen von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis zur Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs • Konsortium • Definition: Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis, um sachlich und zeitlich klar umrissene Projekte durchzuführen. • Z. B. Bankenkonsortium Emission von Wertpapieren • Konsortium hat i.d.R. Rechtsform der GbR; ohne eigene Rechtsform: Arbeitsgemeinschaft

  5. Kooperationsformen • Beispiele: (Forts.) • Joint Venture • Gründung eines gemeinsamen Unternehmens durch rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen zur Durchführung einer zeitlich nicht begrenzten Aufgabe. • Interessengemeinschaften (Strategische Allianzen) • Freiwillige Vereinbarungen zwischen mehreren Unternehmen, die den Austausch, die gemeinsame Nutzung oder die gemeinsame Entwicklung von Produkten, Technologie oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben • rechtliche oder kapitalmäßige Selbständigkeit nicht berührt

  6. Konzern • Inhalt: • Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, wobei die rechtliche Selbständigkeit gewahrt bleibt. • In der Regel entsteht ein Unterordnungsverhältnis, d.h., die wirtschaftliche Selbständigkeit der beherrschten Unternehmung geht verloren. • Holding: • Dachgesellschaft, deren einziger wirtschaftlicher Zweck die Verwaltung/Steuerung der untergeordneten Unternehmen ist (Dachgesellschaft) • Management-Holding: Strategisches Management liegt in den Händen der Dachgesellschaft, operatives Management bei den Mitgliedern.

  7. Fusion • Inhalt: • Verschmelzung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer neuen Unternehmung. • Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit geht verloren • Fusionskontrolle: • Bundeskartellamt kann Fusionen untersagen (§§ 35 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) • > 500 Mio. Euro weltweiter Umsatzerlös der beteiligten Unternehmen • Beispiele BKartA untersagt • Erwerb von Kreiskrankenhaus des Landkreises Rhön-Grabfeld und von Städtischem Krankenhaus Eisenhüttenstadt durch Rhön-Klinikum AG (2005). • Erwerb des Kreiskrankenhauses Wolgast durch Universitätsklinikum Greifswald (2006). Siehe „Fusionskontrolle, Beispiel Wolgast“.

  8. Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen • Hier: beispielhaft aus Sicht eines Krankenhauses • NB: Die Sichtweise kann sich ändern! • Ebenen: • horizontale Ebene • Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern • vertikale Ebene • Zusammenarbeit mit vor- oder nachgelagerten Bereichen • laterale Ebene • Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitsbereiches

  9. Kooperationspartner auf horizontaler Ebene • Zusammenarbeit von Krankenhäusern der gleichen Versorgungsstufe • Beispiel: Konzernbildung der Krankenhäuser im Nürnberger Land • Oftmals: • Kooperation unterschiedlicher Träger • geringe räumliche Distanz zwischen Häusern • Beispiele: • Kooperationsformen • gemeinsame Buchhaltung, EDV, Controlling, Codierung, Personalverwaltung • gemeinsame Beschaffung, Materialwirtschaft, Apotheke • gemeinsame Hol- und Bringdienste, Hausmeister, Technik • gemeinsame Informations- und Sicherheitsdienste • gemeinsame Speisenversorgung, Mensa, Wäscherei • gemeinsame Krankenpflegeschule • Telemedizinische Zusammenarbeit • Konzernbildung • Gleichordnungs- oder Unterordnungskonzerne • Fusion • z. B. Zusammenschluss mehrerer Landkreise zu einem Zweckverband  Überführung mehrerer Krankenhäuser zu einem Rechtskörper mit mehreren Standorten

  10. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene • Zusammenarbeit eines Krankenhauses mit vor- oder nachgelagerten Bereichen • Zusammenarbeit in der Patientenbehandlung • vorgelagerte Leistungsträger • Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten • Zusammenarbeit mit Krankenhäusern niedriger Versorgungsstufe • Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen,… • nachgelagerte Leistungsträger • Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten • Zusammenarbeit mit Krankenhäusern höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe • Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderten-, Rehaeinrichtungen, Sanatorien, Physiotherapeuten, Hospize • Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen • Zusammenarbeit mit Bestattungsunternehmen • Zusammenarbeit mit Sportstätten, Fitnessstudios etc.

  11. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene • Zusammenarbeit in der Ver- und Entsorgung • Zusammenarbeit mit Apotheken, Pharmaunternehmen, Wäschedienste, Speisenversorgung, Sterilisation, … • Zusammenarbeit mit lokalem Entsorgungsunternehmen • Zusammenarbeit mit Transportunternehmen, Rotem Kreuz, Rettungsdienst,…

  12. Krankenhaus als Integrationspartner

  13. Kooperationspartner auf lateraler Ebene • Inhalt: Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitswesens i.w.S. • Banken • Versicherungen • Floristikbetriebe • Friseure • Fernseh- und Telefonverleihgesellschaften • Galerien • Lebensmittelindustrie • Geräteindustrie • Facility Management • … • Achtung: Wurden für bestimmte Leistungsbereiche Fördermittel erhalten, dürfen Teilbereiche nicht einfach outgesourct werden, sonst müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden.

  14. Voraussetzungen für erfolgreiche Kooperation • Existenz von Machtpromotoren • Managementebene muss die Kooperation wollen • Zusammenarbeit von Klinikchef ist in der Praxis nicht einfach! • Abgleich von Therapie und Diagnostik • gleiche Definition von Standards (z. B. zur Überleitung in Reha) • Technische Voraussetzungen • Datentransfer, z. B. von Hausarzt an Krankenhaus • Problemfähigkeit • Zusammenarbeit führt stets zu Konflikten • Regelmäßiger Kontakt, Vertrauen

  15. Gründe für eine Kooperation • Kostenreduktion • Reduktion von Vorhaltekosten durch Zentralisierung • z. B. Geburtshilfe in mehreren Krankenhäusern in räumlicher Nähe • Reduktion laufender Kosten durch Übung • z. B. Erhöhung der Schnelligkeit einer Behandlung durch häufige Durchführung • Erhöhung der Auslastung • Reduktion der Beschaffungskosten durch Mengenrabatte und Verbundbestellungen • Verbesserung des Managements • z. B. Spezialisten

  16. Gründe für eine Kooperation • Leistungsverbesserung • Spezialisierung • Übungseffekte: Qualität steigt mit Menge • Ausstattung: Bessere Geräte bei höherer Menge möglich • Standortsicherung • Schließung eines Verbundes aus spezialisierten Krankenhäusern weniger wahrscheinlich als eines einzelnen Krankenhauses • Qualitätssicherung • Aufbau eines QM-Systems leichter möglich • Verhandlungsmacht • gegenüber Krankenkassen (Budget) • gegenüber Regierung (Investitionsförderung) • Personalgewinnung • gemeinsame Ausbildung • gemeinsame Fortbildung • Attraktivität • Job Rotation • Forschung und Entwicklung

  17. Darstellungsmöglichkeiten: Netz oder Pfad?

  18. Pfad als Netzausschnitt (z. B. Allgemeinarzt – Krankenhaus – Reha)

  19. Netz-Beispiel: Allgemeinarzt – Facharzt I – Facharzt II – Krankenhaus – Reha - Allgemeinarzt

  20. Dienstleistungskooperation • Dienstleistungen • sind immateriell • werden häufig persönlich erstellt • werden an anwesenden Kunden erstellt • können qualitativ schwer gemessen werden • sind schwer quantitativ planbar • Folgen: • Kooperationspartner können schlecht planen und kontrollieren • Kooperation basiert stärker auf Vertrauen und gemeinsamen Werten als bei Sachgütern: Sozialkapital

  21. 4.2.2 Kooperation nach SGB V • Neue Versorgungsformen: • Grundlage: • Gesundheitsstrukturgesetz (1993) • Neuordnungsgesetz (1997) • GKV-Gesundheitsreform-Gesetz (2000) • GKV-Modernisierungs-Gesetz (2004) • Inhalt: • Modellvorhaben (§§ 63-65 SGB V) • Strukturverträge (§ 73a SGB V) • Ambulante Leistungen im KH (§§ 115-123 SGB V) • Integrierte Versorgung (§§ 140a-140d SGB V)

  22. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) • Inhalt: • Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung • Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind • Ziel: • Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung • Vereinbarungen mit Leistungserbringern • Adressaten: • Krankenkassen, Krankenkassenverbände • Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern • Besonderheiten: • Krankenkassen können auch Einzelverträge mit einzelnen Ärzten unabhängig von der Kassenärztlichen Vereinigung schließen • Ärzteverbünde (z. B. Praxisnetze) können ebenfalls Vertragspartner sein

  23. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) • Charakter: • „Modellvorhaben“: erproben • wissenschaftliche Begleitung und Auswertung • Beispiele: • Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur • Vereinbarung zum Diabetes Gesundheitsmanagement (institutionenübergreifend) • Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen stationsersetzender ambulanter Operationen • Vereinbarung über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Operationen im Bereich der Kinderchirurgie

  24. Strukturverträge (§ 73a SGB V) • Vertragspartner • Kassenärztlichen Vereinigung • Landesverbände der Krankenkassen • Inhalt: • neue Versorgungs- und Vergütungsstrukturen für hausärztliche Versorgung • durch • Hausarzt • Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (Praxisnetz) • Budget • Budgetvereinbarung für diese Patienten (z. B. für das ganze Praxisnetz) • interne Aufteilung des Budgets (auch abweichend von EBM)

  25. Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) • Inhalt: • Versicherte können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen • Bindung: • mindestens ein Jahr gebunden • möglichst kein Hausarztwechsel • Vertrag: • Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten • zugelassene Hausärzte • Gemeinschaften dieser Hausärzte • zugelassene medizinischen Versorgungszentren

  26. Krankenhäusern und Vertragsärzte (§§115-123 SGB V) • § 115: Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten • Partner: • Landesverbände der Krankenkassen • Kassenärztliche Vereinigungen • Landeskrankenhausgesellschaft • Vertrag: • enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern • Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Versicherten • Inhalte: • Förderung des Belegarztwesens • Praxiskliniken • ambulante und stationäre Versorgung durch Vertragsärzte • Informationsaustausch, Datentransfer • Notdienstes • Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus • Allgemeine Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus

  27. Auflösung der starren Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung • § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus • § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus • § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung • § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte • § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung • § 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus • § 117 Hochschulambulanzen • § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen • § 119 Sozialpädiatrische Zentren • § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe • § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen • § 121 Belegärztliche Leistungen

  28. GMG-Innovationen • §116a: ambulante Behandlung im Krankenhaus ist bei Unterversorgung zulässig • § 116b: Krankenhäuser können spezialisierte ambulante Leistungen erbringen falls • sie Teil eines „strukturierten Behandlungsprogramms“ (§ 137g) sind • sie hoch spezialisiert sind • CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen • seltene Erkrankungen vorliegen • z. B. HIV-Patienten

  29. Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten(§§ 137f-g SGB V) • Inhalt: systematische Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin gestützt sind. • Synonym: Disease-Management-Programme (DMP) • im Bereich der GKV: strukturierte Behandlungsprogramme bzw. Chronikerprogramme • „Freie DMP“ • Ziel: • Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker • Beispiele: • Diabetes, Brustkrebs, Koronare Herzkrankheiten, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, Asthma bronchiale • Instrumente (Auswahl): • Schulung • Ansprechpartner („Lotse“) in der Krankenkassen • Reminding (für Untersuchungen) • Datenbasis • …

  30. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) • § 140a: Integrierte Versorgung • Krankenkassen können Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung abschließen. • (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. • § 140b: Verträge zu integrierten Versorgungsformen • Partner: • niedergelassene Ärzte • Praxisnetze • Krankenhäuser • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen • Abweichungen: Verträge dürfen von sonstigen Regelungen des SGB V, KHG etc. abweichen, falls dies dem Charakter der Integration entspricht • § 140c: Vergütung • Es wird eine Vergütung vertraglich vereinbart • Interne Budgetaufteilung zwischen Partnern möglich

  31. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) • § 140d: Anschubfinanzierung, Bereinigung • Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der nach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen erforderlich sind. • Die nach Satz 1 einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Vergütungen zu verwenden

  32. IV • Modelle: • Gesellschaftsmodell: • eine eigene Gesellschaft wird von den Leistungserbringern für einen spezifischen IV gegründet • alle haften gemeinsam (GbR) • Steuerlich schwierig, USt, GewSt • Kooperationsmodell: • Krankenkasse macht die Verträge und koordiniert alles • Einkaufsmodell: • Management-Gesellschaften kauft Leistungen bei Leistungserbringern ein • Bewertung: • Einkaufsmodell als Zukunft der IV. • Sie kann mehrere IV-Verträge tragen und kauft die Leistungen bei unterschiedlichen Leistungsanbietern auf. • Know How akkumuliert bei Management-Gesellschaft

  33. IV • Aktueller Stand • Anschubfinanzierung: lief 31.12.2008 aus! • Verlässliche Statistiken sind seither nicht mehr verfügbar • „Monitoring-IV.de“: Erhebung läuft 2012

  34. Aktueller Stand der Integrationsverträge http://www.bqs-register140d.de/ http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1168248/SharedDocs/Downloads/DE/Standardartikel/I/Glossar-Integrierte-Versorgung/Informationen-Integrierte-Versorgung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Informationen-Integrierte-Versorgung.pdf http://www.dgiv.org/ http://www.monitoring-iv.de http://www.wiwiss.fu-berlin.de/institute/abv/gersch/forschung/monitoring_iv.html

  35. http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1168248/SharedDocs/Bilder/DE/Standardartikel/I/Glossar-Integrierte-Versorgung/Infografik-Integrierte-Versorgung,property=poster.jpghttp://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1168248/SharedDocs/Bilder/DE/Standardartikel/I/Glossar-Integrierte-Versorgung/Infografik-Integrierte-Versorgung,property=poster.jpg

  36. Gemeldete, geltende Verträge zur Integrierten Versorgung nach KV-Regionen (Auszug) (23.07.2009)Summe: 7199

  37. 21.01.2009

  38. 21.01.2009

  39. Vorläufige Bewertung • Vertragspartner auf Leistungserbringerseite: • ursprünglich überwiegend Krankenhäuser • niedergelassene Ärzte stärker im Kommen • Verträge über • Komplexpauschalen • Hausarztverträge mit fachübergreifender ärztlicher Versorgung • indikationsbezogene Projekte (z. B. Diabetes) • Primärer Vorteil: Umgehung der Budget-Sperre • Bewertung • „Sektorbrille“ wird weiterhin getragen • möglichst schnelle und einfache (Rück-)Gewinnung der 1%-Mittel (Leistungserbringer und Kassen) • Verbesserung von Kommunikation und Koordination • Veränderung gegenüber Status quo begrenzt

  40. COPD= CHRONISCH OBSTRUKTIVE BRONCHITIS

  41. NB! • Die Tatsache, dass seit 2008 kaum mehr Informationen zur Verfügung stehen, lässt durchaus Rückschlüsse auf die Bedeutung zu!

  42. „Desintegration“ • Teilweise wird auch (wieder) getrennt, was zusammengefügt war • Beispiel: Privatisierung von Universitätskliniken • Trennung von Krankenbehandlung und Lehre/Forschung

  43. 4.2.3 Ausgewählte Integrationsansätze • Managed Care • Definition: • Steuerungsmodell des Gesundheitswesens, bei dem es durch eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Akteure zu einer geführten Krankenversorgung, Prävention und Gesundheitsförderung kommt. • i.d.R. erfolgt die Steuerung durch selektive Kontrahierung, d.h. der Auswahl der Vertragspartner durch die Krankenkasse

  44. Managed Care • Umsetzung • USA: • 160 Mio. Amerikaner sind in einer Managed Care Organisation versichert (2001) • davon 70 Mio. in einer Health Maintenance Organisation • Deutschland: • Modellvorhaben seit 1988 möglich (§§ 63 ff. SGB V) • bislang kaum von Bedeutung • Schweiz • 500.000 von insgesamt ca. 7 Mio Versicherte in Managed-Care-Modellen • 100.000 davon in HMOs, 400.000 in Hausarztnetzen

  45. Managed Care: Typologie

  46. Preferred Provider Organisation • Synonym (fast): Hausarztmodell • Versicherung schließt Verträge mit unabhängigen Ärzten oder Krankenhäusern • Versicherte muss sich von Anfang an für einen Leistungserbringer • Gatekeeper: • Wahl des Hausarztes als Preferred Provider • Theoretisch auch Ambulanz eines Krankenhauses oder Community Nurse als Preferred Provider denkbar • Behandlung durch andere Anbieter ohne Überweisung durch Gatekeeper: höhere Zuzahlung • wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.

  47. Point-of-Service-Plan (POS) • Keine vorherige Festlegung des Versicherten, von welchen Leistungserbringer er sich behandeln lassen möchte. • Wahl des Leistungserbringers: • Empfohlen: Auswahl der Leistungserbringer aus einer Liste • Inhalt: Leistungserbringer mit dem seine Krankenkasse eine spezielle Vertragsbeziehung hat • Geht er zu einem Anbieter, der nicht auf dieser Liste steht, so muss er mit hohen Zuzahlungen rechnen. • Innerhalb der Liste kann er frei wählen • wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.

  48. Health Maintenance Organisation (HMO) • Rechtliche und wirtschaftliche Integration von Versicherung und Leistungserbringer • Arten: • Closed Panel HMO • feste Verträge zwischen der Versicherung und den Leistungserbringern • Unterarten: • Group Model • Leistungserbringer rechtlich selbständig • HMO behandelt ausschließlich Patienten der HMO • Vorteil für Arzt: • rechtlich selbständig, komplette Arztpraxis von der HMO gestellt, feste Kunden • Staff Model • Leistungserbringer Angestellte der HMO • z. B. Krankenversicherung betreibt MVZ

  49. Health Maintenance Organisation (HMO) • Arten: • Closed Panel HMO (siehe Vorseite) • Open Panel HMO: • Leistungserbringer dürfen auch andere Patienten behandeln • Versicherten müssen in der HMO sich behandeln lassen (sonst keine Erstattung) • Unterarten: • Individual (Independent ) Practice Association: Vertrag mit einzelnen Anbietern • Network Model: Vertrag mit einer Gruppenpraxis oder anderen integrierten Organisationen

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