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Vorlesungsmodul I

Vorlesungsmodul I. Technische Schutzrechte. Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz. Termine: Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr. Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz. Termine: 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster

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Presentation Transcript


  1. Vorlesungsmodul I Technische Schutzrechte

  2. Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr

  3. Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: • 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster • 15.Oktober: Patentrecherche • 29.Oktober: Patentanmeldungen International, Anmeldestrategie • 12.November: Marken und Designs national – international • 26.November: Arbeitnehmererfindungen • 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge • 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

  4. Zur Person Renate Weisse Physikstudium (Diplom) an der TU Berlin Chemiestudium (Vordiplom) an der TU Berlin Promotion bei Perkin Elmer – Bodenseewerk Überlingen Institut für Spektroskopie und Spektrochemie in Adlershof Ausbildung zur Patentanwältin in der väterlichen Kanzlei Praktische Tätigkeit bei McLachlan & Donaldson, Dublin Patentanwältin – Deutsches Patent- und Markenamt Europäische Patentvertreterin – Europäisches Patentamt Masterstudiengang „Europäischer gewerblicher Rechtsschutz“ Fernuniversität Hagen 3 Kinder

  5. Skript

  6. Skript http://www.weisse-patent.de/ mandant_veranstaltungen.html

  7. Rechtsgrundlagen Gesetze • http://www.gesetze-im-internet.de • Patentgesetz, Markengesetz, Geschmacksmustergesetz (Designgesetz), Gebrauchsmustergesetz, Gesetz über das Recht der Arbeitnehmererfindungen

  8. Rechtsgrundlagen Verordnungen • http://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.html

  9. Rechtsgrundlagen Merkblätter des DPMA • http://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.html

  10. Rechtsgrundlagen Antragsformulare • http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/index.html#2

  11. Schutzrechtsarten Registerrechte • Patent • Gebrauchsmuster • Designs (früher: Geschmacksmuster) • Marken (ganz früher: Warenzeichen) • Sortenschutz • Schutz von Topographien von Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

  12. Schutzrechtsarten Nicht – eingetragene Schutzrechte: • Urheberrecht • Wettbewerbsrecht • Namensrecht §12 BGB • Nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster • Schutz von berühmten Marken Entstehen ohne gesonderten Antrag automatisch

  13. Schutzrechtsarten Registerrechte • Patent Technisches Schutzrecht Schützt Erfindungen

  14. Schutzrechtsarten Registerrechte • Gebrauchsmuster Technisches Schutzrecht Schützt Erfindungen

  15. Schutzrechtsarten Registerrechte • Design Schützt die äußere Formgebung eines Gegenstands

  16. Schutzrechtsarten Registerrechte • Marke Schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – Beispiel: Coca Cola, Afri Cola, Pepsi Cola

  17. Schutzrechtsarten Registerrechte • Sortenschutz Schützt Pflanzensorten mit deren Namen Beispiel: Rose „Barbara“

  18. Schutzrechtsarten Registerrechte • Schutz von Topographien von Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen Selten, nur einige Anmeldungen/Jahr

  19. Schutzrechtsarten Registerrechte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. Bundessortenamt Europa: Europäisches Patentamt (EPA) bzw. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

  20. Motivation Gewerblicher Rechtschutz hat das Ziel Geld zuverdienen Kein Schutzrecht erforderlich, wenn • Nur wissenschaftliche Ehre erreicht werden soll • Viel Know-How erforderlich ist und der Bedarf begrenzt (Marktsättigung) • Erfindung ist nicht zu erkennen • Erfindung ist kurzlebig • Kein oder nur wenig Geld verdient werden kann

  21. Motivation Schutzrechtsanmeldung sinnvoll: • Monopol bewirkt Wettbewerbsvorsprung • Schutz vor unmittelbarem Nachbau • Lizenzvergabe • Sicherung eines Investments • Publikation schafft Stand der Technik • IP ist übertragbarer Vermögensgegenstand • Umgehung macht eigene Entwicklung notwendig (Preis!)

  22. Motivation Es gibt keine Verpflichtung Ideen zum Schutzrecht anzumelden. Passive Schutzrechtspolitik: • Ggf. Einspruch • Ggf. Nichtigkeitsklage • Geltendmachung eines Vorbenutzungsrecht • Geheimhaltung • Lizenznahme

  23. Motivation Risiken der passiven Schutzrechtspolitik: • Verletzungsprozesse • Lizenzzahlungen für nicht-rechtsbeständige Schutzrechte • Schlecht dokumentierter Stand der Technik

  24. Motivation Aktive Schutzrechtspolitik: • Schutz der eigenen Innovationen und Investments • Beobachtung des Marktes • Beobachtung der Schutzrechte des Wettbewerbs • Einspruch oder Widerspruch gegen störende Schutzrechte • Berücksichtigung der Veröffentlichungen und Schutzrechte auf dem Technologiegebiet vermeidet Schutzrechtsverletzungen • Inspirieren der eigenen Entwickler zu eigenen Ideen durch Beobachtung der Innovationen des Wettbewerbs

  25. Auswahl des Anmeldezeitpunkts • „First-to-File“-Prinzip in Europa Wer zu erst anmeldet bekommt das Schutzrecht. • Neuheitserfordernis: Die Erfindung darf nicht vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden

  26. Auswahl des Anmeldezeitpunkts Früher Anmeldetag: • Bewirkt weniger Stand der Technik • Schützt vor eigenen und fremden Veröffentlichungen

  27. Auswahl des Anmeldezeitpunkts Später Anmeldetag: • Verschiebt Fristen, zum Beispiel im Prüfungsverfahren und für Auslandsanmeldungen und die zugehörigen Kosten • Stellt sicher, dass alle Weiterentwicklungen berücksichtigt werden • Schiebt Kosten • Erlaubt Zeit um die Erfindung technisch zu testen • Schutzdauer läuft später ab

  28. Auswahl des Anmeldezeitpunkts Anmeldung ist bei Patenten und wenn Auslandsanmeldungen geplant sind vor der ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Benutzung einzureichen, bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern innerhalb der nachstehend erläuterten Neuheitsschonfrist.

  29. Patente Erfindungen §1 Patentgesetz: Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

  30. Patente Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Rechtsprechung: „Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit“. Hinweise und Indizien, als Hilfserwägungen für das Vorliegen einer Erfindung.

  31. Patente Beweisanzeichen und Hinweise auf das Vorliegen einer Erfindung: • Abkehr von technischen Gepflogenheiten. • Lösung einer technischen Aufgabe, die anders ist, als üblicherweise zu erwarten • Einfache Lösung an Stellen, wo üblicherweise komplexe Maßnahmen erforderlich sind. • Entwicklung der Technik entgegen einem Trend • schnellere Produktion • kostengünstiger herstellbar • leichter zu betreiben • weniger Aufwand bei Lagerhaltung oder Transport

  32. Patente Keine Erfindung: • bekannte Maßnahme an einem bekannten Gerät zur Erreichung eines bekannten Effekts • Materialwechsel nur, wenn der Fachmann diesen bei ansonsten gleicher Vorrichtung normalerweise nicht vornehmen würde und die Auswahl des Materials besondere, nicht vorhersehbare Vorteile bietet. • Automatisierung einer gewöhnlich manuell ausgeführten Tätigkeit und/oder der Einsatz eines Computers ist nur erfinderisch, wenn zusätzlich zu den Automatisierungsschritten Maßnahmen ergriffen werden, welche die Automatisierung erst ermöglichen und die aus dem Stand der Technik nicht bekannt waren.

  33. Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Ausnahmen von der Schutzfähigkeit: • Entdeckungen • wissenschaftliche Theorien • mathematische Methoden • Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, • Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche • Wiedergabe von Informationen als solche. • Rechtsprechung: „Technizität“, d.h. technischer Charakter oder technischen Effekt

  34. Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Ausnahmetatbestände des §1a und 2 des Patentgesetzes • menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung einschließlich der Keimzellen • Entdeckung eines der Bestandteile des menschlichen Körpers einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen • Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens • Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken

  35. Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Verschiedene Länder haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit.

  36. Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Neuheit • beanspruchter Gegenstand nirgendwo auf der Welt vor dem Anmeldtag veröffentlicht. Auch eigene Veröffentlichung steht der Patentfähigkeit entgegen. Beispiele für Veröffentlichungen: • schriftliche Publikationen • Ausstellung eines Produkts auf einer Messe • mündliche Vorträge • Weitergabe erfindungswesentlicher Informationen an Kunden ohne Geheimhaltungsverpflichtungserklärung.

  37. Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Erfinderische Tätigkeit Erfindung ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

  38. Patente Bestandteile einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung • Gebühren • unterschriebenes Antragsformular • Erfinderbenennung (nur Patente) • Zusammenfassung (nur Patente) • Vollmacht (bei Bevollmächtigung eines Patentanwalts nicht erforderlich) • Patentansprüche • Beschreibungen • ggf. die Zeichnungen

  39. Patente Wirkung der Patentanmeldung Prioritätsdatum: definiert den Zeitrang der offenbarten Erfindung. Alles was nach diesem Prioritätsdatum geschieht, hat keinen Einfluss mehr auf die Erteilung oder Nichterteilung des Patentes. Nach der Einreichung der Patentanmeldung darf der Erfinder frei über die Erfindung schreiben oder sprechen und die Erfindung auf den Markt bringen. Auch die Einreichung einer Patentanmeldung für den gleichen Gegenstand, aber mit einem späteren Zeitrang, durch einen Dritten stört die Anmeldung nicht mehr.

  40. Patente Patentansprüche • Patentansprüche geben an, was durch das Patent geschützt werden soll. Sie bestimmen den Schutzumfang und die Basis für die Prüfung der Patentanmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Dabei werden die Patentansprüche mit dem Verletzungsgegenstand bzw. Stand der Technik verglichen. • Aufzählungen von Merkmalen, die den „Kern der Erfindung“ beschreiben und unbedingt erforderlich sind, um die Erfindung zu verwirklichen

  41. Patente Patentansprüche • Falsch: „Je mehr Merkmale der Anspruch enthält, desto mehr Merkmale habe ich geschützt.“ • Richtig: Je weniger Merkmale der Anspruch enthält, desto größer ist der Schutzbereich.

  42. Patente Patentansprüche • Optionale Merkmale in Unteransprüchen • Ein Unteranspruch umfasst alle Merkmale des Hauptanspruchs, sowie ein oder mehrere weitere Merkmale. Beispiel: „Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass …[Merkmal]“. Solche Unteransprüche schränken den Schutzbereich des allgemein gefassten Hauptanspruchs nicht ein.

  43. Patente Patentansprüche Unteransprüche sind Rückzugslinien, auf die man zurückgreifen kann, wenn sich z. B. der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren als durch den Stand der Technik vorweggenommen herausstellen sollte. Bei einigen Patentämtern, z.B. dem Europäischen Patentamt oder dem US-Patentamt werden die Unteransprüche gleich mit geprüft, so dass der Anmelder bereits nach Erlass des ersten Bescheides weiß, welche Ansprüche schutzfähig sein können und welche nicht.

  44. Patente Patentansprüche Zweiteilige Anspruchsform: • Oberbegriff - Merkmale der Erfindung, die an sich bekannt sind • Kennzeichen - neuen Merkmale • Trennung durch die Worte, „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ • Geschützt ist die Kombination aller Merkmale

  45. Patente Beschreibung • Beschreibungseinleitung • Technisches Gebiet=Wortlaut des Oberbegriffs des Anspruchs 1 • Stand der Technik - soweit dem Anmelder bekannt, nicht zu ausführlich, ggf. Nachteile beschreiben • Aufgabe • Lösung=Kennzeichen des Anspruchs 1 („Erfindungsgemäß wird die Aufgabe dadurch gelöst, dass …“) mit Angabe der Gründe, wieso die Aufgabe gelöst wird • Beschreibung des Ausführungsbeispiels • Kurze (!) Beschreibung der Zeichnungen • Ausführliche Beschreibung des Ausführungsbeispiels unter Bezugnahme auf die Zeichnungen • Zeichnungen

  46. Patente Beschreibung Rechtsstreit vor dem Landgericht: keine Spezialfachleute, sondern Juristen. Daher fasst man die Patentbeschreibung so, dass die Verletzungsrichter sich selbst ohne zusätzliche, technische Erläuterungen ein klares Bild von der Erfindung machen können. Die Beschreibung des Ausführungsbeispiels schränkt auch den Schutzbereich des Patents in keiner Weise ein.

  47. Patente Offenbarung Erfindung muss so offenbart werden, dass der Fachmann sie ausführen kann. Es darf nichts verschwiegen werden, was der Fachmann zur Verwirklichung der Erfindung wissen muss und was nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört.

  48. Patente Zeichnungen • Zeichnungenentsprechend Formerfordernissen der „Patentverordnung“ • Keine Bemaßung und Beschriftung • „Bezugszeichen“ (= Nummerierung) • Schwarze Linien auf weißem Grund

  49. Patente Prüfungsverfahren • Patentanmeldung wird auf Antrag geprüft. • Unterlassungsanspruch wird erst nach der Durchführung des Prüfungsverfahrens und nach Erteilung gewährt. • Prüfungsantrag innerhalb von 7 Jahren nach Anmeldetag (Antrag und Gebühren)

  50. Patente Veröffentlichung • Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstagals Offenlegungsschrift egal, ob Prüfungsantrag gestellt wurde und in welchem Stadium sich die Anmeldung befindet. Einen Unterlassungsanspruch begründet die Offenlegungsschrift nicht. • Anmelder kann mit Offenlegung der Erfindung von einem Benutzer eine Entschädigung (kein Schadensersatz) verlangen.

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