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Verschiedene Rechnungslegungsstandards im Überblick

Verschiedene Rechnungslegungsstandards im Überblick. Christian Feller dipl. Wirtschaftsprüfer. Inhaltsverzeichnis. Übersicht Rechnungslegungsstandards OR – Swiss GAAP FER – IFRS – US GAAP Praktische Beispiele Unterschiede Rechnungslegungsstandards OR – Swiss GAAP FER – IFRS.

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Verschiedene Rechnungslegungsstandards im Überblick

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Presentation Transcript


  1. Verschiedene Rechnungslegungsstandards im Überblick Christian Feller dipl. Wirtschaftsprüfer

  2. Inhaltsverzeichnis • Übersicht RechnungslegungsstandardsOR – Swiss GAAP FER – IFRS – US GAAP • Praktische Beispiele Unterschiede RechnungslegungsstandardsOR – Swiss GAAP FER – IFRS

  3. Frage 1 – Schweiz. KMU Gruppe Herr A ist Alleinaktionär der schweiz. KMU Holding AG, welche 6 operative Gesellschaften in der ganzen Schweiz hält. Die Umsätze werden zu einem grossen Teil im Ausland erwirtschaftet. Die Konkurrenten sind zum grössten Teil in der Schweiz ansässig. Herr A hat die KMU Gruppe in den letzten 40 Jahren aufgebaut und denkt nun an die Nachfolge. Realistisch ist entweder ein Verkauf an das Management oder der Verkauf an einen (grösseren) Konkurrenten. Die Rechnungslegung erfolgt nach OR. Als Berater von Herr A stellt sich Ihnen die Frage, welcher Rechnungslegungsstandard für die KMU Gruppe am vorteilhaftesten ist? AnwendungsfragenÜbersicht (1)

  4. Antwort 1 – Schweiz. KMU Gruppe In erster Linie kommt für die KMU Gruppe eine Umstellung auf Swiss GAAP FER in Frage, da die realistischen Übernehmer in der Schweiz domiziliert sind (Management, Konkurrenten). Eine Bewertung auf der Basis eines Swiss GAAP FER Abschlusses wirkt sich tendenziell preiserhöhend aus. Im Falle eines MBO‘s wäre zudem davon auszugehen, dass Herr A weiterhin beteiligt bleiben wird. Auf der Basis eines Swiss GAAP FER Abschlusses könnte er seine Aktionärsinteressen besser wahrnehmen. AnwendungsfragenÜbersicht (2)

  5. AnwendungsfragenÜbersicht (3) Frage 2 – Swiss Group AG Die Swiss Group AG hat in ihren Absatzmärkten in der Schweiz und im Ausland (Europa, Australien, USA) verschiedene Tochter-gesellschaften. Die meisten davon wurden in den letzten 5 Jahren akquiriert. Die zwei Hauptkonkurrenten kommen aus Deutschland und England. Die Aktienmehrheit der Swiss Group liegt bei einer Private Equity Gesellschaft. Die restlichen Aktien sind in der Hand des Managements. Man geht davon aus, auch in den nächsten Jahren bedeutende Akquisitionen zu tätigen. Mittelfristig ist der Gang an die Börse oder der Verkauf an einen Konkurrenten vorgesehen. Zurzeit erfolgt die Rechnungslegung nach OR. Der CFO der Swiss Group fragt Sie an, welchen Rechnungslegungs-standard Sie ihm empfehlen würden.

  6. AnwendungsfragenÜbersicht (4) Antwort 2 – Swiss Group AG In erster Linie kommen IFRS in Frage, da dieser Standard sowohl für die Börse (SWX, europäische Börsen), wie auch für die potentiellen Übernehmer in Deutschland und England relevant sind. Sofern die Kotierung an einer US Börse im Vordergrund steht (z.B. NASDAQ), sollten US GAAP angewendet werden. Ansonsten würde sich der Zusatzaufwand jedoch nicht lohnen.

  7. Übersicht Rechnungslegungsstandards OR Swiss GAAP FER IFRS US GAAP

  8. Rechnungslegung nach OR (1) • Vorsichtsprinzip • Ausrichtung Gläubigerschutz • Stille Reserven • (teilweise Offenlegung bei wesentlicher Auflösung) • Sehr flexible Vorschriften • (solange Vorsicht gewahrt wird) • Relevant für Steuern (Massgeblichkeitsprinzip)

  9. Rechnungslegung nach OR (2) • Im Konzernabschluss weder Geldflussrechnung noch Eigenkapitalnachweis vorgeschrieben. Konsolidierung auch nach sog. „Deutscher Methode“ möglich • International sowie für Finanztransaktionen irrelevant • 7 Seiten Gesetz, davon 1 Seite Konzernrechnungslegung

  10. Rechnungslegung nach OR (3) • Neues Rechnungslegungsrecht in Bearbeitung • Rechtsformneutral und somit auch Ersatz der rechtsformneutralen Vorschriften des Aktienrechts • Detaillierungsgrad der Rechnungslegung ist markant erhöht. • Stille Reserven werden nicht untersagt • Handelsrechtskonformer OR-Abschluss bleibt massgeblich für Steuerabschluss (Massgeblichkeitsprinzip)

  11. Rechnungslegung nach OR (4) • Erweiterung der Mindestgliederungsvorschriften (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Anlehnung an die Gliederung gemäss Swiss GAAP FER. • Einführung weiterer Buchführungsgrundsätze: • - Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung (matching of revenue and cost) • - Aktivierungspflicht • - Einzelbewertung im Regelfall • - Grundmethodik des Impairment

  12. Rechnungslegung nach OR (5) • Für grössere Unternehmen gelten zusätzliche Anforderungen (Geldflussrechnung, Lagebericht, welche neu auch die Risikobeurteilung enthält)

  13. Swiss GAAP FER (1) • GAAP: Generally acceptedaccountingprinciples • FER: Fachempfehlungen zur Rechnungslegung • Knapp gehaltene Grundsätze mit gewissen Erläuterungen • In Anlehnung an IFRS, jedoch Regulierungsgefälle • Regelwerk ist recht stabil, d.h. nicht ständige Änderungen und Anpassungen • Ausrichtung auf Schweizer Investoren

  14. Swiss GAAP FER (2) • True and Fair View Konzept: Qualitätssiegel für Bilanzleser, da keine stillen Reserven i.S.v. Willkürreserven • Ermöglicht Zugang zur Schweizer Börse • (seit 1.1.2005 nur noch an Nebenbörse) • International irrelevant • 1 Taschenbuch, ca. 208 Seiten

  15. Rechnungslegung nach IFRS (1) • IFRS: International Financial Reporting Standards (IAS sind die Vorgänger der IFRS) • Herausgegeben vom „International Accounting Standards Board (IASB), einer privaten Stiftung mit Sitz in London • „True and fair view“ Konzept • Vergleichbarkeit der Abschlüsse • Schutz der Anleger (Ausrichtung auf Investor)

  16. Rechnungslegung nach IFRS (2) • Ab 2005 IFRS ist Pflicht für alle kotierten Gesellschaften in der EU. • Ab 2005 ist IFRS notwendig, um an der Schweizer Hauptbörse zu verbleiben • Ab 2007 USA akzeptiert IFRS Abschluss von ausländischen Unternehmen, keine Überleitung auf US GAAP mehr notwendig. Zunehmende Konvergenz mit US-GAAP • International sehr relevant, weitere Umstellungen in diversen Ländern geplant.

  17. Rechnungslegung nach IFRS (3) • Laufende Änderungen und Ergänzungen • IFRS für KMU ab 2009 sind da, Erleichterungen marginal • 1 Buch mit über 2000 Seiten Standards, Interpretationen, Erläuterungen und Beispielen • (davon 464 Seiten Finanzinstrumente)

  18. Rechnungslegung nach US GAAP (1) • US GAAP: U.S. Generally AcceptedAccountingPrinciples • Inhalt von GAAP nicht klar definiert, kein Gesetz • Verschiedene Quellen: Congress, SEC (Börsenaufsicht), PCAOB, FASB, AICPA, APB, EITF, DIG, andere, nicht kodifizierte GAAP, welche teilweise verschiedene Arten von GAAP erlassen. Komplexe Hierarchie innerhalb von GAAP (sog. „House of GAAP“)

  19. Rechnungslegung nach US GAAP (2) • „Fair presentation“ • International sehr relevant. Ab 2005 jedoch kein Börsenzugang mehr in der EU, dieser muss auf der Basis von IFRS sein. In der Schweiz wird Kotierung an der Hauptbörse jedoch auch nach 2005 noch möglich sein. • Ausrichtung auf (US)-Investor • „Rules-based“, kein „True and fair override“

  20. Rechnungslegung nach US GAAP (3) • Regeln sind teilweise sehr US-spezifisch • Umfassende Rechnungslegungsnormen, inkl. Branchen-spezifischer Vorschriften: sehr enger Rahmen für Interpretationen • Gedruckte Regeln umfassen drei Bücher mit rund 6‘000 Seiten Standards. Zusätzlich noch eine Unmenge von Ausführungs- und Detailbestimmungen (EITF, APB‘s etc.). Praktisch wöchentliche Ergänzungen und/oder Änderungen

  21. Gesetzliche Neuerungen (1) Revisionsrecht • Geltung für JR ab GJ 2012, daher Prüfung im Jahr 2013Achtung: relevant laufendes Geschäftsjahr und Vorjahr!

  22. Gesetzliche Neuerungen (2) Revisionsrecht • Grössenkriterien • Die Grössenkriterien verändern sich massiv • Revisionsform kann häufig von der ordentlichen in die eingeschränkte Revision gewechselt werden • Chancen • Chance für Kleinanbieter dürften sich aufgrund der Veränderung der Grössenkriterien steigern • Möglichkeit von Doppelmandaten ergibt sich

  23. Gesetzliche Neuerungen (3) Rechnungslegungsrecht • Rechtsformneutrale Ausgestaltung • Grössenkriterien sind massgebend • Offene Fragen vorhanden, wie geht man in der Praxis damit um? • Einfluss auf die eingeschränkte Revision • Das neue Recht verstehen (Beurteilung darüber) • Übergang vom alten zum neuen Recht • Bewertungen • Darstellung und Offenlegung • Revisionsart

  24. Aufbau des neuen Rechts (1) Das Rechnungslegungsrecht ist neu wie folgt geregelt: 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung • Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 – Art. 958) • Jahresrechnung (Art. 959 – Art. 960) • Rechnungslegung für grössere Unternehmen (Art. 961) • Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (Art. 962) • Konzernrechnung (Art. 963)

  25. Prüfungsziel Bewertung Neue Bewertungsregeln müssen erkannt werden, damit diese auch beurteilt werden können Im Bereich der möglichen Bewertungsarten bestehen noch unterschiedliche Auffassungen Bewertungen können sich auf sämtliche Positionen in der Bilanz und Erfolgsrechnung auswirken Achtung: Grundsatz der Stetigkeit muss beachtet werden JR – Bewertung (1)

  26. Grundsatz der Bewertung ist wie folgt (OR 960); Einzelbewertung (in der Regel) Keine Unterscheidung in Bezug auf die Bewertung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen Vorsichtige Bewertung, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern (Vorsichtsprinzip) Bei Anzeichnen einer Überbewertung muss eine Überprüfung der Werte vorgenommen und allenfalls angepasst werden (Imparitätsprinzip) JR – Bewertung (2)

  27. Erstbewertung Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Folgebewertung In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. JR – Bewertung (3)

  28. Besonderheiten bei Folgebewertungen Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. JR – Bewertung (4)

  29. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. JR – Bewertung (5)

  30. JR – Bewertung (6)

  31. JR – Bewertung (7) Aufgabenstellung Wertschriften Die Gesellschaft hat per 30.09.2011 Wertschriften erworben. Der Kaufpreis für die Wertschriften beträgt CHF 150‘000. Bei den Wertschriften handelt es sich um 100 Aktien zum Kaufpries von CHF 1‘000 an der Nettas AG und 100 Aktien à CHF 500 an der Kugel AG. Beide Aktien werden an der Börse gehandelt. Der Kurs der Aktien hat sich nun bis zum Bilanzstichtag verändert. Wie müssen die Aktien bilanziert werden, wenn der Kurspreis der Nettas AG CHF 980 und der der Kugel AG 650 beträgt. Begründen Sie Ihre Antwort detailliert und zeigen Sie die verschiedenen Varianten auf.

  32. JR – Bewertung (8) Lösungsvorschlag Wertschriften Bilanzierung per 30.09.2011 Anschaffungskosten 100 * CHF 1‘000 = CHF 100‘000 100 * CHF 500 = CHF 50‘000 Bilanzierung per 31.12.2011 Folgebewertung -> Einzelbewertung! Nettas AG – Zwingende Behandlung: 100 * CHF 980 = CHF 98‘000 Kugel AG – mögliche Varianten Variante 1: 100 * CHF 500 = CHF 50‘000 Variante 2: 100 * CHF 650 = CHF 65‘000Variante 3: 100 * CHF 650 = CHF 65’000 mit Schwankungsreserve von CHF 15’000

  33. JR – Bewertung (9) • Besonderheiten bei Folgebewertungen • Vorräte • Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. • Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelsware

  34. JR – Bewertung (10) Aufgabenstellung Vorräte Die Sicherheitsfirma SAFE ist im Überwachungs- und Sicherheitsbereich tätig. Die angefangenen Arbeiten (31.12.10: Fr. 600‘000.--; 31.12.11: Fr. 960‘000.--) sind zu Herstellkosten bewertet und beinhalten direkt Lohnkosten zuzüglich 20% für anteilige allgemeine Kosten. Der Netto-Marktwert dieser angefangenen Arbeiten übersteigen die Herstellkosten mit Ausnahme des Auftrages GREEN. Beim Auftrag GREEN ist der Netto-Marktwert nur Fr. 38‘000.– (HK: Fr. 48‘000.--) Mit welchem Wert müssen die Vorräte in die Bilanz 2011 eingehen?

  35. JR – Bewertung (11) • Lösungsvorschlag Vorräte • Grundsatz der Einzelbewertung • Der Auftrag GREEN muss um CHF 10‘000 reduziert werden.

  36. JR – Bewertung (12) • Passiven • Verbindlichkeiten müssen passiviert werden, wenn sie durch vergangen Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. • Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. • Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

  37. JR – Bewertung (13) • Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: • regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; • Sanierungen von Sachanlagen; • Restrukturierungen; • die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. • Nicht mehr begründete RST müssen nicht aufgelöst werden • Stille Reserven

  38. JR – Bewertung (14) • Handlungsempfehlungen Revisor • Interpretationsspielräume vorhanden, insbesondere Vorsicht bei Gesellschaften mit „Potential“ zu OR 725 • Bewertungsansätze vom Kunden vor der Revision schriftlich verlangen • Grundsatz der Stetigkeit muss eingehalten werden. Gemäss Übergangsbestimmungen kann bei der erstmaligen Anwendungen darauf verzichtet werden. • Die Absichten des Kunden verstehen • Schlussbesprechungsprotokoll mit Bewertungsfragen erstellen • Geistiger Vater der Jahresrechnung ist und bleibt der Verwaltungsrat -> Bewertungsentscheide

  39. Prüfungsziel Darstellung und Offenlegung Neue Gliederungsvorschriften müssen erkannt werden, damit diese auch beurteilt werden können Neuerungen im Bereich Bilanz, Erfolgsrechnung und anhang vorhanden Darstellung und Offenlegung (1)

  40. Darstellung und Offenlegung (2) Innerhalb von 6 Monatennach Ablauf GJ zu erstellen und zuständigem Organzur Genehmigung vorzulegen.Vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oderVerwaltungsorgans und vonder für die Rechnungslegungzuständigen Person zu unter-zeichnen.

  41. JR – Bilanz (1)

  42. JR – Bilanz (2)

  43. JR – Bilanz (3)

  44. JR – Erfolgsrechnung (1)

  45. JR – Erfolgsrechnung (2)

  46. JR – Anhang (1) Anhang Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind; Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung; den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; Weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

  47. JR – Anhang (2)

  48. JR – Anhang (3) • Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind: • Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; • eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im • Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise • über 250 liegt; • Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder • wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des • Kapital- und des Stimmenanteils; • Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die • Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; • Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedienungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

  49. JR – Anhang (4) • Bisher: nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);

  50. JR – Anhang (5) • Risikobeurteilung nur noch, sofern eine ordentliche Revision durchgeführt wird. Und dann nur im nicht der Prüfung unterliegendem Lagebericht • Aufzeigen von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leistungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremder Positionen der Erfolgsrechnung; Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle:die Gründe, die dazu geführt haben.

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