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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig

Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig. Landtagswahlordnung 1992. Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer. Landtagswahlordnung 1992.

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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig

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Presentation Transcript


  1. Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den GemeindeärztenDr. Werner Katschnig

  2. Landtagswahlordnung 1992 • Ausschluss vom Wahlrecht • Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten • Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer

  3. Landtagswahlordnung 1992 • Wählerverständigungskarte • Ausfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen • Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde

  4. Landtagswahlordnung 1992 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei • mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren • Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

  5. Landtagswahlordnung 1992 Amtliche Wahlinformation Muster • Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal • Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination

  6. Landtagswahlordnung 1992 Beantragung der Wahlkarte • telefonische Beantragung unzulässig • mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen • schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte • ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

  7. Landtagswahlordnung 1992 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte • Übernahmebestätigung (Aktenvermerk) • schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles • andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen • Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst

  8. Landtagswahlordnung 1992 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte • bis zum 29. Tag nach dem Wahltag • mündliche oder schriftliche Anfrage

  9. Gemeinderatswahlordnung 1994 • Ausschluss vom Wahlrecht • Staatsangehörige anderer EU-Staaten • amtliche Wahlinformationskarte • telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig

  10. Gemeinderatswahlordnung 1994 • Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer • Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation • Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte

  11. Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei • mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren • Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

  12. Gemeinderatswahlordnung 1994 Staatsangehörige anderer EU-Staaten werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen

  13. Gemeinderatswahlordnung 1994 Amtliche Wahlinformation • Name, Geburtsjahr und Anschrift • Wahlsprengel (Wahlort) • Nummer im Wählerverzeichnis • Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal • zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination möglich

  14. Gemeinderatswahlordnung 1994 Beantragung der Wahlkarte • telefonische Beantragung unzulässig • mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen • schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte • ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

  15. Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte • Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk) • schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles • andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen • Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)

  16. Gemeinderatswahlordnung 1994 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte • bis zum 29. Tag nach dem Wahltag • mündliche oder schriftliche Anfrage

  17. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz • Wirtschaftliche Unternehmungen • Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen • Darlehen • Rechnungsabschluss • Genehmigungspflicht

  18. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen • ohne eigene Rechtspersönlichkeit Keine Wertminderung • mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen nicht errichtet werden

  19. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen

  20. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Rechnungsabschluss vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung

  21. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht • Änderung der Anlegungsart • Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen • Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird

  22. NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht • Aufnahme eines Darlehens • Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt • Unbedingte Erbserklärung • Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung

  23. Gemeindeärztegesetz 1977 • Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die verbandsangehörigen Gemeinden • Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband

  24. Gemeindeärztegesetz 1977 Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband • nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich • Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung

  25. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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